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veröffentlicht am 08. August 2016 um 19:02
Trotz unterschiedlicher Logos besteht Verwechslungsgefahr bei dem Markennamen „Kappa“
in diesem Urteil ging es um zwei Markeninhaber, die beide den Wortschriftzug „Kappa“ führten, jedoch unterschieden sich die jeweiligen Logos. Das erstinstanzliche Gericht hatte aufgrund der unterschiedlichen Logogestaltung eine Verwechslungsgefahr abgelehnt. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung jedoch nicht (Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/09).
Klangliche Identität der Zeichen kann trotz unterschiedlicher Logos eine Verwechslungsgefahr begründen!
Stattdessen bejahte der Bundesgerichtshof eine phonetische Identität, da bei beiden Beteiligten der Wortbestandteil „Kappa“ enthalten sei. Das jeweilige Logo habe auf den Klang des Wortes keinen Einfluss. Es trete in keiner Weise als ein beherrschendes Element hervor.
„Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall für die Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken nicht nur auf deren Bildbestandteil, sondern auch auf deren Wortbestandteil abzustellen. Der Bildbestandteil der Klagemarke (das „Gemini-Logo“) mag zwar für den Gesamteindruck der Klagemarke - wie das Berufungsgericht angenommen hat - prägend oder jedenfalls mitprägend sein. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Wortbestandteil der Klagemarke („Kappa“) gegenüber diesem Bildbestandteil zu vernachlässigen ist. Auch hinsichtlich der Beklagtenmarke hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Wortbestandteil („Kappa“) gegenüber dem Bildbestandteil (dem stilisierten Buchstaben „K“) weitgehend in den Hintergrund tritt.“ (BGH Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/09)
Da beide Marken das Wort „Kappa“ verwendeten, sei die Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht zu bejahen. Auch bei der Klagemarke sei allein auf dieses Wortbestandteil abzustellen, auch wenn das Logo gemeinhin als „Gemini-Logo“ bezeichnet werde
Bei konkretem Begriffsinhalt der Zeichen kann eine Verwechslungsgefahr ausscheiden
Jedoch betont der Bundesgerichtshof, dass je nach Einzelfall andere Ergebnisse erreicht werden können. So würde eine im Bild oder im Klang begründete Verwechslungsgefahr nur dann ausgeschlossen werden können, wenn einem oder beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zu komme. Dies sei dann als Ausnahme von der eigentlichen Regel zu verstehen.
Weiter führte das Gericht aus, dass auch in Fällen in denen Waren auf Sicht gekauft werden, eine Verwechslungsgefahr neutralisiert würde, da der Verbraucher dann gerade die Ware optisch wahrnehme. Werde die Ware jedoch nicht auf Sicht, sondern auf Nachfrage gekauft, so könne die klangliche Verwechslungsgefahr nicht behoben werden.
„In den Fällen, in denen die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht auf Sicht, sondern auf Nachfrage gekauft werden, kommt eine Neutralisierung der klanglichen Übereinstimmung durch visuelle Unterschiede nicht in Betracht, weil die maßgebenden Verkehrskreise die Zeichen beim Erwerb der Waren nicht optisch wahrnehmen.“ (BGH Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/09)
Der Bundesgerichtshof verwies den Fall letztlich zur erneuten Bewertung an das Oberlandesgericht München zurück.