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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument

Frommer Legal PartG mbB Abmahnungen Urheberrecht

Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte umgewandelt im Jahr 2021 in Frommer Legal PartG mbB liegen aus dem Urheberrecht mehrere hunderte in der AID24 Rechtsanwaltskanzlei vor und wir verteidigen Sie gern!

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte verlangt in den in der AID24 Rechtsanwaltskanzlei vorliegenden Abmahnungen vom jeweils Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme, die mindestens 469,50 Euro beträgt. Der Maximalbetrag, welcher in einer der in der AID24 Rechtsanwaltskanzlei vorliegenden Abmahnungen von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte verlangt wurde, lag bei 4.755,80 Euro.

Warum die AID24 Rechtsanwaltskanzlei Ihnen gegen Abmahnungen helfen kann:

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte und die Abmahnungen im Urheberrecht

Waldorf Frommer (früher Waldorf Rechtsanwälte; Waldorf & Kollegen) ist eine in München ansässige Rechtanwaltskanzlei, die unter anderem auf Urheberrecht, IT- und E-Commerce sowie Verlagsrecht spezialisiert ist. Deutschlandweite Bekanntheit besteht vor allem für das Versenden von Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, insbesondere in Form des „Filesharings“. Zu den Mandanten gehörten am 20.05.2021 laut Waldorf Frommer (Quelle: Website Waldorf Frommer)

  • ALLPLAN Deutschland GmbH
  • Arena Verlag GmbH
  • ARENICO PRODUCTIONS GmbH
  • Argon Verlag AVE GmbH
  • AUGUST Image, LLC
  • Bastei Lübbe AG
  • Bonnier Media Deutschland GmbH
  • CARLSEN Verlag GmbH
  • Constantin Film Verleih GmbH
  • CROSS CULT
  • DER AUDIO VERLAG GMBH
  • Der Hörverlag
  • dtv Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
  • Deutsche Grammophon GmbH
  • Erickson Productions, Inc.
  • EVA Film
  • F.A. Herbig Verlagsbuchhandlung GmbH
  • F1online digitale Bildagentur GmbH
  • Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co. KG
  • Getty Images International
  • Great Bowery Deutschland GmbH
  • Hörbuch Hamburg HHV GmbH
  • Imagebroker
  • Image Professionals GmbH
  • LEONINE Distribution GmbH (vormals Universum Film GmbH)
  • LEONINE Licensing AG (vormals Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft)
  • LOOK Die Bildagentur der Fotografen GmbH
  • LPL records e.K.
  • Majestic Filmverleih GmbH
  • mauritius images GmbH
  • Otto Archive, LLC
  • Pabel-Moewig Verlag GmbH
  • Penguin Random House Verlagsgruppe GmbH
  • Piper Verlag GmbH
  • plainpicture GmbH
  • Platzer Kommunikation GmbH
  • ROOF MUSIC Schallplatten- und Verlags GmbH
  • Rowohlt Verlag GmbH
  • RTL Television GmbH
  • RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG
  • S. Fischer Verlag GmbH
  • Sony Music Entertainment Germany GmbH
  • steinbach sprechende bücher e.K.
  • Sternschnuppe Verlag GbR
  • strawberry & cream
  • STUDIOCANAL GmbH
  • tenfold Software GmbH
  • Thienemann Verlag GmbH
  • Tiberius Film GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
  • Twentieth Century Fox of Germany GmbH
  • Ullstein Buchverlage GmbH
  • Universal Music GmbH
  • Verlag Kiepenheuer & Witsch GmbH & Co. KG
  • Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co. KG
  • Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH
  • Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Westend61 GmbH
  • Wortart

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München gab in Ihren Schreiben jeweils an im Auftrag einer Gesellschaft zu handeln. Dabei ordnet die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte den nachfolgenden Gesellschaften die ihnen jeweils nachstehenden Werke zu:

Bastei Lübbe AG
  • Inferno, Dan Brown (Buch),
  • Sturz der Titanen, Ken Follett (Buch),
  • Winter der Welt, Ken Follett (Buch),
  • Er ist wieder da, Timur Vermes (Buch),
  • Sei schlau, stell dich dumm, Daniela Katzenberger (Buch).
Verlagsgruppe Random House GmbH
  • Eragon - Das Erbe der Macht, Christopher Paolini (Buch),
  • Deutschland schafft sich ab: Wie wir unser Land aufs Spiel setzen, Thilo Sarrazin (Buch),
  • Recht und Gerechtigkeit: Ein Märchen aus der Provinz, Jörg Kachelmann, Miriam Kachelmann (Buch),
Warner Bros. Entertainment GmbH

Was beinhaltet eine Abmahnung von Waldorf Frommer im Urheberrecht typischerweise?

Die Schreiben von Waldorf Frommer folgen regelmäßig einem Muster, in welchem der Inhalt anhand von Fragen als Teilüberschriften aufgebaut wird.

„Warum schreiben wir Sie an?“

Es handelt sich in der Regel um eine „Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung“. Zunächst wird die Vertretung eines Mandanten (s.o.) angezeigt. Häufig ist dieser ein renommiertes Unternehmen der Unterhaltungsindustrie wie etwa Warner Bros., STUDIOCANAL oder 20th Century Fox.

Im Folgenden wird erläutert, dass urheberrechtlich geschützte Werke des Mandanten vielfach illegal und kostenlos im Internet verbreitet würden, obwohl doch jedem klar sein müsse, dass aktuelle Unterhaltungstitel nicht verschwenkt würden. So würde ja auch niemand illegale Kopien am Eingang eines Elektronikgeschäfts verteilen. Diese Praxis vereitele die Verkäufe der Original-Titel und führe so zu enormen Verlusten.

Schließlich wird mitgeteilt, „exakt dies“ sei vorliegend passiert. Über den Internetanschluss des Abmahngegners seien mit Hilfe eines sogenannten Filesharing-Programmes Inhalte des Mandanten unerlaubt angeboten und dabei an Dritte übertragen worden. Es wird erläutert, dass Filesharing-Programme dem Austausch von Daten zwischen unbekannten Dritten dienten, was auch illegale Streamingdienste umfasse.

Darauf folgt endlich die Angabe des fraglichen Werks nebst „Tatzeit“, dem genutzten Programm, der betroffenen IP-Adresse und der zur Dokumentation der Rechtsverletzung genutzten Programms.

„Wie kommen wir auf Sie?“

Die Mandantschaft habe das vorgeschriebene gerichtliche Auskunftsverfahren gemäß § 101 IX UrhG durchgeführt, um in Erfahrung zu bringen, über welchen Internetanschluss die Rechtsverletzung erfolgte. Aufgrund des beigefügten Gerichtsbeschlusses sei der Abmahngegner durch den Provider als Anschlussinhaber benannt worden.

„Wie ist der Vorgang rechtlich zu bewerten?“

Die Werke der Mandantschaft seien als geistiges Eigentum durch das Urhebergesetzt (UrhG) geschützt, sodass sie nicht ohne Erlaubnis kopiert oder zum Download angeboten werden dürften. Dies stelle eine Illegale Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG beziehungsweise eine illegale öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar.

Soweit der Abmahngegner wisse oder vermute, dass die Rechtsverletzung von einer anderen Person als ihm selbst begangen worden sei, treffe ihn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine sekundäre Darlegungslast. Diese beinhalte gegebenenfalls eine Nachforschungspflicht bezüglich der Nutzung des Anschlusses.

„Welche Ansprüche macht die Mandantin in einer Abmahnung von Waldorf Frommer geltend?“

Es wird ein Anspruch auf sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen gemäß § 97 I UrhG geltend gemacht. In Bezug auf den Unterlassungsanspruch ist das Muster einer Unterlassungserklärung beigefügt, zu deren Unterzeichnung der Abmahngegner unter Fristsetzung aufgefordert wird.

Weiterhin bestehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 II UrhG. Dabei wird der sogenannte Lizenzschaden geltend gemacht. Dieser entspreche nicht dem Verkaufspreis eines einzelnen Exemplars (DVD, CD o.ä.), da das Werk ja nicht nur ein Mal heruntergeladen werde, sondern vielmehr einer unbegrenzten und unkontrollierbaren Vielzahl potentieller Nutzer zum Download angeboten werde.

Außerdem wird Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a III 2 UrhG gefordert. Die Forderung der Zahlung des angegebenen Gesamtbetrages erfolgt ebenfalls unter Fristsetzung.

Mit Zahlung des geforderten Betrages und Abgabe der Unterlassungserklärung seien sämtliche Ansprüche erledigt und due Auseinandersetzung vollständig beendet.

 

Bestehen die geltend gemachten Ansprüche im Urheberrecht? Was sind die Voraussetzungen von § 97 UrhG?

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§ 97 UrhG ist die zentrale Anspruchsnorm des Urheberrechts. Die Norm enthält in § 97 I UrhG einen Unterlassungsanspruch und in § 97 II UrhG einen Schadensersatzanspruch. Die Ansprüche haben die folgenden Voraussetzungen:

1. Betroffenheit des Urheberrechts (oder eines Leistungsschutzrechtes)

Es muss ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts betroffen sein. Geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind gemäß § 2 I UrhG insbesondere Sprach- und Schriftwerke, Werke der Musik und Filmwerke. Die von den durch Waldorf Frommer vertretenen Mandanten geschaffen Unterhaltungsproduktionen dürften diesen Kategorien nahezu ausnahmslos unterfallen.

2. Urheberschaft (oder Inhaberschaft eines Leistungsschutzrechtes) des Gläubigers (Anspruchsinhabers) aus § 97 UrhG

Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Die sogenannte Aktivlegitimation – also das Recht zur Geltendmachung eines Anspruch - wird bei Filmherstellern gemäß § 89 UrhG vermutet. Selbiges gilt etwa für den Hersteller von Tonträgern gemäß § 85 UrhG.

3. Eingriff in ein geschütztes Recht

Die Verletzungshandlung muss in das geschützte Recht eingreifen. In Betracht kommt ein Eingriff in

  • das Urheberpersönlichkeitsrecht
  • ein Verwertungsrecht
  • eine im Rahmen eines Leistungsschutzrechts geregelten Verwertungsbefugnis.

In den vorliegenden Fällen wird das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG geltend gemacht. Dabei handelt es sich um Verwertungsrechte, welche die wirtschaftliche Seite des Urheberrechts betreffen.

§ 16 UrhG enthält das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werks herzustellen, egal ob dauerhaft oder vorübergehend. Beim Filesharing liegt ein Eingriff in § 16 I UrhG vor, wenn Dateien aus dem Netz heruntergeladen und auf der Festplatte abgespeichert werden. Auch die digitale Kopie ist erfasst. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG erfasst die Befugnis, ein Werk so zugänglich zu machen, dass es für Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Das Kriterium „von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl“ erfasst spezifisch die Internetnutzung. Ein Upload zum Zwecke des Filesharings stellt einen Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dar.

4. Keine Rechtfertigung des Eingriffs

Der Anspruch besteht nicht, soweit der Eingriff gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung kann sich aus der vertraglichen Einräumung eines Nutzungsrechts oder aus einer gesetzlichen Lizenz ergeben. Da beim Filesharing kein entgeltlicher Vertrag geschlossen wird, scheidet der Erwerb eines Nutzungsrechts aus. In Betracht kommt zunächst im Hinblick auf den Eingriff in § 16 UrhG eine gesetzliche Lizenz in Form des Rechts auf eine Privatkopie gemäß § 53 I UrhG: Demnach dürfen zum privaten Gebrauch einzelne Vervielfältigungen erstellt werden, soweit dies nicht Erwerbszwecken dient und nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Im Fall des Filesharings ist davon auszugehen, dass eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage genutzt wird. Wie der Abmahner im Abmahnschreiben zutreffend ausführt, darf ein Nutzer nicht annehmen, beispielsweise einen aktuellen Filmtitel legal kostenfrei im Internet vorzufinden.

5. Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners

Der Anspruchsgegner muss als Täter oder Störer verantwortlich sein (siehe unten).

6. Wiederholungsgefahr beziehungsweise Verschulden und Schaden

Der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG erfordert das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese ist durch Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ausgeschlossen. Der Anspruchsinhaber soll gemäß § 97a UrhG vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs den Anspruchsgegner auf Unterlassung abmahnen, damit der Streit außergerichtlich beigelegt werden kann.

Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch gemäß § 97 II UrhG entfällt das Erfordernis der Wiederholungsgefahr. Stattdessen muss der Anspruchsgegner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt und damit einen Schaden verursacht haben.

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Wer trägt die Beweislast im Urhebrrecht? Was bedeutet in der Abmahnung „sekundäre Darlegungslast“?

Grundsätzlich muss im Zivilprozess jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vortragen und beweisen. Allerdings ist es in Filesharing-Fällen dem Rechteinhaber nahezu unmöglich, tatsächlich zu beweisen, dass der Anspruchsgegner die Verletzungshandlung vorgenommen hat. Ihm kommen daher Beweiserleichterungen zu Hilfe.

Tatsächliche Vermutung

Im Rahmen der „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (benannt nach dem streitgegenständlichen Tonträger des Künstlers Sebastian Hämer) im Jahr 2010 nahm der Bundesgerichtshof eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers an:

„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person die Rechtsverletzung zu verantworten hat.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08)

Eine tatsächliche Vermutung setzt die Existenz eines Erfahrungssatzes voraus, demnach die Lebenserfahrung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Geschehensablauf vermuten lässt. Im Hinblick auf Rechtsverletzungen im Internet begrünet sich diese Vermutung aus den folgenden Erwägungen: Es kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass der Zugriff auf einen Internetanschluss durch eine berechtigte Person erfolgt. Bei einem LAN-Anschluss ist das schon deshalb der Fall, weil die Herstellung der Internetverbindung mittels eines Kabels physischen Zutritt zu den Räumen des Anschlussinhabers erfordert. Wird – was der Regelfall sein sollte – eine WLAN-Netzwerk genutzt, so sind die Netzwerke in aller Regel passwortgeschützt. Selbst für die wenigen ungesicherten WLAN-Netzwerke setzt ein unberechtigter Zugriff eine Kombination aus technischem Verständnis und krimineller Energie voraus, die als atypisch angesehen werden kann. Ebenso kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass der Anschlussinhaber Zugang zu seinem Internetanschluss hat. Die Lebenserfahrung lässt somit die Vermutung zu, dass der Anschlussinhaber jedenfalls zum Kreis der potentiellen Täter gehört. Eine darüberhinausgehende Vermutung einer nicht nur möglichen, sondern tatsächlichen Täterschaft des Anschlussinhabers erfordert, dass zum fraglichen Zeitpunkt niemand anderes berechtigterweise Zugang zu dessen Anschluss hatte. Dies ist dadurch begründet, dass die Alleinnutzung eines Internetanschlusses nicht der Regelfall ist, da in Familien- und Bedarfsgemeinschaften Internetanschlüsse grundsätzlich als Gemeinschaftsanschlüsse anzusehen sind.

Sekundäre Darlegungslast

Möchte der Anspruchsinhaber Umstände darlegen, welche die Vermutung begründen, dass andere Täter als der Anschlussinhaber ausscheiden, so trifft den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

„Daraus [aus der tatsächlichen Vermutung] ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen“
(BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08)

Dies ist ein Fall des „substanziierten Bestreitens“ gemäß § 138 II ZPO: Soweit möglich und zumutbar muss eine Partei auf das Vorbringen des Gegners substantiiert, also mit positiven Angaben, erwidern. Möglichkeit und Zumutbarkeit sind grundsätzlich gegeben, wenn die fraglichen Umstände im Wahrnehmungsbereich der Partei liegen. Ein Fall der sekundären Darlegungslast liegt vor, wenn es einer Partei, die im Gegensatz zu der außerhalb des Geschehens stehenden Gegenpartei die wesentlichen Tatsachen kennt, zumutbar ist, dem Prozessgegner Informationen zu verschaffen, die diesem seinerseits eine ordnungsgemäße Darlegung ermöglichen. Eine solche Situation ist in Filesharing-Fällen gegeben, weil sich die eigenen technischen Ermittlungsmöglichkeiten des Rechteinhabers auf die Ermittlung der Rechtsverletzung und einer IP-Adresse beschränken. Seine rechtlichen Mittel erschöpfen sich in dem Auskunftsanspruch gegen den Access-Provider und Netzwerkbetreiber gemäß § 101 II 1 Nr.2, IX UrhG. Im Falle mehrfacher Ermittlung wird die fehlerfreie Erfassung vermutet:

„Ermittelt ein Provider in einem zeitlichen Abstand mehrfach, dass eine Rechtsverletzung in einer Tauschbörse mittels ein und derselben IP-Adresse erfolgt ist, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass das Ermittlungsergebnis fehlerfrei ist“.
(LG Köln, Urteil vom 14.12.2017 – 14 S 1/17)

Weitere Umstände entziehen sich aber seiner Kenntnis, wohingegen dem Anschlussinhaber die Bekanntgabe der weiteren Personen mit Zugriff auf den Internetanschluss zum Tatzeitpunkt ohne weiteres möglich ist. Dies ist nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, da dem Anspruchsinhaber nicht die zum Prozesserfolg führenden Informationen ausgehändigt werden. Der Anspruchsinhaber erhält lediglich Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen und Darstellungen hinsichtlich der Frage, weshalb ausgerechnet der Anschlussinhaber die rechtsverletzende Handlung vorgenommen haben soll.

Umfang der sekundären Darlegungslast

Die Anforderungen beziehungsweise der Umfang der sekundären Darlegungslast sind im Einzelnen umstritten und immer wieder – insbesondere auch in Verfahren mit Beteiligung von Waldorf Frommer als Vertreter des Anspruchsinhabers - Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Ein Internetanschlussinhaber kommt seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nach, wenn er lediglich seine eigene Täterschaft bestreitet und die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss vorbringt:

„Die Möglichkeit einer Tatbegehung durch Familienangehörige wurde nicht [wie aufgrund der sekundären Darlegungslast erforderlich] über den pauschalen Hinweis auf die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch diese hinaus konkretisiert.“
(BVerfG, Beschluss vom 23.09.2016 – 2 BvR 2193/15; vgl. LG Leipzig, Urteil vom 24.08.2016 – 05 S 450/15)

Es bedarf vielmehr eines substantiierten Vortrags zu der Frage, weshalb eine andere Person als Täter in Betracht kommt:

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls, welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zu Mitteilungen verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Tut er das nicht, bleibt es bei der Vermutung seiner Täterschaft.“
(LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 – 15 O 440/17; vgl. AG Oldenburg, Urteil vom 08.06.2017 – 1 C 1371/16).

Außerdem sei auf die folgenden Entscheidungen hingewiesen:

  • BGH (Urteil vom 06.12.2017 – I ZR 186/16): Wenn ein Teilnehmer einer Internettauschbörse dort urheberrechtlich geschützte Teilfragmente eines in zeitlichem Zusammenhang mit der fraglichen Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereitgehaltenen Werkes zum Download anbietet, haftet er grundsätzlich als „Mittäter“ einer gemeinschaftlich mit anderen Nutzern begangenen Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.
  • LG Berlin (Urteil vom 20.09.2016 – 15 S 50/15): Die Vermutungswirkung zulasten eines Internetanschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung entfällt nicht alleine dadurch, dass der Anschlussinhaber eine Reihe von Tatverdächtigen benennt.
  • LG Saarbrücken (Urteil vom 07.09.2016 – 7 S 25/1): Eine Täterschaft des Beklagten ist nicht zwangsläufig durch Ortsabwesenheit ausgeschlossen, da die Funktionsweise einer Tauschbörse gerade keine persönliche Anwesenheit des Nutzers zum Zeitpunkt des Up – beziehungsweise Downloads erfordert, sondern es vielmehr genügt, wenn der Nutzer das Programm zu einem früheren Zeitpunkt startet.
  • LG Leipzig (Urteil vom 25.11.2016 – 05 S 151/16): Eine Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast bedeutet nicht, dass der Inhaber des Internetanschlusses einen Dritten als Täter benennen muss. Wenn diejenige andere Person, die den Download vorgenommen haben könnte, selbst nach Ansicht des Anschlussinhabers nicht als möglicher Rechteverletzer in Betracht kommt, bleibt es bei der Annahme einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers.

Die sekundäre Darlegungslast und die Familie

Zu berücksichtigen ist, dass Eltern gemäß § 832 I BGB aufgrund einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch eine von ihnen zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung haften können. Prägend ist diesbezüglich die sogenannte „Morpheus“-Entscheidung des BGH:

„Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, genügen ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten. Dagegen sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.“
(BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12)

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Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine urheberrechtswidrige Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Dieser Aufsichtspflicht genügen Eltern bei einem normal entwickelten, ihre grundlegenden Ge- und Verbote befolgenden, Kind jedoch in der Regel bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14).

Besonders fraglich ist in diesem Kontext der Umfang der sekundären Darlegungslast im „Spannungsfeld“ der Familie, wozu auf die folgenden Entscheidungen verwiesen wird.

  • BGH (Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 “Loud“): Die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber umfasst die Angabe des Namens des volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat.
  • Dazu BVerfG (Beschluss vom 18.02.2019 – 1 BvR 2556/17): Der Obliegenheit des Inhabers eines Internetanschlusses, zur Entkräftung der Vermutung seiner Täterschaft offenzulegen, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, über welchen die fragliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde, steht das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 6 I GG nicht entgegen. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 6 I GG (Achtung des Familienlebens) betroffen, wenn die Eltern zur Abwendung ihrer Haftung gezwungen sind, Informationen preiszugeben, die eine strafrechtliche Haftung ihrer Kinder verursachen könnten. Das Interesse des Klägers am Schutz seines (geistigen) Eigentums ist jedoch gemäß Art. 14 GG ebenfalls grundrechtlich geschützt. Die Instanzgerichte haben die betroffenen Schutzgüter in verfassungsgemäßer Weise abgewogen. Die innerfamiliäre Bindung wird dadurch geschützt, dass sich Familienangehörige nicht gegenseitig belasten müssen, wenn der konkret Handelnde nicht ermittelbar ist, ohne dass eine Haftung deshalb generell ausgeschlossen ist.
  • EuGH (Urteil vom 18.10.2018 – C-149/17): Zur Befreiung von der Haftung für eine Urheberrechtsverletzung genügt nicht die Benennung eines weiteren Familienmitglieds, dem die Nutzung des Anschlusses möglich war, ohne weitere Angaben des Zeitpunkts oder der Art der Nutzung.
  • LG Frankfurt (27.10.2017 – 2-03 S 13/17): Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ist es nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder namentlich benennt. Informationen über Namen und ladungsfähige Anschriften von Zeugen ist nicht Teil des Tatsachenvortrags, sondern Element der Beweisführung. Es obliegt somit dem Kläger, Familienmitglieder des Anschlussinhabers als Zeugen zu benennen und das Gericht zu ersuchen, dem Beklagten die konkrete Benennung aufzuerlegen.
  • LG Köln (Urteil vom 30.11.2017 – 14 S 45/16): Zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast ist es nicht erforderlich, dass der Internetanschlussinhaber das Internetverhalten seines Ehepartners überwacht und dokumentiert oder dessen Rechner auf das Vorhandensein von Filesharing-Software untersucht. Erforderlich ist aber ein Vortrag bezüglich des Nutzerverhaltens, der Kenntnisse und Fähigkeiten des Ehepartners sowie zeitlichen Gegebenheiten, die Verletzungshandlung begangen haben zu können.
  • BGH (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 “Afterlife“): Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterziehen, um seine Haftung als Täter abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, ihm die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.
  • Bestätigend (BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16): Bei einem bis zur Abmahnung verstrichenen Zeitraum von zwei Monaten wirkt es sich nicht zum Nachteil des Beklagten aus, dass er nicht näher dazu vorgetragen hat, was seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt getan hat.

Was bedeutet „Störerhaftung“?

Die urheberrechtliche Störerhaftung bezeichnet die Verantwortlichkeit eines Dritten für einen Urheberrechtsverstoß, den ein anderer als Täter unmittelbar begeht.

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15)

Ist der vom Rechteinhaber In-Anspruch-Genommene kein Täter, kann also immer noch eine Haftung als Störer in bestehen. Als Verantwortliche einer Störerhaftung kommen in Betracht:

  • der Provider, der den Zugang zu Inhalten gewährt (Access-Provider)
  • der Provider, der Dritten erlaubt, Inhalte auf seiner Plattform öffentlich zugänglich zu machen (Host-Provider)
  • die Hersteller von Software und Hardware
  • der Betreiber eines privaten WLAN-Netzwerks

„Dead Island“: Das „neue“ TMG-Regime und der missbräuchliche Gebrauch durch Dritte

Im Kontext zu Abmahnungen gegen Privatpersonen wegen Urheberechtsverletzungen ist vor allem die Frage nach der Haftung für den unbefugten Gebrauch des privaten WLAN-Netzwerkes eines Dritten relevant. Aufmerksamkeit erregte diesbezüglich das „Dead Island“-Urteil des BGH (Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 64/17), da dort der 2017 neugefasste § 7 IV TMG zur Anwendung kam.

„Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.“
(§ 7 IV TMG)

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Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“, welches in Teilen über den Internetanschluss des Beklagten zum Download in einer Internet-Tauschbörse angeboten wurde. Der Beklagte macht geltend, er selbst habe keine Rechtsverletzung begangen. Er stelle unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei einhergehende Kanäle aus dem „Tor-Exit-Nodes-Netzwerk“ (Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten) zur Verfügung. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

§ 7 IV TMG war an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getreten. Der BGH entschied, dass der „Sperranspruch“ des § 7 IV TMG grundsätzlich nicht nur gegen WLAN-Betreiber in Betracht kommt, sondern unionsrechtskonform dahingehend fortzubilden ist, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Beklagte haftet grundsätzlich als Störer, da er es pflichtwidrig unterließ, sein WLAN durch den Einsatz aktueller Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen. Allerdings haftet seit der Neufassung des § 8 I TMG der Vermittler eines Internetzugangs wegen der rechtswidrigen Nutzung durch einen Dritten nicht auf Schadensersatz oder Unterlassung. Der Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen gemäß § 7 IV TMG ist davon gemäß § 7 III TMG unberührt. Er ist nicht auf bestimmte Maßnahmen beschränkt, sondern reicht von der Verschlüsselung des Zugangs bis zu einer vollständigen Sperrung. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch ist er jedoch gemäß § 7 IV 3 TMG grundsätzlich nicht „kostenpflichtig“.

Die sogenannte Störerhaftung für private WLAN-Betreiber wurde mit der Reform 2017 also deutlich „entschärft“. Nichtsdestotrotz ist es – allein schon aufgrund der Umstände, die eine Abmahnung verursacht – dringend zu empfehlen, das private WLAN-Netzwerk angemessen zu schützen.

Keine Belehrungs- und Überwachungspflicht gegenüber Gästen

Ebenfalls wegweisend ist die BGH-Entscheidung) zu folgendem Fall: Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an einem Filmwerk und nimmt die Beklagte auf Ersatz der Abmahnkosten wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung des Werks per Filesharing in Anspruch. Die Beklagte wendet ein, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten im Zuge eines Besuchs mittels des ihnen überlassenen WLAN-Passworts die Verletzungshandlung begangen.

„Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort seines Internetanschlusses zur Verfügung stellt, [über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen] zu belehren. Anders als Eltern gegenüber ihren Kindern haben Wohnungsinhaber grundsätzlich keine Aufklärungspflicht gegenüber ihren volljährigen Mitbewohnern und Gästen.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15)

Der BGH entschied, dass die Klage abzuweisen sei. Als Grund für eine Störerhaftung der Beklagten komme nur in Betracht, dass sie es unterließ, ihre Gäste über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu belehren. Eine entsprechende Belehrung sei ihr ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses aber nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder volljährigen Besuchern einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft daher keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Die Beklagte haftet somit nicht als wegen der von ihren Gästen begangenen Urheberrechtsverletzung aus Unterlassung.

 

Wie berechnen sich die geltend gemachten Kosten von Waldorf Frommer Rechtsanwälte in einer Abmahnung im Urheberrecht?

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Bestehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Abmahngegner dem Grunde nach, stellt sich in der Regel die Frage, inwieweit die Höhe der Schadensersatzforderung und Abmahnkosten angemessen ist.

Der Schadensersatz

Gemäß Art. 97 II UrhG bestehen drei verschiedene Methoden, einen angemessenen Schadensersatz zu bestimmen.

  • Ersatz der Vermögenseinbuße und entgangener Gewinn: Der Schuldner wird gemäß §§ 249 ff. BGB auf Ersatz des Vermögens in Anspruch genommen, welches der Gläubiger durch die Verletzungshandlung des Schuldners verliert. Erfasst ist auch der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB.
  • Herausgabe des Gewinns: Gemäß § 97 II 2 UrhG kann vom Schuldner Herausgabe dessen verlangt werden, was er als Gewinn aus der Verletzungshandlung gezogen hat.
  • Sogenannte Lizenzanalogie: Gemäß § 97 II 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Schuldner als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Zwischen diesen drei Berechnungsmethoden hat der Gläubiger freie Wahl. Üblicherweise wird in Fällen der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dritte Methode gewählt, sodass der Bestimmung der „fiktiven Lizenzgebühr“ besondere praktische Bedeutung zukommt. In den vorliegenden Abmahnungen wurde der sogenannte Lizenzschaden auf jeweils 700 € für die Filme „Tenet“ und „Midway“ sowie 1.400 € für den Film „Es Kapitel 2“ beziffert.

Soweit ersichtlich existiert für die Höhe des Lizenzschadens keine einheitliche Rechtsprechung, sodass die Werte teils stark divergieren. Im Hinblick auf die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung von Filmen wurden vom LG Hamburg 1.000 € veranschlagt (Urteil vom 18.03.2011 – 310 O 367/10). Das LG Bochum setzte 600 € für einen Spielfilm an (Urteil vom 18.03.2016 – I-5 S 165/15). Das AG Hamburg ging dagegen für den illegalen Up-/Download eines Films auf einer Internettauschbörse von 250 € aus (Urteil vom 26.01.2012 – 35a C 154/11). Das AG Halle (Urteil vom 24.01.2009 – 95 C 3258/09) und das AG Kiel (Urteil vom 30.01.2015 – 120 C 155/14) ließen bereits 100 € genügen. Andere veranschlagen nicht mehr als 50 € (Hinweisbeschluss des LG Köln vom 30.04.2014) oder bestimmen den Schaden, indem sie 20 % des Nettoverkaufspreises mit der Anzahl der Downloads multiplizieren (AG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14).

Bei Musiktiteln wird mitunter auf GEMA-Tarife abgestellt. Pro Song scheinen 200 € nicht unüblich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 – 11 U 115/13; OLG Köln, Urteil vom 23.03. 2012 – 6 U 67/11; OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013 – 5 U 222/10). Für ein ganzes Album können 3.000 € fällig werden (BGH, Urteil vom 11.06.2015 „Tauschbörse I-III“).

Bei einem Hörbuch wurden 300 € (AG München, Urteil vom 29.10.2014 – 58 C 2576/13) und 450 € (LG Köln, Urteil vom 06.08.2015 – 14 S 2/15) veranschlagt.

Die Rechtsverfolgungskosten in einer Abmahnung im Urheberrecht

Zusätzlich zum Schadensersatz wird Ersatz der Abmahnkosten (Rechtsverfolgungskosten) verlangt. Deren Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) liegt der sogenannte Gegenstandswert der Streitigkeit, also der geltend gemachten Ansprüche, zugrunde. Der Gegenstandswert des Schadensersatzanspruchs entspricht der Höhe des Anspruchs. Hinzu kommt der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs, dessen Bestimmung schwieriger ist. Unzulässig ist zumindest die Bemessung des Gegenstandswertes der Abmahnung pauschal auf das doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes. Die Bestimmung des Gegenstandswertes erfordert die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts des verletzten Rechts nach den Umständen des Einzelfalls.

„Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen. Als für die Bemessung des Gegenstandswertes heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise die Dauer und Häufigkeit der (…) Downloadangebote sowie Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 272/14)

„Zu den bei Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen Aktualität und Popularität des betroffenen Werks.“
(BGH, Urteil vom 12.05. 2016 – I ZR 44/15)

Seit Oktober 2013 ist gemäß § 97a III UrhG der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen durch nicht gewerblich handelnde Privatpersonen aber jedenfalls auf 1.000 € gedeckelt. Die genannte BGH-Entscheidung bezog sich auf eine Abmahnung nach der alten Rechtslage. Diese 1.000 € legt Waldorf Frommer vorliegend zugrunde und ermittelt so Gebühren zwischen 200 € und 300 €.

 

Wie genau erfolgt die Ermittlung des Anspruchsgegners für eine Abmahnung im Urheberrecht?

Gemäß § 101 UrhG steht dem Inhaber des verletzten Rechts ein Auskunftsanspruch gegen den Provider zu. Erforderlich ist ein zweistufiges Verfahren.

Zunächst wird gemäß Art. 101 IX die gerichtliche Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr.30 TKG zur Auskunftserteilung gestellt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Auskunftsanspruch nach § 101 II 1 Nr.2 besteht. Dazu muss entweder Klage erhoben worden sein oder – was bei Abmahnungen wegen Filesharings der einschlägige Fall ist – eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegen und der Auskunftsschuldner in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Dies trifft auf den Provider zu. Mit Beschluss vom 19.04.2012 (I ZB 80/11) stellte der BGH klar, dass zwar der Auskunftsschuldner, nicht aber auch der Täter in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben muss. Der Antrag auf Auskunftserteilung geht häufig mit einem Antrag auf Erlass einer Anordnung an den Provider, die Daten vorsorglich abzuspeichern, einher.

Ist dem Antrag auf Auskunftserteilung stattgegeben, kann der Rechteinhaber auf der „zweiten Stufe“ den Diensteanbieter zur Auskunftserteilung auffordern oder im Falle von dessen Weigerung gemäß § 101 II UrhG Klage erheben.

 

Wie sollte man auf ein Abmahnschreiben von Waldorf Frommer Rechtsanwälte reagieren? Sollte die Unterlassungserklärung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte unterzeichnet werden?

Wichtig ist es zu allererst, Ruhe zu bewahren und sich von einem Abmahnschreiben nicht in Panik versetzen zu lassen. Vor allem sollte keinesfalls übereilt die der Abmahnung beigefügte Erklärung unterzeichnet werden. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. „Strafbewehrt“ ist sie deshalb, weil sich der Unterzeichner für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Als Adressat einer Abmahnung, der zur Abgabe einer der Abmahnung beigelegten Erklärung sollte man sich vor Augen führen, dass die Erklärung durch den Vertreter des Rechteinhabers und damit auch in dessen Interesse formuliert wurde. Demzufolge sind die Unterlassungserklärungen bisweilen so formuliert, dass ihre Unterzeichnung als Schuldeingeständnis gewertet werden kann, oder enthalten unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen. Die von Waldorf Frommer formulierte Unterlassungserklärung etwa sieht vor, dass die Höhe der Vertragsstrafe durch den Mandanten „nach billigem Ermessen bestimmt“ wird. Stattdessen empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, welcher gegebenenfalls eine sogenannte „modifizierte“ – also eine auf den Einzelfall zugeschnittene und die Interessen des Abmahngegners angemessen berücksichtigende – Unterlassungserklärung formulieren wird.

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Insbesondere in Filesharing-Fällen wie sie bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer regelmäßig vorliegen, ist es dringend zu empfehlen, Kontakt zu einem auf Medien-, IT- und Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt aufzunehmen und sich in den hier dargestellten durchaus komplexen Haftungsrechts- und Beweislastfragen (s.o.) beraten zu lassen. Möglicherweise gelingt es dem Abmahner nicht, den richtigen Täter ausfindig zu machen und es besteht keine Haftung oder zumindest nur eine Störerhaftung des Abmahngegners. Auch wenn die geltend gemachten Ansprüche gegen den Abmahngegner dem Grunde nach bestehen, kann es sein, dass die veranschlagte Höhe etwa des Schadensersatzanspruchs (und damit mittelbar auch die Rechtsverfolgungskosten) zu hoch angesetzt sind (s.o.). So lässt sich die Höhe der letztlich tatsächlich zu leistenden Zahlung mitunter noch deutlich reduzieren.

Beachte eine Abmahnung von Waldorf Frommer im Urheberrecht!

Ein Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte sollte ernst genommen werden, da vorallem eine Nichtbedienung von berechtigten Ansprüchen, soweit diese auch gegeben sind, und mögliche Fristversäumnisse zu teuren gerichtlichen Auseinandersetzungen führen können.

Abmahnungen und weitere Rechtsfälle u.a. auch von Waldorf Frommer Rechtsanwälte finden Sie hier.

 

Wie können Betroffene reagieren?

  1. Bleiben Sie ruhig!
  2. Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
  3. Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; Im optimalen Fall noch vor Ablauf der gesetzten Frist.

Eine rechtzeitige juristische Beratung vor einem eventuellen Fristablauf und vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist anzuraten, da man sich möglicherweise, was im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, mit der Abgabe einer eventuell geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet.

Was Ihnen die AID24 Rechtsanwaltskanzlei bietet

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