Urheberrecht ist neben dem Medienrecht auch Teil des IT-Rechts - die Rechtsanwaltskanzlei berät zu folgenden Punkten in Wiesbaden Erfurt oder Frankfurt am Main auch gern persönlich vor Ort:
- Verteidigung gegen Tauschbörsenabmahnungen mit Bezug zum Urheberrecht im Internet bezüglich
- (il-)legalen Down- und Uploads
- Verlagsrecht z.B. Erstellung von Designverträgen, Filmlizenzverträgen, Musiklizenzverträgen (unter Berücksichtigung des Urheberrechts)
- Überarbeitung oder Erstellung von AGBs für Designer, Filmproduzenten, Musikproduzenten insbesondere zum Urheberrecht
- Verlagsrecht z.B. Beratung zur Verwertung, Wiedergabe, Umgestaltung, freier Benutzung, Einräumung von Nutzungsrechten und Urheberpersönlichkeitsrechten
- Vertragsgestaltung hinsichtlich des Urheberrechtes bzw. Verlagsrecht
Urheberrecht bzw. Medienrecht ist Teil vom IT-Recht. Was genau bedeutet das Urheberrecht oder Medienrecht?
Als Urheberrecht wird sowohl die eigene Rechtsposition eines Urhebers als auch das entsprechende Rechtsgebiet bezeichnet. Im Recht Deutschland wird vor allem das Urheberrechtsgesetz festgelegt. Daneben gibt es noch andere deutsche Gesetze wie das Verlagsgesetz oder das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz.
Außerdem sind Regeln beachten, die sich aus dem Recht der Europäischen Union (EU) oder zu internationalen Abkommen ergeben. Besonders das Recht der EU bestimmt oft, wie das Urheberrecht bzw. das Verlagsrecht in Deutschland auszusehen hat.
Daher muss das EU-Recht vor allem dann berücksichtigt werden, die Bedeutung der deutschen Normen ermittelt werden soll (sogenannte europarechtskonforme Auslegung).
Wichtige Aspekte des Urhebervertragsrechts und die Bedeutung klarer Vereinbarungen
Der Wesentliche Bestandteil des Urheberrechts ist das Urhebervertragsrecht, es dient als Leitfaden um die Rechte zwischen Urhebern und deren Nutzern . Es beschäftigt sich Hauptsächlich mit der vertraglichen Gestaltung ihrer Rechte die, Urheber an ihren Inhalten besitzen.
Kernpunkt des Urhebervertragsrecht sind die Einräumung von Nutzungsrechten die es Dritten erlauben das Werk zu verwenden, sei es für kommerzielle oder nicht-kommerzielle Zwecke.Im Rahmen des Urhebervertragsrechts sind klare Vereinbarungen von einer sehr großen Bedeutung.
Diese sollten die Art den Umfang die Vergütung für die Nutzung sowie die Dauer des Vertrages festlegen. Ein Fachanwalt der auf Urhebervertragsrechts spezialisiert ist kann Urhebern helfen faire Bedingungen auszuhandeln und sicherstellen dass ihre Rechte gewahrt bleiben.
Das Urhebervertragsrecht sieht vor, dass die Interessen des Urhebers in angemessener Weise berücksichtigt werden. Beispielsweise können Klauseln, die eine pauschale Abtretung aller Rechte an einem Werk vorsehen, als unangemessen erachtet werden, wenn sie die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers benachteiligen.
In folge dessen ist es wichtig die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen die mit der Lizenzierung von Inhalten verbunden ist. Es sollte den Urheber klar sein welche Rechte sie einräumen und welche Rechte sie behalten wollen.
Eine genaue und umfassende Beratung durch einen Fachanwalt der Aid24 Rechtsanwaltskanzlei ist hier unerlässlich, um rechtliche Schwachstellen zu vermeiden. Insgesamt ist das Urhebervertragsrecht ein komplexes aber entscheidendes Feld das sowohl die Interessen von Urhebern schützt als auch klare Regeln für die Nutzung ihrer Werke festlegt.
Eine fundierte rechtliche Beratung ist daher für alle Beteiligten von großer Bedeutung, um eine faire und transparente Regelung zu gewährleisten.
Worauf beziehen sich Urheberrechte bzw. das Medien- oder Verlagsrecht?
Urheberrechte kann der Urheber, also der Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG) an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst haben (§ 1 UrhG). Als Werke im Sinne des Urheberrechts kommen zum Beispiel in Frage:
- Texte (Romane, Sachbücher, Gedichte usw.),
- Musik (Melodien, Songtexte, Studioaufnahmen usw.),
- Bilder im Sinne von Zeichnungen oder Gemälden usw., Fotos (sowohl Schnappschüsse als auch Lichtbilder von professionellen Fotografen)
- Videos oder Filme (wie Spielfilme, aber auch Aufnahmen ohne besonderen künstlerischen Anspruch wie Pornofilme, jedenfalls als sogenannte Laufbilder).
Die „Schöpfungshöhe“ im Urheberrecht und die BGH-Entscheidung zur kleinen Münze
In § 2 I UrhG werden viele Arten von Werken genannt, diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Gemäß § 2 II UrhG können Werke allerdings nur persönliche geistige Schöpfungen sein. An diese „Schöpfungshöhe“ sind aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Es gilt die sogenannte „kleine Münze“ des Urheberrechts. Dazu die „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst - ebenso wie im Bereich des literarischen und musikalischen Schaffens - die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache Schöpfungen umfasst.
Dagegen ist bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gefordert.
Dies wird damit begründet, dass zwischen dem Urheberrecht und dem Geschmacksmusterrecht kein Wesensunterschied, sondern nur ein gradueller Unterschied bestehe.
Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung - dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen - abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.
Für den Urheberrechtsschutz sei danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe. (…).
Der Senat hält nicht daran fest, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt.
An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.
Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen.“ (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12
Neben dem Urheberrecht bestehen auch dem Urheberrecht verwandte Leistungsschutzrechte, etwa für Tonträgerhersteller, Filmwerke oder ausübende Künstler.
Der Urheber und seine Rechtsstellung im Medien- und Urheberrecht
Der Urheber ist der Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG) Das Recht des Urhebers wird auch unter den Begriff geistiges Eigentum gefasst das zusammen mit den gewerblichen Schutzrechten wie dem Recht an einer Marke (Markenrecht). Im Gegensatz zu den gewerblichen Schutzrechten und dem Copyright der USA ist das Urheberrecht im Recht Deutschlands stark auf die Person des Urhebers bezogen.
Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12ff. UrhG) folgt zum Beispiel, dass der Urheber verlangen kann, dass sein Name bei dem Werk genannt wird, was im Verlagsrecht oft eine Rolle spielt.
Außerdem kann der Urheber das eigentliche Urheberrecht vor seinem Tod auch nicht auf andere übertragen. Dem Urheber stehen auch die sogenannten Verwertungsrechte (§§ 15ff.) zu.
Andere als der ursprüngliche Urheber wie beispielsweise Verlage können vorher lediglich entsprechende Nutzungsrechte an den Werken erwerben und sich somit eine vertragliche Lizenz einräumen lassen.
Urheberrechtsschranken und Gemeinfreiheit
Die Urheberrechte können durch bestimmte Gegenrechte eingeschränkt sein (Urheberrechtsschranken). Solche Urheberrechtsschranken sind beispielsweise das Zitatrecht oder das sogenannte Recht auf Privatkopie.
Es handelt sich um sogenannte „gesetzliche Lizenzen“, wobei zu beachten ist, dass das Recht auf Privatkopie voraussetzt, dass keine offensichtlich rechtswidrige hergestellte Vorlage verwendet wurde. Der BGH äußerte sich beispielsweise in der sogenannten „AIDA-Kussmund“-Entscheidung zur Panoramafreiheit:
„Der Beklagte hat dadurch in das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen des Werkes eingegriffen, dass er die in seinem Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie eines Kreuzfahrtschiffs der Klägerin ins Internet eingestellt hat, die einen Teil des "AIDA Kussmunds" zeigt. Er hat damit diesen Teil des Werkes den Internetnutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht. (…).
Gemäß § 59 I 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe.
Der durch das Lichtbild vervielfältigte "AIDA Kussmund" befindet sich im Sinne von § 59 I 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 I 1UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist dann der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an dem öffentlichen Ort zu bleiben.
Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Fall, dass das Werk den Ort wechselt. Danach befindet sich der "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 I 1UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Es kommt nicht darauf an, dass der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff den Ort wechselt. "Bleibend" bedeutet nicht ortsfest, sondern dauerhaft.“ (BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 247/15)
An bestimmten Dingen wie Gesetzestexten oder Gerichtsurteilen (amtliche Werke) bestehen schon gar keine Urheberrechte nach dem Recht Deutschlands. Solche Dinge werden gemeinfrei genannt.
Anwalt Urheberrecht zu Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen
Urheberrechtsverletzungen sind Verstöße die gegen jeweilige Nutzungsrechte gehen. So werden Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen oft nicht im Namen der eigentlichen Urheber verfasst sondern viel eher im Auftrag von Rechtsinhabern von vorher übertragenen Nutzungsrechten.
Im Zeitalter des Internets sind Urheberrechtsverletzungen wie das unerlaubte verbreiten und Kopieren verschiedener Erzeugnisse keine Seltenheit. Besonders im Bereich des Filesharings wird in den meisten Fällen nicht abgemahnt obwohl hierbei jemand ein fremdes Werk ohne Erlaubnis herunterlädt (Download).
Stattdessen geht es bei einer Abmahnung wegen Filesharings meist um das Verbreiten eines Werkes durch das Heraufladen (Upload). Beim Filesharing wird regelmäßig in die Verwertungsrechte des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) und des Rechts auf öffentliche Zugänglich machung (§ 19a UrhG) selbst dann eingegriffen, wenn nur Teile des Werks betroffen sind:
Der Beklagte zu 2. hat bei jeder Aufnahme in beide Rechte eingegriffen. Denn er hat jede Aufnahme einmal für sich selbst kopiert, was eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt, und er hat die Aufnahmen zum Aufruf und Download angeboten, was ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt.
Die Nutzungshandlungen waren widerrechtlich, weil die Klägerinnen dem Beklagten zu 2. dazu kein Recht eingeräumt hatten. Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne des § 53 I UrhG liegt nicht vor. Denn die Vorlage ist offensichtlich rechtswidrig hergestellt und öffentlich zugänglich gemacht.“ (LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010 – 308 O 710/09)
Rechtsfolge von Urheberrechtsverletzungen
Die Verletzung von Urheberrechten kann gemäß § 97 UrhG zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen:
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (
2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.
Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. (§ 97 UrhG)
Der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG hat die folgenden Voraussetzungen:
- Betroffensein des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts
- Urheberschaft bzw. Inhaberschaft des Leistungsschutzrechts des Anspruchstellers
- Eingriff in ein geschütztes Recht (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrecht, leistungsschutzrechtliche Verwertungsbefugnis) durch ein Rechtsverstoß
- Keine Rechtfertigung des Eingriffs durch eine vertragliche oder gesetzliche (§§ 44a ff. UrhG) Lizenz
- Haftung des Anspruchsgegners als Verantwortlicher oder Störer
- Wiederholungsgefahr
Kompetente Unterstützung zum Schutz und Durchsetzung Ihrer Rechte
Ein Anwalt für Urheberrecht kann eine wichtige Rolle zum Schutz von selbst erstellten Werken und der Durchsetzung von Rechten in der heutigen Medienwelt spielen. Ein erfahrener Fachanwalt kann ihnen dabei helfen ihre Rechte einzufordern.
Die Komplexität des Urheberrechts erfordert einen rechtlichen Beistand. Ein umfassender Rechtsschutz im Urheberrecht hilft Urhebern ihre kreativen Werke vor unbefugter Nutzung zu schützen und ihre Ansprüche im Streitfall durchzusetzen,insbesondere bei Fragen wie z B. Urheberrechtsverletzungen Abmahnungen oder auch Lizenzverträgen. In einer Zeit in der Inhalte zügig online geteilt werden sind Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und unautorisierte Nutzung von Fotos und anderen Werken keine Seltenheit.
Ein Anwalt für Urheberrechtsverletzungen kann ihnen die nötige Unterstützung um gegen solche Verletzungen vorzugehen und rechtliche Ansprüche geltend zu machen bieten. Wir sind Experten im Urheberrechtsgesetz und kennen die Feinheiten des Urhebervertragsrechts. Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei berät Sie nicht nur über ihre Rechte sondern auch über die möglichen Konsequenzen von Rechtsverletzungen
Wir sind eine Kanzlei die sich auf Urheberrecht und Medienrecht spezialisiert hat, wir bieten eine Vielzahl von Dienstleistungen an. Diese reichen von der Erstberatung und der rechtlichen Einschätzung bis hin zu einer Vertretung vor Gericht. Eine frühzeitige erst Beratung kann ihnen helfen Streitigkeiten zu vermeiden und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei u.a. für IT-Recht, Urheberrecht und Medienrecht bietet umfassende
Unterstützung für Privatpersonen und Unternehmen. Ob es um die Klärung von Fragen zu Nutzungsrechten aber auch Verwertungsrechten oder die Einholung von Schadensersatz geht die Expertise eines Fachanwalts ist von großer Bedeutung. In einer zunehmend digitalen Welt sind diese Rechtsfragen von entscheidender Bedeutung um die eigenen kreativen und geschäftlichen Interessen zu wahren.
Gemäß § 106 UrhG kann die Verletzung von Urheberrechten sogar strafbar sein:
https://www.aid24.de/straftaten-im-urheberrecht