Domain-Inhaber oft nicht Verwender der Domain oder Admin-C
Oftmals fallen Domain-Inhaber, Admin-C und Domainbetreiber auseinander. Der Domain-Inhaber ist der Vertragspartner der DENIC, der Betreiber nur derjenige der für das Geschäft hinter der Domain verantwortlich ist. Der Admin-C hingegen ist der Ansprechpartner für die DENIC und wird vom Inhaber bestimmt. Hintergrund hierfür ist, dass viele Unternehmen die Registrierung und informationstechnische Gestaltung von Dritten übernehmen lassen. Der Betreiber hingegen stelle den Inhalt der Website.
Dazu hält das LG Wiesbaden allgemein fest:
Die Inhaberschaft der Homepage, dh des abrufbaren Inhalts der Internetpräsenz, ist nämlich von der Inhaberschaft der Domain und auch von der Stellung als Admin-C zu unterscheiden. Sie erlauben keinen Schluss dahingehend, dass die unter der Domain nutzbaren Telemedien tatsächlich vom Domaininhaber und Admin-C angeboten werden. (LG Wiesbaden, Urt. v. 18.10.2013 – 1 O 159/13)
Keine inhaltliche Verantwortlichkeit bei DENIC-Eintragung nach dem IT-Recht / Domainrecht
Aus diesem Grund stellt das Landgericht Wiesbaden fest, dass den Inhaber keine Haftung für den Inhalt treffe:
Die Domaininhaberschaft gestattet nicht den Schluss, dass der Inhaber diejenige Person ist, welche unter der Domain eine Webseite betreibt und über diese am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Nutzungsrechte an einer Domain kann der Inhaber auch Dritten zur Ausübung überlassen, sei es unentgeltlich, sei es im Rahmen einer entgeltlichen Domain-Pacht (LG Wiesbaden, Urt. v. 18.10.2013 – 1 O 159/13)
Begründet sei dies darin, dass der Inhaber sich das Recht vorbehalte die Rechte an mögliche Betreiber abzutreten. Damit gebe dieser auch seine Verantwortlichkeit ab. Somit könne der Inhaber der bei der DENIC eingetragen ist nicht grundsätzlich für den Inhalt verantwortlich gemacht werden. Bevor eine Klage erhoben werde, müsse dafür gesorgt werden, dass diese nicht gegen den Inhaber, sondern gegen durch die Abtretung bestimmten Verantwortlichen gerichtet wird.
Keine inhaltliche Verantwortlichkeit für den Admin-C nach dem IT-Recht / Domainrecht
Ebenfalls keine Verantwortlichkeit treffe demnach den sogenannten „Admin-C“. Dieser ist die Person die mit der Administration der Website betreut, und als solcher bei der DENIC eingetragen ist. Als solche wird sie vom Domaininhaber eingetragen. Diese verwalte nur die Gestaltung der Website, habe jedoch keinen Einfluss auf das dahinter stehende Geschäft. Dazu stellt das LG Wiesbaden als Grundsatz klar:
Der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC eG. Deshalb trifft den Admin-C im Außenverhältnis auch nur unter besonderen, engen Voraussetzungen eine Haftung. (LG Wiesbaden, Urt. v. 18.10.2013 – 1 O 159/13)
Dies begründet das LG Wiesbaden mit einer Entscheidung des BGH, bei welcher dieser die Störerhaftung des Admin-C stark einschränkt und hält fest:
Auch wenn sich vorliegend kein Problem der Störerhaftung stellt, zeigt die Entscheidung des BGH doch, dass sich aus der Funktion des Admin-C weder eine umfassende Verantwortlichkeit für den unter der registrierten Adresse abrufbaren Internetauftritt noch für Rechtsgeschäfte, die unter Verwendung von E-Mail-Adressen der Domain abgeschlossen wurden, herleiten lässt. (LG Wiesbaden, Urt. v. 18.10.2013 – 1 O 159/13)
Somit ist auch der Admin-C nicht für den Inhalt der Website verantwortlich. Hierfür ist allein der Betreiber der Homepage, mithin derjenige der das Geschäft dahinter führt verantwortlich.
Stellungnahme des Verfassers zum oben genannten Fall aus dem IT-Recht / Domainrecht
Das Landgericht Wiesbaden abstrahiert aus Verfassersicht richtigerweise die Stellung des Domaininhabers, des Website-Benutzers (bzw. Inhabers) und des Admin-C. In der digitalen Welt ist es mittlerweile Gang und Gäbe, dass bestimmte administrative Aufgabe vom Homepage-Inhaber an Dritte überlassen werden, dass führt dazu, dass Verantwortlichkeiten gegenüber der DENIC von Personen entstehen können, die selbst nichts mit dem Geschäft im Hintergrund zu tun haben. Diese Personen sind der Admin-C und der Inhaber der Domain, die diese Stellung im Auftrage des Verwenders eingenommen haben und keine rechtliche Verbindung zu den auf der Website angebotetenen Leistungen haben. Aus diesem Grund hat das LG Wiesbaden unserer Auffassung nach richtiger Weise angenommen, dass für diese Personen keine inhaltliche Verantwortung für die Website bestehen darf.