Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen 
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument

Fachanwalt IT-Recht und Anwalt Urheberrecht Medienrecht Markenrecht

AID24 Rechtsanwaltskanzlei - RA Christoph Scholze

  • Fachanwalt für IT-Recht
  • TÜV zert. Datenschutzbeauftragter (DSB)
  • IHK zert. IT-Sicherheitsbeauftragter (ISB)
  • Rechtsanwalt gegen Abmahnung
  • Urheberrecht, Internet Medien und Markenrecht
  • IT-Sicherheit, Datenschutz und Softwarevertragsrecht

Fachanwalt für IT-Recht Christoph Scholze TÜV zert. Datenschutzbeauftragter (DSB) IHK zert. Informationssicherheitsbeauftragter (ISB) sowie Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Urheberrecht Internetrecht Medienrecht Markenrecht in Wiesbaden und Frankfurt a.M. (Hessen) sowie Erfurt (Thüringen) hilft gegen Abmahnung sowie im Software Vertragsrecht bei der IT-Sicherheit und im Datenschutzrecht der EU.

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Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* - täglich unter +49 611 89060871 (*vorbehaltlich technischer Verfügbarkeit) für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles telefonisch erreichbar. Die regulären Öffnungszeiten an den Beratungsstellen in Wiesbaden und Frankfurt am Main (Hessen) sind Mo. bis Fr. 9:00 bis 17:30, beachten Sie ein Besuch in der Beratungsstelle in Erfurt (Thüringen) ist nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erwünscht, außerhalb der hier genannten Öffnungszeiten sind persönliche Sprechzeiten nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung möglich. Persönliche Beratungsgespräche in den Beratungsstellen Erfurt, Wiesbaden und Frankfurt a.M. erfolgen mit einem Rechtsanwalt erst nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.

Informationen zu den einzelnen uns bekannt gewordenen abmahnenden Kanzleien finden Sie unter diesem Link.

Aufgrund einer Vielzahl von Abmahnsachen, welche in der AID24 Rechtsanwaltskanzlei bearbeitet wurden, kann Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weitergeholfen werden. Weitere Informationen finden Sie unter unseren AID24 Erste Hilfetipps gegen eine Abmahnung im sogeannten Internetrecht, IT-Recht bzw. Urheberrecht und in dem hier in der Seite befindlichen Video.

Wichtige Informationen der Rechtsprechung in Abmahnsachen und zu sonstigen spannenden Rechtsfällen finden Sie hier.

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Unter diesem Link finden Sie die gerichtlichen Erfolge der AID24 Rechtsanwaltskanzlei in Abmahnsachen.

Lesen Sie zur europäischen Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) welche Auslegungshilfen von einigen Datenschutzbehörden angeboten werden.

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und BDSG n.F. sowie Auslegungshilfen

Weiter lesen Sie hier warum Verträge bei IT-Projekten im IT-Recht aufeinander abgestimmt sein sollten.

IT-Projekte können scheitern oder werden nicht im Plan zuende geführt?

IT-Projekte und die Vertragsgestaltung nach dem IT-Recht bzw. Softwarerecht für manchen Entwickler ein Buch mit sieben Siegeln.

Zu den Vorgehensweisen wie man IT-Projekte nach dem IT-Vertragsrecht aufeinander abstimmt, lesen Sie hier.

Kanzleibriefe

Siemens NX Urheberrechtsverletzung - Was tun?

veröffentlicht am 10. Dezember 2025 um 18:12
Inhalt des Schreibens der Siemens Industry Software GmbH (SISW) wegen unlizenzierter Nutzung ihrer Software Siemens NX Es liegt ein Schreiben der Siemens Industry Software GmbH („SISW“) vor, hiernach sei eine illegal erworbene Software auf einem Rechner innerhalb der angeschriebenen Organisation

IPPC LAW für Aylo Premium Ltd. - Money Talks – Summer Fun

veröffentlicht am 13. Oktober 2025 um 10:10
Anwaltliche Abmahnung der Kanzlei IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Details der Forderung Der Aid24 Rechtsanwaltskanzlei liegt ein Schreiben der Kanzlei IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor, in dem diese im Auftrag der Aylo Premium Ltd. handeln soll. Im vorliegenden Fall geht es um die

Abmahnung Railway Empire 2 durch Nimrod Rechtsanwälte

veröffentlicht am 13. Oktober 2025 um 09:10
Abmahnung der Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte: Details der Forderung Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei hat ein Schreiben erhalten, das von der Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte im Auftrag der Kalypso Media Group GmbH versendet wurde. Die Nimrod Rechtsanwälte sind Experten im Urheberrecht und vertreten oft

ARAG-Kooperationspartnerkanzlei beispielsweise im IT-Recht oder Urheberrecht

Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei isterfahrener Partner im IT-Recht, Urheberrecht und Markenrecht. Als ARAG-Kooperationspartnerkanzlei beraten wir Unternehmen, Mandanten aus der Kreativwirtschaft sowie Privatpersonen umfassend zu allen relevanten Fragestellungen im digitalen Umgang mit Medien und Daten. Zu unseren typischen Mandanten gehören Künstler, Fotografen, Autoren, Verlage, Musiker und Unternehmen, die Inhalte nutzen oder produzieren.

Eine telefonische Ersteinschätzung bei unserer Kanzlei ist für Sie – bis auf die regulären Telefongebühren – kostenfrei. Wir weisen Sie transparent darauf hin, bevor durch weitere Kanzleileistungen Kosten entstehen.

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Einen Beitrag, meist aus dem IT-Recht, können Sie jeden Monat auf dem Blog der Kanzlei lesen und per RSS-Feed oder als Kanzleibrief abonnieren.

Im Seminar werden Ihnen interessante Themen persönlich vorgestellt.

Im Markenrecht können wir Sie beispielsweise zu Adwordswerbung, Metatagwerbung oder selektiven Vertriebssystemen beraten.

Beachten Sie bitte auch die Informationen zu den einzelnen uns bekannt gewordenen abmahnenden Kanzleien unter diesem Link!

Verteidigung gegen Abmahnung ist unsere Berufung, lesen Sie hier

Das Urheberrecht dient dem Schutz der Rechte des Urhebers an seinen Werken (Schutz des geistigen Eigentums). Die Regelungen zum Urheberrecht finden sich im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Es dient primär den subjektiven Rechtschutz.

 

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Es legt fest, welchen Inhalt und Umfang dieses subjektive Recht hat, ob und inwieweit es übertragbar ist und welche Rechtsfolgen bei einer Verletzung eintreten. Das Urheberrecht ist aber auch objektives Recht. Es stellt ein Rechtssystem dar, das das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk konstituiert.

Ein wesentlicher Vorteil: Im Gegensatz zum Patentrecht tritt der Schutzanspruch automatisch mit dem Moment der Fertigstellung des Werkes ein– eine gesonderte Registrierung ist nicht erforderlich.

Eine weitreichende Beratung im Bereich Urheberrecht, Markenrecht und IT-Recht ist für Unternehmen essenziell. Die AID24-Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie im Fachbereich Urheberrecht und berät Sie bei ihren Fragen zu Urheberrechtsverletzungen, Nutzungsrechten und Abmahnungen sowie soweit möglich sichern geistiges Eigentum wie Texte, Bilder oder Musik. Dabei unterstützen uns kooperierende Fachanwälte in Fällen von Rechtsverletzung, Schadensersatzansprüchen und der Durchsetzung eigener Rechtspositionen.

Abmahnung im Urheberrecht

Das deutsche Urheberrecht sieht hierbei zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um einen nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden.

Fachanwalt IT-Recht Scholze AID24 Rechtsanwaltskanzlei

So regelt § 97 I UrhG, dass für den Urheber oder Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Unterlassen bestehen kann § 97 UrhG. In der Praxis häufiger, kommt es aber zunächst zu einer Abmahnung. Die Abmahnung ist in § 97a UrhG geregelt.

Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei berät bei Abmahnungen bezüglich des Up- und Downloads von Ebooks, Bildern, Filmwerken, Musik, Software oder Computerspielen.

 

Filesharing Abmahnung: Hintergrund und Tragweite

Gerade die Verwendung von Bildern im Internet ist heute alltäglich, juristisch jedoch äußerst anspruchsvoll. Soziale Netzwerke leben von visuellen und kreativen Inhalten, aber auch dort gilt das Urheberrecht uneingeschränkt. In P2P-Netzwerken entstehen Urheberrechtsverletzungen oft unbewusst: Durch die Nutzung von Tauschbörsen werden Daten nicht nur heruntergeladen, sondern zeitgleich anderen Nutzern zum Download angeboten. Dieser „Upload“ gilt als öffentliche Zugänglichmachung, die massiv in die Rechte der Rechteinhaber eingreift.

Die daraus resultierende Abmahnung fordert meist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz. Da die Ermittlung der IP-Adresse über spezialisierte Firmen erfolgt, ist die Beweislast für Anschlussinhaber oft komplex. 

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind heute häufig und erfordern oft schnelle anwaltliche Hilfe. Reagiert man hier zu spät, kann es schnell teuer werden.

 

Unwirksamkeit einer Abmahnung im Urheberrecht

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Bei einer Abmahnung sind auch auf formelle Anforderungen zu achten. Eine Abmahnung die bereits diesen Anforderungen nicht genügt, kann unter Umständen schnell aus der Welt geschafft werden, da sie gem. § 97a Abs. 2 UrhG unwirksam sein könnte. Entspricht eine Abmahnung nicht den in Satz 1 festgelegten Anforderungen, entfaltet sie keine Wirksamkeit § 97a Abs. 2 UrhG.

 

Außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich bei Urheberrechtssache

Es gibt vielfältigen Verteidigungsmöglichkeiten gegen Abmahnungen und so können viele Abmahnungen bereits außergerichtlich entkräftet werden.

Sollte es doch zu einem Prozess kommen, bieten sich aber auch hier noch Möglichkeiten (z.B. ein gerichtlicher oder noch außergerichtlicher Vergleich), um ein optimales Ergebnis zu erzielen.

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Gem. § 278 ZPO  gibt es immer die Alternative einer gütlichen Streitbeilegung, also eines Vergleichs. § 278 Abs. 1 ZPO Ein spezialisierter Anwalt, der bereits über entsprechende Erfahrung in der Güteverhandlung verfügt, kann Kosten senken und rechtliche Klippen überwinden.

 

Abzockeabmahnungen - gibt es das?

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Nicht alle Abmahnungen sind immer berechtigt. So kommt es auch zu “gefälschten bzw. Abzocke“

 Abmahnungen, die in der Regel auch per E-Mail gesendet werden können.

 

 

Modifizierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung unterschreiben?

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Ohne eine vorherige Rechtsberatung sollten Sie keine Unterlassungserklärung unterschreiben, da das von Ihnen zu unterlassende Verhalten zu weit gehen könnte und die Vertragsstrafen zu hoch sein

könnte. Von unserer Seite wird daher in der Regel von einer Unterzeichnung einer Musterunterlassungserklärung  abgeraten, da diese nicht auf Ihren konkreten Fall zugeschnitten sein wird.  

Bei der AID24 Rechtsanwaltskanzlei werden Sie bezüglich der Risiken welche bei Unterlassungserklärungen bestehen können i.d.R. aufgeklärt.

Wann besteht urheberrechtlicher Schutz? Was ist ein „Werk“?

Nach § 1 UrhG steht den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Schöpfungen urheberrechtlicher Schutz zu.

Der Urheber ist der Schöpfer des Werks, § 7 UrhG. In § 2 I UrhG folgt eine nicht abschließende Aufzählung von davon erfassten Werken. Dazu gehören insbesondere Schriftwerke, Musikwerke, Lichtbildwerke und Filmwerke.

Voraussetzung ist gemäß § 2 II UrhG allerdings, dass eine „persönliche geistige Schöpfung“ vorliegt. Das Werk muss also „Gestaltungshöhe“ erreichen, es muss durchschnittliche, alltägliche Gestaltungen überragen.

Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung jedoch die sogenannte „Lehre von der kleinen Münze“ anerkannt.

Diese galt ursprünglich für Werke der bildenden Kunst, also insbesondere Schrift- oder Musikwerke.

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Für Werke der angewandten Kunst wurde dagegen eine „überragende Gestaltungshöhe“ gefordert, da Werke der angewandten Kunst bereits durch das Designgesetz geschützt sind und der zusätzliche Schutz durch das Urheberrecht als besonders rechtfertigungsbedürftig angesehen wurde.

In der sogenannten „Geburtstagszug“-Entscheidung vollzog der BGH allerdings einen Sinneswandel und erkannte die „Lehre von der kleinen Münze“ auch für die angewandte Kunst an:

Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. (…) zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht      

Was ist ein Leistungsschutzrecht?

Neben dem Schutz des Urhebers sind im Urhebergesetz sogenannte Leistungsschutzrechte geregelt. Was ist ein Leistungsschutzrecht?

Neben dem klassischen Urheberrecht kennt das Gesetz die sogenannten Leistungsschutzrechte. Man kann sie sich als „verwandte Schutzrechte“ vorstellen, die nicht die kreative Idee an sich, sondern den organisatorischen und finanziellen Aufwand dahinter absichern.

Sie dienen dazu, Investoren der Kunst- und Medienbranche – also etwa Produzenten oder Verlage – davor zu schützen, dass ihre wirtschaftliche Leistung ohne angemessene Beteiligung verwertet wird. Das Gesetz stellt hier einen fairen Ausgleich zwischen dem Schöpfergeist und dem wirtschaftlichen Risiko der Umsetzung her.

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Gesondert geschützt sind somit unter anderem:

  • Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG)

  • Lichtbilder (§ 72 UrhG)

  • Ausübende Künstler (§§ 73ff. UrhG)

  • Tonträgerhersteller (§§ 85f. UrhG)

  • Filmwerke (§§ 88ff. UrhG)

 

Der Schutzumfang: Was beinhaltet das Urheberrecht?

Das Urheberrecht fungiert als essenzieller Schutzschild für kreative Leistungen und regelt weit mehr als nur die wirtschaftliche Verwertung. Gemäß § 11 UrhG sichert es einerseits die angemessene Vergütung des Urhebers, schützt aber gleichermaßen die tiefe ideelle Verbindung zwischen dem Schöpfer und seinem Werk.

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Dieser persönliche Schutzraum wird durch das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) konkretisiert:

Sie behalten die volle Entscheidungsgewalt darüber, ob und in welcher Form Ihr Werk veröffentlicht wird, und haben einen rechtlichen Anspruch darauf, namentlich als Urheber anerkannt zu werden.

Zudem bietet das Gesetz eine Handhabe gegen Entstellungen oder Beeinträchtigungen, die Ihre berechtigten Interessen gefährden könnten.

Damit Sie hierbei das letzte Wort behalten, setzt der Gesetzgeber klare Grenzen – etwa dort, wo die Kunstfreiheit anderer in Form von Parodien oder freien Benutzungen (§ 51a UrhG) beginnt, was einen fairen Interessenausgleich im kreativen Wettbewerb gewährleistet.

Was versteht man unter Nutzungsrechten?

Im deutschen Urheberrecht gibt es eine eiserne Regel: Das Urheberrecht an sich ist gemäß § 29 I UrhG fest mit der Person des Urhebers verwurzelt. Es lässt sich schlichtweg nicht wie ein Gegenstand veräußern oder übertragen. Damit Unternehmen oder Verlage ein Werk aber trotzdem legal nutzen und vermarkten können, behilft man sich mit einem juristischen Werkzeug – der Einräumung von Nutzungsrechten.

Lizenzen als vertragliches Fundament

Was bedeutet das konkret für den Alltag? Der Urheber erteilt einem anderen die Befugnis, sein Werk innerhalb eines genau definierten Rahmens zu verwenden (§ 31 UrhG). In der Geschäftswelt sprechen wir hier von Lizenzen. Diese vertraglichen Absprachen sind deshalb so wichtig, weil sie schwarz auf weiß klären, wer was darf – und wer nicht.

Ein Punkt wird dabei jedoch oft übersehen: Wer eine solche Lizenz in den Händen hält, ist nicht automatisch "Besitzer" im Sinne einer uneingeschränkten Weitergabe. Ohne die explizite Zustimmung des Urhebers darf das Nutzungsrecht im Regelfall nicht einfach an Dritte weitergereicht werden. Hier ist also Fingerspitzengefühl bei der Vertragsgestaltung gefragt.

Wenn das Gesetz die Nutzung erlaubt

Interessanterweise ist man nicht immer auf einen individuellen Vertrag angewiesen. Das Gesetz sieht in den §§ 44a ff. UrhG sogenannte Schrankenregelungen vor. Diese „gesetzlichen Lizenzen“ stellen sicher, dass die Allgemeinheit bestimmte Freiheiten behält, ohne das Exklusivrecht des Urhebers zu verletzen. Bekannte Beispiele hierfür sind:

  • Die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG): Wichtig für die inhaltliche Auseinandersetzung.

  • Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG): Damit wir Architektur im öffentlichen Raum fotografieren dürfen.

  • Das Recht auf Privatkopie (§ 53 I UrhG): Vervielfältigung für den persönlichen Gebrauch.

Hier ein kritischer Punkt, den wir oft in Abmahnverfahren sehen: Die Privatkopie ist kein Freifahrtschein für alles. Sie steht auf einem rechtlich wackeligen Fundament, sobald die Quelle nicht sauber ist. Wer sich eine Kopie von einer Vorlage zieht, die „offensichtlich rechtswidrig“ erstellt oder im Netz verbreitet wurde, verlässt den sicheren Bereich des Gesetzes. In solchen Fällen schützt das Recht auf Privatkopie leider nicht vor rechtlichen Konsequenzen.

Urheberrechtsverletzungen: Was sind die Voraussetzungen

 des Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs?

Zentrale Anspruchsnorm des Urheberrechts ist § 97 UrhG, welcher in Absatz 1 einen Unterlassungsanspruch und in Absatz 2

 einen Schadensersatzanspruch enthält. 

Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs lauten wie folgt:

  • Betroffen sein eines Urheberrechts oder Leistungsschutzrechts (s.o.)

  • Anspruchssteller ist Urheber oder Inhaber des Leistungsschutzrechts.

  • Eingriff in ein geschütztes Recht (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrecht, leistungsschutzrechtliche Verwertungsbefugnis) durch eine Verletzungshandlung (s.o.).

  • Keine Rechtfertigung der Handlung durch eine vertragliche oder gesetzliche Lizenz (s.o.).

  • Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners.

  • Wiederholungsgefahr

Der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 II UrhG ist mit dem Unterlassungsanspruch nahezu 

voraussetzungsgleich. Es bedarf allerdings keiner Wiederholungsgefahr, sondern eines Verschuldens des Anspruchsgegners.

Brief Abmahnung Urheberrechtsverletzung

Liegen die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vor, kann der Gläubiger nach seiner Wahl

den Schaden ersetzt verlangen, der ihm selbst entstanden ist (§ 97 II 1 UrhG);

den vom Verletzer erzielten Gewinn fordern (Gewinnabschöpfung, § 97 II 2 UrhG);

die Summe fordern, die der Verletzer schätzungsweise hätte aufbringen müssen, um eine Lizenz zu erwerben, die seine Verletzungshandlung rechtfertigt (fiktive Lizenzgebühr, § 97 II 3 UrhG).

 

Markenrecht

Brief Abmahnung Markenrechtsverletzung

 

Das Rechtsgebiet des Markenrechts ist Bestandteil des Kennzeichenrechts. Es dient dem Schutz der Bezeichnung von Produkten im Rechtsverkehr. Vom Markenrecht geschützt sind Marken, geschäftliche Bezeichnungen, sowie geographische Herkunftsangaben (§ 1 MarkenG).

 

 

 

Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarken (beispielsweise Unternehmensnamen oder Logos) – was ist eine Marke?

Man darf eine Marke nicht auf ein nettes Design reduzieren. In der Realität ist sie das Gesicht Ihres Unternehmens – ein Versprechen an Ihre Kunden und das wichtigste Werkzeug, um sich vom Rest des Marktes abzuheben. Juristisch betrachtet geht es um ein Zeichen, das eine klare Trennlinie zwischen Ihren Produkten und denen der Konkurrenz zieht. Doch Marke ist nicht gleich Marke. In der Praxis unterscheiden wir vor allem drei gängige Formen:

  • Wortmarken: Hier steht der reine Text im Fokus, also etwa ein prägnanter Unternehmensname oder ein Slogan.

  • Bildmarken: Hierbei handelt es sich um reine Grafiken oder Logos, die ganz ohne Text auskommen.

  • Wort-Bild-Marken: Die wohl häufigste Variante, bei der Schriftzüge und grafische Elemente zu einer Einheit verschmelzen.

Warum der Weg zum Markenamt unverzichtbar ist

Brief Abmahnung Markenrecht Urheberrecht

Wer seine Identität schützen will, kommt um eine offizielle Markenanmeldung beim Patent- und Markenamt (DPMA) kaum herum. Erst dieser Schritt sichert Ihnen das Exklusivrecht und schützt Sie effektiv vor Nachahmern. Dabei ist jedoch Sorgfalt gefragt: Eine Anmeldung muss nach § 32 MarkenG bestimmte Pflichtangaben enthalten, um überhaupt rechtssicher zu sein.

Als spezialisierte Kanzlei für Medien-, IT- und Designrecht begleiten wir Sie durch diesen Dschungel aus Formalien. Sollte es hart auf hart kommen und Dritte Ihre geschützte Marke verletzen, stehen wir Ihnen zur Seite. In solchen Fällen ist es entscheidend, schnell und konsequent zu handeln – sei es durch die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen oder das Einklagen von Schadensersatz. Ein erfahrener Fachanwalt sorgt hier dafür, dass Ihre Rechtsposition nicht nur auf dem Papier existiert, sondern auch aktiv verteidigt wird.

Doppelidentität, Verwechslungsgefahr bzw. Prioritätsprinzip bei Marken bzw. Domains

 

Bei Anmeldung einer Marke sollte, um Rechtsstreitigkeiten und unnötige Kosten zu vermeiden, zunächst geprüft werden, ob ältere Marken mit der anzumeldenden in Konflikt stehen. Diesen Markencheck können wir für Sie übernehmen. So umgehen Sie effizient Rechtsstreitigkeiten.

Abmahnung Markenrecht Brief Schreiben

Wir helfen Ihnen bei der Markenrecherche und der Markenanmeldung (z.B. HABM, DPMA). Außerdem geben wir Rechtsrat, wenn es um die Löschung einer Marke geht oder um eine Markenverlängerung. Auch im Markenrecht gilt, dass eine Abmahnung als Muster in der Regel nicht möglich ist, da jeder Fall seine individuelle Facette hat.

Besondere Probleme kann die Frage aufwerfen, ob eine eingetragene und geschützte Marke die Eintragung und Nutzung einer Internet-Domain behindern kann. Wir unterstützen Sie bei rechtlichen Problematiken, die sich aus der Kollision von Marken und Domains ergeben.

Die Anmeldung einer Domain sollte daher immer sorgfältig geprüft und durchgeführt werden.  Es ist in der Regel vorteilhaft, wenn ein Rechtsanwalt den Domaincheck übernimmt und bei einer Domainübertragung und der Ausformulierung von Domainverträgen unterstützend tätig wird.

Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch im Markenrecht: Was sind die Voraussetzungen?

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 V MarkenG. Der Anspruchsteller muss Inhaber der betroffenen Marke sein. Dies erfordert, dass gemäß § 4 MarkenG Markenschutz entstanden ist (s.o.).

Gegebenenfalls muss das Markenrecht des Anspruchstellers eine höhere (ältere) Priorität gemäß § 6 MarkenG habe als ein etwaiges Markenrecht des Anspruchsgegners. Kernvoraussetzung ist schließlich eine Benutzung des fraglichen Zeichens entgegen § 14 II-IV MarkenG.

Brief Abmahnung Markenrecht Urheberrecht

Die Handlung muss im „geschäftlichen Verkehr“ erfolgen. Darunter versteht man jede Förderung des eigenen oder fremden Geschäftszwecks, wobei es auf eine Gewinnabsicht oder Entgeltlichkeit nicht ankommt. § 14 II MarkenG untersagt die Nutzung von Zeichen

  • in Falle der Zeichenidentität (§ 14 II Nr.1),

  • im Falle der Verwechslungsgefahr (§ 14 II Nr.2) und

  • zur Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs (§ 14 II Nr.3).

Bei der Frage, ob Verwechslungsgefahr besteht, ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der betroffenen Verkehrskreise anzustellen. Den „maßgeblichen Verkehrskreis“ bilden durchschnittlich aufmerksame, verständige und informierte Abnehmer.

Abzustellen ist insbesondere auf die Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (nach Art, Eigenschaft, Verwendungsart, Nutzung) andererseits.

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Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit eines Zeichens kommt es entscheidend auf den Gesamteindruck an, der sich aus dem Grad der klanglichen, optischen oder den Bedeutungsgehalt betreffenden Ähnlichkeit bildet.

Zudem ist die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke zu berücksichtigen, die sich aus der Individualität und Intensität der Nutzung des Zeichens ergibt.

Für den Fall, dass die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung vorsätzlich oder

fahrlässig (schuldhaft) erfolgt, besteht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 14 V MarkenG.

Der Verletzer ist zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet, wobei auch der durch den Verletzer erzielte Gewinn berücksichtigt und der Schadensersatzanspruch auch auf Grundlage des Betrages berechnet werden kann, der Ersatz kann sich zudem an dem orientieren, was der Verletzer als angemessene Vergütung für die Nutzung der Marke zu zahlen gehabt hätte.

Brief Abmahnung Markenrecht Urheberrecht

Flankierend bestehen weitere Ansprüche wie:

  • der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gemäß § 15 IV, V MarkenG,

  • der Anspruch auf Wiedergabe der Marke in Nachschlagewerken gemäß § 16 MarkenG,

  • Ansprüche gegen Agenten und Vertreter gemäß § 17 MarkenG,

  • Vernichtungs- und Rückrufansprüche gemäß § 18 MarkenG,

  • der Auskunftsanspruch gemäß § 19 MarkenG sowie

  • Vorlage- und Besichtigungsansprüche gemäß § 19a MarkenG.

 

Warum uns Unternehmen und Kreative vertrauen:

Als ARAG-Kooperationspartnerkanzlei bieten wir Ihnen nicht nur eine reibungslose Abwicklung mit Ihrer Versicherung, sondern vor allem die Sicherheit, einen spezialisierten Experten an Ihrer Seite zu haben.

Wir setzen auf Transparenz und Vertrauen: Deshalb ist eine erste telefonische Einschätzung Ihres Falles bei uns kostenfrei. So erhalten Sie sofortige Klarheit über Ihre Situation, ohne direkt finanzielle Risiken einzugehen.

Ob es um die Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung, die strategische Markenanmeldung oder komplexe Fragen im IT-Recht geht – Fachanwälte entwickeln individuelle Lösungen, die Ihr geistiges Eigentum nachhaltig schützen. Ein qualifizierter Anwalt verfügen über tiefgreifende Kenntnisse im Urheberrechtsgesetz sowie in angrenzenden Gebieten wie dem Medien-, Presserecht und IT-Recht.

Da es entscheidend ist, die Erfahrung eines Anwalts in spezifischen Bereichen wie Filesharing oder Bildrechten vor der Beauftragung zu klären, empfehlen wir Ihnen, bei der Suche nach Beistand auf offizielle Quellen zu achten.

Rechtliche Unterstützung im digitalen Zeitalter

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In einer Zeit, in der Daten und digitale Inhalte den höchsten Stellenwert haben, benötigen Sie maßgeschneiderte Lösungen. Ob es um Datenschutz, IT-Recht oder komplexes Wettbewerbsrecht geht – unsere Kanzlei analysiert Ihre Situation präzise.

Sollten Sie mit einer Klage, einem Widerspruch oder einer Abmahnung konfrontiert sein, ist die AID24 Rechtsanwaltskanzlei verlässlicher Partner. Mit jahrelanger Erfahrung in der Verteidigung unternehmerischer Interessen führen wir Sie durch alle rechtlichen Klippen.

Haben Sie Fragen zu einer aktuellen Abmahnung oder planen Sie eine Markenanmeldung? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Anfrage und nutzen Sie unsere juristische Expertise für Ihren Erfolg.

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