Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Abmahnung von Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt

In der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen Schreiben vor, in denen Rechtsanwalt Sascha Schlösser wegen Urheberrechts- und Leistungsschutzrechtsverletzung abmahnt. Die Kanzlei Schlösser ist aktuell (Stand Juni 2021) in der Augustinerstraße 48, 99084 Erfurt ansässig. Es handelt sich nach eigener Aussage um eine bundesweit tätige Kanzlei für Urheberrecht und Medienrecht, deren Mandantschaft größtenteils aus Künstlern und künstlerisch tätigen Unternehmen besteht.

Was ist Gegenstand einer Abmahnung von Sascha Schlösser?

In den der AID24 Rechtsanwaltskanzlei vorliegenden Schreiben gibt die Kanzlei Schlösser an, im Auftrag von Benjamin Thorn zu handeln. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer pauschalen Vergleichssumme von 1.346, 69 €. Benjamin Thorn ist ein Fotograf aus Landau.

Abmahnung von RA Sascha Schlösser: Besteht ein Unterlassungsanspruch?

Die Forderung der Abgabe einer Unterlassungserklärung setzt das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs voraus. Der Unterlassungsanspruch im Urheberrecht ist in § 97 I UrhG geregelt:

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(§ 97 I UrhG)

Der Unterlassungsanspruch erfordert grundsätzlich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr wird beseitigt, wenn der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. „Strafbewehrt“ ist eine Unterlassungserklärung, wenn der Erklärende das Versprechen abgibt, im Falle einer Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

Zunächst erfordert § 97 I UrhG das Betroffensein des Urheberrechts oder eines der im UrhG geregelten Leistungsschutzrechte. Gemäß §§ 1, 2 I Nr.5 sind Lichtbildwerke, bei denen es sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 II UrhG handelt, urheberrechtlich geschützt. Sollte es an der „Werkqualität“ fehlen, kommt ein Schutz durch das Leistungsschutzrecht für Lichtbilder gemäß § 72 UrhG in Betracht:

Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Vielmehr ist ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung erforderlich, das schon bei einfachen Fotografien 3 regelmäßig erreicht ist, allerdings im Falle von Lichtbildern fehlt, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein OriginalLichtbild so getreu wie möglich lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, das heißt als Urbild, geschaffen worden ist.“
(
BGH, Urteil v. 20.12.2018 - I ZR 104/17)

Da es sich bei Benjamin Thorn um einen professionellen Fotografen handelt, dürften seine Fotografien regelmäßig Lichtbildwerke darstellen:

Die Fotografien der englischen und des deutschen Fotografen genießen jedenfalls den Schutz als Lichtbilder gemäß § 72 I UrhG. Die Frage der Werkqualität (§ 2 I Nr.5, II UrhG), der von professionellen Fotografen angefertigten Fotos, für die sowohl die Motivwahl als auch die Weise der Darstellung spricht – insoweit handelt es sich, wie die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen kann, sicher nicht um Allerweltsfotografien –, kann folglich dahingestellt bleiben. Das Foto des USamerikanischen Fotografen ... ist als Lichtbildwerk gemäß § 2 I Nr.5, II UrhG geschützt. 2 Die Anforderungen an die Werkhöhe sind unter Berücksichtigung von Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie vom 29.10.1993 (93/98/EWG) zu bestimmen. Danach kommt Lichtbildwerken dann Werkqualität zu, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; andere Kriterien sind für die Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht heranzuziehen. Danach ist maßgeblich vor allem, dass das Lichtbildwerk von der Individualität des Fotografen geprägt wird.“
(
LG München I, Urteil vom 18.09.2008 - 7 O 8506/07)

Weiterhin muss der Anspruchsinhaber der Inhaber des Leistungsrechts oder Urheber sein. Es bedarf einer Verletzungshandlung, die nicht gerechtfertigt ist. Werden Fotografien unerlaubt im Internet verwendet, liegt regelmäßig eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG vor:

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. (§ 19a UrhG)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger das jedenfalls nach § 72 UrhG geschützte Foto am 3. Oktober 2014 aufgenommen hat. Durch die Vervielfältigung des Lichtbilds und die öffentliche Zugänglichmachung auf seiner Internetseite hat der Beklagte das Vervielfältigungsrecht (§72 I, §15 I 1, § 16 I UrhG) sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§72 I, § 15 II, § 19 a UrhG) des Klägers verletzt. Die Verletzung erfolgte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, zumindest fahrlässig. Der Beklagte hätte seine fehlende Berechtigung jedenfalls erkennen können. Für die rechtswidrige Nutzung des Fotos kann der Kläger danach gemäß § 97 II 3 UrhG Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen.“
(
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17)

Letztlich muss der Anspruchsgegner für die Rechtsverletzung verantwortlich sein.

Geldforderung in Abmahnung von RA Schlösser: Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Die in einer Abmahnung geltend gemachten Geldforderungen gründen im Wesentlichen auf einem Schadensersatzanspruch gemäß § 97 II UrhG. Dieser hat weitestgehend die gleichen Voraussetzungen wie der Unterlassungsanspruch. Statt einer Wiederholungsgefahr ist aber ein schuldhaftes – also vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln – des Anspruchsgegners erforderlich.

Besteht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, stellt sich die Frage nach dessen Höhe. Diese lässt sich auf drei verschiedenen Wegen ermitteln, die dem Anspruchsinhaber zur Wahl stehen:

  • der daraus entstandene Schaden (§ 97 II 1 UrhG),
  • der durch die Verletzungshandlung erzielte Gewinn (Gewinnabschöpfung, § 97 II 2 UrhG),
  • die Summe, die der Anspruchsgegner mutmaßlich hätte aufbringen müssen, um eine entsprechende Lizenz zu erwerben (fiktive Lizenzgebühr, § 97 II 3 UrhG).

In der Regel wird bei unbefugtem Gebrauch im Internet auf den sogenannten Lizenzschaden abgestellt. Bei dessen Bemessung kommt es entscheidend auf die Qualität der Fotografie an:

Wird - wie vorliegend - Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt, gilt die Lizenzgebühr als angemessen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Ob die vom Landgericht mit dem Sachverständigen herangezogenen MFM-Tabellen [Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing] in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art die insoweit angemessene und übliche Lizenzgebühr abbilden, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung. Die MFM-Empfehlungen gehen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück. Ziel der Erhebung ist es, eine marktgerechte Übersicht der Vergütungsverhältnisse von Bildnutzungsrechten wiederzugeben. Die MFM-Empfehlungen beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer. Gemessen hieran regeln die MFM-Empfehlungen für die streitgegenständlichen Lichtbilder schon deshalb nicht den bestimmungsgemäß betroffenen Markt, weil kein Berufsfotograf als Rechteinhaber betroffen ist. Die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwendeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer. Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder - bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt - nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semiprofessionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen. In Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 % (…).“
(
OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014 - 22 U 98/13)

Bei Werken eines professionellen Fotografen kann auf MFM-Tabellen zurückgegriffen werden:

Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der angemessenen Lizenz spricht für die Anwendung der MFM-Empfehlungen insbesondere, dass es sich bei dem Kläger um einen gewerblich tätigen Fotografen handelt und die dem Streit zugrunde liegenden in jeder Hinsicht professionellen Lichtbilder nach Abriss des "Palastes der Republik" nicht mehr reproduzierbar sind. Vor diesem Hintergrund spricht die Tatsache, dass es sich bei der Nutzung durch den Beklagten nicht um eine Erstveröffentlichung handelt, nicht gegen die Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen. Es kommt hinzu, dass der Kläger durch Vorlage von Rechnungen die Höhe einer üblichen Lizenz belegt hat. Zwar handelt es sich um andere Nutzungsarten. Jedoch zeigen die Rechnungen, dass der Kläger ein nicht unerhebliches Entgelt für die Nutzungen erzielt. Insgesamt schätzt der Senat die angemessene Lizenz vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Parteien zur Höhe auf einen Betrag in Höhe von 286 € je Lichtbild, so dass insgesamt ein Anspruch in Höhe von 14.872 € besteht.“
(OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019 - 6 U 10/16)

Fazit zu Abmahnschreiben von RA Sascha Schlösser

Im Falle des Zugangs einer Abmahnung der Kanzlei Schlösser sollte der Abgemahnte zuvorderst Ruhe bewahren und sich nicht zur vorschnellen Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Zahlung einer „Vergleichssumme“ verleiten lassen. Es ist ratsam, zunächst einen auf Medien- und Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt zu kontaktieren. Selbst wenn die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen, lässt sich die Höhe der letztlich zu leistenden Geldzahlung oftmals noch deutlich reduzieren. Außerdem kann so eine modifizierte – den Einzelfall berücksichtigende und die Interessen des Abmahnadressaten wahrende – Unterlassungserklärung verfasst werden.

Sascha Schloesser Abmahnung

Wie können Betroffene reagieren?
  1. Bleiben Sie ruhig!
  2. Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
  3. Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; Im optimalen Fall noch vor Ablauf der gesetzten Frist.

Eine rechtzeitige juristische Beratung vor einem eventuellen Fristablauf und vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist anzuraten, da man sich möglicherweise, was im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, mit der Abgabe einer eventuell geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet.

Was Ihnen die AID24 Rechtsanwaltskanzlei bietet
  • Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* - täglich (*soweit technisch verfügbar) telefonisch unter der Rufnummer +49 611 89060871 erreichbar.
  • Besonders vertiefte Kenntnisse im IT-Recht, insbesondere im Marken- und Urheberrecht.
  • Die Kanzlei nimmt Mandate aus dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an.
  • Technisches Know-how im Bezug auf die Eruierung etwaiger technischer Hintergründe durch enge Zusammenarbeit mit IT-Fachleuten.
  • Als Service der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wird Ihnen in Abmahnverfahren eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon angeboten, welche jedoch vom Beratungsinhalt und -umfang keine vollständige Erstberatung darstellt.
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Rechtsanwalt Christoph Scholze
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