IT-Recht, Datenschutz / EDV / Software Vertragsrecht und Rückabwicklung von IT-Projekten

IT-Recht oder auch EDV / Software Recht, Datenschutzrecht sowie Internetrecht in Wiesbaden und Frankfurt am Main unsere Kernberatungsbereiche im Kurzüberblick:

  • IT-Recht kann auch die Rückabwicklung von IT-Projekten bedeuten welche gescheitert sind und der Auftraggeber weitere unberechtigte Forderungen des Auftragnehmers verhindern möchte, hier kann die AID24 Rechtsanwaltskanzlei helfen
  • Vertragsgestaltung bei IT-Projekten, soweit notwendig auch Rückabwicklung von IT-Projekten im IT-Recht bzw. Internetrecht
  • Domain-/ Marken-/ Namens-/ Kennzeichenrecht: z.B. Beratung, Überprüfung und Abmahnung
  • IT-Recht in Bezug auf Verteidigung von Marken, Firmennamen, Titeln, Domains und Namensrechten, Widerspruch, Abgrenzungsvereinbarungen, Löschung, Abwehr von unberechtigten Abmahnungen
  • Impressum & Datenschutz: z.B. Mitteilungspflichten, Datenoutsourcing & Transborder Data Flow im Rahmen des IT-Rechts
  • IT-Recht beim Kauf-/ Fernabsatzrecht: z.B. für immaterielle Güter & materielle Waren
  • Bild-/ Urheber-/ Lizenzrecht: z.B. Abmahnung
  • IT-Recht bei der Vertragsrecht & Vertragsgestaltung: z.B. AGB
  • Presse-/ Werberecht: z.B. Online- & Offlinemarketing im Rahmen des IT-Rechtes
  • Wettbewerbsrecht & Gewerblicher Rechtsschutz: z.B. Produktpiraterie, Prüfung von Werbemaßnahmen, unzulässige Werbung, unlauterer Wettbewerb
  • Entstehung von Urheberrechten, Schutz von Urheberrechten, Verletzung von urheberrechtlich geschützten Werken (Bild, Text, Musik, Videospiele, Film), Filesharing (Musiktauschbörsen)
  • Internetrecht, Rechtliche Prüfung von Internetauftritten, Haftungsfragen, Abofallen, Rechtsfragen im online-Handel für Käufer und Verkäufer (ebay, unzulässige AGB-Klauseln, Widerrufsrecht, Informationspflichten des Verkäufers, Preisangabenpflicht, Versandkosten)
  • IT-Recht kann auch Vergaberecht sein
  • IT-Recht bzw. EDV / Softwarerecht ist großteils wohl die passende Vertragsgestaltung z.B. des Pflichten- oder Lastenheftes

Wie man IT-Recht und IT-Projekte im EDV / Software Vertragsrecht aufeinander abstimmt lesen Sie unter diesem Link.

Interessant sind auch die Gründe warum IT-Projekte oft scheitern bzw. nicht zuende geführt werden. Lesen Sie dazu nachfolgenden Beitrag.

IT-Projekte können aus unterschiedlichen Gründen scheitern hier sind nicht nur Gründe des IT-Rechts maßgeblich.

Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei hat vor Gericht gegen abmahnende Kanzleien erfolgreich Ihre Mandantschaft vertreten können. Sie unter dem nachfolgenden Link dazu weiterlesen.

Unter diesem Link finden Sie die gerichtlichen Erfolge der AID24 Rechtsanwaltskanzlei in Abmahnsachen.

Gewährleistung bei Web- und Software-Projekten im IT-Recht

Was passiert, wenn etwas im IT-Projekt schief gelaufen ist?

So lange alle Vertragspartner zufrieden sind, interessieren sich die wenigsten Menschen für rechtliche Angelegenheiten. Wenn ein Geschäft, wie ein Internetkauf, oder gar ein großes IT-Projekt wie z.B. in Wiesbaden oder Frankfurt a.M. schon geschehen (wie ein Softwareprojekt oder ein sonstiges Webprojekt) aber erst einmal vor die Wand gefahren ist, ist es oft nur sehr schwierig herauszufinden, was die Vertragspartner genau vertraglich geregelt haben. Wer sollte was leisten und was gilt, wenn er dies nicht oder nur schlecht leistet? Der Bereich des Vertragsrechts, der sich mit solchen sogenannten Leistungsstörungen beschäftigt, wird meist als Gewährleistungsrecht oder Recht der Gewährleistung (und Pflichtverletzungen) beschrieben.

Wo ist die Gewährleistung im IT-Recht geregelt?

Regelungen zur Gewährleistung findet man entweder im Gesetz oder im mündlichen oder schriftlichen Vertrag. Dies gilt für das Webvertragsrecht, Softwarerecht und sonstige IT-Vertragsrecht genauso wie beispielsweise für das private Baurecht.

Verhältnis von vertraglicher und gesetzlicher Gewährleistung im IT-Recht

Im Recht Deutschland ist dabei die Regelung im Gesetz besonders wichtig, da sie über die AGB-Prüfung fast immer auch Maßstab für die vertragliche Regelung ist. Dies gilt besonders für den B2C-Bereich wie e-Commerce (Verbraucherschutz). Es ist aber eine Besonderheit des Rechts Deutschlands, dass eine AGB-Prüfung auch für den B2B-Bereich gilt. Also sollten auch Unternehmen oder andere Kaufleute, die untereinander Verträge schließen, einen Rechtsanwalt fragen, ob gewisse vertragliche Klauseln auch vor Gericht Bestand hätten.

Dabei ist es meist für Mandanten und Rechtsanwalt sehr viel einfacher, Verträge vor Abschluss aus IT-rechtlicher Sicht zu prüfen und ein Software-Projekt oder Internetprojekt durchzuplanen und vertraglich zu regeln. Wenn man erst zum Rechtsanwalt geht, ‚wenn es gekracht hat‘, wird oft erst vor Gericht oder vor mehreren Instanzen geklärt werden können, welche Vertragsklauseln nun gelten und wann statt dessen das Gesetz gilt. Auch ist dann oft schwierig zu klären, welche gesetzliche Regelung aus welchem Vertragstyp gilt. Diese gesetzlichen Regeln sind oft auch schon bei der AGB-Prüfung (Prüfen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in Standardverträgen) als Maßstab (gesetzliches Leitbild) heranzuziehen. Insbesondere wenn von einer gesetzlichen Regelung zu sehr abgewichen wurde, ist eine Vertragsklausel oft ungültig. Dies gilt besonders oft bei (versuchten) Begrenzungen der Gewährleistung. Erst recht ist ein Ausschließen der Gewährleistung (Gewährleistungsausschluss) meist nicht rechtswirksam möglich.

Gesetzliche Regelungen im IT-Recht

Regelungen findet man für dieses Gebiet im BGB Deutschlands (Bürgerliches Gesetzbuch) in der juristischen ‚Schublade‘ Schuldrecht. Der Begriff Schuldrecht hat dabei nicht soviel mit einer strafrechtlichen Schuld zu tun, sondern kommt eher von Obligationen/Schuldverhältnissen, also von etwas schulden. Mehr oder weniger freiwillig begibt man sich in ein solches Schuldverhältnis bei einem Vertrag. Die einzelnen vertraglichen Schuldverhältnisse (Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag, Dienstleistungsvertrag usw.) bilden daher den ersten Teil des Besonderen Schuldrechts. Als der Begriff „Gewährleistung“ geprägt wurde und das BGB 1900 in Kraft trat, gab es noch eine ganz klare Trennung zwischen den ‚Schubladen‘ Besonderes Schuldrecht und Allgemeines Schuldrecht. In dem Allgemeinen Schuldrecht waren vor allem allgemeine Pflichtverletzungen geregelt, im Besonderen Schuldrecht die Gewährleistung. Bei den Pflichtverletzungen im Allgemeinen Schuldrecht musste jemand (schuldhaft) eine Pflicht verletzt haben. Ab einem bestimmten Zeitpunkt (Übergabe beim Kaufvertrag, Abnahme beim Werkvertrag) galt dann aber das besondere Leistungsstörungsrecht, das für verschieden Vertragsarten (wie Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag) oft völlig unterschiedlich geregelt war. Was genau der Grund für die Gewährleistung war, war sehr umstritten. Für Ansprüche aus Gewährleistung musste nicht immer jemand etwas schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) falsch gemacht haben. Wohl daher wurde von den Juristen das sonst wohl eher selten benutzte Wort Gewährleistung benutzt, um etwas zu beschreiben, was zwischen (schuldhafter) Pflichtverletzung und (vom Verschulden unabhängiger) Garantiehaftung stand.

Seit der Schuldrechtsreform von 2002 wurde das gesamte Schuldrecht vereinheitlicht. Vieles was vorher unterschiedlich für verschiedene Vertragsarten im Besonderen Schuldrecht geregelt war, wurde nun gemeinsam im Allgemeinen Schuldrecht geregelt. Oft verweisen nun auch Regeln bei den einzelnen Vertragstypen auf das Allgemeine Schuldrecht. Das ist zwar systematischer, aber für den Nicht-Juristen sind nun die wichtigen Vorschriften nicht unbedingt leichter zu finden, da sie über Besonderes Schuldrecht und Allgemeines Schuldrecht verteilt sind.

Auch die Regelungen im Besonderen Schuldrecht (Gewährleistungsrecht bzw. genauer Besonderes Leistungsstörungsrecht) gleichen nun mehr denen des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Es geht erster Linie und vor allem um die Durchsetzung des ursprünglichen Anspruchs, nicht so sehr um Ersatzansprüche. Daher könnte man auch vertreten, dass es nun keine Gewährleistung im eigentlichen Sinne mehr gibt. Die Worte Gewährleistung und Gewährleistungsrecht werden aber noch immer verwendet, um Wortungetüme wie ‚Leistungsstörungsrecht im Besonderen Teil des Schuldrechts des BGB‘ zu vermeiden.

Beweislastumkehr insbesondere durch Abnahme bei IT-Projekten

Es ist es noch immer wichtig, ab wann (nur noch oder in erster Linie) die Regeln der Gewährleistung (bzw. des Leistungsstörungsrechts im Besonderen Schuldrecht) greifen, und wann es noch immer um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag geht. Dies ist besonders wichtig im Werkvertragsrecht wegen der Beweislastumkehr. Vor der Abnahme muss der Werkunternehmer beweisen, dass er im Wesentlichen vertragsgemäß erfüllt hat. Erst durch die Abnahme kommt es zur Beweislastumkehr (oder bei insbesondere gesetzlich geregelten Entsprechungen zu ihr). Nun muss der Besteller beweisen, dass ein Mangel/Fehler vorliegt und zunächst noch eine Mangelrüge erheben.

Ähnliche Wirkungen hat die Übergabe beim Kaufvertrag und ähnlichen Verträgen, wobei allerdings bei Verbraucherverträgen („Verbrauchsgüterkauf“) die Beweislastumkehr erst später eintritt.

Abnahme beim Werkvertrag ist dabei nicht das gleiche wie eine bloße Entgegennahme. Es ist auch ein bestimmtes Willenselement nötig. Wegen der umfangreichen Wirkungen der Abnahme ist es besonders für größere IT-Verträge wichtig zu bestimmen, ob ein Werkvertrag vorliegt und eine Abnahme nötig ist. Gerade bei größeren IT-Projekten sollte man schon am Anfang die Regeln für eine Abnahme und deren Ablauf bestimmen. Auch dass Teilabnahmen an bestimmten Milestones erfolgen sollen, kann man schon im Vorhinein bestimmen.

Was gilt bei IT-Verträgen und IT-Projekten?

Bei IT-Verträgen und IT-Projekten ist es oft schwierig, sie einem bestimmten Vertragstyp im IT-Recht zuzuordnen.

Exkurs: eCommerce: Sonderregeln für „Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr“

Es gibt im BGB gibt es zwar einen Abschnitt „Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr“, dieser beschäftigt sich aber nur mit dem Internet als Mittel des Vertragsschlusses. Dort geht es vor allem um Informationspflichten beim Vertragsschluss im Internet von Unternehmern (e-Commerce). Dieser Abschnitt enthält nur zwei Paragrafen: § 312i BGB und § 312j BGB. In dem ersten Paragrafen mit dem „i“ („Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“) geht es um Pflichten beim Vertragsschluss mit anderen Unternehmern (B2B) oder mit Verbrauchern (B2C). Der zweite Paragraf mit dem „j“ enthält nochmals besondere Informationspflichten und andere Pflichten für Unternehmen gegenüber Verbrauchern (nur B2C).

Mit dem Gewährleistungsrecht hat dies aber nur ganz entfernt zu tun.

Größere Web-Verträge oder Software-Projekte im IT-Recht

Für einen größeren IT-Vertrag oder ein größeres IT-Projekt sind Informationstechnologie und Internet meist weniger das Mittel der Übermittlung, sondern eher der Gegenstand des Vertrages.

Im BGB gibt es keine festgeschriebenen Vertragstypen für IT-Projekte oder bestimmte Providerverträge, für Web-Verträge oder Softwareverträge. Daher muss man für das passende Gewährleistungsrecht erst einmal bestimmen, welcher Vertragstyp aus dem BGB am ehesten auf das Vertragsverhältnis nach dem IT-Recht passt. Hier ist insbesondere der Inhalt der Leistung und das Verhältnis bei der Gestaltung der Einzelheiten (wie besonders die Projektleitung) wichtig. Allerdings haben sich inzwischen auch beim Bereich Web-Projekt/Providervertrag oder teilweise auch beim Software-Projekt bestimmte Gruppen herausgebildet.

IT-Recht & Providerverträge

So werden inzwischen im IT-Recht die auf das Internet/Web bezogene Providerverträge eingeteilt in Gruppen wie Access-Provider-Verträge, Webdesignverträge, Web-Hosting-Verträge, Website-Service-Verträge, E-Mail-Service-Verträge, Domain-Service-Verträge.

Im Einzelnen sind Inhalt solcher Providerverträge:

- der Zugang zum Internet (Access-Providing oder Access-Provider-Vertrag) und somit Ermöglichen einer Datenübertragung durch Internet-Provider an Zugangspunkten

- Gestaltung und Programmierung von Internetseiten einer Internetpräsenz [Ausführung ähnlich wie ein Bauvertrag durch den Bauunternehmer], meist auch Erstellung eines Konzepts [ähnlich wie ein Architektenvertrag] (Webdesign-Vertrag). Oft wird auch vereinbart, dass (im Rahmen der Konzepterstellung) noch ein Pflichtenheft für die Ausführung erstellt werden soll.

- Speicherplatz für die Daten von Websites auf einem Server, der über das Internet erreichbar ist bzw. Abrufbarkeit dieser Daten aus dem Internet (Web-Hosting-Vertrag)

- Pflegen und Aktualisieren von einer oder mehreren Websites bzw. Internetpräsenzen (Website-Service-Vertrag/Webseiten-Wartungsvertrag)

- Ein E-Mail-Accout/E-Mail-Konto wird auf einem Mailserver zur Verfügung gestellt und eingehende (und meist auch ausgehende) E-Mails werden gespeichert und können aus dem Internet abgerufen werden, um die Kommunikation per E-Mail zu ermöglichen (E-Mail-Service-Vertrag)

- Registrieren und Betreuen eines bestimmten Domainnamens, den der Kunde ausgewählt hat (Domain-Service-Vertrag)

- Kunde kann eine bestimmten Software über das Internet bzw. eine Datenleitung nutzen (meist für eine bestimmte Zeit) [Application-Service-Providing (ASP)]

Sonstige Software-Verträge im IT-Recht

Bei einem sonstigen Software-Projekt bzw. einem sonstigen Softwarevertrag kann man noch grob unterscheiden nach der Überlassung auf Dauer und der vorübergehenden Nutzung/Nutzung auf Zeit, sowie Aktualisierung und Wartung/Pflege. Hier jeweils die Einordnung als Kaufvertrag, Werkvertrag, Werkvertrag mit einzelnen oder überwiegenden kaufrechtlichen Elementen (genannt Werklieferungsvertrag), Mietvertrag oder gar Dienstvertrag denkbar. Außerdem muss noch zwischen Standartsoftware (‚von der Stange‘) und Individualsoftware unterschieden werden. Die Erstellung von individueller Software oder die individuelle Anpassung an Hardware, Schnittstellen oder Anforderungen im Betrieb ähnelt dabei oft dem Web-Design-Vertrag für Webseiten, auch hinsichtlich der hohen Anforderungen an die Projektplanung und die individuelle Vertragsgestaltung.

Die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware wird meist dagegen meist ein Kaufvertrag sein, mag er auch als Lizenzvertrag bezeichnet werden.

Internet-System-Verträge und sonstige gemischte Verträge im IT-Recht

Besonders mit dem dort vom Provider so genannten Internet-System-Vertrag, einer Kombination aus mehreren Vertragstypen, insbesondere Web-Design-Vertrag und Hosting-Vertrag, hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) befasst. Er hat bei dieser Kombination bzw. diesem gemischten Vertrag nach dem Schwerpunkt des Vertrages geschaut und in diesem Fall einen Werkvertrag angenommen. Wichtig war dies damals für das Kündigungsrecht des Bestellers bzw. ob dieses Recht zur Kündigung durch Standardverträge (AGB) ausgeschlossen werden konnte.

Verjährung im IT-Recht

Aber auch für andere Fragen wie die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen kann die Einordnung in bestimmte Vertragstypen entscheidend sein. Gerade beim Werkvertrag kommt es allerdings für die Verjährung auch auf den Gegenstand des Vertrags an.

Rolle der Vertragspartner und Risiko für den Erfolg im IT-Recht

Diese Gruppen der Webverträge und Softwareverträge oben werden aber nur nach dem Gegenstand der Leistung bestimmt, im Einzelnen muss man immer noch einmal schauen, ob nicht noch das Verhältnis der Vertragspartner untereinander (wer darf was bestimmen) eine Rolle spielt. Dies vor allem für die Abgrenzung eines Dienstvertrages von den anderen Vertragstypen wichtig. Denn im Dienstvertrag gibt es kein eigentliches Gewährleistungsrecht, es gibt höchstens Schadensersatz aus dem Allgemeinen Schuldrecht bei einer (schuldhaften oder gar nur ganz krassen) Pflichtverletzung.

Beim Dienstvertrag kann der Auftraggeber die Einzelheiten der Ausführung bestimmen und trägt dafür auch überwiegend das Risiko für den Erfolg. Bei Werkvertrag dagegen legt der Besteller nur das Ziel fest und der Werkunternehmer kann sich aussuchen, wie und auf welchem Weg er dieses Ziel/diesen Erfolg erreichen möchte. Dafür trägt er auch überwiegend das Risiko, das er den vereinbarten Erfolg auch erreicht.

Was heißt das für meinen IT-Vertrag oder mein IT-Projekt?

Sofern man ein größeres IT-Projekt oder einen anderen Vertrag mit größerem Umfang im IT-Recht plant, sollte man schon im Voraus einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Beispielsweise kann ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht schon die Regeln für die Gewährleistung in Verträgen so ausgestalten, dass sie möglichst auch einer AGB-Prüfung standhalten würde.

Es genügt nicht, einen Vertrag nur einseitig zum Dienstvertrag oder Werkvertrag zu erklären. Die Gerichte werden sich nicht nach angeblichen Zauberworten oder Zauberformel richten, sondern nach dem Sinn und der Struktur des Vertrages.

Zudem sollte ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht bei der Vertragsgestaltung durch Regelungen zur Fehlermanagement und Deeskalation schon dafür sorgen, dass es möglichst erst gar nicht zum Gewährleistungsfall oder gar Gerichtsstreit kommt.

Jedenfalls sollte man aber mit Hilfe eines Rechtsanwaltes mit Schwerpunkt im IT-Recht absprechen, ob bei größeren Projekten ein Pflichtenheft (oder zusätzlich noch ein Lastenheft) sinnvoll ist und wie dieses erstellt werden soll.

Auch sollte schon am Anfang ein System eingeführt werden, mit dem man eine Nachbestellung oder Vertragsänderung von einer echten Fehlermeldung unterschieden werden kann, zumindest durch Klärung nach der eigentlichen Meldung. Mögliche größere Vertragsänderungen sollten genauso sorgfältig und mit Hilfe eines Rechtsanwaltes überprüft werden, wie der ursprüngliche Abschluss. Daher ist eine Projekt-Begleitung durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht noch sinnvoller als nur ein Rechtsanwaltsbesuch am Anfang.

Fast kein IT-Projekt wird so realisiert, wie es ursprünglich gedacht war. Gerade deshalb sollte der Vertrag auch flexibel sein und schon gleich klären, wie die Vertragsparteien Ergänzungen oder Änderungen vornehmen können. Bestimmte Projekt-Abschnitte und Milestones kann man zwar später noch ändern, festlegen sollte man sie aber dennoch.

Zu Beginn des Projekts sollten die Rechte und Pflichten definiert und später Änderungen nur klar erkennbar durchführt werden. Sonst müssen sich später im Streitfall beide ehemaligen Vertragspartner, Gutachter, Rechtsanwälte durch tausende von gewechselten E-Mails, Faxe und Briefe quälen. Das Risiko, dass dann verschiedene Richter und Gerichte aus diesem Papier- und Daten-Wust bestimmen sollen, was Kläger und Beklagter angeblich einmal vereinbart hatten, sollte man nach Möglichkeit vermeiden.

 

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Rechtsanwalt Christoph Scholze
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