Anwaltskanzlei Saroglakis aus München

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Abmahnung von RA Saroglakis bzw. BFMT Legal aus München

In der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen markenrechtliche Abmahnungen der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Saroglakis vor.

Abmahnung von der Anwaltskanzlei Saroglakis – wer ist das?

Die Rechtsanwaltskanzlei Saroglakis war ansässig in der Falkenturmstraße 3, 80331 München. Mittlerweile ist Apostolos Saroglakis Rechtsanwalt bei der Münchner Niederlassung der Kanzlei BFMT Legal (Burgstraße 12, 80331 München). Weitere Niederlassungen hat die Kanzlei in Berlin (Schönhauser Allee 107, 10439) und Viechtach (Flustraße 9, 94234). Rechtsanwalt Saroglakis ist bei BFMT Legal als Ansprechpartner insbesondere für gewerblichen Rechtssschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT- und Internetrecht tätig.

Was beinhaltet eine Abmahnung von RA Saroglakis?

In den vorliegenden Abmahnungen gibt die Anwaltskanzlei Saroglakis an, im Auftrag der Aeronaut Fashion UG tätig zu sein. Geltend gemacht werden Markenrechtsverletzungen der Wortmarke „A87“ und „Aero NYC“. Der Abmahngegner wird unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Gesamtbetrages von ca 1.400 € aufgefordert.

Woraus resultieren die Forderungen?

Dem Inhaber einer Marke steht das ausschließliche Recht an dieser Marke zu, sodass diese nicht ohne seine Einwilligung benutzt werden darf. Dies kann verschiedene Ansprüche, insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 14ff. MarkenG nach sich ziehen. Zentrale Anspruchsnorm des Markenrechts ist § 14 MarkenG:

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(§ 14 MarkenG)

Markenrechtliche Abmahnung: Wann ist eine Marke geschützt?

Die Entstehung des Markenschutzes ist in § 4 MarkenG geregelt:

Der Markenschutz entsteht

1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,

2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder

3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
(§ 4 MarkenG)

Besondere Relevanz hat insoweit § 4 Nr.1 MarkenG, wonach Markenschutz dadurch erworben wird, dass ein Zeichen als Marke in das Register des DPMA eingetragen wird (Marke kraft Eintragung). Alternativ entsteht Markenschutz kraft Benutzung (§ 4 Nr.2 MarkenG) oder kraft notorischer Bekanntheit (§ 4 Nr.3 MarkenG).

Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Eintragung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) vornehmen zu lassen. Dadurch wird eine sogenannte Unionsmarke erworben. Diese gewährt dem Inhaber einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Rechtsgrundlage für Unionsmarken ist die Unionsmarkenverordnung (UMV).

Der Zweck einer Marke besteht darin, Waren und Dienstleistungen, die von einem bestimmten Unternehmen stammen, als solche zu kennzeichnen:

Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 I MarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Dementsprechend ist die abstrakte Markenfähigkeit auch ohne Berücksichtigung der Person des Anmelders und späteren Inhabers der Marke zu beurteilen.“
(BGH, Beschluss vom 21.09.2000 – I ZB 35/98)

Abmahnung wegen der Verletzung einer „Wortmarke“ – was kommt als Marke in Betracht?

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Somit können Marken in allen möglichen Arten und Formen bestehen (§ 3 I MarkenG). Eine Wortmarke besteht nur aus Worten. Möglich sind aber auch Marken, die sich aus Worten und Bildern zusammensetzen (Wort-Bild-Marke).

Eine Marke muss sich von den Kennzeichen der konkurrierenden Unternehmen unterscheiden können. Ob eine solche Unterscheidungskraft vorliegt, ist nach einheitlichen Kriterien zu prüfen, die von der Kategorie der betroffenen Marke uneinheitlich sind:

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ferner ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie 2 angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt. Schließlich hat der EuGH (…) festgestellt, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Waren bestehen, sich nicht von denjenigen unterscheiden, die auf andere Kategorien von Marken Anwendung finden. Art. 3 I lit. b Richtlinie 89/104/EWG unterscheidet nämlich bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Marken.“
(EuGH, Urteil vom 08.04.2003 – C-53/01)

Möglich ist dementsprechend auch, dass eine Wortmarke mit einer Marke anderer Kategorien aufgrund begrifflicher Ähnlichkeit kollidiert:

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 14 II Nr. 3 MarkenG sind im Grundsatz keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 II Nr. 2 MarkenG. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Stehen sich - wie vorliegend - eine Wortmarke und eine dreidimensionale Gestaltung gegenüber, so kann sich die Zeichenähnlichkeit allerdings weder in klanglicher noch bildlicher Hinsicht, sondern allein aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ergeben. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen an. Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat. Begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und Marken anderer Kategorien ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der zu vergleichenden Markengestaltung darstellt. Dieser Grundsatz ist für die Kollision von Wort- und Bildmarken anerkannt. Er gilt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - gleichermaßen für den vorliegend relevanten Vergleich zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionale). Es ist allerdings darauf zu achten, dass über die Ähnlichkeit im Sinngehalt nicht ein dem Markenrecht fremder Motivschutz gewährt wird oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs erfolgt. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder dreidimensionalen Warenformmarke, in der eine bestimmte Ausgestaltung festgelegt ist, nicht zu erreichen ist. Deshalb sind grundsätzlich an eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt zwischen einer Wortmarke und einer Warengestaltung strenge Anforderungen zu stellen. Die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung einer Wortmarke ist eine dreidimensionale Gestaltung nur, wenn sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig wären. Enthält das Wortzeichen hingegen einen allgemeinen oder beschreibenden Sinngehalt oder beschreibende Anklänge, wird eine begriffliche Ähnlichkeit umso weniger in Betracht kommen. Zudem müssen zur Begründung einer Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt sämtliche vorstehend angeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.“
(
BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 105/14)

Dieser Entscheidung liegt ein Konflikt zwischen den Unternehmen „Haribo“ und „Lindt“ zugrunde. Haribo ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Goldbären“ und wandte sich gegen den Vertrieb eines in Goldfolie eingewickelten Bären („Lindt Teddy“). Dies sei eine bildliche Darstellung des Wortes „Goldbär“. Der BGH wies die Klage ab.

Fazit zu markenrechtlichen Abmahnungen (RA Saroglakis)

Geht eine Abmahnung aufgrund einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung zu, sollte zunächst Ruhe bewahrt werden. Keinesfalls sollte vorschnell eine Geldzahlung vorgenommen oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese dient dazu, dem Unterlassungsanspruch abzuhelfen, in dem die grundsätzliche Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt wird. „Strafbewehrt“ ist eine Unterlassungserklärung, wenn der Erklärende für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verspricht. Es empfiehlt sich, den Rat eines Fachanwalts für IT- und Markenrecht einzuholen. Selbst wenn die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach tatsächlich bestehen, lässt sich die letztlich zu leistende Zahlung oftmals noch deutlich reduzieren. Außerdem kann so eine modifizierte Unterlassungserklärung verfasst, werden, die die Umstände des Einzelfalls und die Interessen des Abgemahnten berücksichtigt.

Abmahnung der Kanzlei Saroglakis erhalten?

Wie auch andere Abmahnungen, sollten ein Abmahnschreiben der Anwaltskanzlei Saroglakis ernst genommen werden, da vorallem eine Nichtbeachtung berechtigter Ansprüche, soweit diese vorliegen, und nicht auszuschließende Fristversäumnisse zu teuren Auseinandersetzungen vor Gericht führen können.

Wie können Betroffene reagieren?
  1. Bleiben Sie ruhig!
  2. Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
  3. Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; Im optimalen Fall noch vor Ablauf der gesetzten Frist.

Eine rechtzeitige juristische Beratung vor einem eventuellen Fristablauf und vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist anzuraten, da man sich möglicherweise, was im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, mit der Abgabe einer eventuell geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet.

Was Ihnen die AID24 Rechtsanwaltskanzlei bietet
  • Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* - täglich (*soweit technisch verfügbar) telefonisch unter der Rufnummer +49 611 89060871 erreichbar.
  • Besonders vertiefte Kenntnisse im IT-Recht, insbesondere im Marken- und Urheberrecht.
  • Die Kanzlei nimmt Mandate aus dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an.
  • Technisches Know-how im Bezug auf die Eruierung etwaiger technischer Hintergründe durch enge Zusammenarbeit mit IT-Fachleuten.
  • Als Service der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wird Ihnen in Abmahnverfahren eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon angeboten, welche jedoch vom Beratungsinhalt und -umfang keine vollständige Erstberatung darstellt.
Weitere für Sie wahrscheinlich interessante Artikel
Beseitigung einer abgegebenen Unterlassungserklärung möglich?

Juristische Laien achten oft nur auf die in der Abmahnung geforderte Geldsumme.... Weiterlesen

Wie weit reicht der Anspruch auf zukünftiges Unterlassen nach einer Urheberrechtsverletzung?

Wenn jemand Urheberrechte verletzt hat, geht es nicht nur um Schadensersatz.... Weiterlesen

Unterlassungserklärung / mod. UE was ist das und wie weit reicht ihr Wirkungsumfang?

Was versteht man eigentlich unter einer Unterlassungserklärung? Durch eine Unterlassungserklärung, auch als mod. UE abgekürzt, verpflichtet sich der... Weiterlesen

Bewertungen auf google.com
RA Scholze

Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Wiesbaden und Frankfurt am Main

Kostenloser Rückruf erwünscht?
Upload der Abmahnung oder weiterer Unterlagen

Wir empfehlen Ihnen Ihre Dateien ausreichend zu verschlüsseln und uns separat zum von Ihnen genutzten Schlüssel zu informieren.

Die Dateien müssen kleiner als 8 MB sein.
Zulässige Dateierweiterungen: jpg jpeg pdf doc docx.

* Diese Angaben werden benötigt.

Kanzleibriefe
Datenschutzerklärung-Generator Schweiz kostenlos für Websites - inkl. DSG Schweiz 2023 und DSGVO

Startschuss für den kostenfreien Datenschutzerklärungsgenerator unter datenbuddy.de war der 01.09.2023, somit pünktlich mit Inkrafttreten des Bundesgesetz über den Datenschutz der Schweiz.... Weiterlesen

TTDSG was ist das?

Was ist das TTDSG und wo wird es relevant?... Weiterlesen

Datenschutzgesetz Schweiz auch revDSG oder DSG Schweiz?

Das neue Datenschutzgesetz der Schweiz (nDSG Schweiz) ist seit 01.09.2023 in Kraft... Weiterlesen