Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen Abmahnschreiben der Anwaltskanzlei Munderloh (Donnerschweer Straße 210, 26123 Oldenburg) vor. Rechtsanwalt Rainer Munderloh ist laut eigener Aussage seit 1989 als Rechtsanwalt in Oldenburg tätig und hat sich unter anderem auf den Bereich des Urheberrechts spezialisiert. In den vorliegenden Abmahnungen gibt die Kanzlei Munderloh an, die RGF Produktions Limited zu vertreten, der die folgenden Werke zugeordnet werden:
- Private Teens 2 - Amateur Teenie Abendteuer,
- Private Anal Teens 2011 in 3D,
- Private Teens,
- Extreme Pervers Nr. 3 - Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele (Wenn Deine Frau Dich langweilt, zeigen Dir diese Teens wie es geht).d
Gefordert wird die Abgabe eine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer pauschalen Vergleichssumme von 780 €.
Abmahnung von RA Munderloh – besteht ein Unterlassungsanspruch?
Die Abmahnungen der Kanzlei Munderloh haben den Vorwurf des Filesharings zu Gegenstand. „Filesharing“ bezeichnet das illegale Herunterladen und Weiterverbreiten von urheberrechtlich geschütztem Material enthaltenden Dateien auf sogenannten Internettauschbörsen. Bei diesem Material handelt es sich in den vorliegenden Fällen um pornografische Filme.
Die Forderung nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung setzt das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs voraus. Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 I UrhG.
Dieser setzt voraus, dass das Urheberrecht oder ein Leistungsschutzrecht betroffen ist. Urheberrechtlichen Schutz genießen gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Gemäß § 2 I Nr.6 UrhG erfasst dies insbesondere auch Filmwerke, solange diese eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 II UrhG darstellen. Im Übrigen fallen Filme unter den Leistungsschutz gemäß §§ 88 ff. UrhG. Selbiges gilt gemäß § 95 UrhG für Laufbilder (Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind. Bei pornografischen Darstellungen kommt es somit auf den Einzelfall an:
„Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films "Flexible Beauty" lediglich pauschal behauptet. Auch auf den substantiierten Sachvortrag des Beteiligten ... hat sie nicht erwidert. Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt. Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden: Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 II UrhG). Auch ein - gar nicht geltend gemachter - subsidiärer Schutz als Laufbilder (§ 95 UrhG) scheidet vorliegend aus: Laufbilderschutz (…) kommt dann in Betracht, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. bei einem Ersterscheinen im Ausland ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen dargetan ist.“
(LG München I, Beschluss vom 29.05.2013 - 7 O 22293/12)
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss der Anspruchsteller Urheber bzw. Inhaber des Leistungsschutzrechts sein. Die Verletzungshandlung muss in das geschützte Recht eingreifen und darf nicht gerechtfertigt sein. Das Filesharing stellt einen nicht durch das Recht auf Privatkopie gemäß § 53 UrhG gerechtfertigten Eingriff in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) bzw. das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) dar:
„Die jeweilige Tonaufnahme ist zugunsten jeder Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte gemäß § 85 UrhG urheberrechtlich geschützt. Zu den Tonträgerherstellerrechten gehören auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Der Beklagte zu 2. hat bei jeder Aufnahme in beide Rechte eingegriffen. Denn er hat jede Aufnahme einmal für sich selbst kopiert, was eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt, und er hat die Aufnahmen zum Aufruf und Download angeboten, was ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt. Die Nutzungshandlungen waren widerrechtlich, weil die Klägerinnen dem Beklagten zu 2. dazu kein Recht eingeräumt hatten. Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne des § 53 I UrhG liegt nicht vor. Denn die Vorlage ist offensichtlich rechtswidrig hergestellt und öffentlich zugänglich gemacht.“
(LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010 – 308 O 710/09)
Der Abmahngegner muss auch für die Rechtsverletzung verantwortlich sein. Außerdem muss Wiederholungsgefahr bestehen. Diese kann durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden, um dem Unterlassungsanspruch genüge zu tun. Eine Unterlassungserklärung ist strafbewehrt, wenn sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Vertragsstrafe-Versprechen enthält. Bei der Höhe der Vetragsstrafe gibt es einiges zu beachten.
Geldforderung bei Abmahnung von RA Munderloh: Was gilt für den Schadensersatzanspruch?
Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 97 II UrhG. Er hat im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG (s.o.). Allerdings bedarf es, da es um die Geltendmachung eines Schadens und nicht um das Unterlassen eines Verhaltens geht, keiner Wiederholungsgefahr. Stattdessen muss der Anspruchsgegner die Rechtsverletzung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig verübt haben.
Die Höhe der Summe, in welcher Schadensersatz zu leisten ist, lässt sich auf verschiedene Art und Weise bestimmen:
Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (1).
Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden (2).
Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (3).
(§ 97 II UrhG)
In Filesharing-Fällen wird in aller Regel die Methode der Lizenzanalogie (3) abgestellt, bei der eine sogenannte fiktive Lizenzgebühr ermittelt wird. Die als angemessen betrachteten Summen fallen daher in der Rechtsprechung mitunter deutlich auseinander. Für Filmwerke liegen etwa die folgenden Entscheidungen vor:
- AG Hamburg (Urteil vom 26.01.2012 – 35a C 154/11): 250 €
- AG Halle (Urteil vom 24.01.2009 – 95 C 3258/09) und AG Kiel (Urteil vom 30.01.2015 – 120 C 155/14): 100 €
- LG Köln (Hinweisbeschluss vom 30.04.2014): nicht mehr als 50 €
- AG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14): 20 % des Nettoverkaufspreises multipliziert mit der Zahl der Downloads
Die folgenden Entscheidungen beziehen sich explizit auf pornografische Filme und dürften daher im Falle einer Abmahnung der Kanzlei Munderloh am ehesten einschlägig sein:
- AG Hamburg (Urteil vom 20.12.2013 – 36a C 134/13): 100 €
- AG Düsseldorf (Urteil vom 20.05.2014 – 57 C 16445/13): 123 €
Filesharing-Abmahnung: Wer ist für die Rechtsverletzung verantwortlich?
Sowohl das Bestehen des Unterlassungsanspruchs als auch des Schadensersatzanspruchs setzen voraus, dass der Anspruchsgegner für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derjenige, der Inhaber des Internetanschlusses ist, dem die IP-Adresse zugeordnet wurde, von welcher die Rechtsverletzung verübt wurde, auch Täter der Rechtsverletzung ist. Will er diese Vermutung entkräften, trifft ihn eine sogenannte sekundäre Darlegungslast – er muss also darlegen, wer sonst Zugriff auf den Anschluss hatte, gegebenenfalls wie der Anschluss gesichert war oder wie es sonst zu der Rechtsverletzung kommen konnte:
„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08)
Der Umfang der sekundären Darlegungslast steht nicht absolut fest, sondern ist ständig umstritten und daher regelmäßig Gegenstand von Gerichtsentscheidungen:
„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls, welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zu Mitteilungen verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung 6 gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt dabei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Tut er das nicht, bleibt es bei der Vermutung seiner Täterschaft.“
(LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 – 15 O 440/17)
Fazit zu Abmahnschreiben der Kanzlei Munderloh
Im Falle des Zugangs eines Abmahnschreibens von RA Munderloh ist es zunächst wichtig, Ruhe zu bewahren und sich nicht zu übereilten Entscheidungen verleiten zu lassen. Weder sollte leichtfertig eine Unterlassungserklärung abgegeben noch aus Sorge vor noch höheren Kosten oder aufgrund des möglicherweise als peinlich empfundenen Abmahngegenstands „Pornofilm“ die „Vergleichssumme“ gezahlt werden. Es empfiehlt sich, sich möglichst zeitnah von einem auf IT- und Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt beraten zu lassen. Möglicherweise ist der Abmahngegner gar nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich. Selbst wenn die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen, lassen sich die letztlich entstehenden Kosten oft noch deutlich reduzieren. Außerdem kann ein Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung verfassen, welche die Interessen des Abgemahnten und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Von einer solchen Beratung sollte sich der Adressat der Abmahnung nicht aus Scham oder Sorge vor „Entdeckung“ abhalten lassen. Es kann versichert werden, dass die nötige Diskretion, auch gegenüber Familienangehörigen, in der AID24 Rechtsanwaltskanzlei gewahrt wird. Die Problematik wird in der AID24 Rechtsanwaltskanzlei mit der nötigen Professionalität behandelt; weiter gilt auch hier die anwaltliche Schweigepflicht.