LG Köln urteilt zu Creative Commons Lizenzbedingungen bei Fotos / Bildern CC-BY-NC 2.0

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

In einem Urteil des Landgerichts Köln (LG) Köln definierte das Gericht eine wichtige Bedingung einer Creative-Commons-Lizenz (CC-BY-NC 2.0), die für ein Bild eines Fotografen galt.

Nach dem LG Köln sei nicht-kommerziell im Sinne dieser Lizenz als „rein privat[e] Nutzung“ zu verstehen (LG Köln, Urteil vom 05.03.2014, Aktenzeichen [Az.]: 28 O 232/13, openJur 2014, 8308, Textziffer [Tz.] 52, nicht rechtskräftig).

Foto stand bei Flickr unter nicht-kommerzieller Lizenz der Creative Commons

Im Fall ging es um eine gestaltete Fotographie (Lichtbildwerk), nicht um einen bloßen Schnappschuss. Der Fotograf hatte das Foto in der Datenbank Flickr (flickr.com) zur Nutzung freigegeben. Bedingung für eine Nutzung war, dass der Nutzer eine bestimmte Lizenz der Organisation Creative Commons einhalte. Der Fotograf wählte hier die „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial 2.0″ (LG Köln, am angegeben Ort [aaO.], Tz. 15). Diese Lizenz wird mit CC-BY-NC 2.0 abgekürzt. Nach zu Bedingungen der CC-BY-NC-Lizenz zählt unter anderem, dass keine kommerzielle Nutzung stattfindet.

Deutschlandfunk nutzte Foto für Internetauftritt

Der Deutschlandfunk benutzte dieses Foto auf www.dradiowissen.de. Die Fotografie diente zur Bebilderung eines Artikels mit dem Titel „Was die GEMA nicht kennt...”, der sich ironischerweise vermutlich gerade Musik unter Creative-Commons-Lizenzen auseinandersetzte. Vermutlich betraf der Beitrag ein Urteil des AG Frankfurt (Musikpiraten, GEMA-Vermutung für Musikstücke ohne Urhebernennung). Der bebilderte Artikel war ein ehemaliger Hörbeitrag in Textform. Auf diesem Internetauftritt gibt es keine Werbung, auch nicht in Form von Sponsoring. Die Beiträge werden ohne Bezahlung zur Verfügung gestellt. Der Deutschlandfunk gehört zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland. Der Sender, dessen Internetauftritt und indirekt auch die die Hörbeiträge werden über Rundfunkbeiträge finanziert.

Fotograf schreibt Deutschlandfunk durch Anwalt

Durch seinen Rechtsanwalt forderte der Fotograf den Deutschlandfunk schriftlich auf, das Bild zu entfernen. Die Nutzung sei kommerziell und würde daher gegen die Lizenzbedingungen verstoßen. Außerdem sollte der Deutschlandfunk Schadenersatz und die Kosten für den Rechtsanwalt zahlen. Ob dieses Schreiben ausdrücklich als Abmahnung bezeichnet wurde, geht aus dem Urteilstext nicht hervor. Erst nach einem zweiten Schreiben des Anwalts entfernte der Deutschlandfunk das Foto von seiner Website. Eine Rechtspflicht hierzu erkannte er nicht an. Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten wollte er ebenfalls nicht zahlen.

Fotograf klagte vor LG Köln auf Unterlassung, Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten

Daraufhin verklagte der Fotograf den Deutschlandfunk. Der Sender solle verurteilt werden, es auch in Zukunft zu unterlassen, das Foto zu verwenden (Unterlassungsklage). Der Unterlassungsanspruch sollte durch ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder bis zu 6 Monate Ordnungshaft (des Intendanten) abgesichert werden. Außerdem sollte der Deutschlandfunk 310 Euro Schadenersatz für die Nutzung zahlen (wohl aus Lizenzanalogie). Auch Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 Euro klagte der Fotograf ein. Der Sender habe das Bild unberechtigt genutzt, da eine kommerzielle Nutzung vorliege. Diese Nutzung sei nicht von den Lizenzbedingungen gedeckt.

Deutschlandfunk sieht keine kommerzielle Nutzung

Nach Ansicht des verklagten Deutschlandfunks lag keine kommerzielle Nutzung vor. Daher seien auch die Lizenzbedingungen eingehalten worden. Der öffentlich-rechtliche Sender hätte das Foto dann auch nicht unerlaubt genutzt. Für eine außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages bestehe ebenfalls kein Grund.

Der Sender nannte mehrere Argumente für eine nicht-kommerzielle Nutzung. Das Angebot sei unentgeltlich abrufbar. Es finde nicht Werbung oder Sponsoring auf der Webseite statt.

Die Nutzung diene allein dazu, den öffentlich-rechtlichen Auftrag des Senders zu erfüllen.

Gericht nimmt kommerzielle Nutzung an

Nach dem LG Köln hatte der Sender kein Recht zur Nutzung des Fotos.

Der Sender habe kein Recht zur Nutzung erlangt. Vor Gericht müsse auch der Nutzer behaupten und beweisen (Darlegungslast und Beweislast), dass er ein Nutzungsrecht habe (LG Köln, aaO., Tz. 36).

Es liege eine kommerzielle Nutzung vor.

Zwar erfolge die Nutzung auf einer Seite, die auf der weder Sponsoring noch sonstige Werbung oder ähnliches erfolge (LG Köln, aaO., Tz. 42). Auch ein [direktes] Entgelt für den [einzelnen] Zugriff werde nicht verlangt (LG Köln, aaO., Tz. 42). Die Definition von einer kommerziellen Tätigkeit im Rundfunkstaatsvertrag sei aber nicht ausschlaggebend.

Wesentlich seien hier die allgemeinen Auslegungskriterien des BGB und insbesondere die Zweckübertragungslehre des Urhebergesetzes (siehe auch § 31 Absatz 5 UrhG). Nach der Zweckübertragungslehre sollten nach Ansicht des Gerichts im Zweifel nicht mehr Rechte übertragen werden, als zur Erfüllung des Zwecks eines Vertrages nötig seien. [Also würden die Rechte im Zweifelsfall beim Urheber bleiben.] Das Gericht nannte dann allgemein mehrere Rechtsgrundsätze. Dass eine Nutzung eines Fotos durch einen Rundfunksender normalerweise nur gegen Geld bzw. Entgelt erfolgt, war für das Gericht wichtig. Es bestehe kein Grund, hier einen Unterschied zwischen privaten Sendern und öffentlich-rechtlichen Sendern zu machen (LG Köln, aaO., Tz. 53).

LG Köln setzt nicht-kommerziell mit rein privat gleich

Nach der Ansicht des Gerichts bedeutet hier nicht kommerziell nur eine ausschließlich private Nutzung. Wörtlich schreibt die 28. Kammer des Landgericht Köln:

„Ausgehend im Sinne der Lizenzbedingungen diesen Grundsätzen ist hier von einer kommerziellen Nutzung der Beklagten auszugehen. Nach dem objektiven Erklärungswert ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung” eine rein private Nutzung zu verstehen.“ (LG Köln, Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13, openJur 2014, 8308, Tz. 52)

Mögliche Kritik am Urteil des LG Köln

Das Gericht setzt sich relativ ausführlich mit dem Rundfunkstaatsvertrag und mit allgemeinen Fragen des Urheberrechts auseinander.

Auf den Text des Lizenzvertrages und dessen Erläuterungen bei der Creative-Commons-Organisation geht das Landgericht allerdings kaum ein. Das Landgericht behauptet sogar, was eine kommerzielle Nutzung sei, würde in der relevanten Creative-Commons-Lizenz nicht definiert (LG Köln, aaO., Tz. 40). Dabei beschäftigt sich tatsächlich ein ganzer Absatz in den CC-BY-NC-2.0-Lizenzen damit, was eine nicht-kommerzielle Nutzung sei. Dies Definition befindet sich im Absatz 4b der internationalen Fassung der Lizenz (Creative Commons Legal Code, Attribution-NonCommercial 2.0). Entsprechendes ist ebenfalls in Absatz 4b auf Deutsch definiert in der Fassung, die im Hinblick auf das Rechtssystem Deutschlands entworfen wurde (Creative Commons Legal Code : Namensnennung — Nicht-kommerziell 2.0).

Auch gibt es beispielsweise in der offiziellen deutschsprachigen Zusammenfassung der internationalen Lizenz (dem sogenannten Deed) eine entsprechende etwas kürzere Definition in einem Pop-Up-Fenster, wenn man auf die verlinkten Wörter „kommerzielle Zwecke“ klickt:

„Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie in erster Linie auf kommerziell relevante Vorteile oder auf eine Vergütung abzielt. [...]“ (Creative Commons – Namensnennung-Nicht kommerziell 2.0 Generic – CC BY-NC 2.0, im Quelltext unter: help_commercial_purposes_popup)

Zu weitergehenden Informationen verlinkt das Pop-Up-Fenster auf einen englischsprachigen speziellen Abschnitt der Häufig-Gefragten-Fragen (FAQ) der Creative-Commons-Organisation, der sich mit diesem Problem beschäftigt ("Does my use violate the NonCommercial clause of the licenses?"). In diesem Abschnitt der FAQ wird sogar noch auf eine entsprechende empirische Forschungsarbeit (Defining “Noncommercial”) verwiesen.

Entsprechendes gilt auch für die Zusammenfassung (Deed) der internationalen Fassung (human-readable summary) und die Zusammenfassung der entsprechenden, speziell für das deutsche Rechtssystem erstellten Lizenz (Alltagssprachliche Zusammenfassung).

In der neueren Fassungen der Lizenzverträge 4.0/3.0 finden sich entsprechende Definitionen unter Section 1i der internationalen Version (der Creative Commons Attribution-NonCommercial 4.0 International Public License) bzw. unter „3. Bedingungen b)“ der Version für das Rechtssystem Deutschlands (Creative Commons Legal Code : Namensnennung - Keine kommerzielle Nutzung 3.0 Deutschland).

Allerdings sind auch die Definitionen in den Lizenzverträgen und deren Umfeld nicht eindeutig. Man fragt sich noch immer: Sind mit solchen Vorteilen nur solche Vorteile gemeint, die von dem dritten Nutzer direkt für die Nutzung bezahlt werden (Entgelt des Internetnutzers für Zugriff oder Download des Bildes?) oder auch solche Vorteile, welche in diesem Fall die Sendeanstalt im öffentlich-rechtlichen System für ihren Auftrag erhält (Anteil am Rundfunkbeitrag)? Welche Bedeutung hat es, dass in den Lizenzen und Zusammenfassungen sowohl "commercial advantage" (in den deutschsprachigen Fassungen „kommerziell relevante Vorteile genannt) die Rede ist als auch von "private monetary compensation" (in den genannten deutschsprachigen Versionen als „Vergütung“ bezeichnet)? Soll mit Vorteilen etwas anderes gemeint sein als mit Vergütung, wenn die Lizenz beide Begriffe zur Definition von nicht-kommerzieller Nutzung verwendet? Spiel hier allein die (wohl englischsprachige) Lizenz eine Rolle oder auch die Zusammenfassungen und die deutschspachigen Fassungen? Welche Bedeutung haben die erläuternden Texte von der Creative-Commons-Organisation? Im gegebenen Fall geht wohl auch nicht eindeutig aus diesen Definitionen hervor, ob eine nicht kommerzielle Nutzung vorliegt. Dennoch hätte sich das Gericht nach unserer Ansicht zumindest mit dem Text des Lizenzvertrags auseinander setzen sollen.

Für die Lösung des konkreten Falles wäre nach unserer Ansicht jedenfalls nicht nötig gewesen, dass das Gericht so pauschal eine nicht kommerzielle Nutzung mit einer rein privaten Nutzung gleichsetzte. Kann beispielsweise ein sonst auf Gewinn aufgerichtetes Unternehmen nicht auch dann einen nicht-kommerziellen Zweck verfolgen, wenn es für die Nutzung weder über Zwangsbeiträge noch über sonstige Kanäle einen geldwerten Vorteil erzielt?

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass sich in einem Berufungsverfahren das OLG Köln ausführlicher mit dem Lizenzvertrag und darauf bezogenen Angaben auseinander setzen wird. Jedenfalls bis dahin dürfte die Entscheidung keine Rechtssicherheit für Nutzer und Urheber von Fotos gebracht haben.

Was bedeutet das Urteil des LG Köln zur Nutzung von Bildern mit nicht-kommerzieller Lizenz (beispielsweise von Flickr)?

Dass ein Bild bei Flickr oder anderswo im Internet verfügbar ist, bedeutet nicht, dass man alles mit dem Bild machen darf. Dies gilt auch für Fotos oder andere Werke (Filme, Artikel usw.), die unter einer speziellen, beispielsweise einer nicht-kommerziellen Lizenz stehen.

Gerade nach dem Urteil des Landgerichts Köln sollte man vorsichtig sein, wenn man Fotos verwenden möchte, die unter einer CC-Lizenz stehen. Dies dürfte besonders für die Lizenzen der Creative Commons gelten, die NichtKommerziell/NonCommercial (NC) im Namen haben. Nicht nur Bilder unter allen internationalen oder deutschen Versionen der Creative-Commons-Lizenzen nach CC-BY-NC, sondern auch alle nach CC-NC, BY-NC-SA, BY-NC-ND sollte man daher nur mit äußerster Vorsicht verwenden.

Wichtig ist das Urteil nicht nur für öffentlich-rechtliche Sender, sondern auch für Betreiber von scheinbar privaten Seiten wie Blogs usw. Denn aus der Begründung des Urteils kann man erkennen, dass eine Abgrenzung von nicht-kommerzieller Nutzung zu kommerzieller Nutzung sehr oft schwierig sein wird. Im Zweifel dürfte der Nutzer nach der Zweckübertragungslehre kein Recht zur Nutzung haben. Aus der Begründung des Landgerichts könnte man eventuell schließen, dass (erst recht) schon Werbung oder Sponsoring auf einem Internetauftritt (wie einem Blog) dort eine Nutzung eines Fotos kommerziell machen könnten.

Wer Bilder unter einer solchen Lizenz nutzen will oder bereits genutzt hat, solle überlegen, einen Anwalt um Rat zu fragen. Erst Recht sollte man solche professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, wenn man schon eine Abmahnung oder gar eine Unterlassungsklage wegen eines (solchen) Bildes bekommen hat.

In Frage kommt hier zum Beispiel ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Urheberrecht oder IT-Recht, der sich auch mit Fragen von Lizenzen nach Creative-Commons oder allgemein Lizenzen im Umfeld von Open-Content beschäftigt. Solchen Lizenzen wird im IT-Recht (Informationstechnologierecht) meist im Zusammenhang mit den Software-Lizenzen behandelt. Hier gibt es Parallelen zu Lizenzen im Sinne von Freier und Offener Software also Open-Source-Software, Free-Software bzw. Free/Libre Open Source Software (FLOSS).

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