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Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg

Abmahnung von Fareds Rechtsanwaltsgesellschafts mbH

Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen Abmahnschreiben der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft vor.

 

Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – wer ist das?

Bei der Fareds Rechtsanwaltsgesellschafts mbH handelt es sich um eine Kanzlei mit Sitz am Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg. Die Kanzlei hat sich auf gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht spezialisiert, wobei sie nach eigener Aussage „durch effektive außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Marken- und Urheberrechtsverletzungen“ nachhaltig die Rechte ihrer Mandanten durchsetzt. Dabei würden Marken und das geistige Eigentum an Filmwerken, Musikwerken und Computersoftware geschützt. In den Abmahnungen ist jeweils die Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person angezeigt. Den folgenden Personen und Gesellschaften wurden dabei jeweils die folgenden Werke zugeordnet:

Mec-Early Entertainment GmbH
  • Theater Nachts (Musik).

Was ist typischerweise Inhalt einer Abmahnung von Fareds?

Abmahnungen der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft ergehen in der Regel aufgrund (angeblichen) Filesharing. Beim sogenannten Filesharing laden Nutzer auf Internet-Tauschbörsen Dateien kostenfrei herunter und verbreiten diese damit gleichzeitig weiter. Inhalt der Dateien sind allerdings urheberrechtlich geschützte und damit zahlungspflichtige Werke. Eine Abmahnung von Fareds enthält typischerweise die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Außerdem wird ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht und die Zahlung eines „Vergleichsbetrags“ gefordert. In den der AID24 Rechtsanwaltskanzlei vorliegenden Fällen bewegte sich dieser Betrag zwischen 339,50 € und 1.200 €.

Abmahnung von Fareds: Besteht ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch?

Im Urheberrecht ergeben sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegebenenfalls aus § 97 I, II UrhG.

Ein Anspruch setzt voraus, dass das Urheberrecht oder ein Leistungsschutzrecht betroffen und der Anspruchsinhaber Urheber oder Inhaber des Leistungsschutzrechts ist. Urheber ist gemäß § 7 UrhG, wer Schöpfer eines Werks im Sinne des §§ 1, 2 UrhG ist. Filme oder Musikstücke sind demnach urheberrechtlich geschützt. Gesonderte Leistungsschutzrechte bestehen gemäß §§ 85 ff. UrhG für den Tonträgerhersteller und gemäß §§ 88 ff. UrhG für Filmwerke. In dieses Recht muss sodann durch eine nicht gerechtfertigte Verletzungshandlung eingegriffen worden sein.

Die Praxis des Filesharings greift in sogenannte Verwertungsrechte ein. Verwertungsrechte regeln die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werks. Betroffen sind regelmäßig insbesondere das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, welches gerade auch die digitale Kopie erfasst, und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, welches das Recht enthält, Mitgliedern der Öffentlichkeit „ein Werk von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl“ zugänglich zu machen und damit speziell die Internetnutzung erfasst. Ein solcher Eingriff ist nicht durch das Recht auf Privatkopie gemäß § 53 I UrhG gerechtfertigt.

Für diesen Eingriff muss der Abmahngegner auch verantwortlich sein. Abschließend setzt ein Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr voraus. Der Schadensersatzanspruch erfordert dagegen keine Wiederholungsgefahr. Stattdessen muss der Verantwortliche hier schuldhaft gehandelt haben.

Zu den Gesellschaften, die von Fareds vertreten werden, gehören vor allem große Musiklabel. Zum Schadensersatzanspruch wegen Filesharings durch einen 16-Jährigen:

Der Beklagte zu 2. ist den Klägerinnen gemäß § 97 II UrhG für die Nutzung der Aufnahmen schadensersatzpflichtig. Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch, weil der Beklagte zu 2. das jeweilige Tonträgerherstellerrecht der Klägerinnen widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. Die jeweilige Tonaufnahme ist zugunsten jeder Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte gemäß § 85 UrhG urheberrechtlich geschützt. Zu den Tonträgerherstellerrechten gehören auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Der Beklagte zu 2. hat bei jeder Aufnahme in beide Rechte eingegriffen. Denn er hat jede Aufnahme einmal für sich selbst kopiert, was eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt, und er hat die Aufnahmen zum Aufruf und Download angeboten, was ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt. Die Nutzungshandlungen waren widerrechtlich, weil die Klägerinnen dem Beklagten zu 2. dazu kein Recht eingeräumt hatten. Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne des § 53 I UrhG liegt nicht vor. Denn die Vorlage ist offensichtlich rechtswidrig hergestellt und öffentlich zugänglich gemacht. Der zur Tatzeit 16 Jahre alte Beklagte zu 2. handelte, wie er bei seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt hat, vorsätzlich schuldhaft. Denn danach wusste er, dass er etwas Verbotenes tut. Danach ist auch von seiner Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 III BGB auszugehen. Diese wird im Übrigen auch vermutet und der Beklagte zu 2. ist dieser Vermutung nicht entgegengetreten.“ (LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010 – 308 O 710/09)

Welche Konsequenzen hat das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs bzw. eines Schadensersatzanspruchs bei einer Abmahnung von Fareds?

Der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG setzt wie dargestellt Wiederholungsgefahr voraus. Diese Wiederholungsgefahr lässt sich beseitigen durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit einer Unterlassungserklärung verspricht der Erklärende, das die Rechtsverletzung bewirkende Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Diese Erklärung ist „strafbewehrt“, wenn sich der Erklärende für den Fall des Zuwiderhandelns gegen den Inhalt der Erklärung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet.

Besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch, so stellt sich vor allem die Frage nach dessen Höhe. Gemäß § 97 II UrhG kann die Höhe des Schadensersatzanspruchs auf drei verschiedenen Wegen bestimmt werden. Der Anspruchsinhaber hat dabei die freie Wahl, welchen der folgenden Wege er einschlagen möchte:

  • „Normaler Schadensersatz“: Der Anspruchsinhaber beziffert einen konkreten Schaden, der ihm unmittelbar durch die Rechtsverletzung entstanden ist.
  • „Gewinnabschöpfung“: Der Anspruchsinhaber verlangt das heraus, was der Abmahngegner als Profit durch die Rechtsverletzung generiert hat.
  • fiktive Lizenzgebühr“: Der Anspruchsinhaber macht diejenige Summe als Schaden geltend, die der Anspruchsgegner mutmaßlich hätte aufbringen müssen, um das Recht zur Vornahme der rechtsverletzenden Handlung zu erwerben.

In Filesharing-Fällen wird für gewöhnlich die fiktive Lizenzgebühr gewählt. Welche Summe insoweit angemessen ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Bei Musikwerken reicht die Spanne von 10 € bis 300 € für einen einzelnen Song:

Für den Download eines ganzen Albums wurden sogar 2.500 € als angemessen bewertet (LG München I, 12.08.2015 – 21 S 18541/14). Bei Filmwerken bewegt sich der Schadensersatz zwischen 50 € und 1000 €:

  • 600 € (LG Bochum, Urteil vom 18.03.2016 – I-5 S 165/15)
  • 1.000 € (LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2011 – 310 O 367/10)
  • 250 € (AG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012 – 35a C 154/11)
  • 100 € (AG Halle, Urteil vom 24.01.2009 – 95 C 3258/09 und AG Kiel, Urteil vom 30.01.2015 – 120 C 155/14)
  • nicht mehr als 50 € (LG Köln, Hinweisbeschluss vom 30.04.2014)
  • 20 % des Nettoverkaufspreises multipliziert mit der Zahl der Downloads (AG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14)

Abmahnung wegen Filesharings: Wer ist verantwortlich?

Das Bestehen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs erfordert allerdings, dass der Anspruchsgegner auch Verantwortlicher der Rechtsverletzung ist (s.o.). Für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers, dem die fragliche IP-Adresse zugeordnet ist, spricht eine gesetzliche Vermutung:

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08)

Um diese Vermutung zu entkräften, muss der Anschlussinhaber seiner sogenannten sekundären Darlegungslast nachkommen. „Sekundäre Darlegungslast“ bedeutet, dass der Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit nicht pauschal bestreiten kann, sondern substanziiert bestreiten muss, da der Rechteinhaber außerhalb des Geschehens steht und die wesentlichen Tatsachen nicht kennt. Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist einzelfallabhängig und daher auch immer wieder umstritten. Das LG Berlin beschreibt ihn indes wie folgt:

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls, welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zu Mitteilungen verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt dabei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Tut er das nicht, bleibt es bei der Vermutung seiner Täterschaft.“
(LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 – 15 O 440/17)

Fazit zur Abmahnung von Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei Zugang einer Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist es wichtig, sich nicht von den geforderten Geldzahlungen oder Drohungen mit möglicherweise anfallenden noch höheren Kosten oder gar einem Strafverfahren aus der Ruhe bringen zu lassen. Keinesfalls sollte vorschnell die beigefügte – und damit im Interesse des Rechteinhabers formulierte – Unterlassungserklärung unterzeichnet und eine Geldzahlung geleistet werden. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass es dem Abmahngegner gelingt, die Vermutung seiner Verantwortlichkeit zu entkräften. Wenn die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen, ist es dennoch in der Regel möglich, die Höhe der letztlich zu leistenden Zahlungen zu reduzieren. Im Zweifelsfall sollte daher stets zunächst – im besten Fall noch vor Ablauf der von Fareds gesetzten Fristen - der Rat eines auf Medien-, Urheber- und IT-Recht spezialisierten Fachanwalts eingeholt werden.

Wie können Betroffene reagieren?

  1. Bleiben Sie ruhig!
  2. Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
  3. Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; Im optimalen Fall noch vor Ablauf der gesetzten Frist.

Eine rechtzeitige juristische Beratung vor einem eventuellen Fristablauf und vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist anzuraten, da man sich möglicherweise, was im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, mit der Abgabe einer eventuell geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet.

Was Ihnen die AID24 Rechtsanwaltskanzlei bietet

  • Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* - täglich (*soweit technisch verfügbar) telefonisch unter der Rufnummer +49 611 89060871 erreichbar.
  • Besonders vertiefte Kenntnisse im IT-Recht, insbesondere im Marken- und Urheberrecht.
  • Die Kanzlei nimmt Mandate aus dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an.
  • Technisches Know-how im Bezug auf die Eruierung etwaiger technischer Hintergründe durch enge Zusammenarbeit mit IT-Fachleuten.
  • Als Service der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wird Ihnen in Abmahnverfahren eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon angeboten, welche jedoch vom Beratungsinhalt und -umfang keine vollständige Erstberatung darstellt.

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