NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin

Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen zahlreiche Abmahnschreiben der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Scheffen vor. Im Jahr 2016 wurde der Name der Kanzlei zu NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann geändert. Aktuell (Stand Juni 2021) lautet der Name der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Kupferberg GbR. Die Kanzlei ist ansässig in der Emser Straße 9, 10719 Berlin. Nach eigener Aussage ist die Kanzlei auf die Beratung von Unternehmen aus der Medienbranche spezialisiert und vertritt vor allem Entwickler und Publisher von Software und Computerspielen, insbesondere im Bereich des Urheberrechts. In den vorliegenden Abmahnschreiben gibt die Kanzlei jeweils an, im Namen einer Gesellschaft zu handeln, wobei den folgenden Gesellschaften jeweils die ihnen nachstehenden Werke zugeordnet werden:

Astragon Software GmbH
  • Landwirtschaftssimulator 2013 (Computerspiel),
  • Landwirtschaftssimulator 2011 (Computerspiel),
  • Bus Simulator 2012 (Computerspiel).

Was ist typischerweise Inhalt einer Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte?

Die vorliegenden Abmahnungen stützen sich jeweils auf einen „Filesharing“ – Vorwurf. Beim sogenannten Filesharing werden von Nutzern auf Internettauschbörsen Dateien kostenfrei heruntergeladen und weiterverbreitet, die urheberrechtlich geschütztes Material enthalten. Zu den Werken, auf die sich die vorliegenden Abmahnungen beziehen, gehören hauptsächlich Computerspiele, aber auch Filme.

Gefordert wird jeweils die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Geldsumme zu Vergleichszwecken. Diese betrug in den vorliegenden Fällen zwischen 850 € und 1153, 12 €.

Abmahnung wegen Filesharings eines Computerspiels – besteht ein Unterlassungsanspruch?

Geltend gemacht wird zunächst ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG. Dies setzt voraus, dass das Urheberrecht oder ein im UrhG geregeltes Leistungsschutzrecht betroffen ist. Gemäß § 1 I UrhG sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlich geschützt. Dazu gehören gemäß § 2 I UrhG insbesondere Filmwerke (Nr.4) und Computerprogramme (Nr.1). Für Filmwerke besteht zudem leistungsschutzrechtlicher Schutz gemäß §§ 88ff. UrhG. Zu Computerprogrammen, die gemäß §§ 69a UrhG besonderen Bestimmungen unterliegen, gehören auch Computerspiele. Sofern sie nicht die gemäß § 2 II UrhG erforderliche „Schöpfungshöhe“ erreichen, sind sie gemäß § 69a UrhG geschützt:

Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Spielidee in dem Transportsimulationsspiel X ist es dem Kläger nicht gelungen, dazulegen, dass diese jenseits des durch § 69a UrhG vermittelten Schutzes schutzfähig ist und die gem. § 2 UrhG erforderliche schöpferische Eigenart und Gestaltungshöhe aufweist. Der Kläger trägt vor, das Spiel X sei eine komplexe Aufbau- und Wirtschaftssimulation, Spielziel sei die Erreichung einer wirtschaftlich sinnvollen Verkehrsinfrastruktur, wobei die historische Entwicklung ab ca. 1820 bis ca. 2020 simuliert wird. Er verweist ergänzend auf das Konzeptpapier zu X (Anlage K 1). Wie sich aus dem Konzeptpapier und insbesondere der darin enthaltenen "Vergleichstabelle" ergibt, waren verwandte Spiele vor der Entwicklung des Spiels X auf dem Markt; die Umsetzung in 3D wurde ausweislich des Konzeptpapiers bereits bei anderen Spielen verwirklicht und wird in dem Konzeptpapier als "Selbstverständlichkeit" bezeichnet. Das Fehlen von Rastervorgaben, die im damaligen Zeitpunkt bei vergleichbaren Spielen üblich waren, genügt nicht, um die Urheberrechtsschutzfähigkeit zu bejahen. Wie sich aus dem Konzeptpapier ergibt, werden die Möglichkeiten der Spieler zur Interaktion innerhalb des Spielprogramms durch das Fehlen eines Kachelrasters lediglich erweitert; bei der Realisierung des Spielkonzepts unter Weglassung der rastermäßigen Beschränkungen handelt es sich offensichtlich um eine durch den Fortschritt der Rechentechnologie bedingte Erweiterung der Spieleoptionen durch eine entsprechende programmtechnische Umsetzung, die in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten aufgeworfen haben mag; eine kreative Gestaltung mit entsprechender schöpferischer Eigenart ist darin gleichwohl nicht zu sehen. Im Übrigen war die in X verwirklichte Idee, die rastermäßigen Beschränkungen zugunsten einer beliebigen Anordnung von Objekten aufzugeben, nicht neu. Die weiteren, in dem Konzeptpapier als "Besonderheiten" bezeichneten Spielefunktionen und -eigenschaften aufgeführten Merkmale von X sind nicht geeignet, die Urheberrechtsschutzfähigkeit der mit X umgesetzten Spielidee zu belegen. Sie waren bereits zum damaligen Zeitpunkt bei ähnlichen Spielen vorhanden. Auch der Umstand, dass mit X ein Spiel geschaffen werden sollte, in dem die "offensichtlichen Mängel" der bereits existierenden Transportsimulationsspiele vermieden werden, begründet nicht die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Spiels. Im Gegenteil belegen die wiederholten Bezugnahmen des Konzeptpapiers auf vorbekannte Spielkonzepte und -gestaltungen, dass bei der Schaffung von X auf einem im Wesentlichen vorhandenen Formen- und Gestaltungsrahmen zurückgegriffen wurde. Auch hinsichtlich der in X umgesetzten Idee zur Verwendung einer "Ich-Perspektive" kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht, denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die programmtechnische Umsetzung der Idee in ein lauffähiges Programm einen handwerklichen, nicht aber einen schöpferisch-kreativen Akt darstellt. Im Übrigen behauptet der Beklagte zu 1) unwidersprochen, die Idee zur "Ich-Perspektive" stamme von ihm persönlich. (…). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Spiels X ist jedoch gemäß § 69a UrhG gegeben, da dem Spiel ein schutzfähiges Computerprogramm zugrunde liegt. Nach § 69a III UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Da lediglich die Individualität Schutzvoraussetzung ist, erfolgt im Ergebnis bei Programmen ein urheberrechtlicher Schutz der "sog. kleinen Münze"- unter Individualität ist nicht zu verstehen, dass das Programm aus der Masse des Alltäglichen herausragen muss, vielmehr reicht eine "einfache" Individualität aus, sofern darin ein gewisses Mindestmaß an geistiger Schöpfung zu finden ist.“
(
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2007 - 12 O 345/02)

Weiterhin muss der Anspruchsinhaber Urheber oder Inhaber des Leistungsschutzrechts sein. Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Der Unterlassungsanspruch erfordert, dass eine Verletzungshandlung vorliegt, die in das geschützte Recht eingreift. Beim Filesharing wird in die Verwertungsrechte des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) beziehungsweise des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingegriffen. Dieser Eingriff ist nicht durch das Recht auf Privatkopie gemäß § 53 UrhG gerechtfertigt, da eine offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Der Anspruchsgegner muss für die Rechtsverletzung verantwortlich sein. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber des Anschlusses, dem die ermittelte IP-Adresse zugeordnet ist, Verantwortlicher ist. Will er diese Vermutung widerlegen, muss er substanziiert darlegen, auf welche weise es sonst zu der Rechtsverletzung gekommen sein kann (sekundäre Darlegungslast):

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“
(
BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08)

Schließlich muss auch Wiederholungsgefahr vorliegen. Diese Wiederholungsgefahr kann mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung behoben uns so dem Unterlassungsanspruch genüge getan werden. „Strafbewehrt“ ist eine Unterlassungserklärung, wenn sich der Erklärende für den Fall einer Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet.

Filesharing-Abmahnung von NIMROD: Kann der Rechteinhaber Schadensersatz verlangen?

Gemäß § 97 II UrhG kommt neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers in Betracht. Der Schadensersatzanspruch hat im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie der Unterlassungsanspruch. Allerdings erfordert er anstelle der Wiederholungsgefahr ein Verschulden des Anspruchsgegners. Diesem muss also Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Die Höhe des Schadensersatzes kann auf verschiedenen Wegen bestimmt werden, beim Filesharing wird jedoch regelmäßig auf die sogenannte „fiktive Lizenzgebühr“ (§ 97 II 3 UrhG) abgestellt. Zu fragen ist also, was der Anspruchsgegner hätte zahlen müssen, um eine Lizenz zu erwerben, die seine Verletzungshandlung gerechtfertigt hätte. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist uneinheitlich, sodass sich die veranschlagten Schadenssummen für das Filesharing von Filmen mitunter deutlich unterscheiden:

  • LG Hamburg (Urteil vom 18.03.2011 – 310 O 367/10): 1.000 €
  • LG Bochum (Urteil vom 18.03.2016 – I-5 S 165/15): 600 €
  • AG Hamburg (Urteil vom 26.01.2012 – 35a C 154/11): 250 €
  • AG Halle (Urteil vom 24.01.2009 – 95 C 3258/09) und AG Kiel (Urteil vom 30.01.2015 – 120 C 155/14): 100 €
  • LG Köln (Hinweisbeschluss vom 30.04.2014): nicht mehr als 50 €
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14): 20 % des Nettoverkaufspreises multipliziert mit der Zahl der Downloads

Zur Ermittlung der Höhe des Schadensersatzanspruchs beim Filesharing von Computerspielen:

Die Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr orientiert sich an § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG, wonach der dem Nutzungsberechtigten zustehende Ersatzanspruch auch auf Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dazu muss der objektive Wert der Benutzungsberechtigung ermittelt werden, wobei es unerheblich ist, ob und inwieweit der Verletzer überhaupt bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen.

Wenn es – wie beim Filesharing – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, dann muss der objektive Wert der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls geschätzt. (…). In Fällen des Filesharing von Musiktiteln hat sich in der Rechtsprechung eine höchstrichterlich akzeptierte Bemessung nach Faktoren etabliert (…). Der Bundesgerichtshof erkennt es als hinreichende Schätzgrundlage an, wenn der zum Zeitpunkt geltende verkehrsübliche Entgeltsatz (also der Preis für den legalen Download der Datei) mit einem Faktor multipliziert wird, der den möglichen Abrufen durch andere Mitglieder der Tauschbörsen entspricht. Für Musikstücke hat der Bundesgerichtshof die Schätzung eines Faktors von 400 als nicht unangemessen akzeptiert. [Es] bestehen nach dieser Auffassung aus technischer Sicht keine Hinderungsgründe, die Faktorrechtsprechung dem Grunde nach auch auf den Dateiaustausch von Computerspielen zu übertragen. (…). Die Klägerin hat nachvollziehbar dargestellt, dass das von ihr vertriebene Computerspiel mit erheblichem Kostenaufwand entwickelt, mit großem Aufwand vermarktet und deshalb schnell zu einem Verkaufserfolg wurde. Der deutliche Abfall der Marktpreise nach wenigen Monaten spiegelt zugleich das große Interesse der angesprochenen Verkehrskreise am Erwerb des Spiels in den ersten Monaten nach Erscheinen wider und hat natürlich Auswirkungen auf die Anzahl von Downloads der Datei bzw. Dateifragmente während dieses Zeitraums und damit auch für deren illegale Vervielfältigung des Computerspiels im Folgezeitraum. Auch die Häufigkeit und Dauer der Verletzungshandlungen hat erheblichen Einfluss auf die illegale Verbreitung der Software und damit eine Schädigung der Rechteinhaberin, weil der Täter bei einem zeitlich längeren Angebot der Software auch einen deutlich größeren Kreis potentieller Nutzer erreicht, die der Rechteinhaberin als Käufer verloren gehen. Diese Gesichtspunkte, nämlich die Attraktivität und Aktualität des Programmes und die Anzahl und Dauer der ermittelten Verletzungshandlungen können dementsprechend als Parameter für eine Schadensschätzung herangezogen worden, weil sie Anhaltspunkte für die Anzahl möglicher Abrufe liefern. (…). Mit Blick auf die oben zitierte instanzgerichtliche Rechtsprechung und die dort entschiedenen Fallkonstellationen hält es der Senat für angemessen, den Schadensersatz bei häufigen und zeitlich umfangreichen Rechtsverletzungen, die durch eine größere zweistellige Zahl von Erfassungen dokumentiert sind – unabhängig von deren „Nähe“ zur Markteinführung – grundsätzlich mit dem 100 – fachen des Marktpreises zu bemessen. Andere Rechtsverstöße, die erst nach der o.g. Markteinführungsphase begonnen haben und nicht mit einer so großen Zahl von Erfassungen dokumentiert wurden oder Rechtsverletzungen innerhalb des Markteinführungszeitraums, die nur in Einzelfällen ermittelt werden konnten, sollten dagegen in der Regel zu einem Schadensersatz in Höhe des 50 – fachen des Marktpreises führen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen bei sehr geringfügig zu bewertenden Rechtsverletzungen ein noch darunterliegender Multiplikationsfaktor angesetzt werden kann.“
(
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.2020 - 11 U 44/19)

Fazit zu Abmahnschreiben von NIMROD RECHTSANWÄLTE

Im Falle einer Abmahnung der Kanzlei NIMROD ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Keinesfalls sollte vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben oder durch Geldzahlung das „Vergleichsangebot“ angenommen werden. Es ist ratsam, möglichst zeitnah einen auf IT- und Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt zu kontaktieren. Möglicherweise ist der Adressat der Abmahnung gar nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich. Sollte dies doch der Fall sein, lässt sich die zu leistende Zahlung häufig dennoch deutlich reduzieren. Außerdem besteht so die Möglichkeit, eine modifizierte – den Einzelfall und die Interessen des Abgemahnten berücksichtigende – Abmahnung zu formulieren.

Nimrod Abmahnung erhalten, was tun?

Wie können Betroffene reagieren?
  1. Bleiben Sie ruhig!
  2. Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
  3. Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; Im optimalen Fall noch vor Ablauf der gesetzten Frist.

Eine rechtzeitige juristische Beratung vor einem eventuellen Fristablauf und vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist anzuraten, da man sich möglicherweise, was im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, mit der Abgabe einer eventuell geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet.

Was Ihnen die AID24 Rechtsanwaltskanzlei bietet
  • Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* - täglich (*soweit technisch verfügbar) telefonisch unter der Rufnummer +49 611 89060871 erreichbar.
  • Besonders vertiefte Kenntnisse im IT-Recht, insbesondere im Marken- und Urheberrecht.
  • Die Kanzlei nimmt Mandate aus dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an.
  • Technisches Know-how im Bezug auf die Eruierung etwaiger technischer Hintergründe durch enge Zusammenarbeit mit IT-Fachleuten.
  • Als Service der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wird Ihnen in Abmahnverfahren eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon angeboten, welche jedoch vom Beratungsinhalt und -umfang keine vollständige Erstberatung darstellt.
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RA Scholze

Rechtsanwalt Christoph Scholze
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