IT-Recht beinhaltet auch das Strafrecht bzw. Wirtschaftsstrafrecht. Hier ein Kurzüberblick möglicher Delikte bzw. Rechtsbereiche zu denen wir beraten:
- Nötigung durch anwaltliche Schreiben des Gegeners
- Betrug durch anwaltliche Schreiben des Gegeners
- Erpressung durch anwaltliche Schreiben des Gegeners
- Wirtschaftskiminalität durch Betrug
- Insolvenzstraftaten / -delikte
- Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Kapitalanlagen
- Wettbewerbsdelikte
- Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen
- Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finazierungsbereich
- Steuerstrafrecht
- Korruption
- Diebstahl geistigen Eigentums
- Untreue
- Compliance
IT-Recht ist auch Strafrecht bzw. Wirtschaftsstrafrecht?
IT-Recht ist auch ein Teilgebiet des Strafrechts bzw. Wirtschaftsstrafrechts. Es beschäftigt sich mit bestimmten besonderen Straftaten. Hierzu zählen zum Beispiel Straftaten aus dem Steuerrecht (Steuerstrafrecht), aus dem Urheberrecht, IT-Recht und sonstigen Recht des geistigen Eigentums oder aus dem Wettbewerbsrecht. Solche und andere Straftaten, die nicht im StGB stehen, fasst man auch unter den Oberbegriff Nebenstrafrecht zusammen. Im Strafgesetzbuch (StGB) selbst findet sich teilweise das Insolvenzstrafrecht, das man ebenfalls zum Wirtschaftsstrafrecht zählt. Weiterhin zum Wirtschaftsstrafrecht kann man Untreue und Kapitalanlagebetrug rechnen, die im StGB definiert sind. Zu Unternehmensstrafrecht und Compliance siehe auch:
https://www.aid24.de/unternehmensstrafrecht-und-compliance
Bei einem weiteren Verständnis des Begriffs „Wirtschaftsstrafrecht“ ließen sich auch noch Betrug, veruntreuende Unterschlagung, Urkundenfälschung, Geldwäsche und sonstige Straftaten aus dem StGB mit wirtschaftlichem Bezug hierzu zählen (Wirtschaftskriminalität). Auch für diese Straftatbestände des StGB kommt es oft auf wirtschaftliche Kenntnisse und Zusammenhänge wie Unternehmensbilanzen usw. an.
Einige strafrechtliche Nebengebiete werden im Folgenden aufgeführt.
Steuerstrafrecht (Straftatbestände in der AO)
Straftaten werden auch in bestimmten Paragraphen der Abgabenordnung (AO) beschrieben. Dieses Teilgebiet von Strafrecht und Steuerrecht nennt man Steuerstrafrecht. Wichtig sind hier insbesondere Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Steuerhehlerei (§ 374 AO) aber auch gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO).
Zum Steuerstrafrecht siehe auch:
https://www.aid24.de/steuerstrafrecht
Straftaten im Urheberrecht, IT-Recht und allgemein Recht des geistigen Eigentums
Weitere Straftaten aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts finden sich im Recht des geistigen Eigentums und Informationstechnologierecht (IT-Recht) also insbesondere im Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz.
Straftaten im Urheberrecht
Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) werden viele Urheberrechtsverletzungen und ähnliche Rechtsverletzungen als Straftaten definiert. Die Straftatbestände der Urheberrechtsgesetzes lauten:
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG),
- Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG),
- Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§ 108) und
- Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§ 108a UrhG), welche mit besonders hoher Strafe bewehrt ist.
Auch Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen stellen nach § 108b UrhG in vielen Fällen Straftaten dar, so dass sogar ein Kopierschutz durch das Wirtschaftsstrafrecht zum Objekt des Strafrechts wird.
Siehe dazu näher:
https://www.aid24.de/straftaten-im-urheberrecht
Straftaten im Markenrecht
- Im Markengesetz (MarkenG) finden sich ebenfalls Definitionen von Straftaten, die sich auf vorher definierte Markenrechtsverletzungen und Verletzungen von ähnlichen Kennzeichenrechten beziehen. Die Straftatbestände heißen
- Strafbare Kennzeichenverletzung (§ 143 MarkenG),
- Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke (§ 143a MarkenG) und
- Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben (§ 144 MarkenG).
Siehe auch:
https://www.aid24.de/straftaten-im-markenrecht
Straftaten im Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht
Durch das Patentgesetz (PatG) sind viele Patentverletzungen nach § 142 PatG strafbar.
Im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) sind sehr umfassende Straftaten durch Gebrauchsmusterverletzungen im § 25 GebrMG definiert.
Siehe dazu auch:
https://www.aid24.de/straftaten-im-patentrecht-und-gebrauchsmusterrecht
Straftaten im Designrecht/Geschmacksmusterrecht
Das frühere Geschmacksmustergesetz ist abgelöst worden durch das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design/Designgesetz (DesignG). In diesem Gesetz finden sich Straftatbestände zu Designrechtsverletzungen/Geschmacksmusterverletzungen gemäß § 51 DesignG (zur unerlaubten Verwendung eines eingetragenen Designs) und gemäß § 65 DesignG (Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters).
Dazu:
https://www.aid24.de/straftaten-im-designrecht
Straftaten im Halbleiterschutzrecht/Topographienschutzrecht (Computerhardware)
Auch in Bezug auf Design der Hardware für Computer usw. gibt es besondere Straftatbestände. Im Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen/Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) wird eine Straftat in § 10 HalblSchG für bestimmte Verletzungshandlungen gegen die Rechte an Topographien definiert, die nach dem Halbleitergesetz geschützt sind.
Straftaten im Wettbewerbsrecht im Weitern Sinne
Auch zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne finden sich spezielle Straftatbestände, die man zum Wirtschaftsstrafrecht zählen kann.
Straftaten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Etliche Straftatbestände finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) also im Lauterkeitsrecht. Hier gibt es insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und des fairen Wettbewerbs die Straftaten
- Strafbare Werbung (§ 16 UWG),
- Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG),
- Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG) und
- Verleiten und Erbieten zum Verrat (§ 19 UWG).
Straftaten im StGB zum Schutz des Wettbewerbs
Schon das Strafgesetzbuch definiert zum Schutz des freien Wettbewerbs bei Ausschreibungen die Strafbarkeit von Wettbewerbsbeschränkende[n] Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB). Das Vermögen des Ausschreibenden wird ebenfalls von dieser Vorschrift geschützt. In solchen Fällen kann auch (jedenfalls später) ein Betrug im Sinne von § 263 vorliegen. Problematisch ist das Verhältnis solcher Kartellstraftaten zu den Regeln und Ordnungswidrigkeiten im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) also im Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht im engeren Sinne.
Besondere Straftaten beim Wertpapierhandel
In § 38 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) finden sich ebenfalls etliche Strafvorschriften. Dieser Paragraph befasst sich insbesondere mit dem vorsätzlichen, versuchten, aber auch dem leichtfertigen Insiderhandel und dessen Strafbarkeit.
Insolvenzdelikte
Ebenfalls zum Kernbereich des Wirtschaftsstrafrechts zählen die Insolvenzdelikte aus dem Insolvenzrecht. Diese sind teilweise in der Insolvenzordnung (InsO), teilweise auch im Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Zu diesem so genannten Insolvenzstrafrecht zählen Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit; früher Konkurs genannt) eines Unternehmens, einer sonstigen juristischen Person oder einer Privatperson wie insbesondere
- die vorsätzliche oder fahrlässige Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO),
- die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB),
- die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) oder
- der Bankrott (§§ 283, 283a StGB).
Für alle diese Tatbestände ist es wichtig, die Pflichten aus dem Insolvenzrecht zu kennen.
Untreue
Auch zu dem Wirtschaftsstrafrecht zählt die Untreue (§ 266 StGB). Im normalen Sprachgebrauch wird dies als Veruntreuung bezeichnet. Da bei der Untreue besondere Pflichten verletzt werden (z. B. durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen), ist die Definition dieser Pflichten entscheidend. Die Pflichten werden im Innenverhältnis beispielsweise gesellschaftsrechtlich im Gesellschaftsvertrag, Anstellungsvertrag oder Arbeitsvertrag definiert. Daher sind für diesen Straftatbestand Kenntnisse im Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht besonders wichtig.
Kapitalanlagebetrug
Schon im Vorfeld eines normalen Betrugs gibt es eine Art von quasi strafrechtlicher Prospekthaftung bei Kapitalanlagen, insbesondere bei Wertpapieren. Die Strafnorm hierzu heißt im Strafgesetzbuch (StGB) Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB). Umstritten ist, ob sie sowohl das Vermögen der Anleger schützen soll als auch das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes.
Sonstige Straftaten im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsrecht (aus dem StGB)
Wenn man den Begriff des Wirtschaftsstrafrecht nicht eng versteht (siehe oben), kann man auch noch andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb oder allgemein mit wirtschaftsrechtlichem Bezug dazu zählen, die im Strafgesetzbuch (StGB) normiert sind. Dieses weitere Gebiet nennt man auch Wirtschaftskriminalität. Besonders wichtig sind hier Geldwäsche, Korruptionsdelikte und Straftaten im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Subventionen oder im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen bei Ausschreibungen.
Korruptionsstraftaten
Straftaten mit wirtschaftlichem Bezug aus dem StGB sind beispielsweise Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit Amtsträgern oder reinen Geschäften der Privatwirtschaft wie einerseits
- Bestechung (§ 334 StGB),
- Bestechlichkeit (§ 332),
- Vorteilsannahme (§ 331 StGB) im Zusammenhang mit Amtsträgern und anderseits auch
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 229 StGB) bei reinen Geschäften der Privatwirtschaft.
Straftaten bei Subventionen und Ausschreibungen
Außerdem könnte man auch Straftaten zur Wirtschaftskriminalität zählen wie den
- Subventionsbetrug (§ 264) und
- (normalen) Betrug (§ 263 StGB),
- insbesondere im Zusammenhang mit einer öffentlichen Ausschreibung (Submissionsbetrug)
- sowie schon im Vorfeld den Tatbestand Wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen (§ 298 StGB aus dem Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb).
Geldwäsche
Im Zusammenhang mit den vielen Straftaten des Wirtschaftsstrafrechts aus dem StGB und dem Nebenstrafrecht steht die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261 StGB, kurz Geldwäsche). Denn für die Geldwäsche kommen bestimmte Formen dieser Straftaten auch als Vortat in Frage, aus der man kein 'Geld waschen' darf. Mehr hierzu unter: Vermittlung von Straftaten - am Beispiel der Geldwäsche erläutert - strafbar?
Der „Vorstrafenkatalog“ zur Geldwäsche wurde allerdings in der jüngsten Gesetzesänderung aufgehoben, was den „Anwendungsbereich“ des Geldwäsche-Tatbestandes deutlich ausweitet. Siehe zum dazu auch: