TTDSG was ist das?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Was ist das TTDSG und wo wird es relevant?

Das 2021 neu in Kraft getretene Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), das die DS-GVO teilweise ergänzt, ist für Anbieter von Telemedien (wie beispielsweise Websites) unter anderem bei der Nutzung von Cookies relevant: Gemäß § 25 TTDSG muss der Nutzer dem Einsatz von Cookies entweder nach umfassender Information zustimmen (einwilligen), oder die Cookies müssen für das zur Verfügung stellen des Mediums unbedingt erforderlich sein.

 

Wen betrifft das TTDSG?

Das Gesetz benennt zwei Gruppen von Adressaten: Telekommunikationsdienste und Telemediendienste. Erstere werden in § 3 Nr. 61 Telekommunikationsgesetz (TKG) näher bestimmt und umfassen Internetzugangsdienste, interpersonelle Kommunikationsdienste, sowie weitere Dienste, die „ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden“. Vereinfacht gesagt handelt es sich dabei vor allem um Anbieter von Telefonnetz und Internet wie zum Beispiel Telekom, Vodafone oder 1&1.

Anbieter von Telemedien sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG alle natürlichen und juristischen Personen, die Telemedien erbringen, an der Erbringung mitwirken oder den Zugang zur Nutzung dieser vermitteln. Dies umfasst unter anderem Webseiten und Apps, weshalb das Gesetz für jedes Unternehmen und jede Privatperson mit Internetpräsenz relevant ist.

 

Was ist nach dem Telekommunikations-Telemediendatenschutz-Gesetz für Unternehmen besonders zu beachten?

Am wichtigsten ist die Regelung zur Nutzung von Cookies in § 25 TTDSG, die Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie der EU (RL 2002/58/EG) umsetzt. Unternehmen, die Cookies einsetzen, sollten dabei individuell überprüfen, ob eine Einwilligung eingeholt wird, ob diese den Anforderungen des § 25 TTDSG entspricht, oder ob ein Ausnahmegrund nach § 25 Abs. 2 TTDSG vorliegt, wie z.B., wenn der Einsatz der Cookies unbedingt erforderlich ist, um den Telemediendienst so zur Verfügung zu stellen, wie der Nutzer dies ausdrücklich wünscht.

Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz weitere Vorschriften für den Datenschutz in Telemedien und Endeinrichtungen in §§ 19 bis 26 TTDSG, die neben der DS-GVO zusätzlich beachtet werden müssen. Es enthält zusätzliche Regelungen zu technischen und organisatorischen Vorkehrungen (TOMs), zum Jugendschutz bei der Verarbeitung von Daten und zur Auskunftserteilung, insbesondere an Behörden.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat eine Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien (herunterladbar als PDF, zuletzt abgerufen am 15.11.2023) veröffentlicht.

 

Was ändert sich für Nutzer?

Aktuell ändert sich für Nutzer grundsätzlich nichts; lediglich die Einwilligungs-Fenster für Cookies auf Webseiten könnten anders gestaltet sein.

Neu können zwar nach § 26 TTDSG Dienste anerkannt werden, die erteilte Einwilligungen bezüglich Cookies verwalten. Mithilfe dieser sogenannten „Personal Information Management Systeme“ (PIMS) könnten Nutzer dann allgemein entscheiden, zu welcher Art von Cookies sie ihre Einwilligung erteilen, anstatt einzeln auf jeder unterschiedlichen Webseite. Aktuell ist aber noch kein solches System bekannt.

 

Wie hat sich durch das Inkrafttreten des TTDSG gesetzlich verändert?

Laut Information des Bundestags (abgerufen am 15.11.2023) werden Datenschutzbestimmungen aus dem Telekommunikationsgesetz und dem Telemediengesetz (TMG) im TTDSG vereint. Die beiden vorgenannten Gesetze wurden mit dem Erlass des TTDSG entsprechend angepasst. Hierbei wurden unter anderem ehemalige Vorschriften zur Datenverarbeitung im TMG teilweise entfernt oder im TTDSG an die DS-GVO angepasst.

 

Mit welchen Strafen droht das TTDSG?

Das TTDSG enthält eigene Straf- und Bußgeldvorschriften. Für Verstöße gegen § 5 oder § 8 TTDSG wird in § 27 TTDSG mit einer Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren gedroht.

Gemäß § 28 TTDSG werden Ordnungswidrigkeiten, wie Verstöße von Anbietern von Telemedien gegen das TTDSG, beispielsweise gegen die Einwilligungspflicht bei Cookies, mit Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro geahndet.

 

Fazit

Das TTDSG enthält einige neue Datenschutzvorschriften und muss von Verantwortlichen in Deutschland als Spezialgesetz neben der DS-GVO beachtet werden. Insbesondere bei der Nutzung von Cookies spielt es eine große Rolle, weshalb Unternehmen sicherstellen sollten, dass sie diese nur im Einklang mit dem TTDSG nutzen und einwilligungsfest gesetzeskonform sind.

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