Abmahnungen der CSR Rechtsanwaltskanzlei wegen Urheberechtsverletzung
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt ein Abmahnschreiben der CSR Rechtsanwaltskanzlei vor. Die CSR Rechtsanwaltskanzlei gibt an im Auftrag der Firma PMG Entertainment Limited tätig zu sein. Dem Angeschriebenen wird vorgeworfen die ausschließlichen Nutzungsrechte der PMG Entertainment Limited an einem Filmwerk verletzt zu haben.
CSR Rechtsanwaltkanzlei – wer genau ist das ?
Die CSR Rechtsanwaltskanzlei ist in der Kriegsstraße 39, 76133 Karlsruhe, ansässig. Nach Angaben der Kanzlei gehört zu deren Kernkompetenz das IT-, Urheber-, und das Medienrecht. Ferner gibt die CSR Rechtsanwaltskanzlei an, dass sie ihre Mandaten insbesondere bei der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vertritt. Außerdem bietet die Kanzlei ein maßgeschneidertes „Abuse-Management“ für die Verfolgung von Urheberechtsverletzungen im Direct-Download Bereich an. In ihren Abmahnungen gibt die CSR Rechtsanwaltskanzlei an im Auftrag einer natürlichen oder juristische Person tätig zu sein. Hierzu gehört beispielsweise:
PMG Entertainment Limited
- Anal Loving Teenagers 8 (Film)
Was ist der Inhalt einer Abmahnung der CSR Rechtsanwaltskanzlei?
In einer der Abmahnungen der CSR Rechtsanwaltskanzlei wird zunächst ein vermeintliches Filesharing dargestellt. Der Angeschriebene habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der Mandantin der CSR Rechtsanwaltskanzlei verletzt. Die Identifizierung des Angeschriebenen erfolgte Anhand einer Dateikennung (Hashwert). Mittels einer Software seien dann die Daten des Angeschriebenen (wie dessen IP-Adresse) ermittelt worden und der Angeschriebene sei durch ein gerichtliches Auskunftsverfahren als Anschlussinhaber festgestellt worden. Der angeschriebene wird daraufhin aufgefordert, Schadens- und Aufwendungsersatz zu zahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dafür ist dem Schreiben bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Die Summe der Forderungen der CSR Rechtsanwaltkanzlei beläuft sich auf rund 840,- Euro.
Der rechtliche Hintergrund zum Filesharing
Filesharing (engl. Für „Dateien teilen“) bezeichnet das Austauschen von Dateien meist auf sogenannten Internet-Tauschbörsen. Die Dateien werden über Peer-to-Peer Netzwerke von einem zum anderen Rechner übermittelt. Die Netzwerke können dezentral organisiert sein. Dies bedeutet, dass die Dateien nicht auf einem zentralen Server gespeichert werden, sondern nach dem Download werden die Fragment der Dateien auf dem Rechner zusammengesetzt. Gespeichert sind die Dateifragmente auf den unterschiedlichen Rechnern der Filesharing-Nutzer. Um eine Datei verbreiten oder öffentlich zugänglich machen zu können, bedarf es der Zustimmung des Urhebers bzw. des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts. Das zur Verfügung stellen der Datei auf einer Filesharing-Plattform stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Wurde das entsprechende Nutzungsrecht nicht eingeräumt, verletzt der Nutzer der Datei das Urheberrecht des Rechteinhabers. Jedoch gilt zu beachten, dass es durch die dezentrale Organisation der Internet-Tauschbörsen schwierig ist, den rechtlich Verantwortlichen für die begangene Rechtsverletzung ausfindig zu machen.
Wer haftet als Verantwortlicher beim Filesharing?
Damit der Rechteinhaber Ansprüche bei einer Urheberrechtverletzung geltend machen kann, muss zunächst der Verantwortliche ausfindig gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des BGH geschieht dies in zwei Schritten.
1. Schritt (Primäre Darlegungslast)
Im ersten Schritt muss der Rechteinhaber beweisen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber für die Urheberechtsverletzung Verantwortlich ist. Gelingt es dem Rechteinhaber den Anschlussinhaber des Anschlusses ausfindig zu machen, über den die Rechtsverletzung begangen worden ist, besteht nach der Auffassung des BGH eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Täter ist.
„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“
(BGH, Urteil vom 12.5.2010 - I ZR 121/08; MMR 2010, 565)
2. Schritt (Sekundäre Darlegungslast)
In einem zweiten Schritt trifft den Anschlussinhaber dann eine sekundäre Darlegungslast. Demnach ist es nun für den Anschlussinhaber möglich, die Vermutung der Täterschaft zu widerlegen, indem er darstellt, ob auch andere Personen Zugang zum maßgeblichen Internetanschluss hatten. Zur sekundären Darlegungslast stellt der BGH folgende Grundsätze auf:
„Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber i.R.d. Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“
(BGH, Urteil vom 8.1.2014 - I ZR 169/12; MMR 2014, 547, Hervorhebungen nicht im Original)
Bei Filesharing im Rahmen einer Internet-Tauschbörse entschied der BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers:
„Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.“
(BGH, Urteil vom 11.6.2015 - I ZR 75/14; MMR 2016, 131, Hervorhebungen nicht im Original)
Was wenn der Anschlussinhaber den Verantwortlichen kennt?
In einer aktuellen Entscheidung musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob einen Anschlussinhaber, der weder als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlich ist, jedoch den Verantwortlichen kennt, eine Pflicht gegenüber dem Rechteinhaber hat, dass er ihm den Verantwortlichen nennen muss. Dazu der BGH:
„Zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.“
(BGH, Urteil vom 17.12.2020 – I ZR 228/19; NJW 2021, 2023, Hervorhebungen nicht im Original)
Haften die Eltern für das Filesharing durch ihr minderjähriges Kind?
Nicht selten ist es der Fall, dass ein angebliches Filesharing durch einen Minderjährigen verursacht wird. Dabei stellt sich die Frage, inwiefern die Eltern für das Filesharing ihres minderjährigen Kindes haftbar sind. Der BGH macht zunächst folgendes deutlich:
„Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“
(BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12; MMR 2013, 388, Hervorhebungen nicht im Original)
Eltern müssen ihre Kinder somit dahingegen belehren, dass die Teilnahme an einer Internettauschbörse rechtswidrig ist. Außerdem müssen sie ein Verbot gegenüber ihren Kindern aussprechen, damit diese an solchen Tauschbörsen nicht teilnehmen. Es gehört jedoch nicht zur Aufsichtspflicht der Eltern, die Internetaktivität der Kinder zu überwachen, außer es sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind gegen das Verbot verstößt. Im Zweifelsfall gilt zu beachten, dass der Rahmen der Aufsichtspflicht der Eltern immer einer Einzelfallentscheidung bedarf.
Genießt ein Film urheberrechtlichen Schutz?
Damit ein Film als Werk geschützt ist, müssen die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Film eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Eine persönliche geistige Schöpfung liegt vor, wenn das Werk durch Menschen mit technischen Hilfsmitteln geschaffen wurde und die Gedanken und Gefühle des Urhebers in dem Werk widergespiegelt werden. Bei der Bewertung der Schöpfungshöhe, ist die sogenannte „kleine Münze“ entscheidend. Der Begriff der „kleinen Münze“ bezeichnet solche Werke, die gerade noch von dem Werkschutz des Urheberrechtsgesetzes erfasst sind. Diese Werke erfüllen die geforderten Merkmale (persönliche Schöpfung, Individualität, Formgestaltung, geistiger Gehalt) eines Werks, zeichnen sich jedoch durch eine geringe Ausdruckskraft aus. Genießt ein Film keinen Werkschutz, kann er dennoch als Laufbild gemäß § 95 UrhG geschützt sein. Ob ein Film als Werk oder Laufbild nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist, wirkt sich vor allem auf die Schutzdauer aus. Ein Filmwerk ist durch das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des letzten Urhebers geschützt (§ 65 Abs. 2 UrhG). Die Schutzdauer eines Laufbildes beträgt hingegen nur 50 Jahre nach dem Erscheinen (§ 94 Abs. 3 UrhG).
Was sollte man bei Erhalt einer Abmahnung tun?
Sollten Sie eine Abmahnung, beispielsweise von der CSR Rechtsanwaltskanzlei, erhalten haben, empfiehlt es sich zunächst Ruhe zu bewahren und nicht unüberlegt zu handeln. Vor allem bei der vorformulierten Unterlassungserklärung ist Vorsicht geboten und diese sollte nicht vorschnell unterzeichnet werden. Meistens bringen solche Unterlassungserklärungen weitreichendere Folgen mit sich, als es zunächst erscheint. Auch die in der Unterlassungserklärung enthaltene Vertragsstrafe sollte auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Gerade in Bezug auf ein vermeintliches Filesharing empfiehlt es sich einen auf das IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen. Denn es besteht beim Filesharing die Möglichkeit, dass der Adressat der Abmahnung nicht der Verantwortliche der Urheberrechtsverletzung ist oder der Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungsast seine Täterschaft widerlegen kann. Des Weiteren kann ein Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen, welche auf die Interessen des Abgemahnten ausgelegt ist.
Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei konnte bereits einige Erfahrung mit Filesharing-Fällen sammeln und ist mit Abmahnungen unterschiedlichster Kanzleien vertraut.