Kornmeier & Partner Rechtsanwälte aus Frankfurt a.M.

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Abmahnung von Kornmeier & Partner Rechtsanwälte aus Frankfurt

Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen Abmahnschreiben der Kanzlei Kornmeier & Partner vor. Die Kanzlei ist in Frankfurt am Main (Hansaallee 23, 60322 FFM) ansässig und gibt in ihren Schreiben an, im Auftrag einer Gesellschaft zu handeln. Dabei ordnet die Kanzlei den folgenden Gesellschaften die jeweils angegebenen Werke zu:

Musicstarter GmbH & Co. KG
  • Elaiza - Is It Right - Various Artists / German Top 100 Single Chart Container vom 21.04.2014 (Musik).

Was beinhaltet eine Abmahnung von Kornmeier & Partner?

Die Kanzlei versendet vornehmlich Abmahnschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharings. „Filesharing“ meint den Up- beziehungsweise Download von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen sogenannter Internet-Tauschbörsen. Somit werden urheberrechtlich geschützte Werke, die eigentlich kostenpflichtig erworben werden müssten, zwischen den Nutzern illegaler weise kostenfrei ausgetauscht. Die Abmahnschreiben verlangen jeweils die Abgabe eine Unterlassungserklärung. Außerdem wird die Zahlung eines „Vergleichsbetrags“ gefordert. In den vorliegenden Fällen bewegte sich die Höhe dieses Betrages zwischen 292,92 € und 600 €.

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Liegt eine Rechtsverletzung – wie beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung – vor, so entsteht in der Regel ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer. Das Bestehen des Unterlassungsanspruchs setzt das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus. Mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sichert der Verletzer zu, das die Rechtsverletzung bewirkende Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Die Unterlassungserklärung ist „strafbewehrt“, wenn der Erklärende für den Fall des Zuwiderhandelns die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verspricht. Die Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt daher die Wiederholungsgefahr und tut somit dem Unterlassungsanspruch genüge.

Besteht ein Unterlassungsanspruch? Was ist die Anspruchsgrundlage?

Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch ist in § 97 I UrhG geregelt. Er hat im Wesentlichen die folgenden Voraussetzungen:

  1. Betroffensein des Urheberrechts oder eines im UrhG geregelten Leistungsschutzrechts
  2. Anspruchsinhaber ist Urheber oder Inhaber des Leistungsschutzrechts
  3. Eingriff der Verletzungshandlung in das Urheberpersönlichkeitsrecht, ein Verwertungsrecht oder eine leistungsschutzrechtliche Verwertungsbefugnis
  4. Keine Rechtfertigung des Eingriffs
  5. Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners
  6. Wiederholungsgefahr

Der Urheber ist der Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG). Vom Urheberrecht erfasst sind gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Gemäß § 2 I UrhG gehören dazu insbesondere Werke der Literatur, Werke der Musik und Filmwerke. Die §§ 70 ff. beinhalten zudem die sogenannten Leistungsschutzrechte: So sind etwa ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Filmwerke gesondert geschützt.

Das Urheberrecht umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die „ideellen“ Interessen des Urhebers, also etwa das Recht, selbst zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG) und das Recht, als Urheber des Werks anerkannt zu werden (§ 13 UrhG). Die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG betreffen das Interesse des Urhebers, von seinem Werk auch wirtschaftlich angemessen zu profitieren. In Filesharing-Fällen liegt regelmäßig ein Eingriff in die Verwertungsrechte des Vervielfältigungsrechts und der öffentlichen Zugänglichmachung vor:

Eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 I UrhG ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Verbreitung meint das öffentliche Anbieten oder Inverkehrbringen eines Werkes, wobei Anbieten jede Aufforderung zum Eigentums- oder Besitzerwerb an einem Werkstück und Inverkehrbringen jede Handlung ist, durch die das Werk aus dem Herrschaftsbereich des Täters der Öffentlichkeit bzw. dem freien Handelsverkehr zugeführt wird. Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe umfasst gemäß § 15 II UrhG bereits die bloße öffentliche Zugänglichmachung. Eine solche liegt gemäß § 19a UrhG vor, wenn der Täter das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich macht, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Der Vertrieb der Programme (…) über den Internetauftritt von o.de erfüllt alle drei Tatbestandsvarianten. Eine unerlaubte Vervielfältigung ist bereits darin zu sehen, dass der Angeklagte M die Programme auf Anweisung des Angeklagten S auf den Server der Angeklagten kopiert hat. Darüber hinaus wurden die Programme von Anmeldern in einer unbestimmten Zahl von Fällen heruntergeladen und somit ebenfalls vervielfältigt. Durch den Betrieb der Internetseite wurden die Programme zudem öffentlich angeboten und in Verkehr gebracht und mithin verbreitet. Ferner wurden sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und somit öffentlich wiedergegeben.“
(
LG Hamburg, Urteil vom 21.03.2012 – 608 KLs 8/11)

Eine Rechtfertigung des Eingriffs scheitert in Filesharing-Fällen daran, dass das Recht auf Privatkopie gemäß § 53 UrhG nicht eingreift, weil eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte beziehungsweise offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Was ist die Grundlage des Schadensersatzanspruchs? Welche Höhe ist angemessen?

Der Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers ergibt sich in Urheberrechtsfragen aus § 97 II UrhG. Der Schadensersatzanspruch ist im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen nahezu deckungsgleich mit dem Unterlassungsanspruch. Ein Unterschied besteht darin, dass der Schadensersatzanspruch keine Wiederholungsgefahr erfordert. Stattdessen muss den Anspruchsgegner ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) treffen.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann durch drei verschiedene Ermittlungsmethoden bestimmt werden, aus denen der Rechteinhaber wählen kann. Der Rechteinhaber kann geltend machen, ihm sei aufgrund der Rechtsverletzung ein konkreter Schaden entstanden (Alt.1) oder er kann den Gewinn abschöpfen, den der Anspruchsgegner aus seiner Rechtsverletzung gezogen hat (Alt.2). Bei Abmahnungen gegenüber Privatpersonen wird in der Regel die Methode der fiktiven Lizenzgebühr (Alt.3) angewendet: Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich danach, welche Gebühr der Anspruchsgegner hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis eingeholt hätte, das verletzte Recht entsprechend zu nutzen.

Zu den von Kornmeier & Partner vertretenen Unternehmen gehören vornehmlich Unternehmen der Musikindustrie. Die diesbezüglich in der Rechtsprechung angenommen Schadenssätze divergieren stark. Teils wurden pro Musiktitel niedrige zweistellige Summen als angemessen betrachtet:

Mitunter können aber auch 200 € pro Titel veranschlagt werden:

Eine Schadensschätzung auf 200,00 € erachtet auch der Senat vorliegend als angemessen. Die Klägerin hat als Grundlage für die Schadensberechnung die Methode der Lizenzanalogie gewählt.Im Wege der Lizenzanalogie hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, wobei in jedem Einzelfall die besonderen Vor- und Nachteile zu berücksichtigen sind, welche die Stellung des Verletzers von derjenigen eines normalen Lizenznehmers unterscheiden. Bei der Bemessung eines angemessenen Schadensbetrages auf der Grundlage des § 287 ZPO ist insofern jeder Einzelfall im Hinblick auf seine Besonderheiten gegenüber den Durchschnittswerten der Tarife und marktüblichen Vergütung selbst zu untersuchen. Zu berücksichtigen sind dabei Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung, wie auch der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts. Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200 € ist als angemessen zu bewerten. Soweit das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 07. November 2013 – 5 U 222/10) sich mit beachtlichen Bedenken gegen eine Heranziehung der GEMA-Tarife als Vergleichsmaßstab wendet, kommt es im Ergebnis dennoch gleichfalls zur Annahme dieses Betrages als angemessenes fiktives Lizenzentgelt. Angesichts des Umstands, dass unmittelbar anwendbare Tarife in Filesharing-Fällen nicht existieren, eine gerichtliche Schätzung aber nicht vorgenommen werden darf, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde, erscheint auch eine Orientierung an den sachlich zumindest ähnlich gelagerten GEMA-Tarifen und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet jedenfalls zur Bestimmung einer Größenordnung des Schadens naheliegend und geboten. Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem betragsmäßig abweichenden Ansatz führen müssten, sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. Die Beklagte hat einen zu dieser Zeit in den aktuellen Charts befindlichen Hit im Rahmen des Filesharing-Angebots für eine unübersehbare Anzahl von Nutzern über einen nicht unwesentlichen Zeitraum zugänglich gemacht. Es handelt sich insofern um einen als durchschnittlich zu beurteilenden Einzelfall ohne für die Bemessung des Lizenzschadens erhebliche Besonderheiten.“
(
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014 – 11 U 115/13)

Das LG Düsseldorf setzte gar 300 € pro Titel an (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011 – 12 O 69/10).

Für ein ganzes Musikalbum können bis zu 2.500 € Schadensersatz fällig werden (LG München I, 12.08.2015 – 21 S 18541/14).

Wer ist für eine Rechtsverletzung verantwortlich? Wen trifft die Beweislast?

Im Grundsatz muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen. In Filesharing-Fällen besteht allerdings eine tatsächliche Vermutung zu Gunsten des Rechteinhabers, dass der ermittelte Inhaber des Anschlusses, dem die fragliche IP-Adresse zugeordnet wird, der Täter der Rechtsverletzung ist. Bestreitet der Abmahngegner, Täter der Rechtsverletzung zu sein, trifft ihn eine sogenannte sekundäre Darlegungslast: Er darf nicht „einfach“ bestreiten, sondern muss im Sinne des § 138 II ZPO substanziiert bestreiten – also selbst positiv zu den näheren Umständen vortragen, um es dem Rechteinhaber zu ermöglichen, seine Interessen weiterverfolgen zu können:

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls, welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zu Mitteilungen verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt dabei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Tut er das nicht, bleibt es bei der Vermutung seiner Täterschaft.“
(LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 – 15 O 440/17)

Fazit zur Abmahnung von Kornmeier & Partner

Im Falle des Zugangs einer Abmahnung von Kornmeier & Partner sollte zunächst Ruhe bewahrt werden. In vielen Fällen lässt sich eine Zahlung der geforderten Summe vermeiden oder die Höhe der Summe zumindest deutlich reduzieren. Keinesfalls sollte daher vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben oder ein „Vergleichsangebot“ angenommen werden. Vielmehr empfiehlt es sich, zeitnah (idealerweise vor Ablauf der genannten Fristen) einen auf Medien-, IT-, und Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt zu kontaktieren und sich zum weiteren Vorgehen beraten zu lassen.

Kornmeier und Partner Abmahnung was tun?

Wie können Betroffene reagieren?
  1. Bleiben Sie ruhig!
  2. Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
  3. Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; Im optimalen Fall noch vor Ablauf der gesetzten Frist.

Eine rechtzeitige juristische Beratung vor einem eventuellen Fristablauf und vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist anzuraten, da man sich möglicherweise, was im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, mit der Abgabe einer eventuell geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet.

Was Ihnen die AID24 Rechtsanwaltskanzlei bietet
  • Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* - täglich (*soweit technisch verfügbar) telefonisch unter der Rufnummer +49 611 89060871 erreichbar.
  • Besonders vertiefte Kenntnisse im IT-Recht, insbesondere im Marken- und Urheberrecht.
  • Die Kanzlei nimmt Mandate aus dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an.
  • Technisches Know-how im Bezug auf die Eruierung etwaiger technischer Hintergründe durch enge Zusammenarbeit mit IT-Fachleuten.
  • Als Service der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wird Ihnen in Abmahnverfahren eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon angeboten, welche jedoch vom Beratungsinhalt und -umfang keine vollständige Erstberatung darstellt.
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