Handels- und Gesellschaftsrecht

IT-Recht beinhaltet auch das Gesellschaftsrecht, unsere Beratungsbereiche im Kurzüberblick:

  • Beratung Gründungsphase mit Bezug auf die Rechtsform und Gesellschafterverhältnisse
  • Beratung bei Umstrukturierung und Veräußerung eines Unternehmens
  • Beratung der Gesellschafter bei der Ausübung der Gesellschafterrechte
  • Beratung bei Kapital- und Umstrukturierungsmaßnahmen
  • Beratung bezüglich Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen
  • Beratung bei Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern
  • Beratung im Handels- und Wirtschaftsrecht
  • Beratung im Kreditsicherungsrecht und bei Finanzierungsrunden
  • Vertragsgestaltung

Was versteht man unter Handelsrecht?

Handelsrecht ist spezielles Zivilrecht. Es handelt sich um Sonderrecht für Kaufleute. Die wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts in Deutschland ist das Handelsgesetzbuch (HGB).

IT-Recht beinhaltet auch Gesellschaftsrecht, was sind die wichtigsten Ziele im Gesellschaftsrecht?

Beim Gesellschaftsrecht geht es vor allem darum, die Haftung für unternehmerisches Handeln eines Unternehmens, der Gesellschafter oder eines Geschäftsführers, beispielsweise aus der IT-Branche, zu begrenzen. Damit im Konflikt stehen oft steuerrechtliche Ziele, insbesondere bei der Wahl der Rechtsform für ein Unternehmen (Rechtsformwahl). Bei der Beratung (insbesondere zur Existenzgründung) sollten aber diese beiden Aspekte eine Rolle spielen. Wichtig ist auch, dass die Rechtsform eines Unternehmens nicht zu sehr die Handlungsfähigkeit beschränkt. Diese Ziele sollten beim Verfassen oder Ändern des Gesellschaftsvertrages (Vertragsgestaltung).

Wann kommt man mit Gesellschaftsrecht in Berührung?

Von dem Aktionär bis zum Mitglied einer Fahrgemeinschaft haben oft mehr Menschen mit dem Gesellschaftsrecht zu tun, als für den juristischen Laien ersichtlich ist. Mit dem Gesellschaftsrecht muss sich besonders intensiv ein Existenzgründer beschäftigen (Unternehmensgründung). Aber auch derjenige, der ein Unternehmen kauft, verkauft, erbt oder vererbt (Unternehmenskauf, Unternehmensübernahme) sollte mögliche Probleme schon im Vorfeld kennen. Auch wenn erwogen wird, einen Gründerkredit in Anspruch zu nehmen, sollte man sich beraten lassen; zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob dies im konkreten Fall vor oder nach der Gründung einer Gesellschaft am sinnvollsten ist.

Auch vor einer Umwandlung in eine andere Rechtsform (Gesellschaftsumwandlung) sollte man sich zur Rechtsformwahl beraten lassen. Ähnliches gilt für die als M&A (Mergers & Acquisitions) bekannten Fälle: Die Verschmelzung (Merger) oder Übernahme (Acquisition) eines Unternehmens mit einem anderen.

Wer schon Mitglied oder Eigentümer einer Gesellschaft ist, kann eine gesellschaftsrechtliche Beratung unter Umständen ebenfalls als lohnend empfinden. Man sollte seine Rechte als Gesellschafter oder Eigentümer einer Beteiligung kennen und eventuell auch durchzusetzen können. Dabei geht es nicht nur um Stimmrechte und Ansprüche auf Ausgleich oder Entschädigung. Davor benötigt es Kenntnisse dazu, welche Informationsrechte - also Rechte darauf, informiert zu werden und zu wissen, was im Unternehmen oder der Gesellschaft vorgeht - bestehen. Auch bei einer Unternehmensauflösung sollte man sich beraten lassen.

Gesellschaftsrechtliche Risiken: gescheiterte Haftungsbegrenzung

Probleme können im Gesellschaftsrecht insbesondere dann auftreten, wenn die Einlagen nicht ausreichend sind oder waren. Die eigentlich bezweckte Begrenzung der Haftung kann durch Nachschusspflichten nahezu aufgehoben werden. Hierzu sollte man sich am besten schon vorher über Risiken beraten lassen.

Auch die Haftung des tatsächlich Handelnden (durch Tun oder Unterlassen) kann dazu führen, dass eine Haftungsbegrenzung nicht wirkt. Dies wird dann als Durchgriffshaftung oder Haftungsdurchgriff bezeichnet. Der häufigste Fall wird auch Geschäftsführerhaftung genannt.

Welche zwei Gruppen von Rechtsformen gibt es?

Beim Gesellschaftsrecht geht es um zwei große Gruppen der Arten von Gesellschaften im weitesten Sinne (Rechtsformen): Personengesellschaften und juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften.

Personengesellschaften

Bei den Personengesellschaften gibt es solche Gesellschaften, die auch im Privatleben eine Rolle spielen, und solche, die nur bei Unternehmen oder Kaufleuten vorkommen.

BGB-Gesellschaft als Grundform der Personengesellschaften

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet die Grundform der Personengesellschaften. Da sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, wird sie auch BGB-Gesellschaft genannt.

Mitglied einer BGB-Gesellschaft kann man schon recht schnell werden. So sieht die Rechtsprechung eine GbR schon in einer Fahrgemeinschaft für den gemeinsamen Weg zum Arbeitsplatz oder einer Tippgemeinschaft zum gemeinsamen Lottospielen. Aber auch für ein Millionenprojekt kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Frage kommen – so etwa eine Arbeitsgemeinschaft als Bauträgerin für ein bestimmtes Projekt:

Die gegenüber der Beklagten zu 1 verwendete Gerichtsstandsklausel würde nur dann nach § 128 HGB auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 als ihren Gesellschaftern wirken, wenn die Beklagte zu 1 Kaufmann wäre und damit die Gerichtsstandsklausel ihr gegenüber gemäß § 38 Abs. 1 ZPO überhaupt wirksam hätte vereinbart werden können. Für die Qualifikation der Beklagten zu 1 als OHG und damit als Kaufmann bestehen jedoch keine sicheren Anhaltspunkte.“
(BGH, Beschluss vom 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08)

Keine GbR liegt dagegen im sogenannten „Kronkorken“-Fall (Gewinn eines Autos bei Fund eines entsprechenden „Gewinn-Kronkorkens“ eines Mitglieds einer Gruppe an einem Urlaubswochenende) vor:

Zwar folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 734, 730, 731 i.V.m. 705 ff. BGB. Denn für den Abschluss eines – grundsätzlich auch konkludent zu schließenden - Gesellschaftsvertrages im Sinne von § 705 BGB bietet der Vortrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar kann es sich bei Lotto- und sonstigen Wettspielgemeinschaften um Innengesellschaften des bürgerlichen Rechts handeln, auf die die Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB Anwendung finden. Der gemeinsame Zweck ist bei Ihnen auf die gemeinschaftliche Teilhabe am Wettspiel zur Erhöhung der Gewinnchancen gerichtet. Diese Grundsätze können allerdings nicht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragen werden. Denn die Parteien haben unstreitig zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, an einem gemeinsamen Gewinnspiel teilnehmen zu wollen. Ferner trägt auch der Umstand, dass die beteiligten Personen gemeinsam ein Wochenende mit einem gemeinsamen Umtrunk verbringen wollten, keinen Vertragsschluss im Sinne von § 705 BGB. Nach § 705 BGB ist zur Entstehung einer Gesellschaft erforderlich, dass sich mehrere Personen verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in einer durch den Gesellschaftsvertrag näher bestimmten Weise zu fördern. Notwendig ist ein Wille der Beteiligten, sich rechtlich zu binden. Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, dass die Parteien mit Rechtsbindungswillen einen gemeinsamen Zweck gefördert hätten. (…). Denn die Beteiligten haben gerade keine gemeinsame Kasse für das Wochenende gebildet. Bei der vereinbarten Kostenteilung handelte es sich vielmehr um einen einmaligen Abrechnungsvorgang, der nach den Umständen lediglich dazu diente, die Modalitäten des Wochenendes zu regeln. Eine Gesellschaft läge unter diesen Umständen nur vor, wenn die Beteiligten über den bloßen Zeitvertreib am Wochenende hinaus einen weiteren, gemeinsam verfolgten Zweck verwirklichen wollten. Dafür ist indes nichts ersichtlich.“
(
Landgericht Arnsberg, Urteil vom 02.03.2017 - O 151/16)

Die Rechtsfähigkeit der GbR war zunächst nicht ausdrücklich normiert und wurde erst mit BGH-Rechtsprechung festgestellt:

Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. (…). Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu vermeiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück. Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. (…). Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat. (…). Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 I i.V.m. § 1 HGB).
(
BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00)

Handelspersonengesellschaften (insbesondere OHG und KG)

Verwandt mit der BGB-Gesellschaft ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Nach ähnlichen Regeln funktioniert auch die Kommanditgesellschaft (KG). Beratung lohnt sich oft insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Ziele und Geschäfte sich noch in einer BGB-Gesellschaft verwirklichen lassen, ohne dass ein Handelsgewerbe betrieben wird. Vorsicht ist insoweit geboten, als dass unter Umständen aus einer BGB-Gesellschaft unbemerkt eine Handelsgesellschaft wie eine OHG (oder eine KG) werden kann (s.o.). Auch die Kommanditistenhaftung kann bei einer KG Probleme mit sich bringen, über die man sich beraten lassen sollte:

Im Recht der Kommanditgesellschaft besteht für die Gläubiger zwar nicht wie bei Kapitalgesellschaften eine Kapitalgarantie in dem Sinne, dass die Kommanditeinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden müssen. Den Gesellschaftsgläubigern steht vielmehr grundsätzlich nur in Höhe der Haftsumme der Zugriff auf die Kommanditisten offen, die sich von ihrer Haftung durch Leistung der Einlage an die Gesellschaft befreien können. Soweit es um die Haftungsbefreiung durch Leistung der Einlage geht, gilt aber, wie sich insbesondere aus § 172 III HGB ergibt, das Kapitalaufbringungsprinzip ähnlich wie im Recht der Kapitalgesellschaften mit der Folge, dass die Haftungsbefreiung nur in Höhe des objektiven Wertes des Geleisteten. Dies ist schließlich der Grund, der zu einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geführt hat, wonach der Aufrechnung eines Kommanditisten mit einem eigenen Erstattungsanspruch gegen seine Einlageschuld nicht mehr in der Höhe des Nennwertes, sondern nur noch unter Berücksichtigung seiner Werthaltigkeit haftungsbefreiende Wirkung zuerkannt worden ist.“
(
OLG Bamberg, Endurteil v. 23.03.2016 – 3 U 209/15)

Juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften)

Im Gegensatz zu Personengesellschaften stehen solche 'Gesellschaften' oder Unternehmen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH, Ltd. und UG)

Das unternehmerische Risiko bei einer Existenzgründung zu begrenzen, war früher in Deutschland fast nur durch die Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) oder entsprechende Mischformen möglich. Dabei wurden Existenzgründer insbesondere durch das hohe nötige Eigenkapital abgeschreckt. Dies führte nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dazu, dass auch in Deutschland die Ltd. als Rechtsform beliebt wurde. Es ist jedoch problematisch, wenn eine Gesellschaft praktisch zwei, sehr unterschiedliche Rechtssysteme beachten muss. Der deutsche Gesetzgeber hat reagiert und die Unternehmergesellschaft (haftungsbegrenzt) geschaffen (insbesondere für kleinere Existenzgründer). Sie kann sich auch UG (haftungsbeschränkt) nennen, in der Umgangssprache gibt es auch die Bezeichnungen „1-Euro-GmbH“ oder „Mini-GmbH“.

Zudem gibt es auch noch die Aktiengesellschaft (AG) als Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.

Sonstige juristische Personen (insbesondere e.V. und Stiftung)

Weitere juristische Personen sind im Recht Deutschlands noch der eingetragene Verein (e. V) und die Stiftung. Aufpassen müssen Vorstand und Mitglieder im e. V. vor allem, wenn der Verein auch wirtschaftlich tätig ist.

Mischformen (z. B. GmbH und Co. KG)

Um die Vorteile der verschiedenen Rechtsformen zu kombinieren, werden oft auch Kombinationen verschiedener Rechtsformen geschaffen oder existieren sogar im Gesetz. Die bekannteste Mischform ist in Deutschland wohl noch immer die GmbH & Co. KG.

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RA Scholze

Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

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