Abmahnung von APW Rechtsanwälte GbR aus Dortmund
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen Abmahnschreiben der Kanzlei APW Rechtsanwälte vor. Die APW Rechtsanwälte GbR sitzt in der Hainallee 89, 44139 Dortmund. Inhaber sind die Rechtsanwälte Stefan Auffenberg und Stefan Witte. Die Kanzlei gibt in ihren Abmahnschrieben an, jeweils im Auftrag einer Gesellschaft zu handeln. Dabei wird der folgenden Gesellschaft die jeweils nachstehenden Werke zugeordnet:
Universal Pictures International Germany GmbH
- American Pie Das Klassentreffen (Film),
- Kick-Ass 2 (Film).
Die Abmahnschreiben ergehen aufgrund des Vorwurfs sogenannten „Filesharings“. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Geldsumme. In den vorliegenden Fällen bewegte sich die Höhe dieser Geldforderung zwischen 450 € und 610 €.
Abmahnung von APW Rechtsanwälte GbR wegen Filesharings: Bestehen Ansprüche?
Beim sogenannten „Filesharing“ werden online Dateien heruntergeladen und dabei auch Anderen zum Download angeboten. Diese Dateien beinhalten für gewöhnlich Filme, Musik, Hörbücher oder Computerspiele. Dabei handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke gemäß §§ 1, 2 UrhG. Daneben existieren gesonderte Leistungsschutzrecht, beispielsweise für Tonträgerhersteller (§§ 85 ff. UrhG) und Filmwerke (§§ 88 ff. UrhG).
Das Urheberrecht beinhaltet neben dem sogenannten Urheberpersönlichkeitsrecht auch Verwertungsrechte, die gewährleisten sollen, dass der Urheber auch wirtschaftlich von seinem Werk profitieren kann. Zu diesen Verwertungsrechten gehören das Vervielfältigungsrecht (§ 16 I UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG). Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Davon wird auch die digitale Kopie erfasst (vgl. § 16 II UrhG). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Die Formulierung „von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl“ weist dabei explizit auf die Internetnutzung hin. Filesharing stellt typischerweise einen Eingriff in diese Rechte dar:
„Eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 I UrhG ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Verbreitung meint das öffentliche Anbieten oder Inverkehrbringen eines Werkes, wobei Anbieten jede Aufforderung zum Eigentums- oder Besitzerwerb an einem Werkstück und Inverkehrbringen jede Handlung ist, durch die das Werk aus dem Herrschaftsbereich des Täters der Öffentlichkeit bzw. dem freien Handelsverkehr zugeführt wird. Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe umfasst gemäß § 15 II UrhG bereits die bloße öffentliche Zugänglichmachung. Eine solche liegt gemäß § 19a UrhG vor, wenn der Täter das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich macht, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Der Vertrieb der Programme (…) über den Internetauftritt von o.de erfüllt alle drei Tatbestandsvarianten. Eine unerlaubte Vervielfältigung ist bereits darin zu sehen, dass der Angeklagte M die Programme auf Anweisung des Angeklagten S auf den Server der Angeklagten kopiert hat. Darüber hinaus wurden die Programme von Anmeldern in einer unbestimmten Zahl von Fällen heruntergeladen und somit ebenfalls vervielfältigt. Durch den Betrieb der Internetseite wurden die Programme zudem öffentlich angeboten und in Verkehr gebracht und mithin verbreitet. Ferner wurden sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und somit öffentlich wiedergegeben.“
(LG Hamburg, Urteil vom 21.03.2012 – 608 KLs 8/11)
Ein Eingriff in diese Rechte kann grundsätzlich gerechtfertigt sein. Da beim Filesharing der Abschluss eines Vertrags aber gerade umgangen wird, liegt eine rechtfertigende gesetzliche Lizenz nicht vor. Eine Rechtfertigung kommt somit nur durch eine sogenannte gesetzliche Lizenz in Betracht. Dabei handelt es sich um Nutzungsrechte, die den Urheberschutz gesetzlich eingrenzen. Allerdings scheitert eine Rechtfertigung des Eingriffs aus dem Recht auf Privatkopie gemäß § 53 I UrhG daran, dass beim Filesharing entgegen den Voraussetzungen der Norm eine offensichtlich rechtswidrig zu Verfügung gestellte Vorlage verwendet wird.
Ist der Anspruchsinhaber Urheber oder Inhaber eines Leistungsschutzrechts der Anspruchsgegner für die Rechtsverletzung verantwortlich, so besteht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch und – sofern der Abmahngegner schuldhaft gehandelt hat – ein Schadensersatzanspruch.
Abmahnung von APW Rechtsanwälte: Was ist die Folge des Unterlassungsanspruchs?
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, so besteht zunächst ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG. Allerdings setzt ein solcher Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr voraus. Diese wird vermutet:
„Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr besteht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründe. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt ist. Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.“
(BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12)
Die Wiederholungsgefahr wird durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Eine Unterlassungserklärung enthält das Versprechen des Abgemahnten, das rechtsverletzende Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Enthält die Erklärung zudem das Versprechen, im Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, ist diese „strafbewehrt“.
Abmahnung von APW Rechtsanwälte: Was droht aufgrund eines Schadensersatzanspruchs?
Gemäß § 97 II UrhG besteht unter vergleichbaren Voraussetzungen wie denen des Unterlassungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch. Hier ist keine Wiederholungsgefahr erforderlich, dafür muss der Anspruchsgegner schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – gehandelt haben. Gemäß § 97 II UrhG bestehen drei Möglichkeiten, die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen:
- Es wird der Schaden geltend gemacht, der dem Anspruchsinhaber selbst (unmittelbar) entstanden ist.
- Es wird der Gewinn herausverlangt, den der Rechtsverletzer durch seine Handlung erzielt hat (Gewinnabschöpfung).
- Es wird die Summe gefordert, die der Anspruchsgegner hätte zahlen müssen, um das Recht zur Vornahme der Handlung zu erwerben (sogenannte fiktive Lizenzgebühr).
Beim Filesharing wird in aller Regel der Lizenzschaden geltend gemacht. Zur Bestimmung des Lizenzschadens:
„Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. (…) wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen.“
(BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17).
Dabei unterscheiden sich allerdings die von der Rechtsprechung erzielten Ergebnisse mitunter erheblich. Für das Filesharing eines Filmwerks wurden etwa die folgenden Summen als angemessen bewertet:
- LG Hamburg (Urteil vom 18.03.2011 – 310 O 367/10): 1.000 €
- LG Bochum (Urteil vom 18.03.2016 – I-5 S 165/15): 600 €
- AG Hamburg (Urteil vom 26.01.2012 – 35a C 154/11): 250 €7
- AG Halle (Urteil vom 24.01.2009 – 95 C 3258/09) und AG Kiel (Urteil vom 30.01.2015 – 120 C 155/14): 100 €
- LG Köln (Hinweisbeschluss vom 30.04.2014): nicht mehr als 50 €
- AG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14): 20 % des Nettoverkaufspreises multipliziert mit der Zahl der Downloads
Abmahnung wegen Filesharings: Wer ist der Verantwortliche?
Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber, dessen zugeordneter IP-Adresse ein entsprechender Up-/ bzw. Download zugeordnet wurde, für die Filesharing-Handlung verantwortlich ist:
„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08)
Will der Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung widerlegen, so muss er seiner sogenannten sekundären Darlegungslast genüge tun. Es reicht ein einfaches Bestreiten nicht aus, sondern der Anschlussinhaber muss substanziiert darlegen, wie es zu der Rechtsverletzung kommen konnte:
„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls, welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zu Mitteilungen verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt dabei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Tut er das nicht, bleibt es bei der Vermutung seiner Täterschaft.“
(LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 – 15 O 440/17)
Fazit zu Abmahnung von APW Rechtsanwälte GbR
Geht eine Abmahnung zu, sollte zunächst Ruhe bewahrt werden. Keinesfalls sollten übereilt Entscheidungen getroffen und vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben oder Geldzahlungen geleistet werden. Es ist in der Regel empfehlenswert, einen auf entsprechende Problemstellungen spezialisierten Anwalt – also einen Fachanwalt für Medien-, Urheber-, und IT-Recht – zu kontaktieren. Oft genug lassen sich Zahlungen aufgrund von Abmahnungen vermeiden oder wenigstens deutlich reduzieren. Außerdem kann ein Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen, welche ihren Zweck erfüllt, aber die Umstände des Einzelfalls und die Interessen des Abgemahnten berücksichtigt.