Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin bzw. Inkassoschreiben der Burgschild GmbH aus Offenbach
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen Abmahnungen des Rechtsanwalts Daniel Sebastian bzw. mehrere Inkassoschreiben der Burgschild GmbH (Burgschild Inkasso) vor welche Fälle der Digirights Administration GmbH nach uns vorliegenden Schreiben übernommen hat, welche zuvor von Rechtsanwalt Sebastian im Auftrag der Digirights Administration GmbH bearbeitet wurden. Haben Sie eine Abmahnung erhalten?
Die Burgschild Inkasso treibt die Forderungen aus Filesharing Abmahnungen welche vor einigen Jahren ausgesprochen wurden ein. Ggf. besteht die Gefahr einen Schufa Eintrag zu erhalten. Wurde die Forderung Ihnen gegenüber seitens der Burgschild geltend gemacht?
Burgschild Inkasso aus Offenbach erhalten?
Wenn Sie durch Filesharing Abmahnungen in den letzten Jahren oder durch anschließende Schreiben von Burgschild Inkasso betroffen sind, wir helfen Ihnen!
Verhindern Sie einen eventuellen Schufa Eintrag!
Wer ist Rechtsanwalt Daniel Sebastian?
Bei RA Sebastian handelt es sich um einen Rechtsanwalt aus Berlin mit Sitz an der Storkower Str. 158 (10407 Berlin) und einer Zweigstelle am Kurfürstendamm 103/14 (10711 Berlin). Nach eigener Aussage vertritt RA Sebastian insbesondere mittelständische Unternehmen, aber auch kleine Unternehmen und Privatpersonen, wobei er sich auf Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Inkassos spezialisiert hat.
RA Sebastian und die IPPC Law
Mittlerweile leitet RA Sebastian die Berliner Rechtsanwaltskanzlei IPPC Law. Er gibt an, Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person wie für die Digirights Administration GmbH zu handeln. Den nachfolgenden Personen ordnet er dabei die jeweils nachstehenden Werke zu:
Was beinhaltet eine Abmahnung von Daniel Sebastian typischerweise?
Abmahnungen von Daniel Sebastian betreffen typischerweise sogenanntes Filesharing – also das hochladen oder herunterladen von Inhalten auf „Internet-Tauschbörsen“. Dem Abmahngegner wird mitgeteilt, Ermittlungen der SKB UG hätten zu dem Ergebnis geführt, dass durch den Adressaten der Abmahnung ein im Folgenden namentlich genanntes urheberrechtlich geschütztes Werk „anderen Nutzern weltweit zugänglich gemacht“ worden sei.
Wie wurde der Abmahngegner ermittelt? Was ist SKB UG?
Dabei handelt es sich um ein ebenfalls in der Storkower Str. (Nr. 158) in Berlin ansässiges „Copyright Enforcement“ – Unternehmen. Dieses ermittelt IP-Adressen, von denen aus illegale Uploads oder Downloads durchgeführt wurden. Diese Information wird im Anschluss genutzt, um einen Auskunftsanspruch gegen den Provider geltend zu machen, wem die fragliche IP-Adresse zugeordnet ist.
Wo sind die geltend gemachten Ansprüche geregelt? Wie lauten die Anspruchsvoraussetzungen?
Zentrale Anspruchsnorm des Urheberrechts ist § 97 UrhG. § 97 I UrhG enthält einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung.
Gemäß § 97 II UrhG kommt im Falle einer Urheberechtsverletzung auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der Schadensersatzanspruch hat im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie der Unterlassungsanspruch. Allerdings bedarf es im Falle des Schadensersatzanspruchs keiner Wiederholungsgefahr. Stattdessen muss ein Schaden eingetreten sein und der Anspruchsgegner dies (durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zu vertreten haben.
Im Rahmen von Abmahnungen, insbesondere aufgrund von „Filesharing“, wird in der Regel die Methode des Lizenzschadens angewendet. Bei der Frage, welche Summe diesbezüglich angemessen ist, kommen Gerichte zu teils stark unterschiedlichen Ergebnissen. Für den illegalen Upload eines Films wurden unter anderem die folgenden Urteile gefällt:
- 600 € (LG Bochum, Urteil vom 18.03.2016 – I-5 S 165/15)
- 1.000 € (LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2011 – 310 O 367/10)
- 250 € (AG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012 – 35a C 154/11)
- 100 € (AG Halle, Urteil vom 24.01.2009 – 95 C 3258/09 und AG Kiel, Urteil vom 30.01.2015 – 120 C 155/14)
- nicht mehr als 50 € (LG Köln, Hinweisbeschluss vom 30.04.2014)
- 20 % des Nettoverkaufspreises multipliziert mit der Zahl der Downloads (AG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14)
Was bedeutet „sekundäre Darlegungslast“?
Grundsätzlich ist jede Partei beweisbelastet im Hinblick auf die für sie günstigen Tatsachen. In Filesharing-Fällen besteht bezüglich der Täterschaft des Anschlussinhabers zugunsten des Anspruchsinhabers:
Bestreitet der Abmahngegner, Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung zu sein, trifft ihn daher eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Er muss also mit seinem Vortrag dem Rechteinhaber, dem keine anderen Ermittlungsmöglichkeiten mehr zustehen, die Informationen darlegen, die dieser braucht, um seine Rechte weiter verfolgen zu können. Kommt der Abmahngegner seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung. (LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 – 15 O 440/17
Fazit zu Abmahnungen von RA Sebastian und Burgschild Inkasso
Wenn Sie eine
Abmahnung von RA Sebastian oder ein Schreiben von Burgschild Inkasso im Auftrag der Digirights Administration GmbH erhalten, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und keine übereilten Entscheidungen zu treffen. Gefordert wird die Abgabe einer „strafbewehrten
Unterlassungserklärung“. Diese heißt „strafbewehrt“, weil für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer
Vertragsstrafe zu zahlen ist. Hierbei ist also Vorsicht geboten. Auch die geltend gemachten Schadensersatzforderungen müssen häufig nicht oder zumindest nicht in der geforderten Höhe beglichen werden. Es empfiehlt sich daher, zunächst den Rat eines auf Urheber- und IT-Recht spezialisierten Fachanwalts einzuholen.