Abmahnung von WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt am Main
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen Abmahnschreiben der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor.
WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – wer ist das?
Es handelt sich um eine Kanzlei, die nach eigener Aussage schwerpunktmäßig im Medien- und Urheberrecht, Kennzeichen- und Markenrecht, Presserecht, Datenschutz- und IT-Recht, E-Commerce sowie im Film-, Musik- und Verlagsrecht
tätig ist, wobei zu dem Mandanten hauptsächlich kleine und mittelständische Unternehmen gehören.
Im Bereich des Urheberrechts werden insbesondere Verlage, Softwarehersteller, Tonträgerhersteller und Filmproduzenten vertreten.
Die „WeSaveYourCopyrights“ Rechtsanwaltsgesellschaft gibt in ihren Abmahnungen an, im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person zu handeln.
Dabei ordnet sie den folgenden Gesellschaften die ihnen jeweils nachstehenden Werke zu:
reFX Audio Software Inc.
- Refx Nexus 2
Zooland Music GmbH
- Summer of Love - Cascada, auf: Bravo Hits Vol. 77,
- Ready Or Not - R.I.O. Feat. U-Jean, auf: Zololotoi.RadioChart.200.2013.MP3-hd-net-sound-,
- Glorious - Cascada,
- The Rhythm Of The Night - Cascada,
- Turn This Club Arround - R.I.O. Feat. U-Jean, auf: German_TOP100_Single_Charts_09_01_2012-MCG,
- Komodo (Hard Nights) - R.I.O. Feat. U-Jean, auf: VA - Kontor Top Of The Clubs Vol. 60,
- Summer Jam - R.I.O. Feat. U-Jean
Gunnar Ballinas-Olsson, Yann Peifer, Manuel Reuter
- Fever - Cascada, auf: Germany TOP100 Single Charts 23.11.2009 seeded by www. p2p-crew .to
Styleheads Gesellschaft fuer Entertainment mbH
- Monsta - Culcha Candela
Xtreme Sound GmbH
- Scheiss Drauf - Peter Wackel (Musik)
Was beinhaltet eine Abmahnung der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft?
In den vorliegenden Abmahnungen wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Außerdem wird von dem Abmahngegner die Zahlung einer Geldsumme verlangt. Diese bewegte sich insgesamt zwischen 450 € und 3.000 €.
Gegenstand der Abmahnung ist regelmäßig der Vorwurf des sogenannten Filesharings: Dabei tauschen Nutzer im Internet per Up- und Download Dateien aus, welche urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Durch die Nutzung dieser Internettauschbörsen wird die Bezahlung, die bei Erwerb des Werkes auf legalem Weg zu leisten wäre, umgangen.
Abmahnung von WeSaveYourCopyrights: Was ist eine Unterlassungserklärung?
Im Rahmen einer Abmahnung wird eine Rechtsverletzung des Abmahngegners geltend gemacht. Diese begründet regelmäßig einen Unterlassungsanspruch. Dieser Unterlassungsanspruch erfordert das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich vermutet wird.
Mit einer Unterlassungserklärung verspricht der Erklärende, das die Rechtsverletzung begründende Verhalten künftig zu unterlassen. Wird zusätzlich für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe versprochen, so spricht man von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese beseitigt die Wiederholungsgefahr. So wird dem Unterlassungsanspruch genüge getan.
Abmahnung von WeSaveYourCopyrights: Besteht ein Unterlassungsanspruch?
Der Unterlassungsanspruch gegen Urheberrechtsverletzungen folgt aus § 97 I UrhG. Er hat die folgenden Voraussetzungen:
- Das Urheberrecht oder ein Leistungsschutzrecht sind betroffen: Urheberrechtsschutz genießen gemäß § 1UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (gemäß § 2 I UrhG insbesondere Sprach- und Schriftwerke, Musikwerke und Filmwerke); besondere Leistungsschutzrechte (§§ 70 ff. UrhG) bestehen beispielswiese für Tonträgerhersteller, Filmwerke und Lichtbilder.
- Der Anspruchsinhaber ist Urheber oder Inhaber des Leistungsschutzrechts (Urheber ist der Schöpfer des Werks, § 7 UrhG).
- Es liegt eine Verletzungshandlung vor, die das geschützte Recht eingreift: Abmahnungen beziehen sich regelmäßig auf Eingriffe in sogenannte Verwertungsrechte, die den Urheber dahingehend schützen, dass er aus der kommerziellen Verwertung seines Werks angemessen profitiert. Das Filesharing stellt regelmäßig einen Eingriff in das sogenannte Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dar:
Das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 I UrhG umfasst auch die digitale Kopie:
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (§ 16 I UrhG)
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a erfasst insbesondere den Verkehr im Internet:
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. (§19a UrhG)- Die Verletzung ist nicht gerechtfertigt: Als Rechtfertigung kommen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Lizenzen in Betracht. Eine Rechtfertigung aus dem Recht auf Privatkopie gemäß § 53 UrhG scheitert in Filesharing-Fällen aber daran, dass beim Filesharing eine offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird:
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird (…). (§ 53 I UrhG) - Der Anspruchsgegner haftet als unmittelbar Verantwortlicher oder als Störer.
- Es besteht Wiederholungsgefahr (s.o.)
Abmahnung mit Zahlungsforderung: Besteht ein Schadensersatzanspruch?
Wird in der Abmahnung eine Geldzahlung verlangt, so setzt sich diese in der Regel aus den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten und einem Schadensersatzanspruch zusammen. Im Urheberrecht ergibt sich der Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 II UrhG. Er unterliegt im Wesentlichen den gleichen Voraussetzungen wie der Unterlassungsanspruch. Allerdings ist keine Wiederholungsgefahr erforderlich. Stattdessen muss der Anspruchsgegner die Rechtsverletzung durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten haben (Verschulden).
Aus § 97 II UrhG ergeben sich drei verschiedene Optionen wie die Höhe der Schadensersatzforderung bestimmt werden kann:
Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet [Alt.1]. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden [Alt.2, Gewinnabschöpfung]. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte [Alt. 3, fiktive Lizenzgebühr].
(§ 97 II UrhG)
In Filesharing-Fällen wählt der Rechteinhaber in der Regel die Methode der fiktiven Lizenzgebühr. Wie hoch diese jeweils ausfällt wird in der Rechtsprechung keineswegs einheitlich beurteilt. Für das illegale Sharing eines Musiktitels wurden etwa die folgenden Summen als angemessen bewertet:
- 10 € pro Musiktitel (AG Köln, 10.03.2014 – 125 C 495/13)
- 15 € pro Musiktitel (LG Hamburg, 08.10.2010 – 308 O 710/09)
- 200 € pro Musiktitel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014 – 11 U 115/13)
- 300 € pro Musiktitel (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011 – 12 O 69/10)
- 2.500 € für ein ganzes Album (LG München I, 12.08.2015 – 21 S 18541/14)
Abmahnung wegen Filesharings: Wer haftet als Verantwortlicher?
Voraussetzung für das Bestehen jeglicher Ansprüche ist jedoch grundsätzlich, dass der Abmahngegner auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Aufgrund der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten des Rechteinhabers, der in die fraglichen Vorgänge keinen Einblick hat, besteht eine tatsächliche Vermutung: Es wird vermutet, dass der Inhaber des Anschlusses, dem die Rechtsverletzung zugeordnet wurde, für diese auch verantwortlich ist. Bestreitet der Abmahngegner seine Verantwortlichkeit, trifft ihn eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, wenn er die Vermutung entkräften will:
„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls, welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zu Mitteilungen verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt dabei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Tut er das nicht, bleibt es bei der Vermutung seiner Täterschaft.“
(LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 – 15 O 440/17)
Der Anschlussinhaber kann also nicht schlicht bestreiten, sondern muss „substanziiert“ vortragen.
Begehen im Haushalt lebende Kinder die streitgegenständliche Rechtsverletzung, so stellt sich die Frage, ob die Eltern gemäß § 832 I BGB haften. Das ist nur der Fall, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht genügen. Dazu führte der BGH in der sogenannten „Morpheus“-Entscheidung aus:
„Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, genügen ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten. Dagegen sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.“
(BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12)
Fazit zu Abmahnschreiben von WeSaveYourCopyrights
Falls ein Abmahnschreiben wie das hier beschriebene zugeht, ist es vor allem wichtig, nicht unüberlegt zu handeln. Unter keinen Umständen sollte leichtfertig oder in einem Zustand des Schrecks oder der Aufregung eine Unterlassungserklärung
abgegeben oder Geldzahlungen veranlasst werden.
Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Adressat der Abmahnung für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist und nicht haftet.
Sollte dies doch der Fall sein, kann die fällige Geldzahlung häufig dennoch noch deutlich reduziert werden. Außerdem kann ein Anwalt eine auf den konkreten Einzelfass zugeschnittene modifizierte Unterlassungserklärung verfassen, die auch die Interessen des Abgemahnten wahrt.
Es empfiehlt sich daher, keine übereilten Entscheidungen zu treffen und zunächst möglichst zeitnah einen auf Medien-, IT-, und Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt zu kontaktieren.