RKA Rechtsanwälte aus Hamburg

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Abmahnung von RKA Rechtsanwälte aus Hamburg

Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen Abmahnschreiben der RKA Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR vor. Die Kanzlei ist gegenwärtig (Stand Juni 2021) am Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg ansässig und zeigt in den vorliegenden Abmahnungen die Vertretung der Koch Media GmbH (Gewerbegebiet 1, A-6604 Höfen, Österreich) an, der sie die folgenden Werke zuordnet:

  • Hitman Absolution (Computerspiel),
  • Dead Island (Computerspiel),
  • Sleeping Dogs (Computerspiel),
  • Tomb Raider (Computerspiel),
  • Metro Last Light (Computerspiel),
  • Saints Row IV (Computerspiel),
  • Total War - Rome II (Computerspiel).

Was beinhaltet eine Abmahnung der Kanzlei RKA?

Die vorliegenden Abmahnschreiben enthalten den Vorwurf des Filesharings in Bezug auf Computerspiele. Beim sogenannten Filesharing laden User auf Internettauschbörsen Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Material aus dem Internet herunter und verbreiten diese weiter. Aufgrund der (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzung des Abmahngegners wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines „Vergleichsbetrages“ gefordert. Dieser Betrag belief sich in den vorliegenden Schreiben auf mindestens 800 € und maximal 1.500 €.

Abmahnung der Kanzlei RKA – besteht ein Unterlassungsanspruch?

Die Forderung nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung stützt sich auf einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG. Dieser Anspruch hat die folgenden Voraussetzungen:

  • Betroffensein des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts
  • Anspruchsteller ist Urheber oder Inhaber des Leistungsrechts
  • Verletzungshandlung, die in das Urheberpersönlichkeitsrecht oder ein Verwertungsrecht eingreift
  • Keine Rechtfertigung des Eingriffs
  • Anspruchsgegner ist für die Rechtsverletzung verantwortlich
  • Wiederholungsgefahr

Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann beseitigt und so dem Unterlassungsanspruch genüge getan werden, indem der Rechtsverletzer eine strafbewehrte (mit einem angemessenen Vertragsstrafe-Versprechen für den Fall der Zuwiderhandlung ausgestattete) Unterlassungserklärung abgibt. Auch in Bezug auf die Höhe der Vetragsstrafe gibt es einiges zu beachten.

Computerspiele sind entweder als Werke in Form eines Computerprogramms gemäß §§ 1, 2 I, 88 ff. UrhG oder gemäß § 69a UrhG durch das Urheberrecht geschützt. Dies hängt davon ab, ob die gemäß § 2 II UrhG erforderliche Gestaltungshöhe erreicht wird:

Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Spielidee in dem Transportsimulationsspiel X ist es dem Kläger nicht gelungen, dazulegen, dass diese jenseits des durch § 69a UrhG vermittelten Schutzes schutzfähig ist und die gem. § 2 UrhG erforderliche schöpferische Eigenart und Gestaltungshöhe aufweist. Der Kläger trägt vor, das Spiel X sei eine komplexe Aufbau- und Wirtschaftssimulation, Spielziel sei die Erreichung einer wirtschaftlich sinnvollen Verkehrsinfrastruktur, wobei die historische Entwicklung ab ca. 1820 bis ca. 2020 simuliert wird. Er verweist ergänzend auf das Konzeptpapier zu X (Anlage K 1). Wie sich aus dem Konzeptpapier und insbesondere der darin enthaltenen "Vergleichstabelle" ergibt, waren verwandte Spiele vor der Entwicklung des Spiels X auf dem Markt; die Umsetzung in 3D wurde ausweislich des Konzeptpapiers bereits bei anderen Spielen verwirklicht und wird in dem Konzeptpapier als "Selbstverständlichkeit" bezeichnet. Das Fehlen von Rastervorgaben, die im damaligen Zeitpunkt bei vergleichbaren Spielen üblich waren, genügt nicht, um die Urheberrechtsschutzfähigkeit zu bejahen. Wie sich aus dem Konzeptpapier ergibt, werden die Möglichkeiten der Spieler zur Interaktion innerhalb des Spielprogramms durch das Fehlen eines Kachelrasters lediglich erweitert; bei der Realisierung des Spielkonzepts unter Weglassung der rastermäßigen Beschränkungen handelt es sich offensichtlich um eine durch den Fortschritt der Rechentechnologie bedingte Erweiterung der Spieleoptionen durch eine entsprechende programmtechnische Umsetzung, die in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten aufgeworfen haben mag; eine kreative Gestaltung mit entsprechender schöpferischer Eigenart ist darin gleichwohl nicht zu sehen. Im Übrigen war die in X 3 verwirklichte Idee, die rastermäßigen Beschränkungen zugunsten einer beliebigen Anordnung von Objekten aufzugeben, nicht neu. Die weiteren, in dem Konzeptpapier als "Besonderheiten" bezeichneten Spielefunktionen und -eigenschaften aufgeführten Merkmale von X sind nicht geeignet, die Urheberrechtsschutzfähigkeit der mit X umgesetzten Spielidee zu belegen. Sie waren bereits zum damaligen Zeitpunkt bei ähnlichen Spielen vorhanden. Auch der Umstand, dass mit X ein Spiel geschaffen werden sollte, in dem die "offensichtlichen Mängel" der bereits existierenden Transportsimulationsspiele vermieden werden, begründet nicht die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Spiels. Im Gegenteil belegen die wiederholten Bezugnahmen des Konzeptpapiers auf vorbekannte Spielkonzepte und -gestaltungen, dass bei der Schaffung von X auf einem im Wesentlichen vorhandenen Formen- und Gestaltungsrahmen zurückgegriffen wurde. Auch hinsichtlich der in X umgesetzten Idee zur Verwendung einer "Ich-Perspektive" kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht, denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die programmtechnische Umsetzung der Idee in ein lauffähiges Programm einen handwerklichen, nicht aber einen schöpferisch-kreativen Akt darstellt. Im Übrigen behauptet der Beklagte zu 1) unwidersprochen, die Idee zur "Ich-Perspektive" stamme von ihm persönlich. (…). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Spiels X ist jedoch gemäß § 69a UrhG gegeben, da dem Spiel ein schutzfähiges Computerprogramm zugrunde liegt. Nach § 69a III UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Da lediglich die Individualität Schutzvoraussetzung ist, erfolgt im Ergebnis bei Programmen ein urheberrechtlicher Schutz der "sog. kleinen Münze"- unter Individualität ist nicht zu verstehen, dass das Programm aus der Masse des Alltäglichen herausragen muss, vielmehr reicht eine "einfache" Individualität aus, sofern darin ein gewisses Mindestmaß an geistiger Schöpfung zu finden ist.“
(LG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2007 - 12 O 345/02)

Filesharing stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Verwertungsrechte des Vervielfältigungsrechts (§ 16 I UrhG) sowie des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) dar, welcher nicht durch das Recht auf Privatkopie gemäß § 53 I UrhG gerechtfertigt ist, da eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wurde.

Filesharing-Abmahnung von RKA: Wer ist für die Rechtsverletzung verantwortlich?

Es besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derjenige, dessen Internetanschluss die ermittelte IP-Adresse zugeordnet wurde, Täter der Rechtsverletzung ist. Um diese Vermutung zu entkräften, muss der Abgemahnte seiner sogenannten sekundären Darlegungslast Genüge tun – also substanziiert zu den Umständen vortragen:

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“
(
BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08)

Hierzu ein Fall, in welchem dem Anschlussinhaber das Filesharing eines „Ego-Shooter“-Spiels vorgeworfen, der Anschluss aber von seiner Ehefrau mitbenutzt wurde:

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage nachgekommen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Der Beklagte habe dargelegt, dass seine Ehefrau als Täterin in Betracht komme, weil sie den Internetanschluss eigenständig und regelmäßig unter anderem zum Besuch von Streaming-Portalen wie "Youtube" genutzt habe. An der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau des Beklagten fehle es nicht deshalb, weil es sich bei dem Computerspiel um ein sogenanntes "Ego-Shooter"-Spiel handele. Solche Spiele würden auch von vielen Frauen gespielt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Erfolg rügt die Revision, der Beklagte habe lediglich die theoretische Möglichkeit einer Täterschaft seiner Ehefrau behauptet, weil er nicht vorgetragen habe, was diese zu den Tatzeitpunkten konkret getan habe und was er unternommen habe, um dieses herauszufinden. Er habe nicht einmal vorgetragen, ob er seine Ehefrau überhaupt hierauf angesprochen habe und welche Auskunft er gegebenenfalls erhalten habe. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte nicht nur die theoretische Möglichkeit aufgezeigt, dass seine Ehefrau die Urheberrechtsverletzungen begangen haben könnte. Vielmehr hat der Beklagte ausweislich der nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen und auch von der Revision nicht beanstandeten, im Tatbestand des Berufungsurteils niedergelegten Feststellungen zum streitigen Beklagtenvortrag erster Instanz behauptet, seine Ehefrau befragt zu haben, die die Vornahme der beanstandeten Handlungen in Abrede gestellt habe. Der Beklagte hat danach ferner darauf verwiesen, die im Haushalt vorhandenen Computer ergebnislos nach dem Computerspiel durchsucht zu haben.“
(
BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16)

Abmahnung wegen Filesharings eines Computerspiels – Schadensersatz?

Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 97 II UrhG. Er ist nahezu voraussetzungsgleich mit dem Unterlassungsanspruch. Lediglich bedarf es keiner Wiederholungsgefahr, dafür muss der Anspruchsgegner schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt haben. Die Höhe des Schadensersatzes wird in der Regel im Wege der sogenannten „fiktiven Lizenzgebühr“ ermittelt: Gefragt wird, welche Summe der Anspruchsgegner hypothetisch hätte zahlen müssen, um eine sein Handeln rechtfertigende Lizenz zu erwerben. Das OLG Frankfurt am Main hält in Bezug auf Computerspiele abhängig von den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich eine Summe zwischen dem 50-fachen und dem 100-fachen des Marktpreises für angemessen:

Der deutliche Abfall der Marktpreise nach wenigen Monaten spiegelt zugleich das große Interesse der angesprochenen Verkehrskreise am Erwerb des Spiels in den ersten Monaten nach Erscheinen wider und hat natürlich Auswirkungen auf die Anzahl von Downloads der Datei bzw. Dateifragmente während dieses Zeitraums und damit auch für deren illegale Vervielfältigung des Computerspiels im Folgezeitraum. Auch die Häufigkeit und Dauer der Verletzungshandlungen hat erheblichen Einfluss auf die illegale Verbreitung der Software und damit eine Schädigung der Rechteinhaberin, weil der Täter bei einem zeitlich längeren Angebot der Software auch einen deutlich größeren Kreis potentieller Nutzer erreicht, die der Rechteinhaberin als Käufer verloren gehen. Diese Gesichtspunkte, nämlich die Attraktivität und Aktualität des Programmes und die Anzahl und Dauer der ermittelten Verletzungshandlungen können dementsprechend als Parameter für eine Schadensschätzung herangezogen worden, weil sie Anhaltspunkte für die Anzahl möglicher Abrufe liefern. (…). Mit Blick auf die oben zitierte instanzgerichtliche Rechtsprechung und die dort entschiedenen Fallkonstellationen hält es der Senat für angemessen, den Schadensersatz bei häufigen und zeitlich umfangreichen Rechtsverletzungen, die durch eine größere zweistellige Zahl von Erfassungen dokumentiert sind – unabhängig von deren „Nähe“ zur Markteinführung – grundsätzlich mit dem 100 – fachen des Marktpreises zu bemessen. Andere Rechtsverstöße, die erst nach der o.g. Markteinführungsphase begonnen haben und nicht mit einer so großen Zahl von Erfassungen dokumentiert wurden oder Rechtsverletzungen innerhalb des Markteinführungszeitraums, die nur in Einzelfällen ermittelt werden konnten, sollten dagegen in der Regel zu einem Schadensersatz in Höhe des 50 – fachen des Marktpreises führen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen bei sehr geringfügig zu bewertenden Rechtsverletzungen ein noch darunterliegender Multiplikationsfaktor angesetzt werden kann.“
(
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.2020 - 11 U 44/19)

Fazit zu Abmahnschreiben der RKA Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Geht eine Abmahnung der Kanzlei RKA zu, ist es ratsam, Ruhe zu bewahren und keine unüberlegten Entscheidungen zu treffen. Keinesfalls sollte leichtfertig eine Unterlassungserklärung abgegeben oder der „Vergleichsbetrag“ bezahlt werden. Es empfiehlt sich, einen auf IT- und Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt zu kontaktieren. Möglicherweise besteht gar keine Verantwortlichkeit des Adressaten. Sollte dies doch der Fall sein, lässt sich die letztlich zur Zahlung fällige Summe oft trotzdem noch deutlich reduzieren. Zudem besteht so die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die die Einzelfallumstände und die Interessen des Abgemahnten angemessen berücksichtigt.

.rka Rechtsanwälte Abmahnung oder Mahnbescheid, was tun?

Wie können Betroffene reagieren?
  1. Bleiben Sie ruhig!
  2. Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
  3. Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; Im optimalen Fall noch vor Ablauf der gesetzten Frist.

Eine rechtzeitige juristische Beratung vor einem eventuellen Fristablauf und vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist anzuraten, da man sich möglicherweise, was im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, mit der Abgabe einer eventuell geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet.

Was Ihnen die AID24 Rechtsanwaltskanzlei bietet
  • Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* - täglich (*soweit technisch verfügbar) telefonisch unter der Rufnummer +49 611 89060871 erreichbar.
  • Besonders vertiefte Kenntnisse im IT-Recht, insbesondere im Marken- und Urheberrecht.
  • Die Kanzlei nimmt Mandate aus dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an.
  • Technisches Know-how im Bezug auf die Eruierung etwaiger technischer Hintergründe durch enge Zusammenarbeit mit IT-Fachleuten.
  • Als Service der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wird Ihnen in Abmahnverfahren eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon angeboten, welche jedoch vom Beratungsinhalt und -umfang keine vollständige Erstberatung darstellt.
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RA Scholze

Rechtsanwalt Christoph Scholze
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