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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument

AID24 Rechtsanwaltskanzlei - RA Christoph Scholze

  • Fachanwalt für IT-Recht
  • TÜV zert. Datenschutzbeauftragter (DSB)
  • IHK zert. IT-Sicherheitsbeauftragter (ISB)
  • Rechtsanwalt geg. Abmahnung
  • Urheberrecht, Internet Medien und Markenrecht
  • IT-Sicherheit, Datenschutz und Softwarevertragsrecht

Fachanwalt für IT-Recht Christoph Scholze TÜV zert. Datenschutzbeauftragter (DSB) IHK zert. Informationssicherheitsbeauftragter (ISB) sowie Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Urheberrecht Internetrecht Medienrecht Markenrecht in Wiesbaden und Frankfurt a.M. (Hessen) sowie Erfurt (Thüringen) hilft gegen Abmahnung sowie im Software Vertragsrecht bei der IT-Sicherheit und im Datenschutzrecht der EU.

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Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* - täglich unter +49 611 89060871 (*vorbehaltlich technischer Verfügbarkeit) für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles telefonisch erreichbar. Die regulären Öffnungszeiten an den Beratungsstellen in Wiesbaden und Frankfurt am Main (Hessen) sind Mo. bis Fr. 9:00 bis 17:30, beachten Sie ein Besuch in der Beratungsstelle in Erfurt (Thüringen) ist nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erwünscht, außerhalb der hier genannten Öffnungszeiten sind persönliche Sprechzeiten nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung möglich. Persönliche Beratungsgespräche in den Beratungsstellen Erfurt, Wiesbaden und Frankfurt a.M. erfolgen mit einem Rechtsanwalt erst nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.

Informationen zu den einzelnen uns bekannt gewordenen abmahnenden Kanzleien finden Sie unter diesem Link.

Aufgrund einer Vielzahl von Abmahnsachen, welche in der AID24 Rechtsanwaltskanzlei bearbeitet wurden, kann Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weitergeholfen werden. Weitere Informationen finden Sie unter unseren AID24 Erste Hilfetipps gegen eine Abmahnung im sogeannten Internetrecht, IT-Recht bzw. Urheberrecht und in dem hier in der Seite befindlichen Video.

Wichtige Informationen der Rechtsprechung in Abmahnsachen und zu sonstigen spannenden Rechtsfällen finden Sie hier.

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Unter diesem Link finden Sie die gerichtlichen Erfolge der AID24 Rechtsanwaltskanzlei in Abmahnsachen.

Lesen Sie zur europäischen Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) welche Auslegungshilfen von einigen Datenschutzbehörden angeboten werden.

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und BDSG n.F. sowie Auslegungshilfen

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IT-Projekte und die Vertragsgestaltung nach dem IT-Recht bzw. Softwarerecht für manchen Entwickler ein Buch mit sieben Siegeln.

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Fragen und Antworten zu Abmahnungen insbesondere im Urheberrecht, Medienrecht bzw. Internetrecht (Filesharing) Tauschbörsen

Was stellt eine Abmahnung insbesondere im sogenannten Internetrecht, Medienrecht bzw. Urheberrecht dar und welchen Inhalt weist sie auf?

Um Zeit und Kosten zu sparen kann eine rechtliche Auseinandersetzung durch eine Abmahnung auch ohne Gerichtsverfahren geklärt werden. Durch eine Abmahnung dokumentiert der Abmahner welchen Schaden er durch die Handlung des Abgemahnten erlitten hat und macht damit seine Ansprüche geltend.

Wenn ein Fall des illegalens Filesharing vorliegt, enthält das Schreiben den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung, mit dem Datum des Tatzeitpunktes und den Dateinamen des heruntergeladenen Werkes.

Ferner wird der Empfänger des Abmahnschreibens noch dazu aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die in der Regel fertig formuliert mitgeschickt wird und nur noch unterschrieben werden muss.

Warum eine solche Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben werden sollte, wird im Rahmen der Frage “Sollte eine der Abmahnung beigeheftete Unterlassungserklärung unterschrieben werden” noch erläutert.

Darüber hinaus wird die pauschale Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten verlangt. (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76-86)

Sollte eine der Abmahnung beigeheftete Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Eine bereits formulierte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ohne vorherige Rechtsberatung unterschrieben werden, da sie von einem Anwalt des Abmahners verfasst wurde und in der Regel zu dessen Gunsten formuliert wurde. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Vertragsstrafe beispielsweise zu hoch angesetzt wurde. Darüber hinaus ist eine solche Erklärung so ausgefertigt, dass sie als Schuldeingeständnis zu werten ist. Dadurch verpflichtet sich der Unterzeichner auch gleichzeitig zur Zahlung der Anwaltskosten und des Schadensersatzes. Deshalb ist es wichtig direkt nach Erhalt einer Abmahnung eine professionelle Beratung durch einen Anwalt der beispielsweise im Internetrecht, Urheberrecht, Medienrecht oder IT-Recht tätig ist wahrzunehmen. Dies erspart eine Belastung mit zusätzlichen Problemen.

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung im Internetrecht, Medienrecht, IT-Recht oder Urheberrecht?

Es ist möglich, dass eine Unterlassungserklärung teilweise geändert, also modifiziert wurde. Dabei wird die Unterlassungserklärung so umformuliert, dass keine Rechtspflicht anerkannt wird, aber die Erklärung rechtsverbindlich erfolgt. Somit kommt kein Anspruch aus einem Schuldeingeständnis in Betracht. Die Zahlung des Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann dann verweigert werden.

Außerdem muss die Höhe der Vertragsstrafe, die vom Abmahner vorgeschlagen wurde, nicht akzeptiert werden. Hierbei sollte aber darauf geachtet werden, dass die Vertragsstrafe nicht zu niedrig angesetzt wird, da sonst der Erklärung die notwendige Ernsthaftigkeit fehlt.

In der Praxis kommt es zu einem Rückgriff auf den “(neuen) Hamburger Brauch.” (BGH vom 14.10.1977, Az.: I ZR I 19/76).

Hierbei vereinbaren die Parteien eine angemessene Vertragsstrafe, die vom Abmahner zu beziffern ist, sobald die Verletzung nochmals begangen wird. Wenn sich die Gegner nicht einig werden, kann das erkennende Gericht eine angemessene Höhe bestimmen. (LG Leipzig vom 07.10.2009, Az.: 05 0 1508/08)

Es ist allerdings von einer eigenen Modifizierung der Unterlassungserklärung im Internetrecht, Medienrecht, Urheberrecht oder IT-Recht abzuraten.

Ein auf Urheberrecht, Medienrecht, Internetrecht bzw. IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt kann Ihnen eine für ihren Fall abgestimmte Erklärung erstellten. Außerdem gibt es weitere weniger belastende Verteidigungsstrategien, die keiner modifizierten Unterlassungserklärung bedürfen. Ihr Anwalt sollte Ihnen Alternativen aufzeigen. Wenn er das nicht tut, dann sollten Sie den Anwalt wechseln.

Kann die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung als Schuldbekenntnis im Internetrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Medienrecht gewertet werden?

Wenn Sie in dem Schreiben nicht dezidiert drauf hinweisen, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte, stellt dies kein Schuldeingeständnis dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12 -, juris).

Ist es überhaupt notwendig, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird?

Es besteht keine Pflicht eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch eine wirksame Unterlassungserklärung wird aber eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. So kann die Erhebung einer Unterlassensklage oder die Anordnung einer einstweiligen Verfügung vermieden werden. (OLG Köln vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11); OLG Frankfurt am Main vom 30.04.2013, Az.: 16 W 21/13). Beachten Sie aber auch hier, dass es weniger belastende Verteidigungsstrategien gibt, als eine modifizierte Unterlassungserklärung. Lassen Sie sich durch einen kompetenten Anwalt welcher bespielweise im Internetrecht, Urhebrrecht, Medienrecht oder IT-Recht schwerpunktmäßig tätig ist vertreten.

Wer ist berechtigt wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung im Internetrecht bzw. Urheberrecht, Medienrecht abzumahnen?

Abmahnberechtigt sind Rechtsinhaber, also Personen, die Rechte an einem bestimmten Werk, z.B. Film oder Musiktitel haben.

Rechte an einem Musiktitel sind Urheber-, Nutzungs- sowie Leistungsschutzrechte.

Diese Rechte stehen dabei zunächst den Komponisten und Texter als Urheber zu.

Allerdings kann auch der Tonträgerhersteller Leistungsschutzrechte erwerben, wenn er für die erstmalige Aufzeichnung des Materials auf einem Tonträger organisatorisch und wirtschaftlich verantwortlich ist (vgl. BGH,Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 112/06 -, juris).

Es ist nicht möglich, dass Urheberrechte übertragen werden. Allerdings kann der Urheber im Rahmen eines Lizensvertrages anderen Personen sogenannte Nutzungsrechte übertragen. Damit sind diese berechtigt, das Werk zu vervielfälltigen oder zu verbreiten (OLG Hamm vom 29.03.2011, Az.: 1-4 U 202/10). Inhaber dieser Nutzungsrechte können dann auch abmahnen. Dabei muss der Abmahner aber zweifellos nachweisen, dass er die Rechte übertragen bekommen hat (OLG Frankfurt/M vom 25.03.2014, Az.: 11 U 14/13).

Ist es notwendig, dass die Abmahnung handschriftlich im IT-Recht, Medienrecht bzw. Urheberrecht unterzeichnet wird?

Mit dem am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind einige Neuerungen bezüglich der inhaltlichen Voraussetzungen einer Abmahnung in Kraft getreten. Es wurde gesetzlich normiert, dass eine Abmahnung den Namen und die Firma des Abmahners enthalten muss, wenn sie durch einen Vertreter ausging. Allerdings besteht auch mit dem neuen Gesetz keine Pflicht die Abmahnung zu unterschreiben. Abmahnschreiben können auch per E-Mail erfolgen ( vgl. LG Hamburg vom 07.07.2009, Az.: 312 0 142/09).

Warum erfolgen manche Abmahnungen beispielsweise im Urheberrecht, Medienrecht oder Internetrecht per Einschreiben?

Grundsätzlich trägt der Abmahner das Risiko, wenn ein Abmahnschreiben auf dem Postweg verloren geht. Durch das Einschreiben will der Abmahner aber sicher gehen, dass das Schreiben auch wirklich bei dem Empfänger ankommt. Es ist rechtlich umstritten, ob der Zugang der Abmahnung nachgewiesen werden muss.

So geht eine Ansicht davon aus, dass der Zugang entbehrlich ist, da es sich bei einer Abmahnung nicht um eine Willenserklärung handelt. Während eine andere Ansicht den Abmahner in der Pflicht sieht, auch den Zugang nachzuweisen (LG Düsseldorf vom 02.11.2005, Az.: 2a 0 113/0).

"Im Falle des Bestreitens des Zugangs eines Abmahnschreibens obliegt es dem Verletzenden nicht nur die ordnungsgemäße Absendung des Abmahnschreibens, sondern auch dessen Zugang nachzuweisen und das Risiko einer Kostenbelastung gem. § 93 ZPO auszuräumen."
(LG Düsseldorf, Urteil vom 02. November 2005 - 2a O 113/05 -, juris)

Muss eine Orginalvollmacht in der Abmahnung beispielsweise im Internetrecht, Medienrecht bzw. Urheberrecht enthalten sein?

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist eine Orginalvollmacht nicht nötig, soweit der Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages beigefügt ist.

Ein solches Angebot kann dabei bereits in der Abmahnung selbst enthalten sein, wenn ein Rechtsbindungswille erkennbar ist und die Abmahnung hinreichend bestimmt ist.

Etwas anderes gilt aber, wenn Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters des Abmahners bestehen. Dann kann die Abgabe einer Vollmachtsurkunde von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde, insbesondere einer Geldempfangsvollmacht, abhängig gemacht werden (BGH vom 19.05.2010, Az.: I ZR 140/08).

Wie ist es den Abmahnern möglich meine IP-Adresse und den Internetanschluss bei einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zu ermitteln?

Wenn man sich mit seinem Computer in das Internet verbindet, dann stellt der Telekommunikationsanbieter (Provider) grundsätzlich alle 24 Stunden neu, eine individuelle IP-Adresse für diesen Computer aus (OLG Köln vom 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11).

Wenn man ein Filesharing-Programm nutzt, übersendet dieses Programm die IP-Adresse an den Server. Dabei werden auch alle dazugehörigen Daten erfasst (OLG Köln vom 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11). Mithilfe von “Antipiracy-Programmen” beobachten beauftragte Softwareunternehmen der Musik- und Filmindustrie, welche Daten von einer IP-Adresse auf einem Filesharing-Server angeboten werden. Wenn sich nun urheberrechtlich geschütztes Material darunter befindet, kann per Gerichtsbeschluss erreicht werden, dass der Provider den Namen und die Adresse des IP-Adresseninhabers herausgibt (OLG Zweibrücken vom 26.09.2008, Az.: 4 W 62/08). Das Einholen dieses Gerichtsbeschlusses ist deswegen nötig, da die Daten unter das Fernmeldegeheimnis fallen.

Die Abmanhnungen werden nun von den Kanzleien an diese Adresse versendet.

Gibt es bei den Ermittlungen auch eine gewisse Fehlerwahrscheinlichkeit?

Leider kommt es bei den Ermittlungen auch immer zu Fehlern. So führte beispielsweise ein Zahlenverdreher in der IP-Adresse dazu, dass eine falsche Person die Abmahnung erhielt (LG Stuttgart vom 16.07.2007, Az.: 17 0 243/07). In einem anderen Fall verwechselte der Provider irrtümlich den Nutzer mit dessem Vorgänger.

Auch die Zuverlässigkeit der “Antipiracy-Programme” wird häufig bezweifelt. Das Programm “Observe” der Firma GuardaLey Ltd. registrierte bereits Anfragen für Downloads, die aber keine Urheberrechtsverletzung darstellen (LG Berlin vom 03.05.2011, Az.: 16 0 55/11). Die Firma GuardaLey Ltd. wurde in diesem Fall von Abmahnkanzleien beauftragt.

Deshalb ist wichtig, dass eine solche Software regelmäßig von unabhängigen Gutachtern überprüft wird. Wenn eine Kontrolle der Software erst erfolgt, wenn abgemahnt wurde, ist dies für den Beweis einer Rechtsverletzung nicht ausreichend.

"Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissen Ausgang genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichketi der Rechtsverletzung begründen zu können."
(OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2012 - I-6 W 242/11, 6W 242/11 -, juris)

Woraus ergibt sich die Sicherheit für die Softwarefirmen, dass ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen wurde?

Jeder Datei lässt sich ein sogenannter Hashwert zuordnen. Dieser funktioniert, wie ein Fingerabdruck. Dadurch kann die Datei getrennt vom Namen zugeordnet werden (LG Hamburg vom 05.03.2010, Az.: 308 0 691/09).

Allerdings berechtigt die Ermittlung des Hashwertes noch nicht zu einer Abmahnung. Der Hashwert funktioniert eher wie ein Wegweiser, der aufzeigt, wo sich die Werkdatei befindet (AG München vom 15.03.2013, Az.: 111 C 13236/12).

Warum kann der Rechtsinhaber von dem Provider überhaupt die Herausgabe der Verbindungsdaten verlangen?

Mit Änderung des Urheberrechts im Jahr 2008 erlaubt § 101 Urhebergesetz, dass der Rechtsinhaber per Gerichtsbeschluss eine Auskunft verlangen kann, ohne vorher eine Strafanzeige zu stellen. Es reicht hierfür sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, dass die Urheberrechtsverletzung von der entsprechenden Person begangen wurde (OLG Köln vom 07.10.2013, Az.: 6 W 84/13).

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Was sind die Voraussetzungen für eine solche Auskunft nach dem Urheberrecht, Medienrecht bzw. Internetrecht?

Der Provider muss die Auskunft erteilen, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist und im gewerblichen Ausmaß begangen wurde, § 101 Urhebergesetz.

Offensichtlich meint dabei nicht, dass die Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde, sondern nur, dass eine Verletzung vorliegt (OLG Köln vom 21.10.2008 Az.: 6 Wx 2/08). Was unter gewerblichen Ausmaß zu verstehen ist, ist noch nicht umfänglich geklärt.

Eine Ansicht fordert, dass das Material für andere öffentlich zugänglich gemacht wurde und zahlreichen Personen angeboten wurde, die keinen persönlichen Bezug zueinander haben. Dies trifft auf Tauschbörsen grundsätzlich zu. Bei einem Musikalbum, das kurz nach seiner Veröffentlichung zum Herunterladen angeboten wurde, erfüllte dabei das Tatbestandsmerkmal der gewerblichen Verbereitung (LG Oldenburg vom 15.09.2008, Az.: 5 O 2421/08). Problematisch ist indes, ob ein gewerbliche Nutzung vorliegt, wenn das Werk einmalig zum Up- oder Download angeboten wird, auch wenn dies in einer öffentlichen Tauschbörse erfolgt. Bei einem nichtaktuellen Werk, dass generell keine großen Verkaufszahlen aufweist, wird man dies wohl verneinen müssen. (OLG Zweibrücken vom 27.10.2008, Az. 3 W 184/08). Wesentlich sind daher wohl die Aktualität des Werkes und die Frage des Nutzungsverhaltens bei Filesharing-Programmen, das über das rein Private hinausgeht.

Gibt es eine Möglichkeit zu erfahren, ob ein solches Auskunftsverfahren im Rahmen des Medien-, Urheberrechtes bzw. Internetrechts bereits stattgefunden hat?

Erst mit der Abmahung erfährt der Anschlussinhaber, dass ein Auskunftsverfahren stattgefunden hat. Er kann dann Beschwerde gegen das Auskunftsverfahren einlegen und nachträglich feststellen lassen, dass der Gerichtsbeschluss für das Auskunftsverfahren rechtswidrig war. Hierbei werden dann nur die Voraussetzungen des § 101 UrhG geprüft. Das heißt der Abmahnende muss auch tatsächlich der Rechtsinhaber sein und die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung, sowie das gewerbliche Ausmaß müssen vorliegen. Inwieweit der Inhaber des Anschlusses die Urheberrechtsverletzung zu vertreten hat, oder ob ein Ermittlungsfehler gemacht wurde sind Gegenstand anderer (Schadensersatz-) Verfahren. Dies wird in der Beschwerde nicht überprüft (OLG Köln vom 05.10.2010, Az. 6 W82/10).

Liegt es an dem Abmahner im Medienrecht, Urheberrecht bzw. Internetrecht zu beweisen, dass richtig ermittelt wurde?

Im Prozess liegt es am Rechteinhaber den Beweis zu liefern, dass die Urheberrechtsverletzung begangen wurde und auch die Verkehrsdaten korrekt ermittelt wurden. Die eingesetzten Mittel z.B. Antipiracy-Programme) müssen auch die IP-Adresse einwandfrei zuordnen können (OLG Köln vom 07.09.2011, Az. 6 W 82/11). Eine reine Behauptung, das Programm arbeite einwandfrei ist dabei nicht ausreichend. Ein nachträgliches Gutachten kann ebenfalls nicht als Bestätigung ausreichen, dass die Software zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung funktioniert hat (OLG Köln vom 20.01.2012, Az. 6 W 242/11). Gerade in Fällen, in denen bekannt ist, dass schon in der Vergangenheit Fehler aufgetreten sind, wird die Beweiserbringung schwieriger. Es ist wohl notwendig, dass die Zuverlässigkeit von Antipiracy-Software durch regelmäßige Kontrollen von Sachverständigen gewährleistet wird (OLG Köln vom 07.09.2011, Az. 6 W 82/11).

Ist es möglich, dass ich urheberrechtlich geschützte Werke zum Upload bereitgehalten habe, obwohl ich sie eigentlich nur downloaden wollte?

Internet-Tauschbörsen basieren auf den “peer-to-peer” System. Der Nutzer bekommt Zugriff auf Dateien anderer und stellt manchmal, wenn auch nicht bewusst, Material für andere Teilnehmer zur Verfügung, die diese herunterladen können. Solche Angebote bezeichnet man „zum Upload bereithalten“, was dann die Urheberrechtsverletzung darstellen kann (OLG Frankfurt/M. vom 15.5.2012, Az. 11 U 86/11).

"§ 53 Abs. 1 UrhG in Betracht kommt (s.dazu unten c), während die Zur-Verfügung-Stellung an Dritte (die ohne Wissen und Willen der Beklagten stattfand) ein in aller Regel rechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. $ 19a UrhG darstellt. Dementsprechen war auch Gegenstand der Abmahnung nicht das Herunterladen geschützter Inhalte, sondern deren Zurverfügungstellung zum Upload."
(OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Mai 2012 - 11 U 86/11 -, juris)

Ist ein unvollständiger Download eine Urheberrechtsverletzung nach dem Medien-, Urheberrecht?

Ein Werk, das unter den Schutzbereich des § 2 UrhG fällt, muss irgendwie wahrnehmbar sein.

Es gilt der Grundsatz, dass ein nutzloses Werk schutzlos ist. Eine Datei, die nicht geöffnet werden kann, kann nicht akustisch oder bildlich wahrgenommen werden. Das Teilstück der Datei ist nutzlos, es fehlt also der Schutz des § 2 UrhG. Anders verhält es sich bei Dateien, die bereits als Fragment abgespielt oder betrachtet werden können (in der Regel Ton- oder Bilddateien). Bei einem Download oder Upload ist es für eine Urheberrechtsverletzung notwendig, dass sich in dem Teilstück die Individualiät des vollständigen Werks wiederfindet. Das Teilstück, mithin für sich schutzwürdig ist.

Bei Musikdateien ist das Teilstück dann von dem Schutzbereich umfasst, wenn die Melodie des Liedes noch erkennbar ist. Für Videodateien gilt, dies für jedes Standbild, das ein individuelles Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG darstellt. Wenn das Leistungsschutzrecht an einem Hörbuch betroffen ist, ist nach der Rechtsprechung schon ausreichend wenn kleinste Datenschnipsel auf den PC gelangen, denn diese seien vom UrhG ebenso geschützt wie das Gesamtwerk (AG München vom 03.04.2012, Az. 161 C 19021/11).

"Soweit der Beklagte vorträgt, eine Verletzung der Rechte der Klägering scheide aus, da es sich bei den im Rahmen von Peer-To-Peer Netzwerken angebotenen Dateien nur um Bruchstücke eines Werkes und insoweit um "Datenmüll" handele, ist das Gericht der Auffassung dass Gegenstand des Leistungsschutzrechtes aus §§ 85, 19 a UrhG nicht lediglich das Gesamtprodukt sondern auch kleinste Teile des Gesamtprodukts sind. Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechtes nach §§ 85, 19 a UrhG ist gerade die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden. Eine Übernahme fremder Leistung ist generell unzulässig, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil ist."
(AG München, Urteil vom 03. April 2012 - 161 C 19021/11 -, juris)

Bei Chartcontainern, welche eine Mehrzahl von Dateien beinhalten, stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein schutzfähiges Fragment vorhanden ist, wenn genau das Werk heruntergeladen wurde, wegen dem abgemahnt wurde. Es bleibt Wertungssache des Gerichtes, ob das Teilstück schutzwürdig war.

Ist es möglich sich darauf zu berufen, dass man nicht wusste, dass bei dem Herunterladen der Dateien auch gleichzeitig ein Anbieten von urheberrechtlich geschützten Dateien erfolgte?

In der Vergangenheit nahmen Gerichte dies tatsächlich an. Gerade dann, wenn die heruntergeladene Daten in einem Eingangsordner, der mit „incoming“ betitelt ist gespeichert werden. In dem Fall ist nicht unzweifelhaft klar, dass sie von diesem Ordner ebenfalls wieder abgehen (OLG Oldenburg vom 08.05.2009, Az.1 SS 46/09).

Da heute Abmahnungen in den Medien präsent sind und der Nutzer auch die Möglichkeit hat sich im Internet ausreichend zu informieren, wird eine Berufung wohl nicht mehr erfolgsversprechend sein.

Was versteht man unter Störerhaftung nach dem Medienrecht, Urheberrecht bzw. Internetrecht?

Wer eine Gefahrenquelle betreibt muss diese auch hinreichend bewachen (OLG Frankfurt vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07). Auch ein W-lan Anschluss kann eine solche Gefahrenquelle darstellen, da von ihr Urheberrechtsverletzungen ausgehen können. Ein unverschlüsseltes

Netzwerk ist für die Allgemeinheit zugänglich, darum kann der Anschlussinhaber als “Störer“ für alle Urheberrechtsverletzungen, die über seinen ungesicherten Internetanschluss

begangen werden, haften in der Regel. Es ist aber nicht notwendig, dass sich der Anschlussinhaber permanent über die neuesten Sicherheitsstandarts informiert. Es reicht aktuell noch, dass das vorgegebene Passwort durch eine neue individuelle Kombination ersetzt wird (BGH vom 12.05.2010, Az. IZR 121/08). Zu empfehlen ist aber, dass die Passwörter aus mindestens acht Zeichen bestehen und Groß- und Kleinbuchstaben, sowie Zahlen enthalten.

Muss ich für Rechtsverletzungen Dritter, die über mein W-Lan begangen wurden, einstehen?

Als Inhaber eines ungesicherten Netzwerks haftet man zumindest auf Unterlassen, wenn von dem Netzwerk eine Urherberrechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber muss also Sorge dafür tragen, dass eine solche Verletzung sich nicht wiederholt und den Anschluss für die Zukunft ausreichend sichern. Eine Haftung für Schadensersatz wegen z.B. eines Lizensschadens gibt es jedoch nicht. Dafür müssen Sie aber die Anwaltskosten bezahlen, die durch die Abmahnung verursacht wurden. (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 -, BGHZ 185, 330-341)

Kann sich die Haftung auch auf andere Personen im Haushalt erstrecken, die den Anschluss mitbenutzt haben?

Wenn es sich um den Ehegatten handelt kommt eine Haftung nicht in Betracht, da sich Ehegatten gleichberechtigt gegenüber stehen (OLG Köln vom 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11).

Bei volljährigen Kindern fand normalerweise bereits eine Aufklärung über die Risikien der Internetbenutzung statt. Sie können also eigenverantwortlich handeln. Es gibt keine Verpflichtung der Eltern ihre volljährigen Kinder rund um die Uhr zu überwachen. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass der Internetanschluss gebraucht wird um Rechtsverletzungen begehen zu können. Es besteht insofern keine Haftung der Eltern für das volljährige Kind. (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76-86)

Bei minderjährigen Kindern sind die Eltern verpflichtet die Kinder darüber aufzuklären, dass keine Rechtsverletzungen im Internet zu begehen sind. Sonst besteht keine Überwachungspflicht, es sei denn es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass Rechtsverletzungen über den Internetanschluss vorgenommen werden. Wird dies beachtet haften Eltern nicht (BGH 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12).

In einer Wohngemeinschaft, in der sich die Mitbewohner einen WLAN-Anschluss teilen, bekommt in der Regel der Hauptmieter eine Abmahnung. Aber auch hier gilt, dass keine Haftung des Hauptmieters besteht, da er keine Aufklärungs- und Überwachungspflichten hat. Gerade eine Überwachung durch den Hauptmieter würde die Privatssphäre der Untermieter gefährden. Anders ist es aber dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen bestehen.

"Der Anschlussinhaber hat gegenüber dem Verwertungsrechtsinhaber keine Pflicht zur Führung der Aufsicht über seine Untermieter. Ebensowenig besteht insoweit eine anlasslose Prüf- und Kontrollpflicht."
(LG Köln, Urteil vom 14. März 2013 - 14 O 320/12 -, juris)

Könnte ich bei Urheberrechtsverletzungen auch strafrechtlich verfolgt werden?

Filesharing ist gem. § 106 UrhG (unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) eine Straftat. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass wegen einer kleinen Anzahl Downloads ein Strafverfahren zu erwarten ist. Sollte es aber in einem größeren Umfang vorkommen, oder sollte es sich sogar um pornografisches Material handeln, was gem. § 184 StgB strafbar ist, kann es zu einem Strafverfahren kommen. Allerdings stellen viele Staatsanwaltschaften das Verfahren bei geringfügigen Verstößen ein. Wenn der Anschluss von mehren Personen betrieben wird, kann oft nicht bewiesen werden, wer der Täter war. Dann ist grundsätzlich keine Strafe zu erwarten (LG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 14 O 320/12 –, juris).

Welche rechtlichen Schritte könnten sonst noch in Betracht kommen?

Neben einem Strafverfahren könnten noch zivilrechtliche Verfahren auf Sie zu kommen. Hier werden dann zivilrechtliche Fragen rund um die Haftung wegen Schadensersatzes oder die Anwaltskosten behandelt (OLG Oldenburg vom 10.02.2012, Az.: 6 U 247/11).

Worum handelt es sich bei einem Unterlassungsanspruch im Medien- und Urheberrecht?

Ein Unterlassungsanspruch meint, dass der Rechtsinhaber, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, verlangen kann von weiteren Rechtsverletzungen in Zukunft abzusehen (LG Köln 21.04.2010, Az.: 28 O 596/09). Wen jemand eine Urheberrechtsverletzung vorgenommen hat, besteht die Gefahr, dass er eine solche in Zukunft erneut vornehmen wird (BGH vom 20.06.2013, Az.: I ZR 55/12).

Durch eine Unterlassungserklärung verspricht der Abgemahnte dem Rechtsinhaber, dass er künftige Rechtsverletzungen nicht mehr vornehmen wird. Da ein bloßes Versprechen indes noch keine ausreichend abschreckende Wirkung hat, besteht grundsätzlich auch noch die Verpflichtung, bei einem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen.

"Bezieht sich ein Vertragsstrafeversprechen auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung eines bestimmten Lichtbildes im Internet, so ist dies dahingehend auszulegen, dass es sich auf jede Nutzung im Sinne eines öffentlichen Zugänglichmachens ohne Einverständnis des Berechtigten bezieht bzw. dass alle Handlungen, die ohne die Einräumung von Nutzungsrechten gem. §§ 31 ff. UrhG dem Urheber gegenüber rechtswidrig sind, zu unterlassen sind."
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 - & U 58/11 -, juris)

Ist nur die GEMA, oder auch der Urheber bzw. Rechteinhaber zur Abmahnung berechtigt?

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft und vertritt Komponisten, Texter und Musikverleger, welche Nutzungsrechte auf sie übertragen haben.

Hierbei ist zu differenzieren zwischen einfachen Nutzungsrechten, die die Nutzung durch den Urheber oder Dritte weiterhin gestatten und ausschließlichen Nutzungsrechten, die jeden anderen von der Nutzung ausschließen. Fraglich ist also, ob die eigentlichen Urheber, soweit sie ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt bekommen haben, selbst abmahnen können (OLG Hamm vom 29.03.2011, Az. I-4 U 202/10).

Das wird dem Urheber jedenfalls dann gestattet, wenn er noch Teile aus dem Verkaufserlös erhält und damit ein Interesse an der Verfolgung der Rechtsverletzung hat.

"Beklagte geltend machen, obwohl sie selbst einem anderen Verlag ein eusschließliches (Unter-)Verlagsrecht eingeräumt hat. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts bleibt auch nach der Einräumung eines solchen Nutzungsrechts weiterer Stufe klageberechtigt, wenn er - wie hier- an den Verkaufserlösen des Unterlizenznehmers beteiligt ist."
(BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96 -, BGHZ 141, 267-285)

Ist es möglich, dass mehrere Berechtigte gleichzeitig nach dem Medien- bzw. Internetrecht abmahnen?

Da es bei einem einzigen Werk mehrere Berechtigte geben kann, die an ihm mitgewirkt haben (Komponisten, Texter, Musikproduzenten, Filmproduzenten und Lizenznehmer), kann es zu einer Reihe von Abmahnungen am selben Stück kommen kann. Wenn eine Unterlassungserklärung gegenüber einer Partei abgegeben wurde, besteht die Wiederholungsgefahr auch für die Andere nicht mehr (OLG Naumburg vom 16.01.2009, Az. 10 W 57/08).

Die Unterlassungserklärung sollte aber so formuliert werden, dass sie im Einzelfall geeignet ist, den Verfasser ernsthaft vor einer Wiederholung abzuhalten (BGH vom 13.05.1987, Az. I ZR 79/85).
Es sollte aber beachtet werden, dass Musikdateien mit mehreren Titeln verschiendener Interpreten (sog. Sampler oder Chartcontainer:” German TPO 100 Single Charts) heruntergeladen wurden. Hierbei könnte für jeden einzelnen Titel eine Abmahnung verschickt werden, was damit zusätzliche Kosten für den Abgemahnten bedeuten würde. Eine Unterlassungserklärung bezüglich eines Titels reicht dann nicht, da für die anderen in der Datei enthaltenen Werke noch Wiederholungsgefahr besteht.

"Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegner - wie sie durch eidesstattliche Versicherung ihres Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft machen - gegenüber Herrn X eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Die wettbewerbsrechtliche Rechtssprechung zur Drittunterwerfung ist im Urheberrecht allenfalls bei Rechtsverletzungen in der Nutzerkette anwendbar (vgl. Schricker/Wild, UrhR, 3. Aufl. 2006, § 97 UrhG Rn 42a). Dies ist hier nicht der Fall, da Analss der Unterlassungserklärung gegenüber Herrn X keine Rechte am verfahrensgegenständlichen Werk, sondern einem anderen Musikwerk waren. Dass dieses Werk zusammen mit anderen Werken in einem sog. "Chart-Container" zum Download angeboten wurde, ändert daran nichts."
(LG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2010 - 12 O 51/10 -,juris)

Besteht die Möglichkeit für Folgeabmahnungen bei angeblichen Urheberrechtsverletzungen?

Man kann nur nochmals abgemahnt werden, wenn über den selben Internetanschluss noch andere Rechtsverletzungen ermittelt wurden. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und Sie sich sicher sind, dass über den Anschluss noch andere illegale Up-/Downloads stattgefunden haben, ist es nicht ausgeschlossen, dass in der nächsten Zeit noch weitere Abmahnungen folgen könnten. Einige Kanzleienhaben sich inzwischen auf Abmahnungen bestimmter Werke spezialisiert. Sie mahnen also z.B. nur Computerspiele oder nur Musiktitel ab. Außerdem wird eine Tauschbörse oft im Auftrag von mehreren Kanzleien bzw. deren Beauftragten gleichzeitig überbewacht. Das Risiko für Mehrfachabmahnungen ist bei Downloads von Chartcontainern besonders hoch (OLG Köln vom 29.7.2011, Az. 6 U 56/11). Die Rechtsinhaber jedes einzelnen Liedes werden häufig von unterschiedlichen Rechtsanwaltskanzleien vertreten. Es können also wegen einer einzigen Datei mehrer Abmahnungen bei Ihnen ankommen.

Für welchen Zeitraum können Rechtsverletzungen abgemahnt werden?

Einige Kanzleien lassen sich mit einer Abmahnung Zeit. Ansprüche, die aus einer Abmahnung geltend gemacht werden, verjähren in der Regel nach drei Jahren (LG Köln vom 15. 01.1997, Az. 28 S 12/96). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, indem der Rechtsinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Im Zweifel also mit dem Zeitpunkt der Abmahnung.

Was versteht man unter einer vorbeugenden Unterlassungserklärung?

Diese soll den Abmahnern zuvor kommen. Wenn über einen Anschluss mehrere Daten heruntergeladen und angeboten wurden, aber noch keine Abmahnung erfolgte, so kann eine Unterlassungserklärung bezüglich aller in Betracht kommenden Werke abgegeben werden, womit die Wiederholungsgefahr bereits im Vorfeld entfällt (OLG Hamburg 13.02.2012, Az. 3 W 92/11). Auch hier wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Eine Abmahnung, die nun verschickt wird, beinhaltet keinen Unterlassensanspruch mehr, da sich dieser bereits erübrigt hat.

Es bleibt hierbei aber immer noch die Möglichkeit eines Schadensanspruches, beispielsweise aus Lizensanalogie für den angeblichen Lizensschaden, der aber in der Regel mit etwa 1.000 Euro deutlich unter dem angeblichen Streitwert eines Unterlassungsanspruchs zwischen 10.000 Euro (LG Köln vom 19.12.2013, Az. 310 S 6/13) und 50.000 Euro (LG Köln vom 10.08.2010, Az. 28 O 509/10) liegt. Die Novellierung des § 97a UrhG, die den Streitwert auf 1.000 Euro beschränkt, soll nicht für gerichtliche Streitigkeiten gelten, sondern nur für private (LG Köln vom 03.12.2013, Az. 28 T 9/13). Die separate Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in einer Abmahnung birgt für den Abmahnenden ein Risiko und kommt daher selten vor. Dafür muss nachgewiesen werden, dass tatsächlich der Abgemahnte die Verletzung begangen hat. Dies gestaltet sich oft schwierig (OLG Köln vom 14.03.2014, Az. 6 U 109/13).

Wenn eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ist mit einer Folgeabmahnung wohl eher nicht zu rechnen. Man könnte meinen, dass eine vorbeugende Erklärung den Rechtsinhaber belästigt oder unter Druck setzt. Die Erklärung muss aber weder von ihm angenommen werden noch muss er sie durch einen Anwalt prüfen lassen. Bei Unternehmen, die gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen, wird man außerdem noch sagen müssen, dass der Kontakt mit Unterlassungserklärungen, ob vorbeugend oder

nicht, zu ihrem Geschäftsalltag gehört. Eine Belästigung findet hier wohl eher nicht statt (BGH vom 28.2.2013, Az. I ZR 237/11). Aber auch hier gilt, dass Unterlassungserklärungen nicht immer die wirksamste Verteidigungsstrategie darstellen. Lassen Sie sich von einem Anwalt der im Schwerpunkt im IT-Recht, Urheberrecht oder Internetrecht tätig ist beraten.

Ist es nicht so, dass ich durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung erst recht auf mich aufmerksam mache?

Eine solche Angst ist grundsätzlich nicht begründet. Es ist zwar richtig, dass wohl niemand eine solche Erklärung abgeben würde, wenn keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Aber der Rechtsinhaber wird durch die Erklärung von einer Rechtsverletzung erfahren und kann dann in der Regel die damalige IP-Adresse und das Werk wohl nicht mehr ermitteln. Es fehlen ihm also die notwendigen Beweise. Ist ihm der Verstoß bekannt, kommen Sie ihm zuvor. Nach der Ansicht der Rechtssprechung gilt eine Unterlassungserklärung nicht nur 30 Jahre, sondern unbegrenzt (BGH vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11). Eine vorbeugende Erklärung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sicher mit einer Folgeabmahnung zu rechnen ist. Auch hier sollten Sie qualifizierten Rechtsrat einholen, da es bessere Verteidigungsstrategien gibt und eine vorbeugende Unterlassungserklärung durchaus nachteilig für Sie sein kann.

Welche Zahlungspflichten können sich mitunter aus einer Abmahnung im Medien- und Urheberrecht ergeben?

Zum einen die Anwaltsgebühr, die bei einer berechtigten Unterlassungsanspruch anfallen (BGH vom 28.09.2011, Az. I ZR 145/10), sowie Schadensersatz für den entstanden Lizenzschaden (LG Düsseldorf vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11).

Wie berechnet sich die Anwaltsgebühr?

Die Abmahnkosten berechnen sich nach dem Wert des Rechtsstreits, dem Streitwert. Dieser Streitwert sich nach dem Interesse des Verletzten an der Unterlassung weiterer Verstöße. Oft wird er vom Gericht festgesetzt (LG Hamburg vom 06.12.2013, Az. 308 S 14/13). Auch die Aktualität und der Verkaufspreis des Werkes spielen eine Rolle. So kann der Streitwert für ein einziges Computerspiel bei 4.000 Euro und weit darüber liegen (OLG Köln vom 23.07.2010, Az. 6 U 31/10). Die Anwaltsgebühren leiten sich nun aus dieser Summe ab und sind dem RVG bzw. der Rechtsanwaltsgebührentabelle zu entnehmen (BGH vom 17.1.2013, Az. I ZR 194/12). Bei einem Streitwert von 10.000 Euro ergeben sich nach der üblichen Geschäftsgebühr von 1,3 (LG Hamburg vom 06.12.2013, Az. 308 S 14/13) Anwaltskosten in Höhe von etwa 725,40 Euro.

Wie hoch können die Anwaltskosten für Privatpersonen sein?

Seit Oktober 2013 ist das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft. Die Anwaltskosten für eine Abmahnung Privater dürfen gemäß § 97a Abs. 3 UrhG nur aus einem Streitwert in Höhe von 1.000 Euro verlangt werden (LG Köln vom 3.12.2013, Az.: 28 T 9/13). Daraus ergeben sich Anwaltskosten in Höhe von etwa 155, 33 Euro. Jedoch dürfen die Betroffenen nicht schon gegenüber dem Abmahnenden zur Unterlassung verpflichtet sein, z.B. durch Abgabe einer Unterlassungserklärung oder durch eine einstweilige Verfügung.

Die Kostendeckelung auf 100 Euro, die sich aus der ursprüngliche Fassung des § 97a

UrhG ergab, war auf Filesharing-Fälle häufig nicht anwendbar, da eine „unerhebliche Rechtsverletzung“ gefordert war. Nach Ansicht der Rechtsprechung war indes

bereits mit Herunterladen eines kompletten Musikalbums die Erheblichkeitsschwelle überschritten (LG Köln vom 21.4.2010, Az. 28 O 596/09). Die Deckelung soll nun greifen, soweit der Betroffene die Werke „nicht für gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeiten“ verwendet. Die Vorschrift wird deshalb wohl auf Privatpersonen anwendbar sein, die Filesharing nicht gewerblich, sondern bloß für den Privatkonsum betreiben.

"Das Gericht teillt die nunmehr in § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. ausdrücklich kodifizierte Ansicht des Gesetzgebers, wonach für Verletzungshandlungen durch Personen, die weder gewerblich, noch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit handeln, der Gegenstandswert deutlich geringer - nämlich mit EUR 1.000 - anzusetzen ist."
(AG Hamburg, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 31a C 109/13 -, juris)

Wer muss für die Zahlungsansprüche im Medien- und Urheberrecht haften?

Ein Schadensanspruch kommt nur bei Verschulden in Betracht. Es haftet hierfür der Täter der Urheberrechtsverletzung.

Für Anwaltskosten haftet aber auch der Störer, also der Anschlussinhaber, soweit er zum Rechtsverstoß beigetragen hat, da er sein WLAN nicht ausreichend gesichert hat oder seine Aufklärungspflichten bei nutzungsberechtigten Personen nicht nachgekommen ist. Eine Abmahnung soll als außergerichtliche Einigung Prozesskosten ersparen und ergeht im Interesse des Anderen (BGH vom 07.10. 2009, Az. I ZR 216/07).

Eine Abmahnung ist daher eine Geschäftsführung ohne Auftrag des Rechtsinahbers für den Abgemahnten. (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09 -, juris)

Welche Folgen erwarten mich, wenn ich nicht zahle?

Sollte die Zahlung verweigert werden, bleibt dem Abmahner die Möglichkeit diese gerichtlich einzuklagen. Da eine Schadensersatzklage das Risiko in sich birgt den richtigen Täter

nicht ausfindig machen zu können, bleibt eine Klage oft auf die Anwaltskosten beschränkt, die

nur einen Bruchteil des eigentlichen Streitwerts betragen. Der Streitwert ist in vielen Abmahnschreiben zu hoch angesetzt. So ist es üblich, dass die Gerichte den Wert zumeist drastisch reduzieren, womit auch die Anwaltsgebühr fällt. So wurde der Streitwert von 30.000 Euro für 12 illegal hochgeladene Musiktitel auf 2.000 Euro gekürzt, woraus sich Erstattungskosten von nur 150,42 Euro ergaben (AG Elmshorn vom 19.01.2011, Az. 49 C 57/10). Das LG Hamburg berechnete für zwei Lieder sogar nur 15 Euro pro Titel (LG Hamburg vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09).

Gerade bei geringfügigen Verstößen ist eine Reduzierung der Kosten möglich. Allerdings ist der Ausgang eines Verfahrens immer ungewiss, sodass immer an die Möglichkeit gedacht werden sollte, über die Höhe der Kosten mit dem Abmahner zu verhandeln. Dies kann auch die Erledigung der Sache beschleunigen. Eine Verteidigung gegen eine Abmahnung ist häufig eine lohenswert Alternative. Dies sollte mit einem Rechtsanwalt im Einzelfall geklärt werden, welcher beispielsweise im sogennanten Internetrecht, Medienrecht, Urheberrecht oder IT-Recht tätig ist.

Welche Beweise sind für eine Klage auf Anwaltskosten notwendig und wie wahrscheinlich ist ihr Erfolg?

Zunächst muss der Abmahner beweisen, dass er zur Abmahnung berechtigt war. Der Abgemahnte selbst muss die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Ausreichend ist, dass er Störer ist. Wenn die beigefügte Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung zur Zahlung der Forderungen abgegeben wurde, kann sie als Beweismittel verwendet werden.

Der BGH hat aber in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht grundsätzlich als Schuldeingeständnis angesehen werden darf. (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12 -, juris)

Der Erfolg einer Klage hängt davon ab, ob der Erfolg dem Abgemahnten zugerechnet werden kann. In einem Fall, in dem der Anschlussinhaber samt Familie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Urlaub und der Router vom Stromnetz getrennt war, hat das Gericht eine Zurechnung abgelehnt, obwohl der Anschluss nicht ausreichend gesichert war (LG Köln vom 24.10.2012, Az. 28 O 391/11). Nach der Reform des Urheberrechts im Jahr 2013 ist es auch leichter geworden sich gegen Abmahnungen zu wehren. Ihr Rechtsanwalt sollte sie hierüber detailiert beraten. Mach er das nicht, dann wechseln sie den Anwalt!

Trägt meine Rechtschutzversicherung die Kosten der Rechtsberatung?

Zunächst schützt eine Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht vor Schäden, die bereits eingetreten sind. Ein Abschluss einer Versicherung, nachdem abgemahnt wurde, bringt also nichts. In der Regel werden aber auch bei bereits geschlossenen Verträgen die Kosten einer Abmahnung nicht von einer Versicherung getragen.

Abmahnungen, das ist doch eigentlich nur Abzocke, oder?

Abmahnungen dienen dazu Rechtsverletzungen aufzudecken und Ansprüche außergerichtlich geltend machen zu können. Allerdings wird aktuell diskutiert wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann. Eine deutliche Abgrenzung ist schwierig. Grundsätzlich ist festzustellen, dass Abmahnungen, die nicht auf die Urheberrechtsverletzung abzielen, sondern der Schädigung des Empfängers dienen oder anderen Gründen, etwa die Abrechnung der Abmahnkosten im Blickwinkel haben, rechtsmissbräuchlich sind (LG Stade vom 23.04.2009, Az. 8 O 46/09; BGH vom 17.01.2002, Az. I ZR 241/99). Absprachen zwischen dem Rechtsanwalt und Rechtsinhaber bezüglich der Gebühren, um höhere Einnahmen zu erzielen, sind nicht zulässig (LG Gera vom 29.04.2010, Az. 1 HK O 62/10). Der BGH hat einige Indizien herausgearbeitet, die auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten. Dies kann zur Orientierung herangezogen werden können.

So ist eine Vereinbarung, die die Vertragsstrafe bei künftigen Verletzungen, selbst ohne Verschulden, fällig werden ließ, einen Hinweis für einen Missbrauch. Auch eine viel zu hoch bemessene Vertragsstrafe oder eine Vereinbarung, dass das zu unterlassene Verhalten auch ganz andere Verstöße, als die ursprünglich abgemahnten umfasse, sind Indizien für einen Rechtsmissbrauch. Auch eine Abmahnung, die eine Formulierung enthalte, man müsse die Kosten der Abmahnung unbedingt und sofort zahlen, könnten als missbräuchlich angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 -, juris).

Sind Massenabmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Selbstverständlich stellt man sich schnell die Frage, ob Massen- oder Mehrfachabmahnungen rechtsmissbräuchlich sind. Häufige Abmahnungen begründen an sich noch keinen Rechtsverstoß. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten. Ein solcher Rechtsverstoß kann sich ergeben, wenn mehrere Parteien, die zueinander in Verbindung stehen, von einem Rechtsanwalt vertreten werden und diese Parteien zur gleichen Zeit, in gesonderten Abmahnschreiben, gegen einen einzigen Schädiger vorgehen. Es kann sich dann der Verdacht aufdrängen, dass der Abgemahnten schikaniert werden soll und Gewinn gemacht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99 -, BGHZ 149, 371-380).

Der Geschädigte darf ansonsten auch nicht getrennt gegen verschiedene Verletzter vorgehen und dann von jedem die vollen Anwaltskosten einfordern, wenn es ihm zumutbar war die Ansprüche als Streitgenossenschaft wahrzunehmen und somit die Gebühren niedriger zu halten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02 -, juris).

Ein Missbrauch wurde auch dann bejaht, wenn die Anzahl der Abmahnungen in keinem Verhältnis mit dem Umfang des Geschäftsbetriebes steht (OLG Hamm vom 19.05.2009, Az. 4 U 23/09). Ebenfalls ist es unzulässig, wenn ein Abmahner keine Kanzlei beauftragt, sondern die Abmahnschreiben von Mitarbeitern verfassen lässt, die vorgefertigte Textbausteine verwendeten und somit „Serienabmahnungen“ kreierten.Die Rechtssprechung erkennt darin die Absicht hohe Gebühren einzunehmen und verweigerte zudem den Anspruch auf Kostenerstattung, da kein Anwalt tätig wurde (LG Braunschweig vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07).

Die Folgen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Wettbewerbsrecht sind weitreichend. Der Unterlassungsanspruch entfällt. Der Abmahner hat keine Möglichkeit mehr zu klagen (BGH vom 15.12.2011, Az. IZR 174/10).

Im Urheberrecht bleibt der Unterlassunganspruh zwar bestehen, die Abmahnkosten können trotzallem nicht mehr eingeklagt werden, da eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung verständlicherweise unberechtigt ist und nur berechtigte Aufwendungen erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10 -, juris).

Woran kann man eine gefälschte Abmahnung erkennen?

Es sind auch gefälschte Abmahnungen im Umlauf. Gerade wegen der medialen Aufmerksamkeit, die Abmahnungen in letzter Zeit erfahren haben, sehen Trittbrettfahrer in ihnen eine lukrative Einnahmequelle. Häufig werden falsche Schreiben per E-Mail versendet, die eine Reihe von Paragraphen aufweisen, von angeblich bekannten Kanzleien verschickt wurden und daher einen seriösen Eindruck erwecken. Häufig werden z.B. die Rechtsanwälte U+C als Absender genannt, die wegen Streaming auf dem Portal Redtube abmahnten und so Bekanntheit in der Presse erlangten. Die elektronische Zustellung kann ein erstes Indiz für eine Fälschung sein. Es ist üblich, dass Abmahnungen in Schriftform verfasst und auf dem Briefweg versendet werden. Außerdem geben Provider grundsätzlich nur die IP-Adresse heraus, die Email-Adresse ist ihnen unbekannt.

Bei nähere Betrachtung solcher Mails fällt manchmal auf, dass der Zeitpunkt der

Rechtsverletzung in die Zukunft datiert sein kann, was nach gesundem Menschenverstand schon nicht sein kann. Außerdem sollte man überprüfen, ob die aufgeführten Paragraphen auch wirklich existieren und inhaltlich zutreffend sind. Möglicherweise befindet sich noch

eine Zip-Datei im Anhang, die angebliche Beweise oder die Bankverbindung enthalten soll, in dieser sich aber dann ein Virus verstecken kann. Sie sollten die E-Mail löschen und keinesfalls Anhänge öffnen oder Dateien auf dem PC speichern. Sollten Sie sich dennoch unsicher sein, empfiehlt es sich Rechtsberatung einzuholen bzw. einen IT-Berater zu befragen.

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ARAG-Kooperationspartnerkanzlei beispielsweise im IT-Recht oder Urheberrecht

Die ARAG-Kooperationspartnerkanzlei berät des weiteren in Rechtsgebieten, die für Unternehmen oder Mitarbeiter der IT-Branche relevant sind.

Eine telefonische Ersteinschätzung bei der Kanzlei kostet Sie, bis auf die regulären Telefongebühren, nichts! Sie werden zuvor darauf hingewiesen, wenn Kosten für Sie durch die Kanzleileistungen entstehen.

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Einen Beitrag, meist aus dem IT-Recht, können Sie jeden Monat auf dem Blog der Kanzlei lesen und per RSS-Feed oder als Kanzleibrief abonnieren.

Im Seminar werden Ihnen interessante Themen persönlich vorgestellt.

Im Markenrecht können wir Sie beispielsweise zu Adwordswerbung, Metatagwerbung oder selektiven Vertriebssystemen beraten.

Beachten Sie bitte auch die Informationen zu den einzelnen uns bekannt gewordenen abmahnenden Kanzleien unter diesem Link!

Verteidigung gegen Abmahnung ist unsere Berufung, lesen Sie hier

Urheberrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz der Rechte des Urhebers an seinen Werken (Schutz des geistigen Eigentums). Das Urheberrecht ist im Urhebergesetz (UrhG) geregelt. Es dient primär den subjektiven Rechtschutz. Es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und auch die Folgen einer Verletzung dieses subjektiven Rechtes. Das Urheberrecht ist aber auch objektives Recht. Es stellt ein Rechtssystem dar, das das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk konstituiert.

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Abmahnung im Urheberrecht

Das deutsche Urheberrecht sieht hierbei zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um einen nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden. So regelt § 97 I UrhG, dass für den Urheber oder Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Unterlassen bestehen kann § 97 UrhG. In der Praxis häufiger, kommt es aber zunächst zu einer Abmahnung. Die Abmahnung ist in § 97a UrhG geregelt.

Gesetzgeberische Zielsetzung des § 97a UrhG ist es, gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Es ist ein außergerichtliches Instrument, dass die Parteien vor (meist aufwendigen und teuren) gerichtlichen Auseinandersetzungen bewahren soll. Schnell kann man als Internetnutzer eine Abmahnung wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke erhalten. Zur schnellen Verteidigung gegen eine Abmahnung oder Klage bei einer Urheberrechtsverletzung sollte eine spezialisierte Kanzlei aufgesucht werden.

Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei berät bei Abmahnungen bezüglich des Up- und Downloads von Ebooks, Bildern, Filmwerken, Musik, Software oder Computerspielen. Sollte eine Abmahnung wegen eines mutmaßlichen Up- oder Downloads bezüglich einer Internettauschbörse vorliegen (Abmahnung wegen illegalen Filesharings) zeigen wir Ihnen schnell mögliche Lösungswege auf.

Unwirksamkeit einer Abmahnung im Urheberrecht

Bei einer Abmahnung sind auch auf formelle Anforderungen zu achten. Eine Abmahnung die bereits diesen Anforderungen nicht genügt, kann unter Umständen schnell aus der Welt geschafft werden, da sie gem. § 97a Abs. 2 UrhG unwirksam sein könnte. Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. § 97a Abs. 2 UrhG

Außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich bei Urheberrechtssache

Es gibt vielfältigen Verteidigungsmöglichkeiten gegen Abmahnungen und so können viele Abmahnungen bereits außergerichtlich entkräftet werden. Sollte es doch zu einem Prozess kommen, bieten sich aber auch hier noch Möglichkeiten (z.B. ein gerichtlicher oder noch außergerichtlicher Vergleich), um ein optimales Ergebnis zu erzielen. Gem. § 278 ZPO  gibt es immer die Alternative einer gütlichen Streitbeilegung, also eines Vergleichs. § 278 Abs. 1 ZPO Ein spezialisierter Anwalt, der bereits über entsprechende Erfahrung in der Güteverhandlung verfügt, kann Kosten senken und rechtliche Klippen überwinden.

Abzockeabmahnungen - gibt es das?

Nicht alle Abmahnungen sind immer berechtigt. So kommt es auch zu “gefälschten bzw. Abzocke“ Abmahnungen, die in der Regel auch per E-Mail gesendet werden können. In der E-Mail wird häufig ein erheblicher Druck auf den vermeintlichen Urheberrechtsverletzter aufgebaut, sodass viele den Zahlungsverlangen nachgeben. Sollten Sie sich unsicher sein, ob es sich bei der Abmahnung um eine Fälschung handelt oder um eine unberechtigte Abmahnung, geben wir Ihnen eine ausführliche Beratung.

Modifizierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung unterschreiben?

Ohne eine vorherige Rechtsberatung sollten Sie keine Unterlassungserklärung unterschreiben, da das von Ihnen zu unterlassende Verhalten zu weit gehen könnte und die Vertragsstrafen zu hoch sein könnte. Von unserer Seite wird daher in der Regel von einer Unterzeichnung einer Musterunterlassungserklärung abgeraten, da diese nicht auf Ihren konkreten Fall zugeschnitten sein wird. Bei der AID24 Rechtsanwaltskanzlei werden Sie bezüglich der Risiken welche bei Unterlassungserklärungen bestehen können aufgeklärt.

Wann besteht urheberrechtlicher Schutz? Was ist ein „Werk“?

Gemäß § 1 UrhG genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke urheberrechtlichen Schutz. Der Urheber ist der Schöpfer des Werks, § 7 UrhG. In § 2 I UrhG folgt eine nicht abschließende Aufzählung von davon erfassten Werken. Dazu gehören insbesondere Schriftwerke, Musikwerke, Lichtbildwerke und Filmwerke. Voraussetzung ist gemäß § 2 II UrhG allerdings, dass eine „persönliche geistige Schöpfung“ vorliegt. Das Werk muss also „Gestaltungshöhe“ erreichen, es muss durchschnittliche, alltägliche Gestaltungen überragen. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung jedoch die sogenannte „Lehre von der kleinen Münze“ anerkannt. Diese galt ursprünglich für Werke der bildenden Kunst, also insbesondere Schrift- oder Musikwerke. Für Werke der angewandten Kunst wurde dagegen eine „überragende Gestaltungshöhe“ gefordert, da Werke der angewandten Kunst bereits durch das Designgesetz geschützt sind und der zusätzliche Schutz durch das Urheberrecht als besonders rechtfertigungsbedürftig angesehen wurde. In der sogenannten „Geburtstagszug“-Entscheidung vollzog der BGH allerdings einen Sinneswandel und erkannte die „Lehre von der kleinen Münze“ auch für die angewandte Kunst an:

Der Senat hält nicht daran fest, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. (…). Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht      
(BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12)

Was ist ein Leistungsschutzrecht?

Neben dem Schutz des Urhebers sind im Urhebergesetz sogenannte Leistungsschutzrechte geregelt. Leistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht „verwandte Schutzrechte“ und dienen dazu, Investoren der „Kunstbranche“ dahingehend abzusichern, dass sie von der wirtschaftlichen Verwertung des Urheberrechts an dem Werk, in das sie investiert haben, angemessen profitieren. Gesondert geschützt sind somit unter anderem:

  • Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG)
  • Lichtbilder (§ 72 UrhG)
  • Ausübende Künstler (§§ 73ff. UrhG)
  • Tonträgerhersteller (§§ 85f. UrhG)
  • Filmwerke (§§ 88ff. UrhG)

Der Schutzumfang: Was beinhaltet das Urheberrecht?

Gemäß § 11 UrhG ist der Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt und dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks.

Der Schutz der persönlichen Beziehung erfolgt durch das sogenannte „Urheberpersönlichkeitsrecht“ gemäß §§ 12ff. UrhG. Der Urheber hat

  • das Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist (Veröffentlichungsrecht);
  • ein Recht darauf, dass seine Urheberschaft am Werk anerkannt wird (Anerkennung der Urheberschaft);
  • das Recht, Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten Interessen am Werk zu gefährden (Entstellung des Werks).

Letzteres findet seine Grenze in dem Recht auf freie Benutzung gemäß § 24 UrhG, welches insbesondere Parodien ermöglicht.

Die Sicherung einer angemessenen Vergütung erfolgt durch die sogenannten Verwertungsrechte gemäß §§ 15ff. UrhG. Praktisch besonders relevant sind dabei das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, welches die Herstellung (auch digitaler) Kopien eines Werks umfasst sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, welches insbesondere bei der Zugänglichmachung von Inhalten im Internet einschlägig ist.

Was versteht man unter Nutzungsrechten?

Da das Urheberrecht selbst gemäß § 29 I UrhG nicht übertragen werden kann, erfolgt die kommerzielle Nutzung eines Urheberrechts in erster Linie durch die Einräumung von Nutzungsrechten: Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, ein Werk zu nutzen (§ 31 UrhG); es werden also (vertragliche) Lizenzen zur Nutzung eingeräumt.

Daneben bestehen gemäß §§ 44a ff. UrhG sogenannte gesetzliche Lizenzen, welche das Urheberrecht beschränken. So besteht etwa die Zitierfreiheit gemäß § 51 UrhG, ein Recht auf die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Laien (§ 52 UrhG), das Recht auf Privatkopie (§ 53 I UrhG) oder die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG. Zu beachten ist im Hinblick auf das Recht auf Privatkopie jedoch, dass dabei keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden darf.

Urheberrechtsverletzungen: Was sind die Voraussetzungen des Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs?

Zentrale Anspruchsnorm des Urheberrechts ist § 97 UrhG, welcher in Absatz 1 einen Unterlassungsanspruch und in Absatz 2 einen Schadensersatzanspruch enthält. Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs lauten wie folgt:

  1. Betroffensein eines Urheberrechts oder Leistungsschutzrechts (s.o.)
  2. Anspruchssteller ist Urheber oder Inhaber des Leistungsschutzrechts
  3. Eingriff in ein geschütztes Recht (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrecht, leistungsschutzrechtliche Verwertungsbefugnis) durch eine Verletzungshandlung (s.o.)
  4. Keine Rechtfertigung der Handlung durch eine vertragliche oder gesetzliche Lizenz (s.o.)
  5. Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners
  6. Wiederholungsgefahr

Der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 II UrhG ist mit dem Unterlassungsanspruch nahezu voraussetzungsgleich. Es bedarf allerdings keiner Wiederholungsgefahr, sondern eines Verschuldens des Anspruchsgegners. Liegen die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vor, kann der Gläubiger nach seiner Wahl

  • den Schaden ersetzt verlangen, der ihm selbst entstanden ist (§ 97 II 1 UrhG);
  • den vom Verletzer erzielten Gewinn fordern (Gewinnabschöpfung, § 97 II 2 UrhG);
  • die Summe fordern, die der Verletzer schätzungsweise hätte aufbringen müssen, um eine Lizenz zu erwerben, die seine Verletzungshandlung rechtfertigt (fiktive Lizenzgebühr, § 97 II 3 UrhG).

IT-Recht (Informationstechnologierecht)

Das IT-Recht regelt spezifisch rechtliche Angelegenheiten für Unternehmen der IT-Branche wie nachfolgend dargestellt. Darüberhinausgehend stehen die Belange der Internetnutzer mit dem IT-Recht in Verbindung, zu welchen die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ebenfalls berät. Das IT-Recht ist ein Rechtsgebiet, welches sich mit der rechtlichen Betrachtung und Bewertung von Sachverhalten aus der Informationstechnologie (IT) beschäftigt. Gerade in der Zeit zunehmender Digitalisierung und Vernetzung gewinnt das IT-Recht für Unternehmen und auch Privatleute eine immer wichtigere Bedeutung.

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IT-Verträge sind ein wesentlicher Bestandteil des IT-Rechts. Sie unterliegen, wie alle Verträge, den allgemeinen Regelungen des BGB, sind aber häufig mit komplizierten technischen Problemen verknüpft. Nicht nur die rechtliche Bewertung ist daher problematisch, sondern zugleich die technische Komponente. Bei IT-Verträgen ist ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt notwendig, der auf persönliche oder externe technische Expertise zugreifen kann. Wir überprüfen für Sie die, häufig sehr komplizierte Rechtslage, bei Software-, Hardware-, und Werbeverträgen und im EDV-Recht und helfen Ihnen gerne bei der Erstellung passender Verträge, oder der Rückabwicklung bereits geschlossener Verträge bzw. Rechtsverhältnissen mit unklarer Rechtslage, da eine schriftliche Vereinbarung fehlt.

Insbesondere im IT-Recht können AGBs, also die allgemeinen Geschäftsbedingungen, rechtliche Fallstricke beinhalten und ungewollte Folgen nach sich ziehen. Rechtliche Hilfe bei der Erstellung oder Überprüfung von AGBs ist unerlässlich. Auch Wartungsverträge haben im IT-Recht eine wichtige Stellung. Viele Kunden brauchen eine fachkundige Betreuung durch den Händler. Jedoch nutzen viele nur Musterverträge. Dabei können Leistungen und Konditionen vereinbart sein, die so von den Vertragsparteien gar nicht gewollt sind.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Kanzlei ist das Arbeitsrecht. Hier finden Sie in unsere Kanzlei schnelle Hilfe, insbesondere (aber selbstverständlich nicht ausschließlich), wenn der arbeitsrechtlichen Problematik IT-Bezug zugrunde liegen. Das Arbeitsrecht ist im Kern im BGB und anderen Gesetzen wie etwa dem Kündigungsschutzgesetz geregelt, ist aber in der Praxis weitestgehend Richterecht.  Wir helfen bei Mitarbeiterverträgen, sei es von Angestellten, Arbeitern oder freien Mitarbeitern (Freelancer-Verträge). Wir unterstützen Sie bei arbeitsrechtlichen Abmahnungen, bei Fragen rund um Gehalt, Arbeitszeiten, arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und der inhaltlichen Kontrolle des Arbeitsvertrages, sowie bei Kündigungen. Außerdem helfen wir Ihnen bei kollektivrechtlichen Problemen im Arbeitsrecht, sei es bei Streiks oder Fragen rund um das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

IT-Vertragsrecht

Das Vertragsrecht der Informationstechnologie (IT-Vertragsrecht) ist eines der Kerngebiete des IT-Rechts (des Informationstechnologierechts oder noch länger: des Rechts der Informationstechnologie). Gerade für IT-Unternehmen in der Computerbranche bzw. Internetbranche und deren Kunden spielt das IT-Vertragsrecht eine wichtige Rolle. Neben dem sogenannten Internetrechtrecht als Querschnittsmaterie ist auch gerade das Vertragsrecht über bestimmte Vertragsgegenstände von besonderer Bedeutung: Hardware, Software und entsprechende Dienste und Dienstleistungen kommen hier als Vertragsgegenstände in Betracht (EDV-Vertragsrecht, Hardwarevertragsrecht und Softwarevertragsrecht). Hier gibt es oft verschiedene übliche Bezeichnungen und Bereiche.

Hardware-Vertragsrecht

Hardware kann endgültig oder für eine bestimmte Zeit überlassen werden. Die Computer oder andere Ware können als Standardhardware „von der Stange“ kommen, aus üblichen Teilen zusammengesetzt sein, oder gar individuell gebaut werden. Es können bestimmte Arten der Hardwarewartung vereinbart werden. Nach den verschiedensten Schwerpunkten der Verträge können solche Verträge von den Gerichten beispielsweise eingeordnet werden als:

  • Mietvertrag,
  • Leasingvertrag (also Mietvertrag mit besonderer Gewährleistung),
  • Werkvertrag,
  • Kaufvertrag oder
  • Kaufvertrag mit Elementen aus dem Werkvertragsrecht (früher: Werklieferungsvertrag).

Software-Vertragsrecht

Software kann als Standard-Software bloß geliefert werden. Es kann eine Anpassung oder Skalierung von fremder oder mitgelieferter Software an die Hardware und die Anforderungen des Unternehmens erfolgen, eine Software (Individualsoftware) oder eine Website (Webdesignvertrag) kann individuell für einen bestimmten Zweck entworfen und programmiert werden. Nach verschiedenen Gesichtspunkten könnten die Gerichte solche Verträge völlig unterschiedlich einordnen, z. B. als Dienstvertrag, Mietvertrag, Leasingvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag oder Kaufvertrag mit Anteilen von Werkvertragsrecht (früher Werklieferungsvertrag). Nach dieser Einordnung richtet sich dann auch das Wie und Ob der Verantwortung im Rahmen einer Gewährleistung oder Haftung wegen Pflichtverletzung. Dabei kommt der Bezeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien allenfalls indizielle Bedeutung zu.

IT-System-Verträge und andere gemischten Verträge

Auch gemischte Verträge kommen in Frage, beispielsweise sogenannte IT-System-Verträge, bei denen sich dann die Frage stellt, welcher Teil des Vertrages sich nach welchem Recht richtet.

Cloud-Vertragsrecht, Service-Verträge

Auch gerade bei neueren Vertragsarten sollten die Rechte und Pflichten schon von Anfang an festgelegt werden und zwar so, dass dies im Zweifel auch vor einem Gericht Bestand hätte. Wenn Leistungen in die Cloud (englisch für „Wolke“) verlagert werden (Cloud Computing), kann dies auf verschiedenste Arten geschehen. Beim Cloud-Vertrag werde dabei von Infrastruktur-as-a-Service (IaaS), über Platform-as-a-Service (PaaS) bis Software as-a-Service (SaaS) immer mehr Dienste vom Dienstanbieter zur Verfügung gestellt. Hier sollten deutsche Unternehmen auch aufpassen, dass sie nicht gegen das strenge deutsche Datenschutzrecht verstoßen und sich schon zu Anfang von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der sich mit Datenschutzrecht und IT-Vertragsrecht auskennt.

Outsourching/Insourching

Sollen Leistungen über die Cloud oder auf sonstigem Wege aus einem Unternehmen heraus verlagert werden (Outsourcing), bedarf auch das einer gründlichen Planung und Vertragsgestaltung im IT-Recht und meist auch im Arbeitsrecht. Entsprechendes gilt aber auch, wenn ursprünglich ausgelagerte Tätigkeiten wieder in das eigentliche Unternehmen eingegliedert werden sollen (Insourcing).

Sonstiges Internetrecht

Aber auch sonst werden im Internet Verträge geschlossen, für die Besonderheiten des IT-Vertragsrechts zu beachten sind. Dies gilt beispielsweise für sogenannte Internet-Auktionen ,etwa auf eBay, oder eigene Internet-Shops von mehr oder weniger professionellen Anbietern. Gerade beim Verbraucherschutzrecht gibt es laufend Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Vertragsentwurf für IT-Projekte

Bei allen diesen Verträgen sollte für ein größeres Projekt lieber zu Anfang der Rat eines Rechtsanwalts gesucht werden und ggf. auch die Begleitung durch einen Rechtsanwalt erwogen werden, damit später nicht ein gescheitertes Projekt vor Gericht landet. Idealerweise sollten dabei die Rechte und Pflichten der verschiedenen Vertragsparteien im sogenannten Pflichtenheft oder Lastenheft festgelegt werden. Im IT-Vertragsrecht spielen dabei auch gerade die Festlegung von Rahmenbedingungen eine Rolle, wie eine bestimmte Timeline mit Milestones (ein Zeitplan mit festgelegten Zielen und Zeitpunkten), festgelegte Regeln für eine Abnahme oder für Teilabnahmen. Da sich die Anforderungen oft gerade im Laufe eines Projekts ändern können, sollte auch gerade bei IT-Verträgen schon am Anfang festgelegt werden, welche Partei bestimmte Änderungen der Anforderungen in welcher Weise festlegen darf und wie dafür eventuelle Zusatzkosten bestimmt werden sollen. Auch die Meldung und Überprüfung von Mängeln sollte schon zu Anfang festgelegt werden. Wenn ein solches Projekt ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes geplant wird, besteht die große Gefahr, dass am Ende beispielsweise Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen einem Zusatzauftrag und einer Mängelrüge auftreten. Auch sollte klar festgelegt werden, wer die Projektleitung innehat und wer für Fehler geradestehen wird. Dies sollte sich idealerweise einigermaßen im Gleichgewicht bewegen, damit ein fairer Vertrag entsteht, mit dem beide Seiten leben und arbeiten können. Weder sollte der Auftragnehmer handeln dürfen, wie er es gerade für richtig hält, ohne für Fehler haften zu müssen, noch sollte sich der Auftragnehmer für jede Kleinigkeit nach den Weisungen des Auftraggebers richten müssen und dann das nicht von ihm geplante Projekt unendlich lange nachbessern müssen.

Softwareverträge und Urheberrecht

Eine Überschneidung des IT-Vertragsrechts bzw. IT-Gewährleistungsrechts mit dem Urheberrecht besteht besonders für Software bzw. Programme oder Apps (Applikationen/Applications) im Rahmen von Lizenzverträgen, Pflegeverträgen und anderen Wartungsverträgen. Jeweils können dabei auch bestimmte Service Level Agreements getroffen werden, bei denen individuell Einzelheiten vereinbart werden können wie zum Beispiel

  • Reaktionszeit,
  • (Mithilfe bei der) Fehlereingrenzung (Bugtracking),
  • der Zeitrahmen für eine vorübergehende Behebung oder Umgehung von Fehlern oder
  • Zeitrahmen und Verantwortlichkeit für eine endgültige Fehlerbehebung durch Patches sowie
  • die Existenz und Zeiten einer Hilfe per (Telefon-)Hotline.

Insbesondere Open-Source-Software

Eine besondere Herausforderung bietet dabei die Verwendung Software, die zwar frei verwendbar ist, aber vom Verwender auch gewisse Bedingungen oder Gegenleistungen fordert. Diese Software wird je nach Akzentuierung ihrer Eigenschaften und politischer Ausrichtung bezeichnet als: Open-Source-Software (OSS) bzw. Free-Software oder zusammengenommen Free-and-Open-Source Software (FOSS) oder gar Free-and-Libre-Open-Source-Software (FLOSS oder F/LOSS). Linux mit dem Linux-Kernel und den vielen Linux(/GNU-)Distributionen bietet dabei eine der wichtigen Beispiele. Aber auch bei zahlreichen Verwendungen von Software wird oft unerkannt Open-Source-Software verwendet. Gerade bei der Firmware von Hardware-Herstellern (wie bei Routern) lauern dort viele Probleme und mögliche Abmahnungsgefahren. Aus Sicht der Programmierer, die FLOSS herstellen, ist es ärgerlich, wenn ihre Arbeit kostenfrei genutzt wird, ohne die Nutzungsbedingungen einzuhalten. Die deutsche Rechtsprechung erkennt in solchen Fällen auch Schadensersatzansprüche zu, zum Beispiel in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr (auch wenn die Software sonst kostenfrei überlassen wird). Noch gefährlicher für Hardware-Hersteller sind aber Unterlassungsansprüche und Vernichtungsansprüche, die zu Verkaufsverboten oder gar der Vernichtung von Waren führen könnten.

IT-Vertragsrecht und AGB-Recht (B2C oder B2B)

Selten werden solche Verträge nur für eine einzige Anwendung entworfen, sondern meist für eine Mehrzahl von Verwendungen. Nicht nur für das klassische „Kleingedruckte“ ist daher das AGB-Recht besonders wichtig (Recht der Allgemeinen Vertragsbedingungen). Dieses Recht ist zum großen Teil eine Umsetzung EU-europäischer Richtlinien. Daher sind hier auch in Deutschland nicht nur die Regeln der §§ 305 ff. BGB wichtig („Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310)“), sondern auch das dahinter stehende EU-Recht. Wie in den Rechtsordnungen vieler anderer Staaten ist das AGB-Recht im Recht Deutschland für das Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern oder Konsumenten wichtig (sogenannte B2C-Verträge, Verbraucherverträge). Hier ist mit dem Verbraucherschutzrecht auch gerade in Web-Shops ein typischer Bereich gegeben, bei dem die europarechtlichen Vorgaben zu beachten sind. Im Gegensatz zu den meisten anderen Rechtsordnungen unterliegen aber im deutschen Recht auch die im Verhältnis der Unternehmen untereinander geschlossenen Verträge der AGB-Prüfung (sogenannte B2B-Verträge oder Verträge zwischen Kaufleuten).

Diese Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rechtssinne kann Vertragswerke wie beispielsweise Standardverträge, Rahmenverträge oder gar ausdrücklich als Geschäftsbedingungen bezeichnete Vertragsbedingungen betreffen. Zwar sollen bei den Verträgen im Verhältnis der Unternehmen zueinander die Besonderheiten des geschäftlichen Verkehrs beachtet werden. Oft wird ein Gericht aber eine Klausel ebenfalls als verboten ansehen, die der BGH oder anderes Gericht bereits als Verstoß gegen die AGB-Regeln angesehen hat. Die strengen Verbote für AGB, die ein Unternehmen gegenüber Verbrauchern anwendet, gelten dabei als Orientierungspunkt oder gar Regel, wodurch solche AGB oft auch in B2B-Verträgen als unwirksam und verboten angesehen werden. Im schlimmsten Falle ist eine solche Klausel dann nicht nur unwirksam, sondern sogar Grund für eine teure Abmahnung oder eine noch teurere Unterlassungsklage. Auch sind solche Klauseln dann insgesamt ungültig und werden nicht etwa auf den gerade noch erlaubten Kern zurückgestutzt (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).

Vertragseinordnung, AGB-Recht und Gewährleistung

Bei der AGB-Prüfung ist oft auch entscheidend, an welchem Maßstab die Bedingungen zu messen sind. Dafür ist wiederum die Vertragseinordnung entscheidend. Wenn ein Vertrag beispielsweise als Werkvertrag einzuordnen ist, sind die gesetzlichen Regeln für Werkverträge im BGB als das sogenannte gesetzliche Leitbild der entscheidende Maßstab. Dies gilt dann eben auch für die einzelnen Bedingungen oder Klauseln z. B. für Gewährleistung und Abnahme. Ist ein Vertrag dagegen als Dienstleistungsvertrag einzuordnen, gelten für den Anbieter erheblich geringere Anforderungen. Dabei reicht es aber nicht aus, dass im Vertrag oder in den Vertragsbedingungen die „magischen“ Worte „Dienstvertrag“ oder „Dienstleistung“ verwendet werden; auch hier gilt der Grundsatz, dass eine falsche Bezeichnung nicht schadet (falsa demonstratio non nocet), bzw. nicht nützt. Stattdessen sollte ein Rechtsanwalt im Schwerpunkt im IT-Recht helfen, die Ziele des Vertrages entsprechend festzulegen und die einzelnen Vertragsbedingungen genau zu formulieren.

Internetrecht

Außerdem gehören zu dem Vertragsrecht der Informationstechnologie (IT-Vertragsrecht) auch die Probleme bei Online-Auktionen/Internet-Versteigerungen oder Webshops.

Internet-Auktionen (insbesondere ebay-Auktionen)

Bei sogenannten Internetauktionen werden auf bestimmten Internet-Plattformen wie eBay Verträge geschlossen (meist ein Kaufvertrag). Hier geht es insbesondere um die Wirksamkeit des Vertragsschlusses und darum, ob oder wann sich ein Verkäufer von einem Vertrag lösen kann (z. B. durch Anfechtung), wenn sich der Verkäufer beim Einstellen des Angebots geirrt oder verschrieben hat (Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum). Auch die Frage der Gewährleistung wird oft eine Rolle spielen sowie die Frage, ob oder wann man eine Gewährleistung oder Garantie wirksam auszuschließen kann und darf. Hier lauert auch für halbprofessionelle Verkäufer die Gefahr von teuren Abmahnungen, gerade auch aus dem Wettbewerbsrecht und AGB-Recht. Besonders gefährlich ist hier das Markenrecht; eine Markenverletzung kann eine besonders teure Abmahnung oder gar Klage nach sich ziehen. Umso mehr gelten diese Gefahren aber natürlich auch für Verkäufer, die sich ausdrücklich als Powerseller bezeichnen.

Kauf und Verkauf in Webshops (insbes. Gewährleistung und Widerruf)

Aber auch beim Online-Kauf bzw. Online-Verkauf in Internet-Shops kann die Frage der Gewährleistung eine Rolle spielen und auch die Möglichkeiten, eine Gewährleistung oder Garantie auszuschließen. Sonst kommen verschiedenste Gewährleistungsrechte in Frage - vor allem Rücktritt (früher Wandelung), Minderung oder Schadensersatz. Wichtig ist auch, ob und wie eine Fristsetzung erfolgen muss, damit dem Verkäufer noch die Möglichkeit geboten wird, eine sogenannte Nacherfüllung zu leisten - wie Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder Nachleistung (z. B. Ersatzlieferung). Für Webshops ist sowohl das normale AGB-Recht eine Abmahngefahr als auch besonders das mehrfach geänderte Recht des Distanzgeschäfts (früher: Fernabsatzrecht). Wie eine Widerrufsbelehrung sinnvoll und abmahnsicher zu formulieren ist, ist trotz oder gerade wegen der vielen gesetzlichen Vorgaben und Vorlagen eine Kunst für sich. Als Betreiber eines eigenen Webshops sollte man sich natürlich auch von den Fallstricken des Markenrechts hüten.

IT-Recht und damit verbundenes Arbeitsrecht

Weiter benötigen IT-Firmen in der Regel Freelancer-Verträge, Freie-Mitarbeiter-Verträge und Mitarbeiterarbeitsverträge, um Ihr Personal zu steuern. Weiter sind Fragen der E-Mail-Kommunikation in Unternehmen oft mit dem IT-Recht verknüpft. So haben der Betriebsrat, der Arbeitgeber und die Mitarbeiter Fragen zum Datenschutz bei der E-Mail-Kommunikation im und außerhalb des jeweiligen Unternehmens zu berücksichtigen. Auseinandersetzungen im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses können zu einer Kündigungsschutzklage des betroffenen Mitarbeiters führen. Zu Verteidigungsstrategien gegen derartige Klagen kann die AID24 Rechtsanwaltskanzlei Arbeitgeber beraten bzw. Arbeitnehmer bei derartigen Klagen gegen den Arbeitgeber vertreten.

IT-Recht und Strafrecht

Mit der fortschreitenden Digitalisierung vormals analoger Lebenssachverhalte hat auch das sogenannte IT-Strafrecht an Bedeutung gewonnen. Das IT-Strafrecht umfasst diejenigen Straftatbestände, die mittels eines Computers oder im Internet begangen werden. Häufig werden entsprechende Straftaten begangen im Rahmen des

  • „Hackings“ (Erlangung unautorisierten Datenzugangs innerhalb eines Computersystems),
  • „Phishings“ (Erlangung persönlicher Daten mittels gefälschter Kontaktaufnahme im Internet) und
  • „Skimmings“ (Auslesen der in Bank- und Kreditkarten gespeicherten Daten in illegaler Weise).

Dem IT-Strafrecht zuzuordnen sind insbesondere die folgenden Straftatbestände:

  • Computerbetrug (§ 263a StGB),
  • Ausspähen oder Abfangen von Daten (§§ 202a ff. StGB),
  • Datenveränderung (§ 303a StGB)
  • Computersabotage (§ 303b StGB)

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht ist ein Rechtsgebiet, das staatliche Eingriffe zur Förderung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs zum Inhalt hat. Im deutschen Rechtsraum findet das Wettbewerbsrecht seine Grundlage im Wesentlichen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Wettbewerbsrecht wird jedoch von einer Vielzahl weiterer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen komplementiert, bspw. dem Markengesetz, der Preisangabenverordnung oder dem Heilmittelwerbegesetz. Ziel des UWG ist der Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern und der Garantie des unverfälschten Wettbewerbs (§ 1 UWG).

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Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Wie im Urheberrecht ist auch im Wettbewerbsrecht die Abmahnung gesetzlich festgelegt. Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht dient der vorprozessualen Streitbeilegung. Zur Abmahnung berechtigt sind die in § 8 III UWG Genannten:

  • Mitbewerber
  • Wettbewerbsvereine
  • Verbraucherschutzverbände
  • Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern

Unterlassungserklärung nicht unterschreiben ohne anwaltliche Beratung vorab?

Auch hier raten wir davon ab, (modifizierte) Unterlassungserklärungen ohne vorherige rechtliche Beratung zu unterzeichnen, da diese in der Regel nicht auf Ihre Bedürfnisse angepasst und deshalb für den Unterzeichner rechtlich nachteilig sein können.

Kartellrecht als Bestandteil des Wettbewerbsrecht

Ein wesentlicher Bestandteil des Wettbewerbsrecht ist das sog. Kartellrecht. Das Kartellrecht schützt den Wettbewerb. Es soll den freien Leistungswettbewerb gewährleisten, Monopole und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sowie abgestimmte Verhaltensweisen von Wettbewerbern verhindern und damit eine gesunde Volkswirtschaft garantieren (§ 1 GWB)

Wesentliche Gegenstände des Kartellrechts sind das Verbot von Kartellen, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, sowie das Verbot von Unternehmenszusammenschlüssen. Unter einem Kartell versteht man einen Zusammenschluss, oder auch eine Vereinbarung von Konkurrenten, die das wettbewerbliche Verhältnis unter ihnen beenden, bzw. entschärfen soll. Häufig kommt es zu Preisabsprachen. Kartelle sind nach dem GWB grundsätzlich verboten, können aber nach § 42 GWB, per Ministerialerlaubnis zugelassen werden (§ 42 GWB Ministererlaubnis).

Das Wettbewerbsrecht ist eine, gerade für den Laien, sehr komplexe Materie und ohne professionelle Rechtshilfe nur schwer überschaubar. Für eine adäquate Rechtshilfe ist es deshalb notwendig eine Kanzlei aufzusuchen, die über fundierte Kenntnisse im Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sowie im Presse-Recht verfügt. Gerne beraten wir Sie im Wettbewerbsrecht, sei es bei allgemeinen Geschäftsbedingungen, Abmahnungen und dem Klageverfahren.

Lauterkeitsrecht als Bestandsteil des Wettbewerbsrechts

Das Lauterkeitsrecht bildet gemeinsam mit dem Kartellrecht das Wettbewerbsrecht. Es dient dem Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschungen durch unlautere geschäftliche Handlungen und ist im Wesentlichem im UWG geregelt.

Das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

Gemäß § 3 I UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.

Gemäß § 2 I Nr.1 UWG ist „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.

§ 3 I UWG ist ein sogenannter Auffangtatbestand, der alle Fälle der Unlauterkeit erfassen soll, die nicht bereits von den Spezialtatbeständen gemäß § 3 II, III, §§ 3a-6 UWG erfasst sind. Der Begriff der Unlauterkeit ist allerdings im UWG nicht definiert. Erfasst werden sollen diejenigen Verhaltensweisen, die gegen eine vom Gesetzgeber oder Gerichten aufgestellte Verhaltensregel verstoßen und deshalb rechtswidrig sind. Der Begriff steht somit nicht fest, sondern kann sich mit den zugrundeliegenden Verhaltensregeln mit den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anschauungen wandeln. Es handelt sich daher um ein objektives Merkmal, ein subjektives Element ist nicht erforderlich.

Unlautere geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern

Gemäß § 3 II UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Gemäß § 2 II UWG i.V.m. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Eine geschäftliche Handlung ist an Verbraucher „gerichtet“, wenn die Äußerung des Unternehmens für sie bestimmt ist; ein Verbraucher ist „erreicht“, wenn eine geschäftliche Äußerung zwar an jemand anders gerichtet war, der Verbraucher aber Kenntnis erlangt und es für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers davon beeinflusst werden kann. Eine „geschäftliche Entscheidung“ ist gemäß § 2 I Nr.9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Gemäß § 2 I Nr.7 ist „unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält. Unter einer „wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens der Verbraucher“ versteht man gemäß § 2 I Nr.8 UWG die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Ein Verstoß gegen § 3 II UWG kommt insbesondere in Betracht bei

  • unangemessenen zeitlichen Begrenzungen von Verkaufsförderungsangeboten, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten;
  • der Verbindung von Absatzgeschäften mit Gewinnspielen oder
  • Anreizen zur Erlangung von Vorteilen auf Kosten Dritter.

Rechtsbruch und Mitbewerberschutz

Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (Rechtsbruch).

Gemäß § 4 UWG ist es – stark verkürzt dargestellt – unlauter,

  • einen Mitbewerber herabzusetzen oder zu verunglimpfen,
  • falsche Tatsachen über Mitbewerber zu behaupten,
  • Waren oder Dienstleistungen von Mitbewerbern nachzuahmen oder
  • Mitbewerber gezielt zu behindern.

Mitbewerber“ ist gemäß § 2 I Nr.3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Im Übrigen kann gemäß § 6 UWG auch vergleichende Werbung als unlauter anzusehen sein.

Aggressive geschäftliche Handlungen und irreführende geschäftliche Handlungen

Gemäß § 4a UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist eine geschäftliche Handlung aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch Belästigung, Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder unzulässige Beeinflussung. Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Gemäß § 5 I UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist insbesondere dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder anders zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände wie etwa wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder die Rechte des Verbrauchers tätigt. Gemäß § 5a UWG kann eine Irreführung auch durch Unterlassen erfolgen, indem eine Tatsache verschwiegen oder eine wesentliche Information vorenthalten wird.

Rechtsfolge einer unlauteren geschäftlichen Handlung

Wer gegen § 3 UWG oder § 7 UWG verstößt – also unzulässige unlautere Handlungen vornimmt oder Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt – kann gemäß § 8 I UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt die in 8 III UWG Genannten, die daher auch abmahnberechtigt sind (s.o.). Erfolgt die entsprechende Handlung vorsätzlich oder fahrlässig, besteht gemäß § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch der Mitbewerber. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass gemäß § 12 UWG die Durchsetzung eines solchen Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung ohne Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO genannten Voraussetzungen erfolgen kann. Im Wettbewerbsrecht wird die hierfür erforderliche Dringlichkeit somit vermutet.

Markenrecht

Das Markenrecht ist Bestandteil des Kennzeichenrechts. Es dient dem Schutz der Bezeichnung von Produkten im Rechtsverkehr. Vom Markenrecht geschützt sind Marken, geschäftliche Bezeichnungen, sowie geographische Herkunftsangaben (§ 1 MarkenG).

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Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarken (beispielsweise Unternehmensnamen oder Logos) – was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen von ihren Pendants anderer Unternehmen zu unterscheiden. Im Markenrecht differenziert man zwischen

  • Marken, die ausschließlich aus Worten bestehen (Wortmarken) - also etwa dem geschriebenen Namen;
  • Marken, die aus Graphiken oder Abbildungen bestehen (Bildmarken) – etwa dem Logo des Produkts;
  • Marken, die aus Kombinationen von Wörtern und Bildern bestehen (Wort-Bild-Marken).

Der Inhaber einer Marke kann wegen Verletzung seines Markenrechts einen Schadensersatzanspruch und/oder Unterlassungsanspruch geltend machen. Die Anmeldung einer Marke ist in der Regel beim Patentamt einzureichen.  Es sind hierbei gem. § 32 MarkG Pflichtangaben bei der Anmeldung einzuhalten (§ 32 MarkenG).

Wie kommt Markenschutz zustande?

Die Entstehung des Markenschutzes ist in § 4 I MarkenG geregelt. Markenschutz entsteht somit

  1. durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom deutschen Patent- und Markenamt geführte Register;
  2. durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat;
  3. durch notorische Bekanntheit der Marke.

Bei der Frage, ob eine Marke notorische Bekanntheit erlangt hat, ist jeder Umstand zu berücksichtigen, aus dem sich eine solche notorische Bekanntheit möglicherweise ableiten lässt (EuG, Urteil vom 17. 6. 2008 – T-420/03). Dazu gehören:

  • der Grad der Bekanntheit oder Anerkanntheit der Marke in den maßgeblichen Verkehrskreisen;
  • Dauer, Ausmaß und geografischer Umfang der Markenbenutzung;
  • Dauer, Ausmaß und geografischer Umfang der Förderung der Marke (etwa in Form von Werbung für die mit der Ware gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen oder deren Präsentation auf Messen und Ausstellungen) sowie
  • bisherige erfolgreiche Geltendmachung der Rechte an der Marke.

Doppelidentität, Verwechslungsgefahr bzw. Prioritätsprinzip bei Marken bzw. Domains

Bei Anmeldung einer Marke sollte, um Rechtsstreitigkeiten und unnötige Kosten zu vermeiden, zunächst geprüft werden, ob ältere Marken mit der anzumeldenden in Konflikt stehen. Diesen Markencheck können wir für Sie übernehmen. So umgehen Sie effizient Rechtsstreitigkeiten. Wir helfen Ihnen bei der Markenrecherche und der Markenanmeldung (z.B. HABM, DPMA). Außerdem geben wir Rechtsrat, wenn es um die Löschung einer Marke geht oder um eine Markenverlängerung. Auch im Markenrecht gilt, dass eine Abmahnung als Muster in der Regel nicht möglich ist, da jeder Fall seine individuelle Facette hat.

Besondere Probleme kann die Frage aufwerfen, ob eine eingetragene und geschützte Marke die Eintragung und Nutzung einer Internet-Domain hindern kann. Wir unterstützen Sie bei rechtlichen Problematiken, die sich aus der Kollision von Marken und Domains ergeben. Die Anmeldung einer Domain sollte daher immer sorgfältig geprüft und durchgeführt werden.  Es ist in der Regel vorteilhaft, wenn ein Rechtsanwalt den Domaincheck übernimmt und bei einer Domainübertragung und der Ausformulierung von Domainverträgen unterstützend tätig wird.

Was sind die Rechtsgrundlagen des Markenrechts?

Im deutschen Recht ist das Markenrecht im Markengesetz und der Markenverordnung geregelt. Wird eine Marke nach deutschem Recht eingetragen, unterliegt sie dem sogenannten Territorialitätsprinzip – die Marke erlangt nur für den Mitgliedstaat der europäischen Union, für den sie eingetragen wurde (in diesem Fall also für Deutschland), Schutz.

Neben dem deutschen Markenrecht ist auch das EU-Recht zu beachten. Europarechtliche Vorgaben zum Markenrecht finden sich in der Unionsmarkenverordnung (UMV). Insbesondere besteht die Möglichkeit, eine Unionsmarke (bis 2016 Gemeinschaftsmarke) beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen zu lassen. Die Unionsmarke unterliegt nicht dem Territorialitätsprinzip, sondern gewährt Schutz für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Gemäß §§ 112, 124 MarkenG entfalten international registrierte Marken bei einer Erstreckung auf Deutschland die gleiche Wirkung wie gemäß § 4 I MarkenG eingetragene Marken. Zudem sind europarechtliche Vorschriften bei der Anwendung des deutschen Rechts einzubeziehen (sogenannte europarechtskonforme Auslegung).

Produktnamen bzw. Titelschutz

Wir stehen Ihnen beraten zu Seite, wenn es um den Titelschutz geht. Der Titelschutz ist ein urheberrechtlicher Schutz von Namen oder Bezeichnungen von Werken. Auch der Werktitel ist, wie auch die Marke eine Produktkennzeichnung, wobei eine Unterscheidung des Werkes nicht nach dessen Herkunft, sondern nach seinem Inhalt und seiner Beschaffenheit erfolgt. Auch bei rechtlichen Problemen rund um das Namensrecht können wir Ihnen helfen. Geregelt ist das Namensrecht in § 14 BGB.

Namensrecht und Abgrenzungsvereinbarung

Rechtliche Probleme finden sich häufig bei Abgrenzungsvereinbarungen und der Verwechslungsgefahr. Das Namensrecht ist die Gesamtheit der Vorschriften, die regeln, welchen Namen eine Person zu führen berechtigt ist und unter welchen Voraussetzungen eine bürgerliche oder öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich ist (Recht auf einen Namen).  Es bietet hierbei eine Beseitigung der Beeinträchtigung oder einen Unterlassungsanspruch (§ 12 BGB).

Existenzgründer und deren Geschäftsidee schützen?

Gerade als Existenzgründer ist es wichtig, Ihre Geschäftsidee schnell zu schützen. Neben der bekannten Möglichkeit, das Patent anmelden zu können, gibt es noch weitere Schutzrechte. Gemeint ist das Gebrauchsmuster. Gebrauchsmuster sind Erfindungen, die gewerblich anwendbar sind (§ 1 GebrMG ). Das Gebrauchsmuster können Sie zum Schutz Ihrer Geschäftsidee beim Patentamt (DPMA) anmelden (§ 4 GebrMG). Es kann eine schnelle und einfache Alternative zum Patent für den Schutz Ihrer Geschäftsidee sein.

Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch im Markenrecht: Was sind die Voraussetzungen?

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 V MarkenG. Der Anspruchsteller muss Inhaber der betroffenen Marke sein. Dies erfordert, dass gemäß § 4 MarkenG Markenschutz entstanden ist (s.o.). Gegebenenfalls muss das Markenrecht des Anspruchstellers eine höhere (ältere) Priorität gemäß § 6 MarkenG habe als ein etwaiges Markenrecht des Anspruchsgegners.

Kernvoraussetzung ist schließlich eine Benutzung des fraglichen Zeichens entgegen § 14 II-IV MarkenG. Die Handlung muss im „geschäftlichen Verkehr“ erfolgen. Darunter versteht man jede Förderung des eigenen oder fremden Geschäftszwecks, wobei es auf eine Gewinnabsicht oder Entgeltlichkeit nicht ankommt. § 14 II MarkenG untersagt die Nutzung von Zeichen

  • in Falle der Zeichenidentität (§ 14 II Nr.1),
  • im Falle der Verwechslungsgefahr (§ 14 II Nr.2) und
  • zur Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs (§ 14 II Nr.3).

Bei der Frage, ob Verwechslungsgefahr besteht, ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der betroffenen Verkehrskreise anzustellen. Den „maßgeblichen Verkehrskreis“ bilden durchschnittlich aufmerksame, verständige und informierte Abnehmer. Abzustellen ist insbesondere auf die Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (nach Art, Eigenschaft, Verwendungsart, Nutzung) andererseits. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit eines Zeichens kommt es entscheidend auf den Gesamteindruck an, der sich aus dem Grad der klanglichen, optischen oder den Bedeutungsgehalt betreffenden Ähnlichkeit bildet. Zudem ist die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke zu berücksichtigen, die sich aus der Individualität und Intensität der Nutzung des Zeichens ergibt.

Bei § 14 II Nr.3 MarkenG muss eine bekannte Marke betroffen sein. Der Grad der Bekanntheit einer Marke ergibt sich vor allem aus ihrem Marktanteil sowie der Dauer und Art der Benutzung. „Ausnutzung“ ist gegeben, wenn der die Nähe zur bekannten Marke zu erhöhter Aufmerksamkeit führt. Eine „Beeinträchtigung“ ist gegeben, wenn die Kennzeichnungskraft und damit der Werbewert einer Marke gesenkt wird.

§ 14 III, IV enthalten für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 14 II erfüllt sind, umfangreiche Kataloge verbotener Handlungen. Schließlich bedarf es einer Wiederholungsgefahr, oder, für den Fall, dass eine Rechtsverletzung noch nicht eingetreten ist, einer Erstbegehungsgefahr.

Für den Fall, dass die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig (schuldhaft) erfolgt, besteht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 14 V MarkenG. Der Verletzer ist zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet, wobei auch der durch den Verletzer erzielte Gewinn berücksichtigt und der Schadensersatzanspruch auch auf Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

Flankierend bestehen weitere Ansprüche wie

  • der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gemäß § 15 IV, V MarkenG,
  • der Anspruch auf Wiedergabe der Marke in Nachschlagewerken gemäß § 16 MarkenG,
  • Ansprüche gegen Agenten und Vertreter gemäß § 17 MarkenG,
  • Vernichtungs- und Rückrufansprüche gemäß § 18 MarkenG,
  • der Auskunftsanspruch gemäß § 19 MarkenG sowie
  • Vorlage- und Besichtigungsansprüche gemäß § 19a MarkenG.
Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
RA Christoph Scholze
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