Entsorgungsrecht und Umweltrecht

Entsorgungsrecht - was versteht man darunter?

Hier finden Sie einen Kurzüberblick und weitere Ausführungen zum Entsorgungs- und Umweltrecht.

Kurzüberblick zum Entsorgungsrecht

Unter dem Entsorgungsrecht (Abfallrecht) sind alle Rechtsnormen zu fassen, die die Behandlung, den Transport und die Entsorgung von Abfällen regeln. Es stellt ein Teilgebiet des Umweltrechts dar. In Deutschland ist das Abfallrecht überwiegend durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird dabei durch eine Vielzahl von Rechtsverordnungen ergänzt und ausgefüllt. Eine dieser ergänzenden Rechtsverordnungen ist die Verpackungsverordnung. Diese regelt für Hersteller von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen die genauen Konditionen über den Verbleib von Abfällen, die überwachungsbedürftig sind. Neben dem Bundesabfallrecht gilt ferner auch das Abfallrecht der Bundesländer, das die bundesrechtlichen Bestimmungen ergänzt. Das Abfallrecht ist aktuell wesentlich europarechtlich geprägt, etwa durch die Abfallrahmenrichtlinie oder unmittelbar verbindliches Recht setzend durch die Abfallverbringungsverordnung.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist die zentrale Rechtsquelle des Abfallrechts. Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen sowie insbesondere das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von Abfällen zu fördern.

Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
(§ 1 KrWG)

Was unter Abfällen zu verstehen ist, ist § 3 Abs. 1 KrWG legaldefiniert:

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(§ 3 Abs. 1 KrWG)

Abfälle sind also Stoffe oder Gegenstände, die entledigt werden sollen. Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den Vorgaben des Abfallrechts:

Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht keine einzelfallbezogenen Besonderheiten von Gewicht erkannt, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Es handelt sich um die regelmäßige Konstellation der Klärschlammbehandlung im Verantwortungsbereich eines Abfallentsorgungspflichtigen. Die bloße Existenz von Schlammplätzen mit Klärschlamm aus dem früheren Betrieb von Kläranlagen stellt keinen atypischen Fall dar. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind keine spezifischen Besonderheiten der Klärschlämme erkennbar, die sie von anderen Altschlämmen unterscheiden würden und die von solchem Gewicht sind, dass sie eine ausnahmsweise Beseitigung des Klärschlamms außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage rechtfertigen könnten.“
(
Bundesverwaltungsgericht, 7 C 19/18 vom 08.07.2020)

Das Besitzverhältnis soll mithin aufgelöst werden. Entledigung meint dabei, dass der Besitzer die Stoffe an eine entsprechende Anlage zuführen will:

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(§ 3 Abs. 2 KrWG)

Ein Grundstückeigentümer ist demnach verpflichtet, den auf seinem Grundstück gelagerten Abfall entsorgen zulassen:

Abfälle im Sinne des KrWG sind gemäß § 3 I 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung dürfte hier schon von einem Entledigungswillen auszugehen sein, vgl. Abs. 3 der Vorschrift. Denn die Vermutung greift, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung von Stoffen oder Gegenständen entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Die Verkehrsanschauung dient hierbei als Korrektiv der Prüfung, ob es sich bei den subjektiven Zielen des Besitzers um vernünftige Erwägungen handelt. Ein neuer Verwendungszweck ist vom Antragsteller als darlegungspflichtigem Abfallbesitzer nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Jedenfalls muss sich nach Absatz 4 der Vorschrift der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Dies ist für die in der Anordnung bezeichneten Gegenstände der Fall. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Gegenstände, welche im Außenbereich gelagert werden, noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden. Sie sind auch geeignet, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, da aufgrund der Lagerung von organischen Abfällen Schädlinge angezogen werden und bereits jetzt giftige Gase austreten. Das Gefährdungspotenzial kann nur durch eine Beseitigung ausgeschlossen werden.“
(
VG Münster, Beschluss vom 24.08.2016 - 7 L 1222/16)

Ziele des Entsorgungsrecht nach dem KrWG

Ziel des Gesetzes ist es grundsätzlich Abfall zu vermeiden, zum Beispiel durch den Verzicht auf oder die Mehrfachbenutzung von Verpackungen (Verwendung von Getränkemehrwegverpackungen). Aus § 6 KrWG, ergibt sich hierbei eine Hierarchie, welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge vorzunehmen sind.

(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

1. Vermeidung,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling,
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung.

Gem. § 15 KrWG soll die Abfallbeseitigung möglichst umweltschonend ablaufen.

Wurden früher Abfälle schlicht beseitigt, so ist es heute wichtiger, Abfälle wiederzuverwerten. Inzwischen hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass Abfälle wertvolle Rohstoffe sind, die effektiv genutzt werden können. Wenn Abfall vermieden wird, bedeutet dies auch immer, dass weniger Rohstoffe verbraucht werden und Umwelt geschont wird. Abfall verwerten bedeutet, dass Rohstoffe und Energie in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden. Daher die Hierarchie bei der Abfallwirtschaft.

Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft im Bezug auf Entsorgung

In § 7 KrwG werden die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft dargestellt. Die Pflicht zur Abfallvermeidung richtet sich dabei nach § 13 KrwG . Entsorgungsanlagen sind dabei so zu errichten und betreiben, dass Abfall vermieden wird. Dies deckt sich dabei auch mit § 6 KrwG. Danach ist die Vermeidung oberste Priorität der Kreislaufwirtschaft. Andere Maßnahmen sind hierarchisch untergeordneter.

Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (§ 13 KrwG)

Verwertung von Abfällen vor Beseitigung als Teil des Umweltschutzes

Nach § 7 KrwG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat dabei Vorrang vor der Beseitigung. In § 7 KrwG wird diese Pflicht dann aber eingeschränkt. Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für gewonnenen Stoffe oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Pflicht zur Entsorgung steht deshalb immer auch unter der Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit. Was unter diesem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu verstehen ist, ergibt sich aus § 7 KrwG:

Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
(
§ 7 Abs. 4 Satz 3 KrwG)

Grundpflichten der Abfallbeseitigung im Entsorgungsrecht

Da es nicht möglich ist, alle Abfälle wieder zu verwerten, sind Abfälle auch zu beseitigen. An diese Beseitigungspflicht stellt das Gesetz Voraussetzungen. Abfälle sind daher so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Da der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” wenig aussagekräftig ist, wird in § 15 Abs. 2 KrwG konkretisiert, was darunter zu verstehen ist.

Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2. Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5. die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

Abfallwirtschaftspläne im Umweltrecht

Gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die Länder verpflichtet, für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen. Diese stellen die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung und den Anlagenbedarf für Abfälle zur Beseitigung dar. Der Abfallwirtschaftsplan für Hessen ist auf dieser Seite abrufbar: https://umwelt.hessen.de/umwelt/abfall-und-recycling/abfallwirtschaft

Ordnung der Abfallbeseitigung nach dem Entsorgungsrecht

Aus § 28 KrwG geht hervor, dass Abfälle, die beseitigt werden sollen, nur in Abfallbeseitigungsanlagen behandelt und gelagert werden dürfen. Diese Abfallbeseitigungsanlagen müssen dabei zugelassen werden. Diese Zulassung richtet sich dabei nach den §§ 34 ff. KrwG.

1. Dabei muss zunächst ein geeigneter Standort gefunden werden. Im Rahmen der Erkundung von möglichen Standorten, haben Beauftragte der zuständigen Behörde ein Betretungsrecht privater Grundstücke. Wobei Betroffene Entschädigung in Geld verlangen können.     

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Maßnahmen durchführen. Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Maßnahmen durchzuführen, ist den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke rechtzeitig vorher bekannt zu geben.
§ 34 Abs. 1 KwrG 

2. Danach erfolgt eine Planfeststellung und eine Genehmigung. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Eine weitere Zulassung nach diesem Gesetz, ist nicht vonnöten. Bei der Errichtung von Deponien, bedarf es eines Planfeststellungsbeschluss.

Der Planfeststellungsbeschluss, sowie die Plangenehmigung darf allerdings erst erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass

  • das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird,
  • das Personal der Deponien ausreichend Sachkunde aufweist,
  • die Feststellung eines Abfallwirtschaftsplan dem Vorhaben nicht entgegensteht und
  • keine nachteiligen Wirkungen auf Rechte anderer zu erwarten sind.

Allerdings können der Planfeststellungsbeschluss sowie die Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden. Daher besteht für die Zulassungsbehörden ein gewisser Spielraum für Flexibilität:

(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
§ 36 Abs. 4 Satz 1 KrwG

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass gem. § 36 Abs. 3 KrwG das Verfahren von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden muss - in der Regel durch die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren. Dies soll den Schutzzielen des Gesetzes, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt, eine weitere verstärkende Wirkung zukommen lassen:

(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt
§ 36 Abs. 4 Satz 1 KrwG

Rechtsquellen außerhalb des KrWG im Umweltrecht

Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind bestimmte Stoffe, deren Behandlung und Verbleib durch Spezialvorschriften geregelt ist. Besondere Regelungen gelten für

  • Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse (hier gilt das Tierkörperbeseitigungsgesetz),
  • Kernbrennstoffe und radioaktive Stoffe (sie unterliegen dem Atomrecht) und
  • Abwasser (Abwasser unterliegt dem Bundes- bzw. Landeswasserrecht).

Weiter sind strafrechtliche und steuerrechtliche Fragen in der Abfallwirtschaft oft problematisch und beratungsbedürftig. Soweit bezüglich der vorgenannten Themen rechtliche Fragen bestehen sollten, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Umweltrecht zu kontaktieren.

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