IPPC-Law Abmahnungen im Urheberrecht

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Abmahnschreiben von IPPC Law haben wir schon zahlreich bearbeitet, gern vertreten wir Sie!

Wer ist IPPC Law?

Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine in Berlin ansässige Kanzlei, die sich nach eigener Aussage auf den Schutz der Urheberrechte ihrer Mandanten gegen Bedrohungen aus dem Internet spezialisiert hat. Praktisch erfolgt dies regelmäßig durch die Versendung von Abmahnungen wegen angeblichen Filesharings. Zu den Mandanten von IPPC Law gehörten am 26.05.2021 insbesondere die MG Premium Ltd., die MG Content RK Ltd. sowie die Gamma Entertainment Inc., bei welchen es sich soweit ersichtlich sämtlich um die Rechteinhaber an pornographischen Filmen handelt.

Warum die AID24 Rechtsanwaltskanzlei Ihnen gegen Abmahnungen helfen kann:

  • Mandanten gegen Abmahngegner seit mehr als 10 Jahren vertreten
  • Von vielen Mandanten über Jahre hinweg positiv bewertet auf anwalt.de, google.de, provenexpert.com
  • In vielen Fällen konnten wir Fehler im Abmahnschreiben finden, somit war keine Zahlung zu leisten sowie keine Unterlassungserklärung von unseren Mandanten abzugeben
  • In eigentlich aussichtslosen Fällen konnte durch unser Verhandlungsgeschick und Erfahrung mit dem Gegener durch Vergleiche die Zahlung sehr erheblich reduziert werden, teilweise die Zahlung reduziert bis auf 0,-€
  • Auch können wir in aussichtslosen Fällen modifizierte Unterlassungserklärungen (mod. UE) für Sie erstellen um zukünfitge Risiken erneut in Anspruch genommen zu werden zumindest einzudämmen oder aber auch hier in Generalbereinigungen durch unser Verhandlungsgeschick und Erfahrung mit dem Gegener teilweise modifizierte Unterlassungserklärungen völlig vermeiden! 
  • Erfahrung aus mehr als 1000 Abmahnfällen als Verteidiger gesammelt!

Was beinhaltet ein Abmahnschreiben von IPPC Law in der Regel?

Die vorliegenden Abmahnschreiben sind, wie gerade bei Kanzleien, welche sich auf das Versenden von Abmahnungen spezialisiert haben, üblich, inhaltlich und strukturell nahezu identisch.

Der Abgemahnte wir zunächst darüber in Kenntnis gesetzt, IPPC Law sei von ihrer Mandantin mit der Abmahnung beauftragt worden, da zum angegebenen Zeitpunkt über die angegebene IP-Adresse der Pornofilm XY über die Internettauschbörse Bittorrent öffentlich zum Download angeboten worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar, da die Mandantin die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem benannten Film halte. Gegen den Abmahngegner als Anschlussinhaber bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass er auch Täter der Rechtsverletzung sei. Der Mandantin mache unter Fristsetzung die folgenden Ansprüche geltend, indem sie dazu auffordert

  • das schädigende Verhalten – also das Anbieten der entsprechenden Datei über Bittorrent – sofort abzustellen (Anspruch auf Beseitigung gemäß § 97 I UrhG),
  • durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch zu erfüllen (Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 I UrhG),
  • alle in seinem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke zu vernichten („Vernichtungsanspruch“ gemäß § 98 UrhG),
  • Auskunft darüber zu erteilen, wem Vervielfältigungsstücke übergeben wurden und welche anderen Nutzer der Tauschbörse sich zwecks Downloads mit dem Rechner des Abmahngegners verbunden haben (Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG),
  • in angemessener Höhe Schadensersatz zu leisten (Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 II UrhG) und
  • die Rechtsverfolgungskosten zu tragen (Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 97a III UrhG).

Der Rest des Abmahnschreibens ist in mehrere Unterüberschriften gegliedert.

Da bekannt sei, dass die Rechte der Mandantin durch unerlaubte Tauschbörsennutzung massenhaft verletzt würden, lasse die Mandantin die fraglichen Internettauschbörsen zwecks Ermittlung auf Rechtsverletzungen mittels der Software „Torrent-Logger“ überwachen. So sei die beschriebene Rechtsverletzung sowie der die IP-Adresse vergebende Provider festgestellt worden.

Demnach habe die Mandantin ihren Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider gemäß § 101 UrhG geltend gemacht, indem zunächst ein Gerichtsbeschluss erwirkt wurde, wonach der Provider zur Herausgabe der angefragten Daten verpflichtet war. Der Beschluss wurde dann dem Provider übermittelt, welcher darauf hin mitteilte, dass die ermittelte IP-Adresse dem Internetanschluss des Abmahngegners zugeordnet sei.

Gegen den Anschlussinhaber bestehe die tatsächliche Vermutung, dass er auch Täter der Urheberrechtsverletzung sei. Diese Vermutung der Haftung könne nur widerlegt werden, wenn eine konkrete Darlegung der Verhältnisse im Haushalt sowie der Nutzung des Internetanschlusses, dessen Sicherung und Zugriffsmöglichkeiten Anderer erfolge. Erforderlich sei insbesondere die Angabe von Namen und Adressen derjenigen Personen, die sonst als Täter in Betracht kämen. Wenn der Anschlussinhaber nicht Täter sei, könne er als Störer auf Unterlassung und Aufwendungsersatz oder möglicherweise auch gar nicht haften.

Die auf den Abmahngegner zukommenden Kosten ließen sich aufgrund der ungeklärten Rechtslage noch nicht abschließend beurteilen.

Den Schadensersatzanspruch berechne die Mandantin im Wege der Lizenzanalogie mit 400 €. Die Rechtsverfolgungskosten berechneten sich maßgeblich aus dem sogenannten Gegenstandswert. Hierfür würden eine Gesamtsumme von mindestens 3.400 € angesetzt (400 € Schadensersatzanspruch, 1000 € Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, 1000 € Vernichtungsanspruch, 1000 € Auskunftsanspruch). Daraus ergeben sich ein Anspruch in Höhe von über 400 € unter der vom Abmahner angezweifelten Prämisse, dass eine Deckelung des Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs auf 1000 € gemäß § 97a III UrhG nicht unbillig ist. Hinzu kämen erstattungsfähige Ermittlungskosten in Höhe von ca. 150 €. Sollte keine außergerichtliche Einigung erzielt werden können, könnten durch ein Gerichtsverfahren weitere hohe Kosten entstehen.

Um diese „Unsicherheiten und Risiken für beide Seiten“ auszuschließen, wird ein „Vergleich“ vorgeschlagen. Der Abmahngegner solle die beigelegte Unterlassungserklärung und Vergleichsvereinbarung unterzeichnen und zur Abgeltung aller finanziellen Ansprüche einmalig eine knapp dreistellige Summe (Schadensersatz + Rechtsverfolgungskosten, s.o.) überweisen. Im „Gegenzug“ verzichte die Mandantin darauf, einen höheren Schadensersatz geltend zu machen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob ein deutlich höherer Gegenstandswert geltend gemacht werden könne sowie die Kosten des Auskunftsverfahrens anteilig auf den Abmahngegner umzulegen. Mit fristgemäßem Eingang der Unterlassungserklärung und des Vergleichsbetrages sei die Angelegenheit endgültig abgeschlossen.

Im Namen der MG Premium Ltd. liegen uns bereits Abmahnungen der Kanzlei IPPC LAW zu folgenden Filmen vor:

Was ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung? Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG ist das Recht, ein Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Demzufolge ist es dasjenige Verwertungsrecht, welches bei einem Upload im Internet einschlägig ist. Das Recht, einen Film öffentlich zugänglich zu machen, steht gemäß § 94 UrhG dem Filmhersteller zu. Es liegt somit grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor, welche verschiedene Ansprüche nach sich ziehen kann. Zentrale Anspruchsnorm des Urheberrechts ist § 97 UrhG, welcher in Absatz 1 einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sowie in Absatz 2 einen Schadensersatzanspruch enthält. Dazu müsste der Abmahngegner jedoch auch haften.

Wer haftet bei einem illegalen Upload im Urheberrecht? Wer trägt die Beweislast?

Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Person die Rechtsverletzung zu verantworten hat, der die ermittelte IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeteilt war (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08). Bestreitet der Anspruchsinhaber, selbst der Täter zu sein und möchte er die Vermutung entkräften, so trifft ihn eine sogenannte sekundäre Darlegungslast: Ihm ist es, da er im Gegensatz zu der außerhalb des Geschehens stehenden Gegenpartei die wesentlichen Tatsachen kennt, zumutbar, dem Rechteinhaber Informationen zu verschaffen, die es diesem ermöglichen, seine Interessen weiterzuverfolgen.

„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08)

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist umstritten und immer wieder Inhalt von Gerichtsentscheidungen. Dazu:

„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls, welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zu Mitteilungen verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt dabei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Tut er das nicht, bleibt es bei der Vermutung seiner Täterschaft.“
(LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 – 15 O 440/17)

Dementsprechend entfällt die Vermutungswirkung zulasten eines Internetanschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung nicht alleine dadurch, dass der Anschlussinhaber eine Reihe von Tatverdächtigen benennt (LG Berlin Urteil vom 20.09.2016 – 15 S 50/15).
Zwar erfordert die im Rahmen der sekundären Darlegungslast bestehende Nachforschungspflicht nicht, dass der Anschlussinhaber einen Dritten als Täter benennt. Kommt aber die einzige andere Person, die den Download vorgenommen haben könnte, selbst nach Ansicht des Anschlussinhabers nicht als Täter in Betracht, bleibt es bei der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers (LG Leipzig, Urteil vom 25.11.2016 – 05 S 151/16).

Auch ist die Täterschaft eines Anschlussinhabers nicht zwangsläufig durch Ortsabwesenheit ausgeschlossen, da Internettauschbörsen keine Anwesenheit des Nutzers zum Zeitpunkt des Downloads erfordern, sondern das Starten des Programms zu einem früheren Zeitpunkt genügt (LG Saarbrücken, Urteil vom 07.09.2016 – 7 S 25/1).

Außerdem ist zu bedenken, dass Eltern gemäß § 832 I BGB aufgrund einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder haften können.

„Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, genügen ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten. Dagegen sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.“
(BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12)

Der Umfang der sekundären Darlegungslast im Rahmen der familiären häuslichen Gemeinschaft ist besonders umstritten.

Sie umfasst die Angabe des Namens eines volljährigen Kindes, das seinen Eltern gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 “Loud“). Der grundrechtliche Schutz des Familienlebens gemäß Art. 6 I GG steht dem nicht entgegen, da der Rechteinhaber gemäß Art. 14 GG ein ebenfalls grundrechtlich geschütztes Interesse an der Verfolgung seiner Rechte aus seinem geistigen Eigentum hat (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2019 – 1 BvR 2556/17).

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander besteht keine Pflicht, die Internetnutzung des Partners zu dokumentieren oder dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 “Afterlife“). Um seine Haftung abwenden zu können, muss der Anschlussinhaber aber gegebenenfalls zum Nutzungsverhalten, den Kenntnissen und Fähigkeiten des Ehepartners sowie zeitlichen Gegebenheiten, die Verletzungshandlung begangen haben zu können, vortragen (LG Köln, Urteil vom 30.11.2017 – 14 S 45/16).

Diese Darstellung zeigt auf, wie vielfältig und komplex die Frage nach der Haftung und dem Umfang der sekundären Darlegungslast ist. Jeder Einzelfall liegt diesbezüglich anders. Daher ist es in der Regel lohnend, sich nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung anwaltlich beraten zu lassen. Ein auf Medien-, IT und Urheberrecht spezialisierter Fachanwalt kann helfen und prüfen, ob sich eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers ausschließen lässt.

Was bedeutet im Urheberrecht „Störerhaftung?“

Haftet der Abmahngegner nicht als Täter, kommt eine sogenannte Störerhaftung in Betracht.

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15)

Dies bezeichnet also die Verantwortlichkeit eines Dritten für einen Urheberrechtsverstoß, den ein anderer als Täter unmittelbar begeht. Mit der TMG-Reform von 2017 wurde die Störerhaftung für private WLAN-Betreiber jedoch deutlich „entschärft“: Diese haften regelmäßig nur noch gemäß § 7 IV auf Sperrung von Informationen. Dieser Anspruch gleicht inhaltlich zwar dem Unterlassungsanspruch, ist um Gegensatz zu diesem aber „kostenfrei“.

Mit BGH-Entscheidung vom 12.05.2016 wurde zudem festgestellt, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder volljährigen Besuchern einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft und eine Haftung als Störer für von Besuchern begangene Rechtsverletzungen somit nicht besteht.

„Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort seines Internetanschlusses zur Verfügung stellt, [über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen] zu belehren. Anders als Eltern gegenüber ihren Kindern haben Wohnungsinhaber grundsätzlich keine Aufklärungspflicht gegenüber ihren volljährigen Mitbewohnern und Gästen.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15)

Ist die Höhe der veranschlagten Kosten bei Abmahnung im Urheberrecht angemessen?

Der Schadensersatzanspruch berechnet sich gemäß § 97 II 3 im Wege der sogenannten Lizenzanalogie: Es wird darauf abgestellt, welche Summe der Abmahngegner hätte zahlen müssen, um eine seine Handlung legitimierende Lizenz zu erwerben. Die Rechtsprechung zu der Frage, welche Schadensersatzsummen für den illegalen Upload eines Films zu veranschlagen sind, ist uneinheitlich:

  • LG Hamburg (Urteil vom 18.03.2011 – 310 O 367/10): 1.000 €
  • LG Bochum (Urteil vom 18.03.2016 – I-5 S 165/15): 600 €
  • AG Hamburg (Urteil vom 26.01.2012 – 35a C 154/11): 250 €
  • AG Halle (Urteil vom 24.01.2009 – 95 C 3258/09) und AG Kiel (Urteil vom 30.01.2015 – 120 C 155/14): 100 €
  • LG Köln (Hinweisbeschluss vom 30.04.2014): nicht mehr als 50 €
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14): 20 % des Nettoverkaufspreises multipliziert mit der Zahl der Downloads

Für Filesharing von Pornofilmen wurde als Schadensersatz veranschlagt:

  • AG Hamburg (Urteil vom 20.12.2013 – 36a C 134/13): 100 €
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 20.05.2014 – 57 C 16445/13): 123 €

Im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten, deren Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) der sogenannte Gegenstandswert zugrunde liegt, ist zu beachten, dass der Aufwendungsersatzanspruch wegen der Verfolgung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs gegen nicht gewerblich handelnde „Ersttäter“ gemäß § 97a III UrhG grundsätzlich auf 1.000 € gedeckelt ist. Soweit der Abmahner „androht“, diese Deckelung könnte im Sinne der Norm unbillig sein ist, ist zu berücksichtigen, dass die Einführung der Deckelung gerade dem Zweck diente, die finanziellen Anreize für die massenhafte Versendung von Abmahnungen zu beschränken (BT-Drucksache 17/12620). Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass in einem simplen, nahezu „klassischen“ Filesharing-Fall wie den vorliegenden die als Ausnahme konzipierte Unbilligkeitsklausel angewendet wird. Eine besondere Unbilligkeit bejahte das LG Stuttgart:

„Es ist geboten, eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Gegenstandswertbegrenzung des § 97a III 2 UrhG dazu führte, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der tatsächlich entstandenen, zumutbaren Anwaltskosten verpflichtet wäre, obwohl die Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils nicht unbillig wäre.“
(LG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2018 – 24 O 28/18)

Ein solcher Fall dürfte nicht vorliegen.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Deckelung auch dann gilt, wenn Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Der Vernichtungsanspruch gemäß § 98 UrhG ist aber nichts anderes als eine spezielle Ausprägung des Beseitigungsanspruchs. Soweit der Abmahner also neben den 1.000 € für den Unterlassungsanspruch weitere 1.000 € für den Anspruch aus § 98 UrhG veranschlagt, ist der ermittelte Gegenstandswert allein deswegen schon zu hoch. Die Veranschlagung weiterer 1.000 € für den „Auskunftsanspruch“ erscheint ebenfalls fragwürdig, zumal der Anspruch gemäß § 101 UrhG Handeln in gewerblichem Ausmaß erfordert.

Wie sollte der Abmahngegner auf eine Abmahnung im Urheberrecht von IPPC Law reagieren?

Geht eine Abmahnung wie hier dargestellt zu, gilt es zuvorderst, Ruhe zu bewahren und keinesfalls dem Abmahner weitere Informationen zukommen zu lassen oder voreilig die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese ist deshalb „strafbewehrt“, weil sie für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht. Jedoch sollte stets vor Augen gehalten werden, dass diese Erklärung im Auftrag des Rechteinhabers und somit auch in seinem Interesse verfasst wurde. Daher sind Unterlassungserklärungen häufig so formuliert, dass sie als Schuldeingeständnis gewertet werden können, oder setzen Vertragsstrafen zu hoch fest. So sieht die Erklärung des Abmahners vor, dass die Höhe der Vertragsstrafe von der Unterlassungsgläubigerin – also der Mandantin von IPPC Law - „nach billigem Ermessen“ bestimmt wird.

Ebenso sollte sich der Abmahngegner unter keinen Umständen von den vorgebrachten Androhungen noch höherer Kosten oder dem möglicherweise als unangenehm empfundenen Gegenstand „Pornofilm“ zur vorschnellen Unterzeichnung des Vergleichsangebots verleiten lassen. Der Abmahner versucht, mittels „Vergleich“ quasi all seine mindestens zum Teil fragwürdigen Forderungen durchzusetzen, während er selbst auf Posten verzichtet, die ihm höchstwahrscheinlich ohnehin nicht zugesprochen würden.

Es empfiehlt sich dringend, einen auf Medien-, IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren und sich im Hinblick auf die durchaus komplexen Haftungsrechts-, Beweislast- und Kostenfragen (s.o.) beraten zu lassen. Möglicherweise haftet der Abmahngegner gar nicht oder nur als Störer für die Rechtsverletzung. Wenn tatsächlich eine täterschaftliche Haftung vorliegt, besteht dennoch die Möglichkeit, dass sich die letztlich zu tragenden Kosten noch mitunter deutlich reduzieren lassen.

Wie können Betroffene reagieren?
  1. Bleiben Sie ruhig!
  2. Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
  3. Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; Im optimalen Fall noch vor Ablauf der gesetzten Frist.

Eine rechtzeitige juristische Beratung vor einem eventuellen Fristablauf und vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist anzuraten, da man sich möglicherweise, was im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, mit der Abgabe einer eventuell geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet.

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