AG Erfurt zum Urheberrecht / Internetrecht am 30.06.2015: Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aus Filesharing-Delikten verjähren bereits nach drei Jahren!
Viele der abmahnenden Kanzleien, die massenhaft Abmahnungen aufgrund vermeintlich illegalen Filesharings versenden, vertreten häufig die Auffassung, dass Ansprüche aus Filesharing-Delikten erst nach vielen Jahren verjähren. Das Amtsgericht Erfurt teilt diese Auffassung nicht. Das Amtsgericht Erfurt hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (Az. 16 C 2088/14) die Ansicht vertreten, dass Ansprüche aus Filesharing bereits nach drei Jahren verjähren.
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In dem besagten Fall hatte die Klägerin Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegenüber der Beklagten aufgrund angeblich illegalen Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Filmes geltend gemacht. Die Beklagte bestritt die vorgeworfene Rechtsverletzung.
Keine Lizenzanalogie bei Filesharing-Fällen im Urheberrecht / Internetrecht
Das Gericht entschied, dass es nicht von Relevanz wäre, ob die Beklagte die Rechtsverletzung begangen habe, da diese bereits verjährt sei.
Zunächst entkräftete das Gericht das von der Klägerseite vorgebrachte BGH Urteil. In diesem ging es um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis, bei einer Freilichtveranstaltung urheberrechtlich geschützte Musik abzuspielen. Hier sei es typisch, dass die Rechte an den Musikwerken normalerweise durch einen Lizenzvertrag übertragen werden.
Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders. Bei Filesharing Angelegenheiten bestehe die Möglichkeit eines Lizenzvertrages grundsätzlich nicht. Das Gericht führte hierzu aus:
„Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können.“ (AG Erfurt, Urteil vom 30. Juni 2015 Az. 16 C 2088/14)
Aus diesem Grund sei keine Lizenzanalogie gegeben.
Verjährung tritt bei Filesharing-Angelegenheiten im Urheberrecht nach drei Jahren ein!
Weiter führte das Gericht aus, dass somit bei Filesharing-Angelegenheiten im Urheberrecht nur von einer Frist von drei Jahren ausgegangen werden könne:
„Dem Wesen nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen von Tauschbörsen um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze des bereicherungsrechtlichen Schadenersatzanspruchs anwendbar sind.“ (AG Erfurt, Urteil vom 30. Juni 2015 Az. 16 C 2088/14)
„Mithin ist von sowohl hinsichtlich des Schadenersatzanspruches als auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruchs von der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist auszugehen.“ (AG Erfurt, Urteil vom 30. Juni 2015 Az. 16 C 2088/14)
Keine verjährungshemmende Wirkung nach § 204 I Nr. 3 BGB
Der Zustellung des Mahnbescheides käme in diesem Fall auch keine verjährungshemmende Wirkung zu. Zwar sei der Bescheid rechtzeitig eingegangen, jedoch war er nicht hinreichend individualisiert. Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 I Nr.3 BGB sei daher ausgeschlossen. Das Gericht führte bezüglich der Individualisierung aus:
„Für die hinreichende Individualisierung ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich hiergegen zur Wehr setzen will. Der Schuldner muss bereits bei Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird und woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will.“ (AG Erfurt, Urteil vom 30. Juni 2015 Az. 16 C 2088/14)
Wann genau diese Kriterien erfüllt sein, hänge von Art und Umfang des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall enthielt der Mahnbescheid weder eine Aufschlüsselung der Forderungen, noch korrespondierte der geltend gemachte Betrag der Höhe nach mit dem Betrag der Anspruchsbegründung. Abgesehen davon enthielt der Mahnbescheid keine Bezugnahme zum Abmahnschreiben, weswegen ebenfalls keine verjährungshemmende Wirkung eintrete.
Auch eine rückwirkende verjährungshemmende Wirkung lehnte das Gericht ab. Nach Ablauf der Verjährungsfrist käme dies nicht mehr in Betracht.
Fazit zu Klagen oder einstweilgen Verfügungen im IT-Recht insbesondere im Urheber- und Medienrecht:
Wir teilen die Auffassung des Amtsgerichts Erfurt. Auch wir sind der Ansicht, dass Ansprüche aus Filesharing-Delikten bereits nach drei Jahren verjähren. Aus diesem Grund sollte beispielsweise nach Zugang einer einstweiligen Verfügung oder Klage im IT-Recht oder Urheberrecht der jeweils Betroffene umgehend einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Urheber- oder Medienrecht, Internetrecht bzw. IT-Recht aufsuchen um diese auf mögliche Fehler überprüfen zu lassen. Mehr zu Fällen im Urheberrecht oder Internetrecht lesen Sie hier.
LG Erfurt zum Urheberrecht / Internetrecht am 20.11.2008: Verfügungskläger muss Zugang einer Abmahnung beweisen!
Das Landgericht Erfurt hat in seinem Urteil vom 20.11.2008 (Az. 3 O 1140/08) über die Beweispflicht des Zugangs einer Filesharing-Abmahnung in Urheberrechtssachen entschieden.
In dem entsprechenden Fall wurde eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten aufgrund angeblich illegalen Filesharings erlassen. Der Beklagte akzeptiere die Verfügung, jedoch erklärte er sich nicht bereit, die Kosten in der Urheberrechtssache zu ersetzen. Ihm sei nie ein Abmahnschreiben aufgrund illegalen Filesharings zugegangen.
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Darlegungs- und Beweislast für eine Filesharing-Abmahnung liegt beim Abmahnenden im Urheberrecht / Internetrecht
Das Landgericht Erfurt musste sodann entscheiden, ob der Abmahnende oder der Abgemahnte beweisen muss, ob die Abmahnung ordnungsgemäß in der Urheberrechtsangelegenheit zugegangen ist.
Das Gericht führte zunächst aus, dass grundsätzlich der Beklagte beweispflichtig für den Zugang einer Abmahnung sei, da er auch derjenige sei, der von § 93 ZPO begünstigt würde. § 93 ZPO regelt die Kosten bei sofortigem Anerkenntnis durch den Beklagten. Das Gericht führte aus:
„Darlegungs- und beweisbelastet für den Zugang der Abmahnung ist zunächst der Verfügungsbeklagte, da ihn die Regelung des § 93 ZPO begünstigt. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss diejenige Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand zu ihren Gunsten beruft, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und ggf. beweisen.“ ( Landgericht Erfurt, Urteil vom 20.11.2008, Az. 3 0 1140/08)
Jedoch kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Abmahnende die Beweislast trägt, wenn der Abgemahnte den Zugang der Abmahnung bestreitet. Denn bei dem vom Beklagten darzulegenden Umstand handele es sich um eine negative Tatsache. Diese übertrage die Beweislast auf den Kläger.
„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten darzulegenden und zu beweisenden Umstand um eine negative Tatsache handelt, die zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers führt).“ ( Landgericht Erfurt, Urteil vom 20.11.2008, Az. 3 0 1140/08)
„Die Verfügungsklägerin ist danach auf das einfache Bestreiten des Verfügungsbeklagten gehalten, die genauen Umstände der Absendung vorzutragen und ggf. unter Beweis zu steIlen.“ ( Landgericht Erfurt, Urteil vom 20.11.2008, Az. 3 0 1140/08)
Bloße Summe an versandten Abmahnschreiben ist im Urheberrecht / Internetrecht irrelevant
Doch die Klägerin war in diesem Fall nicht in der Lage zu beweisen, dass die Filesharing-Abmahnung ordnungsgemäß versandt wurde. So ergab ein Auszug aus dem Postausgangsbuch, dass mehrere Abmahnungen verschickt werden sollten. Jedoch konnte aus dem Auszug nicht entnommen werden, dass auch der Beklagte eine adressierte Abmahnung erhalten sollte. Zudem stimmten die jeweils angegebenen Daten aus dem Postausgangsbuch und dem Datum des angeblichen Postversandes nicht überein. Auch ließ sich dem Auszug nicht entnehmen, an wen eine Abmahnung versandt werden sollte. Das Gericht führte hierzu aus:
„Das Postausgangsbuch enthält keinen Hinweis darüber, an wen die Abmahnungen versandt wurden. Die bloße Summe versandter Schreiben lässt keine verlässliche Einschätzung zu.“ ( Landgericht Erfurt, Urteil vom 20.11.2008, Az. 3 0 1140/08)
Die schiere Summe der Abmahnschreiben allein, ließe nicht darauf schließen, dass auch eine Abmahnung an den Beklagten unter diesen war. Es könne stattdessen auch ein verfahrensfremdes Schreiben ausversehen mitgezählt worden sein.
Das Landgericht bezweifelte vielmehr, dass das Abmahnschreiben überhaupt die Büroräume der Kanzlei verlassen hatte.
Verfahrenskosten trug der Verfügungskläger in oben beschriebender Urheberrechtssache
Die Ansicht des Landgerichtes Erfurt ist relevant für die Kostenentscheidung bei einer einstweiligen Verfügung in Urheberrechtssachen. Denn wenn der Verfügungsbeklagte die einstweilige Verfügung sofort anerkennt beziehungsweise eine Unterlassungserklärung abgibt, ohne das ihn je zuvor eine Abmahnung erreicht hat, so können nach oben genannter Entscheidung die Kosten für das Verfahren dem Verfügungskläger auferlegt werden. Der Kläger musste deshalb in diesem Fall die Verfahrenskosten tragen.
Fazit zu Klagen oder einstweilgen Verfügungen im IT-Recht insbesondere im Urheber- und Medienrecht:
Ähnlich der sekundären Darlegungslast beim Bestreiten illegalem Filesharings, ist der Verfügungskläger daran gehalten, den ordnungsgemäßen Zugang der Abmahnung zu beweisen. Misslingt ihm dies, ist nach Ansicht des Landgerichts Erfurt nicht von einem Zugang auszugehen und der Kläger trage die Verfahrenskosten. Aus diesem Grund sollte beispielsweise nach Zugang einer einstweiligen Verfügung oder Klage im Urheberrecht oder IT-Recht der jeweils Betroffene umgehend einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Urheber- oder Medienrecht, Internetrecht bzw. IT-Recht aufsuchen um diese auf mögliche Fehler überprüfen zu lassen. Weitere Informationen zum Internetrecht oder Urheberrecht finden Sie hier.
LG Erfurt zum Wettbewerbsrecht / Internetrecht am 13.07.2010: Eingebaute Hauselektrogeräte müssen Angaben zur Energieeffizienz enthalten!
Das Landgericht Erfurt entschied am 13.07.2010 (Az. 1 HK O 5/10), dass es wettbewerbswidrig sei, wenn elektronische Haushaltsgeräte wie zum Beispiel Kühl- und Gefriergeräte, Spülmaschinen oder Elektrobacköfen, die in Ausstellungsküchen verbaut sind, nicht mit den vorgeschriebenen Energieverbrauchskennzeichen versehen sind.
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Bei den streitenden Parteien handelte es sich um zwei Wettbewerber, die beide Haushaltselektrogeräte über das Internet vertrieben. Der Beklagte verkaufte unteranderem auch Einbauküchen mit eingebauten Elektrogeräten, bei denen Angaben bezüglich der Energieeffizienz fehlten. Der Kläger mahnte den Beklagten darauf hin aufgrund eines Verstoßes gegen die Energieeffizienzverordnung ab (EnVKV) ab. Schließlich klagte er auf Unterlassung vor dem Gericht.
Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG, da wettbewerbswidriges Handeln vorliege!
Das Landgericht Erfurt entschied zugunsten des Klägers. Auch das Gericht sah einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG und somit einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG als begründet an.
Als Verletzungshandlung war bereits ausreichend, dass die Elektrogeräte in der Gesamtheit einer Einbauküche enthalten waren und es sich bei diesen um Ausstellungsstücke handelte. Denn allein durch den Einbau in die Küche, würden die Elektrogeräte noch keine Gebrauchtgeräte nach § 3 II EnVKV. Von der Kennzeichnungspflicht seien nur Altgeräte und Gebrauchtgeräte ausgenommen, bei Einbaugeräten bestehe diese Ausnahme jedoch nicht. Das Gericht führte hierzu aus:
„Denn der Händler, welcher die Geräte in Küchenmöbel integriert, um damit für den Absatz von Einbauküchen zu werben, hat keinerlei Veranlassung, die der Kennzeichnung dienenden Etiketten und Datenblätter zu vernichten; ebenso wenig werden diese durch eine gar nicht erfolgende Inbetriebnahme der eingebauten Geräte beschädigt, weil der Händler keine Veranlassung hat, diese anzuschließen. Das zur Zweckerreichung vom Verordnungsgeber gewählte Mittel in Gestalt der Etiketten- und Datenblätter steht daher weiterhin ungeschmälert zur Verfügung und kann vom Händler sogar zum Zwecke der Werbung eingesetzt werden.“ (Landgericht Erfurt, Urteil vom 13.07.2010, Az. 1 HK O 5/10)
„Es besteht daher keinerlei Anlass, in Ausstellungsküchen eingebaute Elektrogeräte von der Kennzeichnungspflicht auszunehmen und damit den von ihr verfolgten Zweck der Energieeinsparung zu schmälern.“ (Landgericht Erfurt, Urteil vom 13.07.2010, Az. 1 HK O 5/10)
Das Landgericht Erfurt bestätigte somit die Ansicht des Klägers und bejahte den Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG. Es verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, weiterhin die Etiketten von den Einbauelektrogeräten zu entfernen. Zudem bürdete es dem Beklagten die Nebenkosten auf. Die Prozesskosten wurden von beiden Parteien getragen.
Fazit zu Klagen oder einstweilgen Verfügungen im IT-Recht / Internetrecht, insbesondere im Wettbewerbsrecht:
Die Ausnahmetatbestände der Energieeffizienzverordnung sind nach Ansicht des Landgerichts Erfurt eng auszulegen. Händler sollten daher unserer Meinung nach darauf achten, dass sie die Etikette mit besagten Angaben nicht von den Elektrogeräten entfernen, solange diese nicht unter den Ausnahmetatbestand fallen. Ansonsten könnte aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Aus diesem Grund sollte beispielsweise nach Zugang einer einstweiligen Verfügung oder Klage im Wettbewerbsrecht der jeweils Betroffene umgehend einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht / Internetrecht welcher sich auch mit Wettbewerbsrecht beschäftigt aufsuchen um diese auf mögliche Fehler überprüfen zu lassen.