Kombination von Gewinnspiel und Verkauf zulässig?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Ist die Kopplung von Gewinnspielen und Warenabsatz nach dem Wettbewerbsrecht zulässig?

Mit Urteil  vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 hat der  Bundesgerichtshof (BGH) zur rechtlichen Problematik der Zulässigkeit der Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

Stellung bezogen. Es ging um die Frage, ob eine Fruchtgummi-Fernsehwerbung einen Wettbewerbsverstoß wegen Unlautbarkeit darstellt.

 

Sachverhalt zum Gewinnspiel "Goldbärenbarren"

Beklagte war ein Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Sie warb im Fernsehen mit "GLÜCKS-WOCHEN". Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 € und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot war der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt zusehen, wie er auf zwei Familien mit Kindern traf. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Werbung wettbewerbswidrig sei, da die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt werde. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Schutzbedürftigkeit von Kindern, § 3 UWG

Das Berufungsgerichts war der Ansicht, dass diese Form der Werbung  aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik darstelle. Das Gericht verwies dabei auf den strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG.

(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft. ( § 3 Abs. 2 UWG, Hervorhebung nicht im Orginal)

Es sei auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten.

Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen mit einem an den Warenumsatz gekoppelten Gewinnspiel ist nicht generell unlauter, sondern erfordert eine Betrachtung des Einzelfalls; unlauter kann sie sein, wenn Minderjährigen in einem Werbespot eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt und sie dadurch zu einem Kauf über Bedarf angeregt werden (OLG Köln, Urteil vom 21. September 2012 – I-6 U 53/12, 6 U 53/12 –, juris)

Gewinnspielkopplungen zulässig wenn das Einkaufsverhalten Erwachsener beeinflusst wird!

Der BGH teilt die Rechtsauffassung des OLG Köln nicht. Gewinnspielkopplungen könnten nach § 4 Nr. 6 UWG im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen würden. § 4 UWG erhält dabei einen Beispielskatalog für unlautere geschäftliche Handlungen.

6. Unlauter handelt insbesondere, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; ( § 4 Nr. 6 UWG)

Nach Auffassung des BGH gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte.

Das Produkt sei auch bei Erwachsenen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen.

Danach ist der strengere Prüfungsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG nicht schon heranzuziehen, wenn möglicherweise auch Kinder und Jugendliche durch die fragliche Geschäftspraktik beeinflusst werden, weil sie jedenfalls auch von ihr angesprochen werden. (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – I ZR 192/12 –, juris, Hervorhebung nicht im Orginal)

Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich. Aus dessen Sicht ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Unlauterkeit.

Ergebnis zu Gewinnspielkopplungen

Da im Einzelfall zu prüfen ist ob ein zulässiges oder unzulässiges Gewinnspiel vorliegt, sollte man vorab eine Beratung eines Rechtsanwaltes beispielsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht wahrnehmen um die Risiken einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu besprechen.

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