IT-Recht ist auch das Markenrecht, wir beraten zu folgenden Punkten:
- Verteidigung gegen Markenrechtsabmahnungen
- Verteidigung gegen Abmahnungen zu angeblichen Plagiaten
- Beratung vor einer Markenanmeldung
- Durchführung von Markenanmeldungen
- Prüfung von Markenfälschungen
- Prüfung von Abschlusserklärungen und Unterlassungserklärungen
- Beratung zur Werbung mit Markennamen
- Erstellung und Überarbeitung von Markenlizenzverträgen
- Prüfung von Markenrechtsverletzungen
- Vertragsgestaltung wie Abgrenzungsvereinbarung
- Klärung weiterer Fragen zum Markenrecht
- Prüfung von Domains auf Markenrechtsverletzungen
Das Markenrecht kann dem IT-Recht zugeordnet werden. Was soll eine Marke bewirken?
Mithilfe einer Marke können Waren aber auch Dienstleistungen gekennzeichnet werden. Dadurch können sie einen Wiedererkennungswert erlangen und eindeutig einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden. Die Marke soll für die Herkunft von diesem bestimmten Unternehmen stehen (Herkunftsfunktion). Die Marke muss sich auch von Kennzeichen konkurrierender Unternehmen unterscheiden können:
„Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 I MarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Dementsprechend ist die abstrakte Markenfähigkeit auch ohne Berücksichtigung der Person des Anmelders und späteren Inhabers der Marke zu beurteilen.“ (BGH, Beschluss vom 21.09.2000 – I ZB 35/98)
Das Vorliegen der Unterscheidungskraft wir dabei unabhängig von der betroffenen Markenkategorie nach einheitlichen Kriterien beurteilt:
„Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Ferner ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt.
Schließlich hat der EuGH (…) festgestellt, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Waren bestehen, sich nicht von denjenigen unterscheiden, die auf andere Kategorien von Marken Anwendung finden.
Art. 3 I lit. b Richtlinie 89/104/EWG unterscheidet nämlich bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Marken.“ (EuGH, Urteil vom 08.04.2003 – C-53/01)
Was kann alles eine Marke sein?
Der Begriff der Marke wird in § 3 Abs. 1 MarkenG definiert. Eine Marke muss sich dazu eignen, Waren oder Dienstleistungen einer bestimmten Marke eindeutig zuzuordnen. Die Marken unterschiedlicher Unternehmen müssen sich dabei unterscheiden. Sie kann dabei aus verschiedenen Bestandteilen wie Wörtern oder Bildern zusammengesetzt sein. Dies umfasst auch kleine Details wie einzelne Buchstaben, Ziffern, Farben oder auch die Form einer Ware.
Allgemein wird zwischen Wortmarken, Bildmarken oder einer Kombination aus beidem – der Wort-Bild-Marke – unterschieden. Es sind sogar bestimmte Farbtöne oder Melodien (Tonfolgen) als Marken möglich. An die graphische Darstellbarkeit sind indes hohe Anforderungen zu stellen:
„Zunächst hat das Erfordernis der grafischen Darstellung insbesondere den Zweck, die Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt.
Sodann soll die Marke durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden.
Zum einen müssen die zuständigen Behörden klar und eindeutig die Ausgestaltung der Zeichen erkennen können, aus denen eine Marke besteht, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen.
Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen können.
Damit die Benutzer des Markenregisters auf Grund der Eintragung einer Marke deren genaue Ausgestaltung bestimmen können, muss die grafische Darstellung der Marke im Register in sich abgeschlossen, leicht zugänglich und verständlich sein.
Ferner erfüllt ein Zeichen seine Rolle als eingetragene Marke nur dann, wenn es außerdem Gegenstand einer ständigen und sicheren Wahrnehmung sein kann, die die Herkunftsfunktion dieser Marke gewährleistet.
Im Hinblick auf die Dauer der Eintragung einer Marke und die Tatsache, dass die Eintragung nach der Richtlinie um mehr oder weniger lange Zeiträume verlängert werden kann, muss die Darstellung dauerhaft sein.
Schließlich soll mit der Darstellung gerade jedes subjektive Element im Prozess der Identifizierung und Wahrnehmung des Zeichens ausgeschlossen werden. Folglich muss das Mittel der grafischen Darstellung unzweideutig und objektiv sein.“ (EuGH, Urteil vom 12.12.2002 – C-273/00)
Wie entsteht Markenschutz?
Mit dem Markenrecht kommt ein Unternehmen spätestens dann in Kontakt, wenn es eine Marke in ein Markenregister eintragen lassen möchte. Markenschutz erlangt wird gemäß § 4 MarkenG dadurch, dass
- ein Zeichen als Marke in das vom deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen wurde (Marke kraft Eintragung),
- die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr dazu geführt hat, dass es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (Marke kraft Benutzung), oder
- eine Marke notorische Bekanntheit erlangt hat.
Die Registereintragung hat konstitutive Wirkung:
Nicht zugestimmt werden kann aber der Auffassung des BerGer., der Schutz der eingetragenen Marke sei nach dem Farbmuster zu bestimmen, das in der Markenanmeldung zu Grunde gelegt worden sei. Maßgeblich ist vielmehr der eingetragene und veröffentlichte Farbton. Gegen die vom BerGer. vertretene Auffassung spricht schon der Wortlaut des § 4 Nr. 1 MarkenG. Danach entsteht der Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register. Es entspricht - ohne dass bislang allerdings ein Fall zu entscheiden war, in dem die Eintragung von der angemeldeten Darstellung abweicht - der ständigen Rechtsprechung, dass im Verletzungsprozess von der eingetragenen Gestaltung der Marke auszugehen ist. Der Eintragung kommt insoweit konstitutive Wirkung zu.“ (BGH, Urteil vom 22.09.2005 – I ZR 188/02) Zu den Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob eine notorische Bekanntheit vorliegt:
„Gemäß Art. 2 der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorisch bekannter Marken, die in der 34. Sitzungsperiode der Versammlungen der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) (vom 20. bis 29.9.1999) von der Versammlung des Pariser Verbandes und der Generalversammlung der WIPO angenommen wurde, kann die zuständige Behörde für die Feststellung, ob eine Marke im Sinne der PVÜ notorisch bekannt ist, jeden Umstand berücksichtigen, aus dem sich die notorische Bekanntheit der Marke ableiten lässt, darunter den Grad der Bekanntheit oder Anerkanntheit der Marke in den maßgeblichen Verkehrskreisen, die Dauer, das Ausmaß und den geografischen Umfang der Benutzung der Marke, die Dauer, das Ausmaß und den geografischen Umfang der Förderung der Marke einschließlich der Werbung für die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und deren Präsentation auf Messen und Ausstellungen, die Dauer und den geografischen Geltungsbereich aller Eintragungen oder Anmeldungen der Marke, soweit sich darin die Benutzung oder Anerkanntheit der Marke widerspiegeln, die erfolgreiche Geltendmachung der Rechte an der Marke, insbesondere das Ausmaß, in dem die zuständigen Behörden die Marke als notorisch bekannt anerkannt haben, und den Wert, der mit der Marke verbunden ist.“ (EuGH, Urteil vom 17.06.2008 – T-420/03)
Es stellt sich die Frage, ob das Risiko besteht, dass es innerhalb des angesprochenen Verkehrskreises zu einer gedanklichen Verknüpfung der Marken kommt: „Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Bekanntheit einer Marke im Hinblick auf die Verkehrskreise zu beurteilen ist, die von den Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen wurde, angesprochen werden.
Dabei kann es sich aber um die breite Öffentlichkeit oder um ein spezielleres Publikum handeln. (…). Erstens ist, wie oben (…) ausgeführt, das Auftreten von (…) Beeinträchtigungen die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d.h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln. Je unmittelbarer und stärker die ältere Marke von der jüngeren Marke in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“ (EuGH, Urteil vom 27.11.2008 – C-252/07)
Kontakt mit dem Markenrecht z. B. bei einer Abmahnung: Wo kommt es zu Problemen im Markenrecht?
Zu Rechtsstreitigkeiten kann es im Zusammenhang mit der Eintragung kommen, zum Beispiel wenn jemand Widerspruch gegen die Markeneintragung erhebt. Bei bereits existierenden Marken kann es Streit über die Löschung oder mögliche Verletzungen von Marken geben.
Für eine angebliche Markenverletzung kann man eine Abmahnung bekommen.Ein solches Abmahnschreiben enthält regelmäßig die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Inhaltlich bedeutet dies, dass der Verletzer sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, falls erneut gegen das Markenrecht verstoßen wird. Darüber hinaus kann in der Abmahnung Schadensersatz für eine bereits begangene Rechtsverletzung sowie der Ersatz von Rechtsanwaltskosten gefordert werden.
Die entsprechenden Anspruchsgrundlagen finden sich in §§ 14ff. MarkenG, da dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht an dieser zusteht und die Marke daher nicht ohne seine Einwilligung benutzt werden darf. Bei der er Bestimmung des Inhalts des Begriffs der Benutzung ist auf § 14 II, MarkenG abzustellen, wo exemplarisch verschiedene Formen der Benutzung wie das Anbieten, das Inverkehrbringen, der Import und Export sowie das Nutzen zu Werbezwecken genannt sind.
„Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient.“ (BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06)
Zu Abmahnungen im Markenrecht kommt es oft im Zusammenhang mit einer sogenannten Grenzbeschlagnahme durch den Zoll. Dann wird normalerweise auch gefordert, dass der Abgemahnte der Vernichtung der angeblich gefälschten Markenartikel durch die Zollbehörde zustimme und die Kosten für das Vernichten zahle. Somit ist das Rechtsgebiet Markenrecht ist vor allem für Unternehmen und Unternehmer von Bedeutung. Aber auch für Privatleute kann das Markenrecht wichtig werden. So kann man beispielsweise auch als Privatmann eine teure Abmahnung bekommen, weil man angeblich gefälschte oder nachgemachte Markenartikel aus dem Ausland bestellt habe.
Denn auch die Einfuhr von Waren mit gefälschten Marken wird als Verletzung einer Marke angesehen. Gemäß §§ 143ff. MarkenG kann die illegale Nutzung einer Marke sogar strafbar sein.
Rechtsgrundlagen des Markenrechts
Das Markenrecht bilden sowohl deutsche als auch unionsrechtliche Normen. Bei der Eintragung einer Marke muss auf des Territorialprinzips geachtet werden, das im deutschen Recht Anwendung findet. Dieses besagt, dass die Marke nur für den Staat der Eintragung – also Deutschland - geschützt wird. Davon unterscheidet sich die sogenannte Unionsmarke, die Schutz im gesamten Unionsgebiet genießt.
Markenrechtliche Vorschriften des Mitgliedstaats Deutschland
Innerhalb Deutschlands sind das Markengesetz und die Markenverordnung einschlägig. Ersteres enthält neben markenbezogenen Regelungen auch solche zu geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben. Das Markenrecht gehört zu dem größeren Rechtsgebiet des Kennzeichenrechts.
EU-Recht und internationales Recht im Markenrecht
Neben deutschen Gesetzen sind auch internationale Vereinbarungen, insbesondere Regelungen der Europäischen Union (EU) von erheblicher Bedeutung für das Markenrecht. Das Recht zur Eintragung im gesamten Unionsgebiet geschützten Gemeinschaftsmarken beispielsweise ergibt sich aus der Unionsmarkenverordnung (UMV) .
Abgesehen von ihren Regelungen spielt die EU auch bei der Bestimmung der Bedeutung deutscher Markenrechtsvorschriften eine tragende Rolle. Soweit EU-Richtlinien bestehen, die der deutsche Gesetzgeber umgesetzt hat, sind diese im Sinne ebendieser EU-Regelungen auszulegen. Man spricht von der sogenannten europarechtskonformen Auslegung. Diese wird vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) getroffen, weshalb im Markenrecht ein besonderes Augenmerk auf dessen Rechtsprechung liegt. Davon abgesehen sind auf nationaler Ebene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) maßgebend.
Anwalt Markenrecht und IT Recht wertvoller Schutz für unternehmen und Markeninhaber
Sie suchen eine Kanzlei bzw. einen Anwalt im Markenrecht? Dann sind Sie bei der AID24-Rechtsanwaltskanzlei an der richtigen Stelle. Für Unternehmen und Markeninhaber ist ein rechtlicher Beistand zum Schutz bzw. Verteidigung Ihrer Marke unerlässlich. Anwälte im Bereich Markenrecht sind wichtige Partner für Unternehmen und Markeninhaber, wenn es um den Schutz bzw. Verteidigung einer Marke geht. Der Markenschutz ist ein essentieller Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts. Er übernimmt die Absicherung und schützt Marken vor Nachahmung durch Dritte. Kennzeichnungen wie z.B. Logos, 3D Marken oder aber auch der Markenname sind von der Absicherung erfasst.
Ein passender Anwalt im Markenrecht der AID24-Rechtsanwaltskanzlei berät Sie gerne zu Ihrer Markenstrategie. Und findet gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung um ihre Marke optimal zur Anmeldung zu bringen. Zudem sorgt er für die Abwehr von Markenrechtsverletzungen bzw. Verteidigung gegen unberechtigte Markenrechtsabmahnungen. Um Ihrer Marke optimal vor Nachahmungen zu schützen sollte der erste Schritt die Markenanmeldung beim Deutschen Patent Amt sein, um die Unverwechselbarkeit Ihres Produktes zu ermöglichen.
Über die Anmeldung beim Deutschen Patent Amt hinaus und damit über die Bundesrepublik hinaus, kann Ihr geplantes Vermarktungsziel angepasst werden und somit auch für andere Länder eingereicht werden.Ein Anwalt der AID24 Rechtsanwaltskanzlei übernimmt die Prüfung Ihrer Markenstrategie um den Schutzumfang festzulegen. In diesem Schutzrahmen wird abgesteckt ob z.B. das Logo im Bild, Wort oder 3D Format erfasst wird.
Um zukünftige Konflikte gegen zum Teil ähnliche Marken zu vermeiden kann ein Widerspruch gegen Eintragung neuer Marken Dritter erfolgen.Eine Abmahnung oder Klage hat oft mit der Ursache einer Markenrechtsverletzung zu tun. In einigen Fällen ist das unberechtigte Nutzen oder Kopieren einer Marke durch Dritte die Ausgangslage.
Wir als AID24-Rechtsanwaltskanzlei helfen Ihnen mit einem Markenanwalt, ihre Rechte durchzusetzen und ggf. Ihre Schadensersatzansprüche rechtlich geltend zu machen. Mit einer Unterlassungserklärung können Sie sich vor weiteren Missbrauch ihrer Marke schützen.Ebenso kann ein Gericht die Markenrechtsverletzung per Verfügung untersagen. Mithilfe unserer Beratung und Vertretung eines passenden Fachanwalts erhalten Sie die notwendige Unterstützung die Sie brauchen um ihre Markenrechte zu schützen und Sie vor eventuellen Schäden zu wahren.
Gerade im Zeitalter des Internets wo Marken durch Soziale Medien noch präsenter geworden sind, bekommen Kennzeichenrechte und die Absicherung im IT-Recht eine zunehmende Bedeutung.
Lassen Sie sich in Form von einer Erstberatung von den möglichen Konsequenzen einer nicht rechtlich Korrekten Anmeldung ihrer Marke berichten. Und vor allem können Sie frühzeitig erfahren welche Schritte Sie zur korrekten Anmeldung zum Schutz Ihrer Marke veranlasst werden müssen.
Außerdem bieten wir als Kanzlei nach den Bearbeitungen konkreter Rechtsfragen und eventueller Bearbeitungen von Abmahnungen eine langfristige Rechtsberatung für Ihre Markenstrategie an. Ein umfassender Rechtsschutz für Marken ist unerlässlich, damit Ihr Unternehmen die jeweilige Marke als Bestandteil Ihrer Identität nachhaltig nutzen können.
Markenrecht und gewerblicher Rechtsschutz: Wie ein spezialisierter Anwalt Unternehmen bei der Sicherung ihrer Marke unterstützt
Durch die Spezialisierung in den Rechtsbereichen: IT-Recht, Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht ist die AID24 Ihr Ansprechpartner als Erfolgsfaktor um Ihre Marke im Markt zu festigen.
Als Kanzlei die außerdem auch im gewerblichen Rechtsschutz tätig ist, bieten wir Ihnen durch zahlreiche Mandate eine Vielzahl von Erfahrung und Fachwissen in Bezug auf rechtliche Vertretung und Verteidigung im Markenschutz.
Für Unternehmen die ihre Marke als erheblichen Erfolgsfaktor im Markt etablieren wollen, ist ein rechtlicher Beistand in Form eines Rechtsanwaltes unumgänglich. Ein Anwalt der AID24-Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Markenrecht ist u.a. eine Lösung um sich vor potenziellen Nachahmungen durch Dritte zu schützen. Wir bieten Ihnen als Kanzlei die endsprechende Erfahrung und das nötige Fachwissen rund um den Markenschutz.
Eine nicht rechtmäßig durchgeführte Markenanmeldung kann zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden in Ihrem Unternehmen führen. Deshalb ist es umso wichtiger, einen erfolgreichen Markenschutz in die Unternehmensstrategie einzuführen. Dafür ist es essenziell, über die richtige Vorgehensweise bei einer Markenverletzung Bescheid wissen. Dies gilt sowohl für Unternehmer als auch für Markeninhaber.
Ein auf das IT-Recht spezialisierter Fachanwalt kann Sie dabei sowohl bei der Verteidigung gegen etwaige Markenrechtsverletzungen als auch bei der Geltendmachung und Durchsetzung eigener Unterlassungsansprüche gegenüber Dritten unterstützen. Letzteres beispielsweise durch die Erstellung eines Abmahnschreibens.