Urteil AG Frankfurt a.M. vom 13.11.2014 Az: 32 C 1627/14 (88)

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Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXXX

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: XXXX
Geschäftszeichen: XXXX

gegen

XXXX

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: AID24 Rechtsanwaltskanzlei Herr RA Christoph Scholze Deltahouse, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.
Geschäftszeichen: XXXX

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht XXXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2014 für Recht erkannt:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 01.08.2014 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird für das streitige Verfahren auf 965,60 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten geltend.

Die Klägerin ist auf dem DVD-Cover des Filmes „1612 - Angriff der Kreuzritter" als Rechteinhaber aufgedruckt. Die Klägerin hat die Firma Guardaley Ltd, mit der Beobachtung von Tauschbörsen im Internet beauftragt. Am 09.12.2009 um 00:06:15 Uhr erfasste die Firma Guardaley einen Nutzer, der zu diesem Zeitpunkt das Filmwerk 1612 - Angriff der Kreuzritter anderen Teilnehmern der Tauschbörse Azureus 4.3.0.4 zum Herunterladen anbot. Durch Beschluss vom 29.01.2010 gestattete das Landgericht Köln der Deutschen Telekom AG Auskunft über die Daten der IP-Adresse zu geben. Mit Schreiben der Kanzlei BaumgartenBrandt vom 18.05.2010 (Az. K0052-0962030295) wurde der Beklagte abgemahnt. Zum Internetanschluss des Beklagten hatten am 09. 12.2009 neben dem Beklagten noch dessen Ehefrau und der volljährige Sohn Zugriff. Der lnternetanschluss des Beklagten ist verschlüsselt und mit einer Firewall gesichert.

Die Klägerin behauptet, aus der Auskunft der Deutschen Telekom ergebe sich die Zuordnung des Anschlusses zum Beklagten. Der Beklagte habe den Film zum Download angeboten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Ein Betrag von mindestens 200,00 EUR sei angemessen. Außerdem habe der Beklagte ihr die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten, die sich basierend auf einem angemessenen Streitwert von 19.000 EUR auf 807,80 EUR beliefen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Mahnbescheid vom 02.12.2013 erwirkt, der dem Beklagten am 04.12.2013 zugestellt worden ist und gegen den der Beklagte am 11. 12.2013 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Die Forderung der Klägerin wird im Mahnbescheid als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Urheberrechtsverletzung 30295/07 vom 18.05.2010" bezeichnet. Am 12.12.2013 ist vom Mahngericht eine Nachricht über den Widerspruch an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin abgeschickt worden und es wurden die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens angefordert. Diese wurden klägerseits am 23.04.2014 eingezahlt. Am 11.06.2014 ist die Klagebegründung beim Streitgericht eingegangen. Im Termin vom 01 .08.2014 hat die Klägerin ein Versäumnisurteil über 157,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2014 sowie weitere 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2014 erwirkt, gegen das der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

Die Klägerin beantragt,

            das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

            unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung. Er bestreitet, jemals Dateien illegal herunter- oder heraufgeladen zu haben. Er bestreitet auch, Störer zu sein. Die Klägerin habe die behaupteten Nutzungsrechte nicht hinreichend nachgewiesen. Er bestreitet die Existenz der von der Klägerin behaupteten Datei. Er ist der Ansicht, dass die Abmahnung unwirksam sei. Er bestreitet die Schadensentstehung sowie eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Kanzlei BaumgartenBrandt. Er bestreitet, dass die IP-Adressermittlung seitens der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert (§ 101 UrhG)

Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständliche Rechtsverletzung vom Anschluss ̦̦des Beklagten aus verübt wurde, weil weder eine Haftung des Beklagten als Täter einer UrheberrechtsverIetzung noch als Störer in Betracht kommt.

Eine Haftung als Täter scheidet aus, weil allein aus dem Umstand, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten aus verübt wurde (unterstellt dies wäre so), keine tatsächliche Vermutung dafür begründen würde, dass die Rechtsverletzung durch den Beklagten verübt worden wäre. Denn zu dem Anschluss des Beklagten hatten neben diesem noch seine Ehefrau sowie sein volljähriger Sohn zum fraglichen Zeitpunkt Zugang. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten, durch den dieser seiner sekundären Darlegungslast insoweit genügt hat. Es wäre jetzt wiederum Sache der Klägerin gewesen, Umstände darzulegen und nachzuweisen, aus denen sich eine Täterschaft des Beklagten ergibt. Dies ist nicht geschehen.

Es scheidet auch eine Haftung des Beklagten als Störer aus, weil eine schuldhafte Ermöglichung der Urheberrechtsverletzung eines Dritten durch den Beklagten nicht dargelegt und nachgewiesen ist. Nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten ist sein Anschluss gegen unberechtigten Zugriff von außen hinreichend gesichert. Gegenteilige Gesichtspunkte darzulegen und unter Beweis zu stellen, wäre Sache der Klägerin gewesen. Besondere Belehrungs- oder Überwachungspflichten des Beklagten gegenüber seinem volljährigen Sohn oder seiner Ehefrau bestanden nicht. Besondere Anhaltspunkte, die eine abweichende diesbezügliche Beurteilung im vorliegenden Fall erfordern würden, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Vorschrift des § 344 ZPO kam nicht zur Anwendung, weil die Beklagtenseite den Termin vom 01.08.2014 aufgrund Erkrankung des Beklagtenvertreters unverschuldet versäumt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das streitige Verfahren beruht auf § 3 ZPO. Der Klageantrag zu Ziffer 1. war mit 157,80 EUR zu bewerten. Aus dem Vorbringen der Klägerseite ergibt sich zwar, dass ein Betrag von 200,00 EUR angestrebt war. Die Formulierung des Klageantrags war allerdings unklar, so dass es die Klägerseite zunächst aufgrund der Säumnislage im Termin vom 01.08.2014 und dann auch im weiteren Verlauf des Verfahrens bei dem ausgedruckten Betrag von 157,80 EUR belassen hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Die Festsetzung des Streitwertes kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Sie ist einzulegen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

XXXX

Richter am Amtsgericht

Beglaubigt

Frankfurt am Main, 17.11.2014

XXXX Justizangestellte

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RA Scholze

Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

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