Abmahnung erhalten?
Wir helfen Ihnen im Urheberrecht, IT-Recht, Datenschutz-, Internet-, Medienrecht, Wettbewerbs- oder Markenrecht in Wiesbaden, Erfurt und Frankfurt am Main telefonisch oder durch persönliche Beratung vorort!
Drei gute Gründe warum Ihre Abmahnung von einem Anwalt für Medienrecht und IT-Recht geprüft werden sollte:
- Die Abmahnung kann fehlerhaft oder unberechtigt sein.
- Der Gegner verlangt eventuell zuviel Geld. Neue Gerichtsurteile können mögliche Zahlungsansprüche erheblich mindern.
- Abgegebene Unterlassungserklärungen können rechtliche sowie wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen ggf. können wir diese vermeiden.
Rechtsschutz in den Rechtsgebieten Medienrecht IT-Recht, Urheberrecht, Markenrecht für Kreative Unternehmen und ihre Werke
Wenn es um die Rechtliche Absicherung von Urhebern und Unternehmen in den Bereichen Urheberrecht, Markenrecht und Medienrecht geht. Ist ein Anwalt für Urheberrecht der Passende Ansprechpartner.
Die AID24-Rechtsanwaltskanzlei bietet ihnen eine umfassende Unterstützung bei der Durchsetzung und Verteidigung von urheberrechtlich geschützen Erfindungen. Insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen wie etwa durch die unbefugte Nutzung von Fotografien, Texten oder anderen Urheberrechtlich geschützten werken.
Egal ob Urheber oder als Unternehmen die AID24-Rechtsanwaltskanzlei die in dem Rechtsbereich Urheberrecht tätig ist berät Sie zu ihren Rechten aber auch Pflichten gegenüber dem Umgang mit urheberrechtlich geschützen Werken.
In Fällen von Urheberrechtsverletzungen wie etwa bei Filesharing-Abmahnungen stehen wir unseren Mandanten mit einer fundierten Ersteinschätzung zur Verfügung. Zudem stehen wir ihnen bei der Wahrung ihrer Rechte zur Seite.
Als Rechtsanwalt für Urheberrecht und Medienrecht bieten wir Ihnen eine Erstberatung an um Ihnen zu helfen Ihre Rechte im Zusammenhang mit der Nutzung, Bearbeitung und Verwertung von Werken zu verstehen und abzusichern.
Um bei Rechtsverletzungen und Verletzungen der Urheberrechte möglichst schnell und effektiv handeln zu können ist der rechtliche Schutz der Urheberschaft essenziel.
Themen wie das Urhebervertragsrecht, Nutzungsrecht und Verwertungsrecht spielen eine bedeutende Rolle.
In den Rechtsbereichen Wettbewerbsrecht und Arbeitsrecht helfen wir dabei, Schaden zu vermeiden und Rechtsansprüche durchzusetzen.
Wenn es um die Nutzung von Inhalten im Internet aber auch die Rechte von Arbeitnehmern oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Werken geht bieten wir Ihnen als erfahrene Kanzlei die notwendige Unterstützung und vertreten Ihre Interessen.
Wir als AID24-Rechtsanwaltskanzlei unterstützten Sie in allen Fragen zu Urheberrechtsverletzungen. Sie können Ihre Angelegenheiten auch direkt per E-Mail mit uns klären.
Warum die AID24 Rechtsanwaltskanzlei Ihnen gegen Abmahnungen helfen kann:
Seit mehr als 10 Jahren vertreten wir erfolgreich Mandanten gegen Abmahngegner
Viele positive Bewertungen von Mandaten die wir über die Jahre hinweg auf anwalt.de, google.de und provenexpert.comerhalten haben
In sehr vielen Fällen konnten wir sehr erhebliche Fehler im Abmahnschreiben finden, somit war keine Zahlung mehr zu leisten sowie keine Unterlassungserklärung von unseren Mandanten abzugeben
Durch unser Verhandlungsgeschick und die jahrelange Erfahrung konnten wir in eigentlich aussichtslosen Fällen mit dem Gegner durch Vergleiche die Zahlung sehr erheblich reduziert werden, teilweise die Zahlung reduziert bis auf 0,-€
Auch können wir in vermeintlich aussichtslosen Fällen modifizierte Unterlassungserklärungen (mod. UE) für Sie anfertigen um für zukünftige Risiken erneut in Anspruch genommen zu werden zumindest einzudämmen oder aber auch hier in Generalbereinigungen durch unser Verhandlungsgeschick und die Erfahrung mit dem Gegner teilweise modifizierte Unterlassungserklärungen völlig vermeiden
Wir haben Erfahrung aus mehr als 1000 Abmahnfällen als Verteidiger gesammelt
Wir konnten u.a. aus Mandaten gegen folgende Gegenkanzleien wertvolle Erfahrung sammeln:
- IPPC law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Frommer Legal vormals Waldorf Frommer Rechtsanwälte
- Kanzlei Sawari
- CBH Rechtsanwälte
- Grünecker Patent- und Rechtsanwälte
- Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft
- Harmsen Utescher Rechtsanwalts- und Patentanwalts mbB
- Rechtsanwalt Daniel Sebastian
- Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
- WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- DLA Piper UK LL
- Flegl Rechtsanwälte GmbH
- Werner Rechtsanwälte Informatiker
- NIMROD Rechtsanwälte
- Kanzlei Sascha Schlösser
- Kanzlei Lutz Schröder
- Müller-Bore´ & Partner Patentanwälte partG mbB
- Hämmerling von Leitner Scharfenberg - HvLS Rechtsanwälte
- Hyazinth Rechtsanwälte
- Fechner Legal
- Drescher & Sterna Rechtsanwälte GbR
- Raffy und Fleck Patentanwälte
- CjCH Solicitors
- Kanzlei Stefan Musiol
- ARNECKE SIBETH Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbH
- Kanzlei Dr. Christian Groß
- Kanzlei Ullrich & Naumann
- KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Stämmler Rechtsanwälte
- Greyhills Rechtsanwälte
- C.O.X.legal RA GmbH
- Kanzlei Torster
- KSB INTAX
- Christian Rößner Rechtsanwaltskanzlei
- Breuer Lehmann Rechtsanwälte
- Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft
- .rka Rechtsanwälte
- CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Rasch Rechtsanwälte
- Bolz Stock Ostrop Rechtsanwälte + Fachanwälte
- Frömming Mundt & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB
- Kanzlei Meissner & Meissner
- Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
- Anwaltskanzlei Saroglakis
- APW Rechtsanwälte & Notar
- SDS Rechtsanwälte Sander Schöning PartG mbH
- Denecke von Haxthausen Priess & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft
- Rechtsanwalt Rainer Munderloh
- Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte
- von BOETTICHER Rechtsanwälte
In dem obigen Video zu Abmahnfällen finden Sie vorab wichtige Tipps, weiter rufen Sie uns zur Ersteinschätzung Ihres Falles kostenfrei & unverbindlich an!
Ihnen wird beispielsweise vorgeworfen, für den Upload und/oder Download und/oder das Filesharing eines oder mehrerer Film-, Bild- und/oder Musikwerke, e-Books, Computerspiele oder anderer urheberrechtlich schutzfähiger Werke verantwortlich zu sein?
Sie sind wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung, Markenrechts- oder Wettbewerbsverletzung beispielsweise wegen möglicher Fehler im Impressum, AGB oder Datenschutz oder unberechtigter Domainregistrierung bzw. Logonutzung abgemahnt worden?
Vertrauen Sie unserer Kompetenz und Erfahrung, die Rechtsanwalt Scholze Fachanwalt für IT-Recht und die übrigen für die AID24 Rechtsanwaltskanzlei tätigen Personen durch Bearbeitung von weit über 1000 Abmahn-Fällen sammeln konnten.
AID24 Erste Hilfe vom Rechtsanwalt, wie können Abgemahnte bei Fragen zum Internet im Datenschutzrecht, Urheberrecht, Medienrecht oder Markenrecht reagieren?
Bleiben Sie ruhig!
Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise bei einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; im optimalen Falls noch vor Ablauf der gesetzten Frist.
Was Ihnen die AID24 Rechtsanwaltskanzlei zu Fragen rund ums Internet im Urheberrecht, Datenschutzrecht, Internetrecht, Medienrecht oder Markenrecht bietet
Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* – täglich (*soweit technisch verfügbar) telefonisch unter der obenstehenden Rufnummer erreichbar.
Besonders vertiefte Kenntnisse im IT-Recht, insbesondere im Internetrecht, Marken- und Urheberrecht.
Wir nehmen in der Regel Mandate aus dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an
Wir verfügen über Technisches Kon-how im Bezug auf die Eruierung etwaiger technischer Hintergründe durch enge Zusammenarbeit mit IT-Fachleuten
Als Service der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wird Ihnen in Abmahnverfahren eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon angeboten, welche jedoch vom Beratungsinhalt und -umfang keine vollständige Erstberatung darstellt.
Gern prüfen wir Ihre Abmahnung, rufen Sie uns an!
Fragen und Antworten zu Abmahnungen insbesondere im Urheberrecht, Medienrecht bzw. Internetrecht (Filesharing) Tauschbörsen
Was stellt eine Abmahnung insbesondere im sogenannten Internetrecht, Medienrecht bzw. Urheberrecht dar und welchen Inhalt weist sie auf?
Um Zeit und Kosten zu sparen kann eine rechtliche Auseinandersetzung durch eine Abmahnung auch ohne Gerichtsverfahren geklärt werden. Durch eine Abmahnung dokumentiert der Abmahner welchen Schaden er durch die Handlung des Abgemahnten erlitten hat und macht damit seine Ansprüche geltend.
Wenn ein Fall des illegalens Filesharing vorliegt, enthält das Schreiben den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung, mit dem Datum des Tatzeitpunktes und den Dateinamen des heruntergeladenen Werkes.
Ferner wird der Empfänger des Abmahnschreibens noch dazu aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die in der Regel fertig formuliert mitgeschickt wird und nur noch unterschrieben werden muss.
Warum eine solche Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben werden sollte, wird im Rahmen der Frage “Sollte eine der Abmahnung beigeheftete Unterlassungserklärung unterschrieben werden” noch erläutert.
Darüber hinaus wird die pauschale Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten verlangt. (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76-86)
Wer ist berechtigt wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung im Internetrecht bzw. Urheberrecht, Medienrecht abzumahnen?
Abmahnberechtigt sind Rechtsinhaber, also Personen, die Rechte an einem bestimmten Werk, z.B. Film oder Musiktitel haben.
Rechte an einem Musiktitel sind Urheber-, Nutzungs- sowie Leistungsschutzrechte.
Diese Rechte stehen dabei zunächst den Komponisten und Texter als Urheber zu.
Allerdings kann auch der Tonträgerhersteller Leistungsschutzrechte erwerben, wenn er für die erstmalige Aufzeichnung des Materials auf einem Tonträger organisatorisch und wirtschaftlich verantwortlich ist (vgl. BGH,Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 112/06 -, juris).
Es ist nicht möglich, dass Urheberrechte übertragen werden. Allerdings kann der Urheber im Rahmen eines Lizensvertrages anderen Personen sogenannte Nutzungsrechte übertragen. Damit sind diese berechtigt, das Werk zu vervielfälltigen oder zu verbreiten (OLG Hamm vom 29.03.2011, Az.: 1-4 U 202/10). Inhaber dieser Nutzungsrechte können dann auch abmahnen. Dabei muss der Abmahner aber zweifellos nachweisen, dass er die Rechte übertragen bekommen hat (OLG Frankfurt/M vom 25.03.2014, Az.: 11 U 14/13).
Ist es notwendig, dass die Abmahnung handschriftlich im IT-Recht, Medienrecht bzw. Urheberrecht unterzeichnet wird?
Mit dem am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind einige Neuerungen bezüglich der inhaltlichen Voraussetzungen einer Abmahnung in Kraft getreten. Es wurde gesetzlich normiert, dass eine Abmahnung den Namen und die Firma des Abmahners enthalten muss, wenn sie durch einen Vertreter ausging. Allerdings besteht auch mit dem neuen Gesetz keine Pflicht die Abmahnung zu unterschreiben. Abmahnschreiben können auch per E-Mail erfolgen ( vgl. LG Hamburg vom 07.07.2009, Az.: 312 0 142/09).
Warum erfolgen manche Abmahnungen beispielsweise im Urheberrecht, Medienrecht oder Internetrecht per Einschreiben?
Grundsätzlich trägt der Abmahner das Risiko, wenn ein Abmahnschreiben auf dem Postweg verloren geht. Durch das Einschreiben will der Abmahner aber sicher gehen, dass das Schreiben auch wirklich bei dem Empfänger ankommt. Es ist rechtlich umstritten, ob der Zugang der Abmahnung nachgewiesen werden muss.
So geht eine Ansicht davon aus, dass der Zugang entbehrlich ist, da es sich bei einer Abmahnung nicht um eine Willenserklärung handelt. Während eine andere Ansicht den Abmahner in der Pflicht sieht, auch den Zugang nachzuweisen (LG Düsseldorf vom 02.11.2005, Az.: 2a 0 113/0).
Muss eine Orginalvollmacht in der Abmahnung beispielsweise im Internetrecht, Medienrecht bzw. Urheberrecht enthalten sein?
Nach der Beurteilung des Bundesgerichtshofes ist eine Originalvollmacht nicht nötig, soweit der Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags beigefügt ist.
Dieses Angebot kann dabei bereits in der Abmahnung selbst vorhanden sein, wenn ein Rechtsbindungswille genau ersichtlich ist und die Abmahung hinreichend bestimmt ist.
Achtung etwas anderes gilt aber, wenn Zweifel besteht. Dann kann die Abgabe einer Vollmachtsurkunde von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde, insbesondere einer Geldempfangsvollmacht, abhängig gemacht werden (BGH vom 19.05.2010, Az.: I ZR 140/08).
Etwas anderes gilt aber, wenn Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters des Abmahners bestehen. Dann kann die Abgabe einer Vollmachtsurkunde von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde, insbesondere einer Geldempfangsvollmacht, abhängig gemacht werden (BGH vom 19.05.2010, Az.: I ZR 140/08).
Wie ist es den Abmahnern möglich meine IP-Adresse und den Internetanschluss bei einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zu ermitteln?
Wenn man sich mit seinem Computer in das Internet verbindet, dann stellt der Telekommunikationsanbieter (Provider) grundsätzlich alle 24 Stunden neu, eine individuelle IP-Adresse für diesen Computer aus (OLG Köln vom 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11).
Wenn man ein Filesharing-Programm nutzt, übersendet dieses Programm die IP-Adresse an den Server. Dabei werden auch alle dazugehörigen Daten erfasst (OLG Köln vom 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11).
Mithilfe von “Antipiracy-Programmen” analysieren beauftragte Softwareunternehmen der Musik- und Filmindustrie, welche Daten von einer IP-Adresse auf einem Filesharing-Server angeboten werden.
Wenn nun urheberrechtlich geschütztes Material enthalten ist, kann man durch einen Gerichtsbeschluss erreichen, dass der Provider den Namen und die Adresse des IP-Adresseninhabers herausgibt (OLG Zweibrücken vom 26.09.2008, Az.: 4 W 62/08). Das Einholen dieses Gerichtsbeschlusses ist deswegen nötig, da die Daten unter das Fernmeldegeheimnis fallen.
Unter diesen Gegebenheiten werden dann die Abmahnungen von den Kanzleien an diese Adresse versendet.
Gibt es bei den Ermittlungen auch eine gewisse Fehlerwahrscheinlichkeit?
Leider kommt es bei den Ermittlungen auch immer zu Fehlern. So führte beispielsweise ein Zahlenverdreher in der IP-Adresse dazu, dass eine falsche Person die Abmahnung erhielt (LG Stuttgart vom 16.07.2007, Az.: 17 0 243/07). In einem anderen Fall verwechselte der Provider irrtümlich den Nutzer mit dessem Vorgänger.
Auch die Zuverlässigkeit der “Antipiracy-Programme” wird häufig bezweifelt. Das Programm “Observe” der Firma GuardaLey Ltd. registrierte bereits Anfragen für Downloads, die aber keine Urheberrechtsverletzung darstellen (LG Berlin vom 03.05.2011, Az.: 16 0 55/11). Die Firma GuardaLey Ltd. wurde in diesem Fall von Abmahnkanzleien beauftragt.
Deshalb ist wichtig, dass solch eine Software regelmäßigen Zeitabständen von unabhängigen Gutachtern geprüft wird. Wenn eine Kontrolle der Software erst erfolgt, wenn abgemahnt wurde, ist dies für den Beweis einer Rechtsverletzung nicht ausreichend.
Woraus ergibt sich die Sicherheit für die Softwarefirmen, dass ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen wurde?
Aus welchen Gründen ergibt sich die Sicherheit für die Softwarefirmen, dass ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen wurde?
Jeder Datei lässt sich ein sogenannter Hashwert zuordnen. Dieser funktioniert, wie ein Fingerabdruck. Dadurch kann die Datei getrennt vom Namen zugeordnet werden (LG Hamburg vom 05.03.2010, Az.: 308 0 691/09).
Allerdings berechtigt die Ermittlung des Hashwertes noch nicht zu einer Abmahnung. Der Hashwert funktioniert eher wie ein Wegweiser, der aufzeigt, wo sich die Werkdatei befindet (AG München vom 15.03.2013, Az.: 111 C 13236/12).
Wieso kann der Rechtsinhaber von dem Provider überhaupt die Herausgabe der Verbindungsdaten verlangen?
Mit Änderung des Urheberrechts im Jahr 2008 erlaubt § 101 Urhebergesetz, dass der Rechtsinhaber per Gerichtsbeschluss eine Auskunft verlangen kann, ohne vorher eine Strafanzeige zu stellen. Es reicht hierfür sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, dass die Urheberrechtsverletzung von der entsprechenden Person begangen wurde (OLG Köln vom 07.10.2013, Az.: 6 W 84/13).
Was sind die Voraussetzungen für eine solche Auskunft nach dem Urheberrecht, Medienrecht bzw. Internetrecht?
Der Provider muss die Auskunft erteilen, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist und im gewerblichen Ausmaß begangen wurde, § 101 Urhebergesetz.
Offensichtlich meint dabei nicht, dass die Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde, sondern nur, dass eine Verletzung vorliegt (OLG Köln vom 21.10.2008 Az.: 6 Wx 2/08). Was unter gewerblichen Ausmaß zu verstehen ist, ist noch nicht umfänglich geklärt.
Eine Ansicht fordert, dass das Material für andere öffentlich zugänglich gemacht wurde und zahlreichen Personen angeboten wurde, die keinen persönlichen Bezug zueinander haben. Dies trifft auf Tauschbörsen grundsätzlich zu. Bei einem Musikalbum, das kurz nach seiner Veröffentlichung zum Herunterladen angeboten wurde, erfüllte dabei das Tatbestandsmerkmal der gewerblichen Verbereitung (LG Oldenburg vom 15.09.2008, Az.: 5 O 2421/08). Problematisch ist indes, ob ein gewerbliche Nutzung vorliegt, wenn das Werk einmalig zum Up- oder Download angeboten wird, auch wenn dies in einer öffentlichen Tauschbörse erfolgt. Bei einem nichtaktuellen Werk, dass generell keine großen Verkaufszahlen aufweist, wird man dies wohl verneinen müssen. (OLG Zweibrücken vom 27.10.2008, Az. 3 W 184/08). Wesentlich sind daher wohl die Aktualität des Werkes und die Frage des Nutzungsverhaltens bei Filesharing-Programmen, das über das rein Private hinausgeht.
Gibt es eine Möglichkeit zu erfahren, ob ein solches Auskunftsverfahren im Rahmen des Medien-, Urheberrechtes bzw. Internetrechts bereits stattgefunden hat?
Erst mit der Abmahung erfährt der Anschlussinhaber, dass ein Auskunftsverfahren stattgefunden hat. Er kann dann Beschwerde gegen das Auskunftsverfahren einlegen und nachträglich feststellen lassen, dass der Gerichtsbeschluss für das Auskunftsverfahren rechtswidrig war. Hierbei werden dann nur die Voraussetzungen des § 101 UrhG geprüft. Das heißt der Abmahnende muss auch tatsächlich der Rechtsinhaber sein und die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung, sowie das gewerbliche Ausmaß müssen vorliegen. Inwieweit der Inhaber des Anschlusses die Urheberrechtsverletzung zu vertreten hat, oder ob ein Ermittlungsfehler gemacht wurde sind Gegenstand anderer (Schadensersatz-) Verfahren. Dies wird in der Beschwerde nicht überprüft (OLG Köln vom 05.10.2010, Az. 6 W82/10).
Liegt es an dem Abmahner im Medienrecht, Urheberrecht bzw. Internetrecht zu beweisen, dass richtig ermittelt wurde?
Im Prozess liegt es am Rechteinhaber den Beweis zu liefern, dass die Urheberrechtsverletzung begangen wurde und auch die Verkehrsdaten korrekt ermittelt wurden. Die eingesetzten Mittel z.B. Antipiracy-Programme) müssen auch die IP-Adresse einwandfrei zuordnen können (OLG Köln vom 07.09.2011, Az. 6 W 82/11). Eine reine Behauptung, das Programm arbeite einwandfrei ist dabei nicht ausreichend. Ein nachträgliches Gutachten kann ebenfalls nicht als Bestätigung ausreichen, dass die Software zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung funktioniert hat (OLG Köln vom 20.01.2012, Az. 6 W 242/11). Gerade in Fällen, in denen bekannt ist, dass schon in der Vergangenheit Fehler aufgetreten sind, wird die Beweiserbringung schwieriger. Es ist wohl notwendig, dass die Zuverlässigkeit von Antipiracy-Software durch regelmäßige Kontrollen von Sachverständigen gewährleistet wird (OLG Köln vom 07.09.2011, Az. 6 W 82/11).
Ist es möglich, dass ich urheberrechtlich geschützte Werke zum Upload bereitgehalten habe, obwohl ich sie eigentlich nur downloaden wollte?
Internet-Tauschbörsen basieren auf den “peer-to-peer” System. Der Nutzer bekommt Zugriff auf Dateien anderer und stellt manchmal, wenn auch nicht bewusst, Material für andere Teilnehmer zur Verfügung, die diese herunterladen können. Solche Angebote bezeichnet man „zum Upload bereithalten“, was dann die Urheberrechtsverletzung darstellen kann (OLG Frankfurt/M. vom 15.5.2012, Az. 11 U 86/11).