Anwaltskanzlei für Markenrecht (gewerblicher Rechtsschutz)

IT-Recht ist auch das Markenrecht, wir beraten zu folgenden Punkten:

  • Verteidigung gegen Markenrechtsabmahnungen
  • Verteidigung gegen Abmahnungen zu angeblichen Plagiaten
  • Beratung vor einer Markenanmeldung
  • Durchführung von Markenanmeldungen
  • Prüfung von Markenfälschungen
  • Prüfung von Abschlusserklärungen und Unterlassungserklärungen
  • Beratung zur Werbung mit Markennamen
  • Erstellung und Überarbeitung von Markenlizenzverträgen
  • Prüfung von Markenrechtsverletzungen
  • Vertragsgestaltung wie Abgrenzungsvereinbarung
  • Klärung weiterer Fragen zum Markenrecht
  • Prüfung von Domains auf Markenrechtsverletzungen

Das Markenrecht kann dem IT-Recht zugeordnet werden. Was soll eine Marke bewirken?

Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen, die von einem bestimmten Unternehmen stammen. Die Marke soll für die Herkunft von diesem bestimmten Unternehmen stehen (Herkunftsfunktion). Die Marke muss sich auch von Kennzeichen konkurrierender Unternehmen unterscheiden können:

Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 I MarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Dementsprechend ist die abstrakte Markenfähigkeit auch ohne Berücksichtigung der Person des Anmelders und späteren Inhabers der Marke zu beurteilen.“
(
BGH, Beschluss vom 21.09.2000 – I ZB 35/98)

Das Vorliegen der Unterscheidungskraft wir dabei unabhängig von der betroffenen Markenkategorie nach einheitlichen Kriterien beurteilt:

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ferner ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt. Schließlich hat der EuGH (…) festgestellt, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Waren bestehen, sich nicht von denjenigen unterscheiden, die auf andere Kategorien von Marken Anwendung finden. Art. 3 I lit. b Richtlinie 89/104/EWG unterscheidet nämlich bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Marken.“
(
EuGH, Urteil vom 08.04.2003 – C-53/01)

Was kann alles eine Marke sein?

Gemäß § 3 I MarkenG ist eine Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke kann somit in verschiedensten Formen auftreten. Es gibt Marken, die nur aus Worten bestehen (Wortmarken). Aber auch Graphiken oder Abbildungen (Bildmarken) oder Kombinationen aus Worten und Bildelementen (Wort-Bild-Marken) können Marken sein. Es sind sogar bestimmte Farbtöne oder Melodien (Tonfolgen) als Marken möglich. An die graphische Darstellbarkeit sind indes hohe Anforderungen zu stellen:

Zunächst hat das Erfordernis der grafischen Darstellung insbesondere den Zweck, die Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt. Sodann soll die Marke durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden. Zum einen müssen die zuständigen Behörden klar und eindeutig die Ausgestaltung der Zeichen erkennen können, aus denen eine Marke besteht, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen. Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen können. Damit die Benutzer des Markenregisters auf Grund der Eintragung einer Marke deren genaue Ausgestaltung bestimmen können, muss die grafische Darstellung der Marke im Register in sich abgeschlossen, leicht zugänglich und verständlich sein. Ferner erfüllt ein Zeichen seine Rolle als eingetragene Marke nur dann, wenn es außerdem Gegenstand einer ständigen und sicheren Wahrnehmung sein kann, die die Herkunftsfunktion dieser Marke gewährleistet. Im Hinblick auf die Dauer der Eintragung einer Marke und die Tatsache, dass die Eintragung nach der Richtlinie um mehr oder weniger lange Zeiträume verlängert werden kann, muss die Darstellung dauerhaft sein. Schließlich soll mit der Darstellung gerade jedes subjektive Element im Prozess der Identifizierung und Wahrnehmung des Zeichens ausgeschlossen werden. Folglich muss das Mittel der grafischen Darstellung unzweideutig und objektiv sein.“
(
EuGH, Urteil vom 12.12.2002 – C-273/00)

Wie entsteht Markenschutz?

Mit dem Markenrecht kommt ein Unternehmen spätestens dann in Kontakt, wenn es eine Marke in ein Markenregister eintragen lassen möchte. Markenschutz erlangt wird gemäß § 4 MarkenG dadurch, dass

  • ein Zeichen als Marke in das vom deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen wurde (Marke kraft Eintragung),
  • die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr dazu geführt hat, dass es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (Marke kraft Benutzung), oder
  • eine Marke notorische Bekanntheit erlangt hat.

Die Registereintragung hat konstitutive Wirkung:

Nicht zugestimmt werden kann aber der Auffassung des BerGer., der Schutz der eingetragenen Marke sei nach dem Farbmuster zu bestimmen, das in der Markenanmeldung zu Grunde gelegt worden sei. Maßgeblich ist vielmehr der eingetragene und veröffentlichte Farbton. Gegen die vom BerGer. vertretene Auffassung spricht schon der Wortlaut des § 4 Nr. 1 MarkenG. Danach entsteht der Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register. Es entspricht - ohne dass bislang allerdings ein Fall zu entscheiden war, in dem die Eintragung von der angemeldeten Darstellung abweicht - der ständigen Rechtsprechung, dass im Verletzungsprozess von der eingetragenen Gestaltung der Marke auszugehen ist. Der Eintragung kommt insoweit konstitutive Wirkung zu.“
(
BGH, Urteil vom 22.09.2005 – I ZR 188/02)

Zu den Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob eine notorische Bekanntheit vorliegt:

Gemäß Art. 2 der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorisch bekannter Marken, die in der 34. Sitzungsperiode der Versammlungen der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) (vom 20. bis 29.9.1999) von der Versammlung des Pariser Verbandes und der Generalversammlung der WIPO angenommen wurde, kann die zuständige Behörde für die Feststellung, ob eine Marke im Sinne der PVÜ notorisch bekannt ist, jeden Umstand berücksichtigen, aus dem sich die notorische Bekanntheit der Marke ableiten lässt, darunter den Grad der Bekanntheit oder Anerkanntheit der Marke in den maßgeblichen Verkehrskreisen, die Dauer, das Ausmaß und den geografischen Umfang der Benutzung der Marke, die Dauer, das Ausmaß und den geografischen Umfang der Förderung der Marke einschließlich der Werbung für die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und deren Präsentation auf Messen und Ausstellungen, die Dauer und den geografischen Geltungsbereich aller Eintragungen oder Anmeldungen der Marke, soweit sich darin die Benutzung oder Anerkanntheit der Marke widerspiegeln, die erfolgreiche Geltendmachung der Rechte an der Marke, insbesondere das Ausmaß, in dem die zuständigen Behörden die Marke als notorisch bekannt anerkannt haben, und den Wert, der mit der Marke verbunden ist.“
(
EuGH, Urteil vom 17.06.2008 – T-420/03)

Es stellt sich die Frage, ob das Risiko besteht, dass es innerhalb des angesprochenen Verkehrskreises zu einer gedanklichen Verknüpfung der Marken kommt:

Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Bekanntheit einer Marke im Hinblick auf die Verkehrskreise zu beurteilen ist, die von den Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen wurde, angesprochen werden. Dabei kann es sich aber um die breite Öffentlichkeit oder um ein spezielleres Publikum handeln. (…). Erstens ist, wie oben (…) ausgeführt, das Auftreten von (…) Beeinträchtigungen die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d.h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln. Je unmittelbarer und stärker die ältere Marke von der jüngeren Marke in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“
(
EuGH, Urteil vom 27.11.2008 – C-252/07)

Kontakt mit dem Markenrecht z. B. bei einer Abmahnung: Wo kommt es zu Problemen im Markenrecht?

Zu Rechtsstreitigkeiten kann es im Zusammenhang mit der Eintragung kommen, zum Beispiel wenn jemand Widerspruch gegen die Markeneintragung erhebt. Bei bereits existierenden Marken kann es Streit über die Löschung oder mögliche Verletzungen von Marken geben. Für eine angebliche Markenverletzung kann man eine Abmahnung bekommen. Meist wird in einem solchen Abmahnschreiben gefordert, dass der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung – also eine Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung – abgeben soll. Außerdem können in markenrechtlichen Abmahnungen auch noch weitere Forderungen stehen: Es könnte beispielsweise Schadensersatz für die Markenrechtsverletzung gefordert werden und Ersatz für die Kosten des Rechtsanwalts. Die entsprechenden Anspruchsgrundlagen finden sich in §§ 14ff. MarkenG, da dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht an dieser zusteht und die Marke daher nicht ohne seine Einwilligung benutzt werden darf. Bei der er Bestimmung des Inhalts des Begriffs der Benutzung ist auf § 14 II, MarkenG abzustellen, wo exemplarisch verschiedene Formen der Benutzung wie das Anbieten, das Inverkehrbringen, der Import und Export sowie das Nutzen zu Werbezwecken genannt sind.

Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient.“
(
BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06)

Zu Abmahnungen im Markenrecht kommt es oft im Zusammenhang mit einer sogenannten Grenzbeschlagnahme durch den Zoll. Dann wird normalerweise auch gefordert, dass der Abgemahnte der Vernichtung der angeblich gefälschten Markenartikel durch die Zollbehörde zustimme und die Kosten für das Vernichten zahle. Somit ist das Rechtsgebiet Markenrecht ist vor allem für Unternehmen und Unternehmer von Bedeutung. Aber auch für Privatleute kann das Markenrecht wichtig werden. So kann man beispielsweise auch als Privatmann eine teure Abmahnung bekommen, weil man angeblich gefälschte oder nachgemachte Markenartikel aus dem Ausland bestellt habe. Denn auch die Einfuhr von Waren mit gefälschten Marken wird als Verletzung einer Marke angesehen. Gemäß §§ 143ff. MarkenG kann die illegale Nutzung einer Marke sogar strafbar sein.

Rechtsgrundlagen des Markenrechts

Das Markenrecht bilden sowohl deutsche also auch unionsrechtliche Normen. Zu beachten ist, dass die Eintragung einer Marke nach deutschem Recht dem sogenannten Territorialitätsprinzip unterliegt: Eine eingetragene Marke erlangt nur für den Staat Markenschutz, für den sie eingetragen wurde. Eine sogenannte Unionsmarke erlangt dagegen Schutz für das gesamte Unionsgebiet.

Markenrechtliche Vorschriften des Mitgliedstaats Deutschland

Im Recht Deutschlands ist das Markenrecht im Markengesetz und in der Markenverordnung geregelt. Das Markengesetz beschäftigt sich allerdings nicht nur mit Marken, sondern auch mit geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben. Das Markenrecht gehört zu dem größeren Rechtsgebiet des Kennzeichenrechts.

EU-Recht und internationales Recht im Markenrecht

Auch Regelungen der Europäischen Union (EU) und internationale Vereinbarungen sind für das Markenrecht von Bedeutung. Nach EU-Recht gibt es eine eigene Gemeinschaftsmarke, welche gemäß den Bestimmungen der Unionsmarkenverordnung (UMV) Markenschutz im gesamten Unionsgebiet gewährt. Die Regelungen der EU sind oft auch wichtig, um die Bedeutung der Bestimmungen des deutschen Markenrechts ermitteln zu können. Diese EU-Regelungen (insbesondere Richtlinien) sind dann im Rahmen der sogenannten europarechtskonformen Auslegung beachten. Daher sind für das Markenrecht nicht nur die Urteile und anderen Entscheidungen der deutschen Rechtsprechung wichtig, wie Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH). Bedeutsam sind gerade im Markenrecht auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Abmahnung im Markenrecht, was tun?

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