OLG Jena zum Urheberrecht / Internetrecht am 27.08.2015: Weltweit bekannter Künstler kann aus einem Streitwert in Höhe von 8.000€ wegen illegalem Angebot einer Musik-CD Rechte geltend machen.
Das Oberlandesgericht Jena setze in seinem Beschluss vom 27.08.2015 (Az. 2 W 253/15) den Streitwert in einem Verfügungsverfahren in welchem es um Ansprüche aus dem Urheberrecht handelte auf 8.000 Euro fest.
In diesem Fall wurde auf der Online-Marktplatzplattform eBay eine illegale Raubkopie einer Musik-CD eines weltweit bekannten Künstlers angeboten. Der von der Vorinstanz festgesetzte Streitwert des Verfahrens von 1.000Euro sei angesichts der Bekanntheit des Künstlers zu niedrig und sei nach Ansicht des OLG Jena höher anzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse des Künstlers sei bei dem geringen Streitwert des Künstlers nicht beachtet worden. Das Gericht führte hierzu aus:
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„Der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 1.000,00 spiegelte nicht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers wider, sondern hatte seine Grundlage in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG.“ (OLG Jena, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 2 W 253/15)
„Daher war der Streitwert für das Verfügungsverfahren nach allgemeinen Grundsätzen (§ 3 ZPO) festzusetzen. Maßgeblich hierfür sind der Wert des verletzten Rechts sowie der von der Verletzungshandlung ausgehende Angriffsfaktor.“ (OLG Jena, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 2 W 253/15)
Das Gericht fand, dass das verletzte Recht einen erheblichen Wert aufweise. Zum einen sei der Künstler weltweit bekannt. Zum Anderen sei die illegale CD zwar nur einmalig verkauft worden, jedoch könne sie an sich betrachtet beliebig vervielfältigt werden.
Fazit
Von der Weiteverbreitung illegaler Dateien gleich welcher Art, raten wir ab. Ansonsten können Ansprüche aus Urheberrechtsgesetzt geltend gemacht werden.
OLG Jena zum Künstlerpersönlichkeitsrecht am 18.03.2015: NPD darf „Atemlos“ von Helene Fischer nicht auf Wahlveranstaltungen abspielen.
Auf einer NPD-Parteiveranstaltung wurde das Lied „Atemlos“ der erfolgreichen Schlagersängerin Helene Fischer im Rahmen einer Wahlkampagne im Jahr 2014 abgespielt. Es diente der musikalischen Untermauerung, während die Partei ihr Programm vorstellte. Fischer sah sich in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzt und sah ihren Ruf gefährdet. Sie ging deshalb gegen die Verwendung ihres Liedes im Rahmen einer Wahlkampagne vor.
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Das Oberlandesgericht Jena bestätigte Fischer in ihrer Ansicht und bejahte eine Verletzung ihres Künstlerpersönlichkeitsrechts (OLG Jena, Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14).
Urheberrechtliche Ansprüche aus § 75 UrhG auch bei mittelbaren Beeinträchtigungen gegeben
Zunächst führt das Gericht aus, dass § 75 UrhG nicht nur bei direkten Beeinträchtigungen, sondern auch bei indirekten Beeinträchtigungen einschlägig sei. Das das Lied der Künstlerin als ein Instrument im politischen Wahlkampf verwendet würde, stelle eine mittelbare Beeinträchtigung im Sinne des § 75 UrhG dar. Dazu müsse jedoch noch eine mögliche Rufbeeinträchtigung kommen. Das Gericht führte zu dessen Voraussetzungen aus:
„Für die Eignung zur Ansehens- oder Rufgefährdung eines ausübenden Künstlers sind alle Faktoren von Bedeutung, die die öffentliche Meinung über seine künstlerischen Fähigkeiten und Auffassungen prägen und die Wertschätzung als Künstlerpersönlichkeit zu beeinflussen vermögen. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Vorstellung eines unvoreingenommenen Durchschnittsbeobachters; die persönlichen Empfindlichkeiten des ausübenden Künstlers sind also nicht maßgeblich“ (OLG Jena, Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14)
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein durchschnittlicher Beobachter aufgrund der Wiedergabe des Liedes annehme, dass die Sängerin den Wahlkampf unterstütze, dulde oder aber auch der kundgetanen politischen Meinung nahe stehe. Diese gedanklichen Assoziationen des Durchschnittsbeobachters sein ausreichend, um zu einer Schädigung des Rufes und Ansehens beizutragen.
„Es ist aber jedenfalls nicht auszuschließen, dass es auch unvoreingenommene Durchschnittsbeobachter gibt, die sich die Frage stellen werden, was denn die Verfügungsklägerin mit der Verfügungsbeklagten und deren politischen Ideen zu tun habe. Dabei ist nicht auszuschließen, dass dieser Teil der Durchschnittsbeobachter dann Assoziationen dahingehend herstellen wird, dass die Verfügungsklägerin aufgrund ihrer eigenen politischen Überzeugung zumindest „nichts dagegen habe“, dass ihre Darbietung bei dieser Wahlkampfveranstaltung gespielt wird.“ (OLG Jena, Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14)
Rufschädigung des Künstlers durch Verwendung dessen Liedes kann nicht ausgeschlossen werden
Bereits bei der Verwendung von Künstlerwerken zur Vermarktung von Produktwaren müsse der Künstler nicht hinnehmen, dass das Lied zur Werbung genutzt werde und somit die von ihm verfolgten künstlerischen Zwecke vereitelt werden. Dies gelte erst recht, wenn das Lied bei parteipolitischen Wahlkämpfen benutzt würde.
Im Rahmen einer Abwägung müsse auch auf die Leistungshöhe der Künstlerin und deren große Beliebtheit eine Rolle spielen. Die Persönlichkeitsrechte bei beliebten Künstlern sein auch nicht kommerzialisiert, so wie die Beklagte annahm, sondern stehen auch diesen Künstlern uneingeschränkt zu. Die Sängerin habe sich ausdrücklich gegen ein Abspielen ihres Werkes auf Wahlveranstaltungen ausgesprochen. Da die Ziele der NPD nur bei einem kleinen Teil der Bevölkerung Zustimmung fänden sei eine Rufschädigung der Sängerin durch das Abspielen ihres Werkes auf Wahlveranstaltungen nicht unwahrscheinlich.
Das Gericht entschied, dass in diesem Fall somit die Künstlerpersönlichkeit von Fischer überwiege.
Verfassungsrechtliche Privilegien sind hier nicht von Relevanz
Die NPD könne sich in diesem Fall auch nicht auf verfassungsrechtliche Privilegien aus Art.21 I GG, § 1 PartG berufen. Denn die Gleichbehandlung und gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien wären hier nicht durch eine staatliche Maßnahme beeinträchtigt. Fischer trete als Privatperson auf und beschreite den Zivilrechtsweg. Zudem sei schon fraglich, ob § 75 UrhG überhaupt Einfallstor für eine mittelbare Drittwirkung des Art.21, 3 III GG sein könne. Das Gericht führte hierzu aus:
„Selbst wenn man aber bei der Interessenabwägung im Rahmen von § 75 UrhG die Bedeutung der Art. 21, 3 GG berücksichtigt, führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Verfügungsbeklagte wird durch ein von der Verfügungsklägerin erwirktes Verbot nicht grundsätzlich bei ihrer Teilnahme am politischen Willensbildungsprozess bzw. am Wahlkampf als solchem gehindert oder in ihren Wettbewerbschancen gegenüber anderen politischen Parteien behindert.“ (OLG Jena, Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14).
Vielmehr sei das Persönlichkeitsrecht der Künstlerin verletzt, da sie keinerlei politische Einflussnahme durch ihr Lied erreichen möchte.
„Beeinträchtigt ist das Persönlichkeitsrecht des Künstlers im Hinblick auf seine konkrete Darbietung. Denn mit ihrer Darbietung beabsichtigt die Verfügungsbeklagte ersichtlich, schlicht zu unterhalten und will keinerlei politischen Botschaftentransportieren, was sie befürchten muss, wenn ihre Darbietung zu Wahlkampfzwecken eingesetzt wird. Gerade beim Persönlichkeitsrecht eines Sängers als ausübendem Künstler ist die Darbietung aber besonders eng mit der Person und damit mit Ruf und Ansehen des Interpreten verbunden“ (OLG Jena, Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14).
Das Gericht sah auch eine Wiederholungsgefahr gegeben, weswegen es den Unterlassungsanspruch von Fischer bejahte.
Fazit
Auch die Lieder von besonders populären Künstlern können nicht einfach ohne Einwilligung dieser verwendet werden. Es ist daher unserer Ansicht nach immer ratsam, vorher die Einwilligung des entsprechenden Künstlers einzuholen.
OLG Jena zum IT-Recht / Internetrecht am 27.03.2008: Zum Thema Google-Vorschaubilder bzw. Thumbnails und dem Grundsatz „venire contra factum proprium“.
Das Oberlandesgericht Jena entschied am 27.03.2008 (Az. 2 U 319/07) zu einem Fall im IT-Recht / Internetrecht, indem Google-Thumbnails Gegenstand waren.
Der Suchmaschinendienst Google bietet eine textgesteuerte Bildsuchfunktion. Durch das Eingeben eines Suchbegriffes werden Bildnisse gezeigt, die selbst von Dritten unter diesem Schlagwort ins Internet gestellt wurden. Diese Bilder werden in der Trefferliste als erheblich verkleinerte und mit einer geringeren Pixelzahl als das Original angezeigt. Diese Vorschaubilder werden „Thumbnails“ genannt, da sie nicht größer als ein Daumennagel erscheinen. Die Vorschaubilder selbst enthalten einen Link durch den man durch Anklicken auf die dazugehörige Webseite gelangt. Google durchsucht das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Bildern und hält diese als Vorschaubildern auf ihren Servern vor. Dadurch kann bereits nach kurzer Zeit nach der Eingabe des Suchwortes eine Trefferliste angeboten werden. Dieses Vorgehen verkürzt den Suchvorgang erheblich.
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Die Klägerin war Künstlerin mit eigener Webseite. Auf dieser präsentiere sie Abbildungen von ihren Kunstwerken. Gab man bei Google ihren Namen als Suchwort ein, so wurden dem Suchenden Abbildungen dieser Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt. Die Klägerin fühlte sich durch dieses Vorgehen in ihrem Urheberrecht verletzt und reichte Klage gegen Google ein.
Google-Vorschaubilder (google-thumbnails) greifen in Urheberrecht ein
Das OLG Jena entschied zunächst, dass die Klägerin auch ein Urheberrecht an der von ihr ins Internet gestellten Abbildungen habe. Der Schutz nach § 2 I Nr. 4 UrhG bestehe weiterhin, auch wenn es sich um digitalisierte Vervielfältigungen ihrer Werke handele.
Zudem bejahte das Gericht, dass die Umgestaltung der Werke in Thumbnails eine Urheberrechtsverletzung darstelle, da es eine sonstige Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG sei. Das Gericht führte hierzu aus:
„Die von der Beklagten erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails sind sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG. (…) Die Verkleinerung und Komprimierung dient allein den Zwecken der Beklagten bei der technischen Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin. Ein Vergleich von Originalbild und thumbnail ergibt, dass bei letzterem die prägenden, schöpferischen Gestaltungselemente des Originals übernommen werden, so dass eine für den Fall der Veröffentlichung und Verwertung einwilligungsbedürftige unfreie Benutzung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt“(OLG Jena, Urteil vom 27.03.2008 Az. 2 U 319/07)
Google nehme durch das Umgestalten der Abbildungen eine eigene Verwertungshandlung vor. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar, da Google die Abbildungen für eigene Dienste verwende, nämlich dem Anzeigen von Vorschaubildern innerhalb der Suchmaschine.
Keine konkludente Einwilligung in die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Bilder
Da die Klägerin auch keine Einwilligung zu dieser Umgestaltung und Verwertung gegeben habe, sei die Handlung auch rechtswidrig. Es sei auch keine konkludente Einwilligung ersichtlich. Alleine die Tatsache, dass die Klägerin die Abbildungen im Internet zugänglich mache, stelle keine konkludente Einwilligung in deren Verwertung dar.
„Durch das Einstellen von Bildern zur freien Betrachtung und ohne technische Schutzmaßnahmen ins Internet hat die Klägerin keine konkludente Willenserklärung in Hinblick auf eine Nutzungsrechtseinräumung wegen der Umgestaltung ihrer Bilder zu thumbnails durch eine Suchmaschine im Sinne von § 23 UrhG abgegeben“ (OLG Jena, Urteil vom 27.03.2008 Az. 2 U 319/07)
„Das Einstellen von Bildern ins Internet allein kann einen Erklärungsinhalt in Bezug auf eine Einwilligung in Nutzungen in Form von Umgestaltungen nicht haben. Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinaus gehender Wille, irgendwelche Nutzungsverträge abschließen oder auch nur Einwilligungen zu erteilen, geht damit vernünftigerweise nicht einher, weil dies originären Urheberinteressen widersprechen würde“ (OLG Jena, Urteil vom 27.03.2008 Az. 2 U 319/07)
Kein Anspruch gegen Google, wenn Kläger selbst auch mit Suchmaschinenoptimierung auf Google arbeitet!
Jedoch entschied das Oberlandesgericht Jena, dass in diesem speziellen Fall der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zustehe. Dies begründete das Gericht damit, dass die Klägerin den Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend mache. Denn die Klägerin arbeite mit Suchmaschinenoptimierung, dass heißt sie benutzte Keywords, damit ihre Webseite bei der Suche bevorzugt angezeigt werde.
„In einer solchen Situation ist das Berufen der Klägerin auf eine fehlende Einwilligung zur Verwertung ihrer Bilder durch Suchmaschinen rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB (venire contra factum proprium). „(OLG Jena, Urteil vom 27.03.2008 Az. 2 U 319/07)
Das Verweigern einer Einwilligung und das gleichzeitige Nutzen von Keywords widerspreche dem Grundsatz „venire contra factum proprium“ (zu deutsch: Zuwiderhandlung gegen das frühere Verhalten).
Bundesgerichtshof lehnt bereits eine Urheberrechtsverletzung ab!
Der Sachverhalt landete schließlich vor dem Bundesgerichthof, welcher die Revision der Klägerin jedoch abwies. Dieser lehnte bereits eine Urheberrechtsverletzung ab, da die Klägerin ihre Werke nicht durch mögliche Technik geschützt hätte.
OLG Jena zum Wettbewerbsrecht am 20.07.2011: Falsche Paragraphenkette in Widerrufsbelehrung verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht, wenn ansonsten inhaltliche korrekte Angaben gemacht werden.
Das OLG Jena hat beschlossen, dass die Angabe von nicht korrekten Paragraphenketten in einer Widerrufsbelehrung nicht zwangsweise nach dem Wettbewerbsrecht wettbewerbswidrig sein muss (OLG Jena, Urteil vom 20.07.2011, Az. 2 W 320/11)
Der Beklagte verwendete in seiner Widerrufsbelehrung eine nicht mehr aktuelle Paragraphenkette. Diese stammte noch aus der BGB-InfoV. Inhaltlich war die Widerrufsbelehrung jedoch korrekt und wies keine Unstimmigkeiten auf. Nachdem der Beklagte abgemahnt wurde, korrigierte er sofort die falsche Paragraphenkette und verwendete nun die richtigen Normen. Dennoch kam es zum Prozess.
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Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich, somit kein Anspruch aus Wettbewerbsrecht
Das Oberlandesgericht lehnte jedoch einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (hier: §§ 3, 5a, 4 Nr.11 UWG) ab, da die nötige Wiederholungsgefahr nicht hinreichen geltend gemacht wurde. Zwar begründe ein Wettbewerbsverstoß grundsätzlich auch eine Wiederholungsgefahr. Diese sei jedoch nicht gegeben, wenn der Beklagte sofort nach Kenntnis der fälschlichen Angaben handele und diese korrigiere.
„Gleichwohl genügt der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach der Abmahnung unstreitig nur noch eine zutreffende Widerrufsbelehrung verwendet, ausnahmsweise, um die Vermutung für die Wiederholungsgefahr zu erschüttern“ (OLG Jena, Urteil vom 20.07.2011, Az. 2 W 320/11)
Inhaltlich war die Widerrufsbelehrung korrekt
Der vorliegende Sachverhalt kennzeichne sich insbesondere dadurch aus, dass die Widerrufsbelehrung abgesehen von der falschen Normenkette inhaltlich korrekt war. Somit liege lediglich eine nicht hinreichende Widerrufsbelehrung vor, die dann unbeachtlich sei, wenn der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt habe.
„In einer solchen Konstellation gilt, dass die Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr erschüttert ist, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen beruht und nach erfolgtem Hinweis auf das Versehen sofort abgestellt wurde“ (OLG Jena, Urteil vom 20.07.2011, Az. 2 W 320/11)
Widerrufsrecht-Reform schwer nachvollziehbar für Kleingewerbetreibende
Das Gericht sei überzeugt, dass dem Beklagten lediglich ein Fehler unterlaufen sei und er die falsche Normenkette nicht mit Absicht angegeben habe. Gerade für Kleingewerbetreibende sei der Werdegang der Widerrufsrechtsreform schwer nachvollziehbar, unübersichtlich und weitgehend unverständlich.
Der Beklagte habe sich keinen Wettbewerbsvorteil durch Verwendung der falschen Normenkette verschaffen wollen. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass der Beklagte ansonsten das Widerrufsrecht inhaltlich korrekt wiedergegeben habe.
„Daher gilt ausnahmsweise, dass die Veränderung der Widerrufsbelehrung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt, weil und soweit ein zunächst rechtmäßiges Verhalten durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände wettbewerbswidrig wurde, ohne dass die Antragsgegnerin dies selbst zeitnah bemerken musste“ (OLG Jena, Urteil vom 20.07.2011, Az. 2 W 320/11)
Dass der Beklagte den Fehler sofort korrigiert habe, nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, spreche ebenfalls für ein Versehen des Klägers.
Das Oberlandesgericht Jena entschied daher, dass eine Wiederholungsgefahr und somit ein Anspruch gegenüber dem Kläger nicht begründet sei.
Fazit
Die Widerrufsrecht-Reform hat einige Schwierigkeiten mit sich gebracht. So ist sie laut der Ansicht des OLG Jena insbesondere für Kleingewerbetreibende unübersichtlich. Man könne diesen somit nicht zum Vorwurf machen, die gesetzliche Komplexität der Reform nicht komplett nachvollziehen zu können. Dadurch dass der Beklagte in diesem Fall jedoch sofort gehandelt habe und seinen Fehler korrigiert habe, sei nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Es sei ersichtlich, dass er sich keinen wettbewerbsrechtlichen Vorteil verschaffen wollte.
OLG Jena zum Wettbewerbsrecht am 10.10.2012: Monatsratenpreis darf nicht blickfangmäßig gegenüber dem Endpreis hervorgehoben sein!
Das Oberlandesgericht entschied in seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az. 2 U 934/11), dass die blickfangmäßige Hervorhebung der Monatsrate gegenüber dem Endpreis gegen Wettbewerbsrecht verstößt.
Der Beklagte hatte in einem Werbeprospekt für eine Waschmaschine geworben. Hierbei war der zu zahlende Preis bei Ratenzahlung stärker hervorgehoben als der Endpreis. Ein anderer Händler mahnte den Beklagten zunächst ab und legte schließlich Klage beim Gericht ein.
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Verbraucherrecht nach Wettbewerbsrecht: Preisvergleich durch klare Preisangaben
Das Oberlandesgericht stimmte dem Kläger in diesem Fall zu. Die Hervorhebung des Ratenkaufpreises gegenüber dem Endpreis sei als unlautere Vorgehensweise zu betrachten und verstoße gegen § 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit §§ 1 VI, 6a PAngV.
§ 1 VI PAngV normiert ein Verbot blickfangmäßiger Hervorhebung allein der einzelnen monatlichen Rate. Das Gericht befand, dass neben dieser Norm auch noch § 6a PAngV Anwendung fände. Diese Norm verlangt eine klare und deutliche Angabe des Nettodarlehensbetrags. Das Gericht führte hierzu aus, dass sich die beiden Normen nebeneinander bestehen können. Dem Verbraucher solle durch klare Preisangaben ein Preisvergleich ermöglicht und erleichtert werden. Das Gericht führte hierzu aus:
„Für die Entscheidung maßgeblich ist jedoch, dass – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch im Falle der Anwendung von § 6a PAngV die Regelung von § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV ihre Gültigkeit behält. Beide Normen schließen sich nicht aus, sondern sind nebeneinander anwendbar“ (OLG Jena Urteil vom 10. Oktober 2012 Az. 2 U 934/11)
„Das hat zur Folge, dass die Endpreishervorhebung auch im Falle des § 6a PAngV gilt, und zwar erst recht dann, wenn wie im vorliegenden Falle das Angebot nicht nur für einen Ratenzahlungskauf gemacht wird, sondern auch für einen Barkauf. Sinn und Zweck des Preisangabenrechts sprechen für eine solche Beurteilung. Denn dem Verbraucher soll durch klare Preisangaben ein Preisvergleich ermöglicht werden“ (OLG Jena Urteil vom 10. Oktober 2012 Az. 2 U 934/11)
Der Käufer könne nur Preise miteinander vergleichen, wenn der Nettodarlehensbetrag beziehungsweise der Barpreis als Vergleichsgröße mit angegeben werde und auffallend genug gestaltet sei.
Blickfangmäßige Werbung kann Irreführung nach dem Wettbewerbsrecht darstellen
Bei einer blickfangmäßigen Hervorhebung des Ratenpreises werde der Verbraucher jedoch gerade von dem vermeintlich niedrigen Preis angelockt. Ihm werde somit die Möglichkeit genommen, einen Preisvergleich überhaupt in Betracht zu ziehen. Die blickfangmäßige Gestaltung widerspreche somit der PAngV.
„Jedenfalls widerspricht die blickfangmäßige Hervorhebung gerade (nur) der Monatsrate sowohl der Gestaltungspflicht nach § 6a PAngV wie auch der Pflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV, den Endpreis in besonderer Weise kenntlich zu machen. Vielmehr wird der Verbraucher in einer dem Preisangabenrecht widersprechenden Art und Weise gerade durch den niedrigsten Preisbestandteil angelockt, ohne dass ihm Vergleichsmöglichkeiten eröffnet wären. Bei der richtlinienkonformen Auslegung der PAngV müssen auch solche Irreführungsgesichtspunkte mit berücksichtigt werden“ (OLG Jena Urteil vom 10. Oktober 2012 Az. 2 U 934/11)
Geringfügige Verstöße gegen das PAngV werden zwar als „nicht spürbar“ eingestuft. Eine spürbare Beeinträchtigung wird jedoch bejaht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit zum Preisvergleich genommen wird. Eine Beeinträchtigung gemäß § 3 UWG liege somit vor.
Zudem stellte das Gericht fest, dass Angaben zur Energieeffizienz die nicht von EU-Richtlinien umfasst sind, eine Irreführung im Sinne des UWG darstellen. Der Sinn und Zweck der Richtlinie 210/30/EU sei, dem Verbraucher die Beurteilung der Energieeffizienz anhand von Farbgestaltungen und klaren Einteilungen zu ermöglichen, damit somit die Umstellung auf energieeffizientere Geräte beschleunigt werde. Der Beklagte habe aber eine Kennzeichnung vorgenommen, welche die Richtlinie so nicht vorsehe, weswegen die Kennzeichnung geeignet sei, die Verbraucher in die Irre zu führen, § 3 UWG.
Fazit
Bei Werbeangebote sollte unserer Meinung darauf geachtet werden, dass alle Angaben richtig und gesetzeskonform dargestellt werden. Es kommt häufig vor, dass Mitbewerber bei rechtlichen Fehlern abmahnen und der Fall vor Gericht landen kann.
OLG Jena zum Wettbewerbsrecht am 15.09.2010: Wann liegt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor?
Das Oberlandesgericht Jena entschied in einem Fall aus dem Wettbewerbsrecht in seinem Urteil vom 15.09.2010 (Az. 2 U 386/10), welche Anzeichen für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung sprechen.
Insbesondere unter Wettbewerbern ist das gegenseitige Abmahnen zu einer etablierten Einnahmequelle geworden. So müssen Händler darauf gefasst sein, schon bei den kleinsten Unregelmäßigkeiten ihrerseits darauf gefasst sein, bald eine Abmahnung in der Hand zu halten. Hierbei gibt es jedoch auch Grenzen. Denn eine Abmahnung kann sich auch als rechtsmissbräuchlich darstellen.
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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen anhand von Indizien erkennen
Das Oberlandesgericht Jena benannte nun einige Anzeichen, die für das Vorliegen einer solchen rechtsmissbräuchlichen Abmahnung sprechen. So spricht zunächst eine extrem hohe Anzahl an versandten und ausgesprochenen Abmahnungen auf einen Rechtsmissbrauch. Die Verfügungsklägerin hatte in diesem Fall mehr als 60 anhängige Verfahren vor dem Landgericht Leipzig aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen angestrebt. Das OLG Jena führte hierzu aus:
„Zwar ist die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen für sich allein kein ausschlaggebendes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Jedoch spricht die hohe Zahl der Abmahnungen in der Zusammenschau mit den weiteren Indizien dafür, dass die Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen überwiegend von sachfremden Motiven geleitet wird und nachvollziehbare wirtschaftliche oder wettbewerbspolitische Gründe demgegenüber keine entscheidende Rolle spielen.“ (OLG Jena, Urteil vom 15.09.2010 Az. 2 U 386/10)
Die Verfügungsklägerin habe zudem regelmäßig in wettbewerbsrechtlichen Bereichen aufgrund von falschen oder unvollständigen Widerrufsbelehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Online-Händlern abgemahnt. Der Bereich des Wettbewerbsrechts zeichne sich durch eine hohe Fehleranfälligkeit auf. Es sei daher ein leichtes, in diesem Bereich vermeintliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in einer großen Anzahl und ohne große Schwierigkeiten zu finden. Auch dieser Aspekt könne für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnungstätigkeit sprechen. Das OLG Jena hierzu:
„Die Abmahnungen betreffen regelmäßig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen falscher Widerrufsbelehrungen bzw. Geschäftsbedingungen im Internet, überwiegend bei ebay. Damit steht fest, dass die Verfügungsklägerin neben der großen Anzahl von Abmahnungen auch auf einem Feld tätig geworden ist, in dem sich vermeintliche Wettbewerbsverstöße ohne Schwierigkeiten und ohne großen Aufwand in großer Zahl auffinden lassen. Ein derartig spezialisiertes Vorgehen spricht für Rechtsmissbrauch“ (OLG Jena, Urteil vom 15.09.2010 Az. 2 U 386/10)
Auch wenn die Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang ihres Geschäftsbetriebes stehe, spreche dies für Rechtsmissbrauch. So zum Beispiel, wenn die abmahnende Firma finanzschwach sei und die angestrebten Verfahren eher ein Prozessrisiko darstellten.
Auch der Verdacht der Kostenfreistellung des Prozessbevollmächtigten sei ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahntätigkeit.
Ein weit überhöhter angesetzter Streitwert deute ebenso auf Rechtsmissbrauch hin. Ein zu hoher Streitwert lasse ein rechtsmissbräuchliches Gebührenerzielungsinteresse vermuten. So liege der übliche Streitwert in wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren zwischen 1.000 Euro bis 5.000 Euro. Werde jedoch ein Streitwert von 60.000 Euro angesetzt, so spreche dies für einen Rechtsmissbrauch. Rechtsanwälte die in diesem Bereich tätig sind, müssten die Grundsätze zur Streitfestsetzung an den Orten, an denen das Verfahren anhängig ist, kennen.
„Im Falle des Fehlens von Widerrufsbelehrungen geht der Senat regelmäßig von einem Streitwert von maximal 3.500 EUR aus, bei bloß fehlerhafter Widerrufsbelehrung lediglich von 1.500,00 EUR. Das gilt auch für fehlerhafte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei der Streitwert in Einzelfällen (z.B. Impressumspflichten: 1.000,00 EUR) auch niedriger sein kann. Jedenfalls ist der veröffentlichten Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Senat nie Streitwerte von über 5.000,00 EUR zugrunde legt. Daran hält der Senat auch für den Fall fest, dass mehrere Klauseln fehlerhaft sind. Eine Addierung von Werten einzelner Anträge kommt dabei nicht in Betracht, vielmehr muss in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen ein höheres wirtschaftliches Interesse der Verfügungsklägerin nicht plausibel ist, stets eine „Deckelung“ bei 5.000,00 EUR stattfinden. Die Verfügungsklägerin hat demgegenüber – durch die Vorlage von Abmahnungen glaubhaft gemacht – außergerichtlich ihren Abmahnungen Streitwerte von bis zu 60.000,00 EUR zugrunde gelegt. Dies indiziert ihr rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Gebührenerzielungsinteresse.“ (OLG Jena, Urteil vom 15.09.2010 Az. 2 U 386/10)
Zudem hatte die Verfügungklägerin hier den von ihr zunächst gewählten Gerichtsstandort Leipzig sodann geändert, als dort Fragen des Rechtsmissbrauchs problematisiert worden waren. Dies spreche für eine Verschleierungstaktik seitens der Verfügungsklägerin; sie wolle nicht, dass die enorme Anzahl an anhängigen Verfahren auffalle.
Ein weiteres Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise sei, dass die Verfügungsklägerin den Überblick über die ausgesprochenen Abmahnungen verloren habe. Zwar stellen solche Fehler für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch dar. Im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände sei dies allerdings dennoch zu beachten.
„Weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ist, dass es bei der „Verfolgung“ von angeblichen Wettbewerbsverstößen zu Fehlern gekommen ist, die nahelegen, dass die Verfügungsklägerin teilweise den Überblick über die ausgesprochenen Abmahnungen verloren hat.(…) Auch wenn dies für sich allein genommen und wegen der begrenzten Anzahl der Fehler kein ausreichendes Indiz wäre, so muss dieser Umstand bei einer Gesamtbetrachtung dennoch Berücksichtigung finden.“
Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht benennt somit 7 Indizien, nach denen von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung gesprochen werden könnte:
- hohe Anzahl von Abmahnungsscheiben
- Rechtsgebiet, auf dem sich leicht etwaige Rechtsverstöße finden lassen (z.B. Wettbewerbsrecht)
- Abmahntätigkeit steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum geschäftlichen Betrieb
- Kostenfreistellung des Prozessbevollmächtigten
- Gerichtsstandwechsel
- Übersichtsverlust über die ausgesprochenen Abmahnungen und Fehler
OLG Jena zum Wettbewerbsrecht am 16.12.2009: Zur Streitwertreduzierung im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Das Oberlandesgericht Jena verneinte in einem wettbewerbsrechtlichen Fall mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 (Az. 2 W 504/09) einen pauschalen Streitwertabschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Das Gericht führte in seinem Beschluss aus, dass bei der Bemessung des Streitwertes einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage und bei der Schätzung des maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses des Gläubigers zunächst das von diesem bei der Geltendmachung des Anspruches widerspruchsfrei angegebene Interesse heranzuziehen sei, da der Gläubiger sein Interesse selbst am besten beurteilen könne.
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Ein Abschlag sei zwar in einem einstweiligen Verfügungsverfahren möglich; sei aber umso geringer oder entfiele sogar ganz, wenn die Beantwortung von Rechtsfragen anstehe und davon ausgegangen werden könne, dass bereits das Verfügungsverfahren zur Streitbeilegung führe. Das Gericht formulierte dies folgendermaßen:
„Dieser Abschlag ist aber dann umso geringer bzw. kann sogar ganz entfallen, wenn allein die Beantwortung von Rechtsfragen ansteht und davon ausgegangen werden kann, dass bereits das Verfügungsverfahren zu einer Streitbeilegung führt, ohne dass eine Hauptsacheklage erhoben werden müsste“ (OLG Jena, Beschluss vom 16. Dezember 2009 Az. 2 W 504/09)
Im vorliegenden Fall befand das Gericht, dass ein Abschlag vom Hauptsachenstreitwert in einer Höhe von 1/5 ausreichend sei. Es legte hierbei die Umsatzstärke der Parteien zu Grunde, aber auch die Nachahmungsgefahr und die Bedeutung des Verbraucherschutzes vor Irreführung oder unsachlichem Einfluss.
OLG Jena zum Urheberrecht / Internetrecht am 10.12.2003: Wegen Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Fotografien im Internet.
Das Oberlandesgericht Jena hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2003 (Az. 2 W 658/03) über einen Unterlassungsanspruch bezüglich urheberrechtlich geschützter Fotografien entschieden.
In diesem Fall ging es um Aktfotografien eines Fotomodells, deren alleiniges Nutzungsrecht beim Urheber – dem Fotografen – lag. Nichtdestotrotz hatte das Fotomodell die Fotografien an einen Dritten weitergereicht, ohne eine Genehmigung des Fotografen vorher einzuholen. Der Dritte veröffentlichte drei der Fotografien auf einer Internet-Webseite mit dem Einverständnis des Fotomodells. Die Webseite war kommerziell ausgerichtet, jedoch passwortgeschützt, sodass es nur einen beschränkten Zugriff auf die Fotos gab. Der Fotograf klagte sodann auf Unterlassung, da er der alleinige Inhaber der Nutzungsrechte sei und in diesen Rechten verletzt sei.
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Nutzungsrechte liegen allein beim Urheber nach dem Urheberrecht
Das OLG Jena bejahte eine Urheberrechtsverletzung. Unabhängig von den Persönlichkeitsrechten des beklagten Fotomodells, sei allein der Fotograf nach § 16 UrhG dazu berechtigt, die Fotoaufnahmen zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten.
Die Beklagte habe die Veröffentlichung adäquat verursacht, indem sie die Fotografien an den Dritten weitergab. Das Gericht stellte fest, dass sie die Fotografien gerade in der Absicht einer Veröffentlichung weitergab. Dass die Fotografien auf einer subdomain veröffentlich worden sein, sei irrelevant. Durch diese Handlungsweise sei die Beklagte sei auch kausal, weswegen auch sie aufgrund der verursachten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Das Gericht führte hierzu aus:
„Dass eine subdomain zur Veröffentlichung genutzt wird, ändert nichts daran, dass die Beklagte eine entsprechende Veröffentlichung veranlasst und gewollt hat, zumal sie Einschränkungen in Bezug auf die zur Veröffentlichung zu nutzenden Internetseiten nicht geäußert hatte. Diese zumindest als Beteiligung an einer Urheberrechtsverletzung zu qualifizierende Handlung der Beklagten ist adäquat kausal für die Urheberrechtsverletzung und reicht aus, damit (auch) die Beklagte nach § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann“ (OLG Jena, Urteil vom 10. Dezember 2003 Az. 2 W 658/03)
Beklagte ist mitverantwortlich für die Urheberrechtsverletzung
Dass die subdomain durch ein Passwort geschützt sei, ändere auch nichts an dieser Entscheidung. Allein die Tatsache, dass die Beklagte die Ursache zur Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken zu kommerziellen Zwecke gesetzt habe, sei entscheidend. Das Zuverfügungstellen reiche als vorwerfbare Handlung aus.
„Es spielt auch keine Rolle, ob diese Internetseite bzw. die subdomain der Beklagten bekannt oder wegen Passwortschutzes für sie nicht zugänglich war. Entscheidend ist, dass die Beklagte die Ursache dafür gesetzt hat, dass Fotografien ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten in Veröffentlichungsabsicht einem kommerziellen Anbieter zur Verfügung gestellt wurden. Denn auch ohne Kenntnis und eigenen Zugang war vorliegend bereits das Zurverfügungstellen der Bilder eine ausreichende, mitkausale Verletzungshandlung.“ (OLG Jena, Urteil vom 10. Dezember 2003 Az. 2 W 658/03)
Da die Beklagte nie Nutzungsrechte an den Fotografien besaß, sei ihr eine Weiterverbreitung nie gestattet gewesen. Das Persönlichkeitsrecht der Beklagten, die auf den Fotografien abgebildet sei, sei hier egal. Ein anderes Ergebnis könne nur dann in Betracht kommen, wenn der Dritte die Fotografien außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit veröffentlicht hätte. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Denn bei der Webseite des Dritten handele es sich um die Seite einer Modellagentur, bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Fotografien veröffentlicht werden. Das Gericht führte hierzu aus:
„Vielmehr ist das Verhalten der Beklagten nicht hinwegdenkbare Bedingung für die Rechtsverletzung. Denn eine Veröffentlichung von Fotos durch eine Modellagentur auf einer entsprechenden Internetseite, die im Rahmen einer Bewerbung als Fotomodell übersandt worden waren, liegt gerade nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit.“ (OLG Jena, Urteil vom 10. Dezember 2003 Az. 2 W 658/03)
Wiederholungsgefahr bezüglich weiterer urheberrechtlich geschützter Fotografien
Auch befand das OLG Jena, dass eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen sei. So würde auch eine Wiederholungsgefahr bezüglich abgewandelter, aber im Kern gleicher Handlungen bestehen. Dies wäre zum Beispiel die Veröffentlichung weiterer Fotografien, die ebenfalls übersandt aber noch nicht veröffentlich worden waren.
„Vielmehr besteht im Falle eines erneuten Verstoßes grundsätzlich Wiederholungsgefahr auch bezüglich abgewandelter, aber im Kern gleicher Handlungen. Daher besteht Wiederholungsgefahr in Hinblick auf eine unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung hinsichtlich aller acht vom Unterlassungsantrag umfassten Fotografien, die der Kläger von der Beklagten gefertigt hat.“ (OLG Jena, Urteil vom 10. Dezember 2003 Az. 2 W 658/03)
Konsequenterweise bejahte das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG.