Abmahnungen von Kanzlei Sarwari haben wir aus dem Urheberrecht in der AID24 Rechtsanwaltskanzlei vorliegen und verteidigen Sie gern!
Wer ist Kanzlei-Sarwari?
Es handelt sich um die Hamburg ansässige Kanzlei des Rechtsanwalts Yussof Sarwari, der sich nach eigenere Aussage unter anderem auf die Prüfung von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf Internettauschbörsen (sogenanntes „Filesharing“) spezialisiert hat. Zu den Mandanten der Kanzlei gehörten insbesondere
die folgenden Hersteller pornographischer Filme: ClaudiMedia, Asteria Media SL, VPS Film-Entertainment GmbH, Berlin Media Art JT e.K., HN Medien GmbH und G&G Media Foto-Film GmbH.
Warum die AID24 Rechtsanwaltskanzlei Ihnen gegen Abmahnungen helfen kann:
- Mandanten gegen Abmahngegner seit mehr als 10 Jahren vertreten
- Von vielen Mandanten über Jahre hinweg positiv bewertet auf anwalt.de, google.de, provenexpert.com
- In vielen Fällen konnten wir Fehler im Abmahnschreiben finden, somit war keine Zahlung zu leisten sowie keine Unterlassungserklärung von unseren Mandanten abzugeben
- In eigentlich aussichtslosen Fällen konnte durch unser Verhandlungsgeschick und Erfahrung mit dem Gegener durch Vergleiche die Zahlung sehr erheblich reduziert werden, teilweise die Zahlung reduziert bis auf 0,-€
- Auch können wir in aussichtslosen Fällen modifizierte Unterlassungserklärungen (mod. UE) für Sie erstellen um zukünfitge Risiken erneut in Anspruch genommen zu werden zumindest einzudämmen oder aber auch hier in Generalbereinigungen durch unser Verhandlungsgeschick und Erfahrung mit dem Gegener teilweise modifizierte Unterlassungserklärungen völlig vermeiden!
- Erfahrung aus mehr als 1000 Abmahnfällen als Verteidiger gesammelt!
Welchen Inhalt haben in der Regel die Abmahnschreiben von Sarwari?
Die Abmahnungen folgen wie bei auf die Versendung von Abmahnschreiben spezialisierten Kanzleien üblich regelmäßig einem bestimmten Aufbau und ähneln sich inhaltlich stark.
Zunächst zeigt die Kanzlei Sarwari die Vertretung ihrer Mandanten an, welcher
Hersteller und Rechteinhaber an dem bezeichneten Erotikfilm ist und dafür gemäß §§ 2 I Nr. 6, 95 UrhG urheberrechtlichen Schutz genieße. Da dem Mandanten durch nicht erlaubte Vervielfältigungen und Verbreitungen der Filmwerke erhebliche Umsatzeinbußen entstünden, sei die Firma CS Electronic-IT mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen auf Internettauschbörsen beauftragt worden. Infolgedessen sei festgestellt worden, dass das bezeichnete Filmwerk zum angegebenen Zeitpunkt unter der angegebenen IP-Adresse zum Download angeboten worden sei. Das Auskunftsverfahren gemäß § 101 IX UrhG habe ergeben, dass diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Abmahngegners zugeordnet gewesen sei.
Aus diesem Umstand ergebe sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abmahngegner für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Sofern er die Handlung nicht persönlich vorgenommen habe, obliege es ihm, diese Vermutung durch einen entsprechenden Sachvortrag zu erschüttern. Dann kämen – etwa aufgrund nicht hinreichender Sicherung des Internetanschlusses oder nicht ausreichender Kontrolle Dritter – Ansprüche nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht.
Vorliegend sei eine unerlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG gegeben. Daher stünden dem Mandanten die folgenden Ansprüche zu:
- Unterlassung der Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 I UrhG
- Schadensersatz gemäß § 97 II UrhG
- Vernichtung des rechtswidrig erlangten Werks und aller Kopien davon gemäß § 98 UrhG
- Aufwendungsersatz (Ersatz der Rechtsverfolgungskosten) gemäß § 97a III UrhG
Gefordert wird ein Lizenzschadensersatz in Höhe von 600 €. Hinzu kommen Forderungen in Höhe von weiteren ca. 250 €, welche zum weit überwiegenden Teil aus den Anwaltsgebühren bestehen. Für deren Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurde ein Gegenstandswert ca. 1.600 € (600 € Schadensersatz + 1.000 € Unterlassungsanspruch) zugrunde gelegt. Die Gesamtkosten belaufen sich somit auf ca. 850 €.
Zur „Erledigung der Angelegenheit“ wird der Abmahngegner unter Fristsetzung aufgefordert
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
- das genannte Filmwerk von seinem Rechner zu löschen, sämtliche Kopien auf Datenträgern zu löschen und das Werk nicht mehr zum Download anzubieten sowie
- einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 650 € („Vergleichsangebot“) zu leisten.
Worum geht es bei §§ 16, 19a UrhG? Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Filme, auch pornographische Filme, sind gemäß § 2 Nr.6 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke. Der Filmhersteller ist gemäß § 95 UrhG Inhaber der Verwertungsrechte wie etwa § 16 und § 19a UrhG. § 16 UrhG regelt das Vervielfältigungsrecht, also das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werks herzustellen. Hiervon ist auch die digitale Kopie betroffen, sodass der Download einer Datei von einer Internettauschbörse eine Verletzung des § 16 UrhG darstellt. Eine Verletzung läge nicht vor, wenn ein sogenanntes Nutzungsrecht bestünde. Grundsätzlich kommt als solches das Recht auf Privatkopie gemäß § 53 I UrhG in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass die vervielfältigte Vorlage nicht ihrerseits offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde. Das ist bei einem kostenlosen Downloadangebot im Rahmen einer Internet-Tauschbörse nicht der Fall.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a ist das Recht, der Öffentlichkeit ein Werk in der Weise zugänglich zu machen, dass es der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist – erfasst ist somit insbesondere der illegale Upload von Dateien, wie er etwa im Rahmen des „Filesharings“ erfolgt.
Die Verletzung von Verwertungsrechten begründet grundsätzlich Ansprüche gegen den Rechtsverletzer. Zentrale Anspruchsnorm des deutschen Urheberrechts ist § 97 UrhG, welcher sowohl einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (Abs.1) als auch einen Schadensersatzanspruch (Abs. 2) enthält.
Wer haftet für die Rechtsverletzung und wer trägt die Beweislast?
Die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers wird vermutet. Beruft sich der Anschlussinhaber darauf, er habe die Verletzungshandlung nicht selbst vorgenommen, trifft ihn zur Entkräftung der Vermutung eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Da der Rechteinhaber über keine weiteren eigenen Ermittlungsmöglichkeiten verfügt, muss ihm der Abmahngegner diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die er benötigt, um seine Rechte effektiv weiter verfolgen zu können.
„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08)
Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist nicht unumstritten und häufig Gegenstand von Gerichtsentscheidungen wie der folgenden:
Die Vermutungswirkung zulasten eines Internetanschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung entfällt somit nicht alleine dadurch, dass der Anschlussinhaber eine Reihe von Tatverdächtigen benennt (LG Berlin Urteil vom 20.09.2016 – 15 S 50/15).
Nicht erforderlich ist im Rahmen Nachforschungspflicht aufgrund der sekundären Darlegungslast aber, dass der Anschlussinhaber einen Dritten als Täter benennt. Kommt jedoch die einzige andere Person, die den Download vorgenommen haben könnte, selbst nach Ansicht des Anschlussinhabers nicht als Täter in Betracht, bleibt es bei der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers (LG Leipzig, Urteil vom 25.11.2016 – 05 S 151/16).
Auch ist die Täterschaft eines Anschlussinhabers nicht zwangsläufig durch Ortsabwesenheit ausgeschlossen, da Internettauschbörsen keine Anwesenheit des Nutzers zum Zeitpunkt des Downloads erfordern, sondern das Starten des Programms zu einem früheren Zeitpunkt genügt (LG Saarbrücken, Urteil vom 07.09.2016 – 7 S 25/1).
Des Weiteren ist zu bedenken, dass Eltern gemäß § 832 I BGB aufgrund einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder haften können.
Häufig stellt sich die Frage, wie weit die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers insbesondere im Hinblick auf im Haushalt lebende Familienangehörige reicht.
Umfasst ist zumindest die Angabe des Namens eines volljährigen Kindes, das gegenüber seinen Eltern die Rechtsverletzung zugegeben hat (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 “Loud“). Dem steht nicht der grundrechtliche Schutz des Familienlebens gemäß Art. 6 I GG entgegen, da der Rechteinhaber gemäß Art. 14 GG ein ebenfalls grundrechtlich geschütztes Interesse an der Verfolgung seiner Rechte aus seinem geistigen Eigentum hat (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2019 – 1 BvR 2556/17).
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander besteht keine Pflicht, die Internetnutzung des Partners zu dokumentieren oder dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 “Afterlife“). Der Anschlussinhaber muss aber gegebenenfalls zum Nutzungsverhalten, den Kenntnissen und Fähigkeiten des Ehepartners sowie zeitlichen Gegebenheiten, die Verletzungshandlung begangen haben zu können, vortragen, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen und seine Haftung abwenden zu können (LG Köln, Urteil vom 30.11.2017 – 14 S 45/16).
Wie diese Darstellung des Problemkreises aufzeigt, ist die Frage nach einer möglichen Haftung und der sekundären Darlegungslast komplex und vielfältig. Jeder Einzelfall, dessen Umstände stets zu berücksichtigen sind, kann anders liegen. Es lohnt sich nach Zugang einer Abmahnung wegen Filesharings daher in der Regel, anwaltlichen Rat einzuholen. Ein Fachanwalt, der sich auf Medien-, IT und Urheberrecht spezialisiert hat, kann hier helfen und prüfen, ob sich eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers ausschließen lässt.
Was bedeutet „Störerhaftung?“
Haftet der Abmahngegner nicht als Täter, kann eine sogenannte Störerhaftung bestehen. Dies bezeichnet die Verantwortlichkeit eines Dritten für einen Urheberrechtsverstoß, den ein anderer als Täter unmittelbar begeht.
Die Störerhaftung für private WLAN-Betreiber wurde allerdings mit der TMG-Reform von 2017 deutlich „entschärft“: Diese haften nun in der Regel nur noch gemäß § 7 IV auf Sperrung von Informationen. Inhaltlich ähnelt dieser zwar dem Unterlassungsanspruch, im Gegensatz zu diesem ist er aber „kostenfrei“.
Außerdem wurde mit BGH-Entscheidung vom 12.05.2016 festgestellt, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder volljährigen Besuchern einen Zugang zu seinem Internetanschluss gewährt, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft und eine Haftung als Störer für von Besuchern begangene Rechtsverletzungen folglich nicht besteht.
Wie sind die geltend gemachten Kosten zu beurteilen?
Der Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ist hinsichtlich des Anspruchs auf Aufwendungsersatz gemäß § 97a III UrhG auf 1.000 € gedeckelt, wenn der Täter nicht gewerblich handelt und nicht bereits anderweitig zur Unterlassung verpflichtet ist. Der Schadensersatzanspruch ist von dieser Regelung nicht erfasst, sodass ein Gegenstandswert von 1.600 € konsequent erscheint.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs, welche auf 600 € angesetzt wurde, bestimmt sich vorliegend gemäß § 97 II 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie: Angenommen wird die Summe, die der Abmahngegner hätte bezahlen müssen, um eine Lizenz zu erwerben, die ihm seine Handlung gestattet. Die Höhe der sogenannten fiktiven Lizenzgebühr für den illegalen Upload eines Filmwerks wird sehr unterschiedlich bewertet. Das LG Bochum setzte in der Tat 600 € an (Urteil vom 18.03.2016 – I-5 S 165/15), vom LG Hamburg wurden sogar 1.000 € veranschlagt (Urteil vom 18.03.2011 – 310 O 367/10). Mitunter wurden jedoch auch deutlich geringere Summen ausreichen gelassen:
- AG Hamburg (Urteil vom 26.01.2012 – 35a C 154/11): 250 €
- AG Halle (Urteil vom 24.01.2009 – 95 C 3258/09) und AG Kiel (Urteil vom 30.01.2015 – 120 C 155/14): 100 €
- LG Köln (Hinweisbeschluss vom 30.04.2014): nicht mehr als 50 €
- AG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14): 20 % des Nettoverkaufspreises multipliziert mit der Zahl der Downloads
Explizit Filesharing bezüglich eines Pornofilmes betreffen die folgenden Entscheidungen:
- AG Hamburg (Urteil vom 20.12.2013 – 36a C 134/13): 100 €
- AG Düsseldorf (Urteil vom 20.05.2014 – 57 C 16445/13): 123 €
Mit der Veranschlagung einer Summe von 600 € als Schadensersatzforderung bewegt sich der Abmahner also deutlich am oberen Ende der „Skala“, was sich mittelbar auch auf den die Rechtsverfolgungskosten betreffenden Aufwendungsersatzanspruch auswirkt.
Wie sollte der Abmahngegner auf eine Abmahnung von Sarwari reagieren?
Geht ein Abmahnschreiben zu, gilt es zunächst, Ruhe zu bewahren und keine übereilten Entscheidungen zu treffen. Keinesfalls sollte leichtfertig die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese Erklärung wird als „strafbewehrt“ bezeichnet, weil sich der Erklärende für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Es empfiehlt sich, sofern die Abgabe einer Unterlassungserklärung notwendig ist, deren Formulierung einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. So lässt sich das Risiko, versehentlich ein Schuldeingeständnis abzugeben, eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe zuzugestehen, oder das zu unterlassende Verhalten zu weit zu fassen, ausschließen.
Ebenso sollte sich der Adressat des Abmahnschreibens nicht von dem möglicherweise als peinlich empfundenen Gegenstand „Pornofilm“ oder dem vermeintlich großzügigen „Vergleichsangebot“ dazu verleiten lassen, dieses ohne anwaltliche Rücksprache anzunehmen. Es ist ratsam, einen auf IT-, Medien-, und Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt zu kontaktieren. Dieser hat kann Rat bezüglich der durchaus komplexen Haftungsrechts- und Beweislastfragen erteilen. Möglicherweise lässt sich eine Haftung für die Rechtsverletzung ausschließen oder es liegt zumindest lediglich eine Störerhaftung vor (s.o.). Selbst wenn eine Haftung für die Rechtsverletzung tatsächlich besteht, kann es möglich sein, die anfallenden Kosten mitunter deutlich weiter zu reduzieren.