Abmahnung von Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg
Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei bearbeitete bereits einige Abmahnschreiben der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte. Diese ist gegenwärtig An der Alster 6, 20099 Hamburg ansässig und tritt nach eigener Aussage für den Schutz des geistigen Eigentums im digitalen Wandel ein.
In den vorliegenden Abmahnungen gab die Kanzlei jeweils an, im Auftrag einer Gesellschaft zu handeln, wobei den folgenden Gesellschaften jeweils die nachstehenden Werke zugeordnet wurden:
Universal Music GmbH
- Talk That Talk - Rihanna,
- Loud Like Love - Placebo,
- Born To Die - Lana Del Rey,
- Recovery - Eminem,
- The Fame Monster - Lady Gaga,
- Aggro Berlin - Sido,
- Grosse Freiheit - Unheilig,
- Back to Black - Amy Winehouse.
EMI Recorded Music GmbH
- This Is War - 30 Seconds To Mars.
EMI MusicGermanyGmbH & Co.KG
- Teenage Dream: The Complete Confection - Katy Perry.
Was beinhaltet eine Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte typsicherweise?
In den Abmahnschreiben der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte werden in der Regel vermeintliche Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharing geltend gemacht. Beim sogenannten Filesharing werden auf Internettauschbörsen Dateien hoch- und heruntergeladen, die urheberrechtlich geschütztes Material enthalten, um die üblicherweise nur gegen Geldzahlung erhältlichen Werke kostenfrei zu erhalten. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Abmahngegner sowie die Zahlung eines Abgeltungsbetrages in Höhe von 1.200 €.
Abmahnung wegen Filesharings: Bestehen die geltend gemachten Ansprüche?
Filesharing stellt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar. Die geltend gemachten Ansprüche – der Unterlassungsanspruch und der Schadensersatzanspruch – folgen aus § 97 I, II UrhG:
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (…).
(§ 97 UrhG)
§ 97 I UrhG beinhaltet einen Unterlassungsanspruch für den Fall, dass das Urheberrecht oder ein durch das UrhG geregeltes Leistungsschutzrecht verletzt wurde. Dazu muss der Anspruchsinhaber der Urheber oder der Inhaber des Leistungsschutzrechts sein. Leistungsschutzrechte bestehen etwa für die Hersteller von Tonträgern oder für Filmwerke. Urheber ist der Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG). Gemäß § 1 UrhG besteht Urheberschutz an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. § 2 UrhG benennt nicht abschließend urheberechtlich geschützte Werke, so lange eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht wird:
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(§ 2 UrhG)
Weiterhin bedarf es einer Verletzungshandlung, die das betroffene geschützte Recht eingreift. Einschlägig sind in der Regel die sogenannten Verwertungsrechte gemäß §§ 15 ff. UrhG, da diese die wirtschaftliche Nutzung eines Werks betreffen. Ein Eingriff kann daher gerechtfertigt sein, wenn ein Nutzungsrecht besteht. Dieses kann aus einer vertraglichen Lizenz oder aus Gesetz folgen. Filesharing verletzt grundsätzlich das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG):
„Die jeweilige Tonaufnahme ist zugunsten jeder Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte gemäß § 85 UrhG urheberrechtlich geschützt. Zu den Tonträgerherstellerrechten gehören auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Der Beklagte zu 2. hat bei jeder Aufnahme in beide Rechte eingegriffen. Denn er hat jede Aufnahme einmal für sich selbst kopiert, was eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt, und er hat die Aufnahmen zum Aufruf und Download angeboten, was ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt. Die Nutzungshandlungen waren widerrechtlich, weil die Klägerinnen dem Beklagten zu 2. dazu kein Recht eingeräumt hatten. Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne des § 53 I UrhG liegt nicht vor. Denn die Vorlage ist offensichtlich rechtswidrig hergestellt und öffentlich zugänglich gemacht.“
((LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010 – 308 O 710/09)
Letztlich muss der Anspruchsgegner für die Rechtsverletzung auch verantwortlich sein. Der Unterlassungsanspruch erfordert zudem das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr kann mit Abgabe einer strafbewehrten – also für den Fall der Zuwiderhandlung mit einem Vertragsstrafe-Versprechen versehenen – Unterlassungserklärung beseitigt werden. Bei der Höhe der Vetragsstrafe gibt es einiges zu beachten.
Gemäß § 97 II UrhG kommt bei Urheberrechtsverletzungen auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Dessen Höhe kann nach der Wahl des Rechteinhabers insbesondere auch im Wege der Gewinnabschöpfung oder im Wege der sogenannten fiktiven Lizenzgebühr bestimmt werden. In der Regel wird letztere Methode gewählt. Dabei kommt es also darauf an, welche Summe der Abmahngegner hypothetisch hätte aufbringen müssen, um eine seine Handlung rechtfertigende Lizenz zu erwerben. Da das Werk beim Filesharing gerade nicht nur selbst konsumiert, sondern auch für andere weiterverbreitet wird, kann dabei nicht einfach darauf abgestellt werden, was beispielsweise ein illegal heruntergeladener Song im Falle eines legalen Downloads gekostet hätte. Die Rechtsprechung ist bei der Bestimmung der angemessenen Summen jedoch uneinheitlich:
- 10 € pro Musiktitel (AG Köln, 10.03.2014 – 125 C 495/13) ➢
- 15 € pro Musiktitel (LG Hamburg, 08.10.2010 – 308 O 710/09) ➢
- 200 € pro Musiktitel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014 – 11 U 115/13) ➢
- 300 € pro Musiktitel (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011 – 12 O 69/10) Für den Download eines ganzen Albums wurden sogar
- 2.500 € für ein ganzes Album (LG München I, 12.08.2015 – 21 S 18541/14)
Filesharing-Vorwurf von Rasch Rechtsanwälte: Wer ist verantwortlich?
Voraussetzung sowohl des Unterlassungs- als auch des Schadensersatzanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Es besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Inhaber eine Anschlusses Täter der Rechtsverletzung ist, wenn der fragliche Anschluss nicht auch von Dritten genutzt wurde. Will er der Anspruchsgegner die tatsächliche Vermutung entkräften, trifft ihn eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast“ – also die Pflicht zum substanziierten Vortrag dazu, wer sonst als Verletzer in Frage kommt:
„Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben. Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit.
Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses. Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 II EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 I GG stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 I GG geschützten Rechte des Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen.
Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können.“
(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.09.2018 – 2-03 S 20/17)
Fazit zu Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte
Im Falle des Zugangs einer Abmahnung wegen Filesharings gilt es zunächst, ruhig zu bleiben und keine unbedachten Entscheidungen zu treffen. Keinesfalls sollte leichtfertig die geforderte Summe gezahlt oder eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Vielmehr ist es ratsam, möglichst zeitnah einen auf IT- und Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt zu kontaktieren und sich beraten zu lassen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Adressat der Abmahnung gar nicht Verantwortlicher der Rechtsverletzung ist. Wenn die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen, lässt sich die Höhe der tatsächlich zu leistenden Zahlung oftmals dennoch deutlich reduzieren. Außerdem kann so eine modifizierte, auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnittene, Unterlassungserklärung verfasst werden, die auch die Interessen des Abgemahnten angemessen berücksichtigt.