Denecke von Haxthausen Priess & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft aus Berlin

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Abmahnung Denecke, Priess & Partner

Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen Abmahnungen der Kanzlei Denecke von Haxthausen, Priess & Partner (nunmehr Denecke, Priess & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft) aus Berlin vor. In den vorliegenden Abmahnschreiben wurde angegeben im Auftrag der

  • ProPrix GmbH bzw. der
  • W.E.N.N. Ltd.

Tätig zu sein, denen jeweils eine Fotografie als Werk zugeordnet wurde.

Was beinhaltet eine Abmahnung von Denecke, Priess & Partner?

Die vorliegenden Abmahnschreiben bezogen sich jeweils auf eine (vermeintliche) Verletzung von Nutzungsrechten an einer Fotografie. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Geldsumme. Diese bewegte sich in den vorliegenden Fällen zwischen 450 € und 1478, 50 €.

Abmahnung wegen Nutzung einer Fotografie – wie sind Fotos urheberrechtlich geschützt?

Fotografien sind nach dem Urheberrechtsgesetz als Lichtbildwerke oder Lichtbilder geschützt. Gemäß § 1 UrhG sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlich geschützt. Gemäß § 2 I Nr.5 UrhG gehören dazu insbesondere auch „Lichtbildwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen sind.“ Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz als Werk ist allerdings, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt (§ 2 II UrhG). Darüber hinaus sind Lichtbilder gemäß § 72 UrhG als dem Urheberrecht verwandtes Leistungsschutzrecht geschützt.

Zum Vorliegen der Schöpfungshöhe:

Die Fotografien der englischen und des deutschen Fotografen genießen jedenfalls den Schutz als Lichtbilder gemäß § 72 I UrhG. Die Frage der Werkqualität (§ 2 I Nr.5, II UrhG), der von professionellen Fotografen angefertigten Fotos, für die sowohl die Motivwahl als auch die Weise der Darstellung spricht – insoweit handelt es sich, wie die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen kann, sicher nicht um Allerweltsfotografien –, kann folglich dahingestellt bleiben. Das Foto des US-amerikanischen Fotografen ... ist als Lichtbildwerk gemäß § 2 I Nr.5, II UrhG geschützt. Die Anforderungen an die Werkhöhe sind unter Berücksichtigung von Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie vom 29.10.1993 (93/98/EWG) zu bestimmen. Danach kommt Lichtbildwerken dann Werkqualität zu, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; andere Kriterien sind für die Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht heranzuziehen. Danach ist maßgeblich vor allem, dass das Lichtbildwerk von der Individualität des Fotografen geprägt wird. Die erforderliche individuelle Betrachtungsweise ergibt sich bei dem Foto von ... bereits durch die Wahl des Bildausschnittes der Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die andersfarbige "control"-Taste besonders hervorgehoben wird, während die weiteren Tasten in bewusster Unschärfe "verschwimmen".“
(
LG München I, Urteil vom 18.09.2008 - 7 O 8506/07)

Die von der Klägerin als Klagemuster angeführte Fotografie genießt Schutz als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 I Nr. 5 UrhG. Die sorgsam gestaltete Bildkomposition, die insbesondere in dem gewählten Bildausschnitt und der offensichtlich gezielt eingesetzten Verteilung von Schärfe im Bildvordergrund und Unschärfe im Bildhintergrund ihren Ausdruck gefunden hat, bringt ein für die Eröffnung von Werkschutz ausreichendes Maß an persönlicher geistiger Schöpfung zum Ausdruck.“
(
LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2020, 308 S 6/18)

An der „Werkqualität“ fehlt es dagegen regelmäßig bei „Schnappschüssen“, Urlaubsfotos oder bloßen „Abfotografieren“. Auch bei letzterem besteht aber Lichtbildschutz:

Im Falle des Urheberrechts an einem Lichtbildwerk und dem Schutzrecht des Lichtbildners besteht die Besonderheit, dass jedes Lichtbildwerk im Sinne des § 2 I Nr.5 UrhG stets die Tatbestandsmerkmale des Lichtbilds im Sinne von § 72 UrhG erfüllt. Andererseits ist das fotografische Werk gemäß § 64 UrhG für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, das Lichtbild nach § 72 III UrhG nur 50 Jahre nach seinem Erscheinen geschützt. Zudem kommt mit Blick auf das Fehlen einer persönlichen geistigen Schöpfung ein gegenüber dem fotografischen Werk lediglich abgestufter Schutz des Lichtbilds in Betracht, auch wenn § 72 I UrhG für den Lichtbildschutz die analoge Anwendung der für Werke geltenden Vorschriften anordnet. (…). Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Vielmehr ist ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung erforderlich, das schon bei einfachen Fotografien regelmäßig erreicht ist, allerdings im Falle von Lichtbildern fehlt, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, das heißt als Urbild, geschaffen worden ist. (…). Die Aufnahme einer Fotografie von einem (auch zweidimensionalen) Werk (…) Entscheidungen des Fotografen über eine Reihe von gestalterischen Umständen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Auch wenn - wie die Revision betont - der Fotograf diese Entscheidungen an handwerklich-technischen Fragestellungen ausrichtet und das Ziel einer möglichst originalgetreuen Abbildung verfolgt, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer persönlichen geistigen Leistung. Auch die handwerkliche Leistung ohne künstlerische Aussage kann in den Schutzbereich des § 72 UrhG fallen. Gegenstand des Lichtbildschutzes ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade auch die "rein technische Leistung" des Lichtbildners, "die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt".
(
BGH, Urteil v. 20.12.2018 - I ZR 104/17)

Abmahnung wegen einer urheberrechtlich geschützten Fotografie – worauf stützen sich die geltend gemachten Ansprüche?

Die vorliegenden Abmahnungen fordern die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dies setzt voraus, dass ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist diese Unterlassungserklärung strafbewehrt – verspicht der Erklärende für den Fall der Zuwiderhandlung also die Zahlung einer Vertragsstrafe – beseitigt sie die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.

Der Unterlassungsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen folgt aus § 97 I UrhG. Seine Voraussetzungen lauten:

  • Es ist das Urheberrecht oder ein Leistungsschutzrecht betroffen (s.o.).
  • Der Anspruchsinhaber ist Urheber (Schöpfer des Werks, § 7 UrhG) oder Inhaber des Leistungsschutzrechts.
  • Eine Verletzungshandlung greift in das geschützte Recht ein.
  • Die Handlung ist nicht durch eine vertragliche oder gesetzliche Lizenz gerechtfertigt.
  • Der Anspruchsgegner ist für die Rechtsverletzung verantwortlich.
  • Es besteht Wiederholungsgefahr (s.o.).

Als Verletzungshandlung kommt eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§§ 12ff. UrhG) oder eines Verwertungsrechts in Betracht. Verwertungsrechte schützen das Interesse des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werks. Bei einer unzulässigen Veröffentlichung im Internet ist regelmäßig das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG einschlägig. Hat der Urheber an diesen Rechten bereits Lizenzen eingeräumt werden die entsprechenden Nutzungsrechte auch des Dritten verletzt:

Die Beklagte ist als Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Fotografien (§ 31 I, III) aktivlegitimiert. (…). Dass der Beklagten von den jeweiligen Fotografen die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen. Da dies auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst. Die Nutzung der sechs streitgegenständlichen Fotografien auf der Homepage des Klägers verletzt die ausschließlichen Nutzungsrechte der Beklagten (§§ 15, 19a UrhG). Dass der Kläger zur Nutzung der Fotografien im Rahmen seines Internetauftritts berechtigt gewesen wäre, macht er selbst nicht geltend.“
(
LG München I, Urteil vom 18.09.2008 - 7 O 8506/07)

Neben dem Unterlassungsanspruch kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 II UrhG in Betracht. Der Schadensersatzanspruch ist im Wesentlichen voraussetzungsgleich mit dem Unterlassungsanspruch. Allerdings erfordert er keine Wiederholungsgefahr, dafür muss der Anspruchsgegner schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt haben. Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Methoden zu Wahl, insbesondere die Gewinnabschöpfung (§ 97 II 2 UrhG) und der Lizenzschaden (§ 97 II 3 UrhG). Regelmäßig wird letztere Methode gewählt. Dabei ist zu fragen, welche Summe der Anspruchsgegner hätte aufbringen müssen, um eine Lizenz zu erwerben, die seine Handlung gerechtfertigt hätte (sogenannte fiktive Lizenzgebühr). Bei deren Bemessung ist die Qualität des Bildes zu berücksichtigen, insbesondere, ob es von einem professionellen Fotografen stammt:

Wird - wie vorliegend - Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt, gilt die Lizenzgebühr als angemessen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Ob die vom Landgericht mit dem Sachverständigen herangezogenen MFM-Tabellen [Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing] in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art die insoweit angemessene und übliche Lizenzgebühr abbilden, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung. Die MFM-Empfehlungen gehen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück. Ziel der Erhebung ist es, eine marktgerechte Übersicht der Vergütungsverhältnisse von Bildnutzungsrechten wiederzugeben. Die MFM-Empfehlungen beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer. Gemessen hieran regeln die MFM-Empfehlungen für die streitgegenständlichen Lichtbilder schon deshalb nicht den bestimmungsgemäß betroffenen Markt, weil kein Berufsfotograf als Rechteinhaber betroffen ist. Die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwendeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer. Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder - bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt - nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semiprofessionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen. In Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 % (…).“
(
OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014 - 22 U 98/13)

Werden Bilder für eine private eBay-Auktion genutzt, beträgt die Schadensersatzsumme 20 € pro Foto:

Im Fall einer privaten Ebay-Versteigerung ist die fiktive Lizenzentschädigung pro Foto lediglich mit 20 Euro anzusetzen; insbesondere legen die typischerweise bei Ebay erzielbaren Umsätze es nahe, dass die in den MFM-Empfehlungen genannten Preise, die zudem im Hinblick auf die Aufstellung durch die Anbieterseite mit Zurückhaltung anzuwenden sind, dieses Marktsegment nicht zutreffend wiederspiegeln.“
(
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2014 - 57 C 3783/14)

Fazit zu Abmahnschreiben von Denecke, Priess & Partner

Sollte ein Abmahnschreiben wie hier beschrieben zugehen, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und keinesfalls leichtfertig eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Geldzahlungen zu veranlassen. Es empfiehlt sich, einen auf Urheber- und IT-Recht spezialisierten Fachanwalt zu kontaktieren. Wenn die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen, kann die zu leistende Zahlung oftmals noch deutlich reduziert werden.

Wie können Betroffene reagieren?
  1. Bleiben Sie ruhig!
  2. Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
  3. Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; Im optimalen Fall noch vor Ablauf der gesetzten Frist.

Eine rechtzeitige juristische Beratung vor einem eventuellen Fristablauf und vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist anzuraten, da man sich möglicherweise, was im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, mit der Abgabe einer eventuell geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet.

Was Ihnen die AID24 Rechtsanwaltskanzlei bietet
  • Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* - täglich (*soweit technisch verfügbar) telefonisch unter der Rufnummer +49 611 89060871 erreichbar.
  • Besonders vertiefte Kenntnisse im IT-Recht, insbesondere im Marken- und Urheberrecht.
  • Die Kanzlei nimmt Mandate aus dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an.
  • Technisches Know-how im Bezug auf die Eruierung etwaiger technischer Hintergründe durch enge Zusammenarbeit mit IT-Fachleuten.
  • Als Service der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wird Ihnen in Abmahnverfahren eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon angeboten, welche jedoch vom Beratungsinhalt und -umfang keine vollständige Erstberatung darstellt.
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RA Scholze

Rechtsanwalt Christoph Scholze
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