Straftaten im Designrecht (§§ 51, 65 DesignG)

Strafbarkeit wegen Designrechtsverletzungen: Was ist Inhalt der Regelungen?

Grundvorschrift des Designstrafrechts ist § 51 DesignG.

(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechtsinhaber es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. (§ 51 DesignG)

Vergleichbare Regelungen finden sich in § 143 MarkenG, § 124 PatG und § 25 GebrMG. Auf § 51 DesignG verweist § 65 DesignG:

(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [Gemeinschaftsgeschmackmusterverordnung (GGV)] ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. (§ 65 DesignG)

§ 65 DesignG stellt eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster mit eingetragenen Designs gleich. Absatz 1 enthält die Strafbestimmung, während Absatz 2 im Übrigen auf § 51 DesignG verweist.

Was ist ein „eingetragenes Design“ im Sinne des § 51 DesignG?

Gemäß § 1 I DesignG ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, das sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Als Geschmacksmuster wurden Muster bezeichnet, die in das Register das Register des deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen sind. Der Begriff „Geschmacksmuster“ wurde mit Verabschiedung des DesignG durch die Bezeichnung „eingetragenes Design“ ersetzt. Gemäß § 2 I DesignG wird als eingetragenes Design ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat. Für eingetragene Designs gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip: Sie entfalten ihre rechtliche Wirkung nur in dem Land, in dem sie eingetragen sind. Hier liegt der entscheidende Unterschied zu eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die einheitlichen Schutz in der gesamten EU bewirken.

Was ist Inhalt des § 38 DesignG?

§ 38 I DesignG gewährt dem Rechteinhaber des eingetragenen Designs das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten die Nutzung ohne seine Zustimmung zu verbieten. Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich gemäß § 38 II DesignG auf jedes Design, das bei einem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Werden mehrere Erzeugnisse dargestellt bestimmt sich der Schutzgegenstand nach dem Gesamteindruck aller dargestellten Erzeugnisse:

Das zu einer Sammelanmeldung gehörende Verfügungsmuster … zeigt – durch Wiedergabe sieben verschiedener Ansichten – eine Karaffe nebst Sockel, wobei auf den Ansichten 1.1 bis 1.4 die Karaffe mit dem Sockel zusammen abgebildet ist, während auf den Ansichten 1.5 bis 1.7 die Karaffe allein wiedergegeben ist. Wählt der Geschmacksmusterinhaber eine solche Form der Anmeldung, sind die eingetragenen Einzeldarstellungen rechtlich als die einheitliche Erscheinungsform desjenigen Erzeugnisses oder Erzeugnisteils anzusehen, für die Geschmacksmusterschutz beansprucht wird; insbesondere führen Abweichungen der Einzeldarstellungen voneinander nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstandes außer Betracht bleiben. Es besteht kein Grund, diese zum früheren deutschen Geschmacksmusterrecht anerkannten Grundsätze nicht auch auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht anzuwenden. Danach bezieht sich der Schutz des Verfügungsmusters auf die in den Einzeldarstellungen 1. 1 bis 1. 4 wiedergegebene Kombination aus Karaffe und Sockel, wobei die Einzeldarstellungen 1.5 bis 1.7 die Gestaltung der Karaffe weiter verdeutlichen, ohne jedoch einen eigenständigen Schutz für die Karaffe isoliert zu begründen. Ein solcher Kombinationsschutz ist (…) grundsätzlich möglich, soweit körperlich unverbundene Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen erfüllt das Verfügungsmuster nach Auffassung des erkennenden Senats.“
(
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2008 – 6 U 182/07)

Bloße Verzierungen begründen in der Regel keinen anderen Gesamteindruck:

Dass jedenfalls sämtliche Gestaltungsmerkmale, die das Wesen des Klagegeschmacksmusters ausmachen, bei der von der Beklagten vertriebenen Bärenleuchte identisch übernommen wurden, war in erster Instanz unstreitig und ist auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten worden. Insoweit hat die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich vorgetragen, der von ihr vertriebene Bär weise "eine Reihe von Abweichungen auf, insbesondere eine deutlich wahrnehmbare "Schleife", die ihn von den anderen Bären ohne Schleife ohne weiteres unterscheidbar" mache. Zutreffend ist, dass der angegriffene Bär gemäß Anlage K 1 eine "Schleife" trägt, welche sich allerdings in keiner Weise, insbesondere nicht farblich, von der übrigen Gestaltung des Bären abhebt. Welche sonstigen Abweichungen die Beklagte geltend machen will, lässt sich dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen. Solche sind auch nicht ersichtlich, so dass die "Schleife" der einzige Unterschied zwischen dem angegriffenen Bären gemäß Anlage K 1 und dem Partybären der Klägerin gemäß Anlage K 5 ist. Angesichts der im Übrigen vollständig identischen Übernahme der Gestaltungsmerkmale, die das Wesen des Klagegeschmacksmusters ausmachen, ist das Landgericht daher im Ergebnis zu Recht von einer unberechtigten Nachbildung und damit einer Verletzung des Klagegeschmacksmusters ausgegangen.“
(
OLG München, Urteil vom 30.01.2003 – 6 U 4546/01)

Designrechtsverletzungen wurden beispielsweise in den folgenden Fällen bejaht:

  • Bei einer Armbanduhr ergibt sich kein abweichender Gesamteindruck, wenn die blockartigen Öffnungen des Armbandes länglich statt quadratisch sind (BGH, Urteil vom 28.01.2016 – I ZR 40/14)
  • Unterschiede beim Holzfach, der Deckplatte und dem Verhältnis der Sichtfenster begründen keinen abweichenden Gesamteindruck bei einem ansonsten charakterliche Übereinstimmungen aufweisenden Kaminofen (OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2009 – 5 U 183/07)
  • Eine leichte Abflachung auf Ober- und Unterseite eines Halbkreisprofils bei einem Möbelgriff reichen nicht aus (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.06.2014 – 6 U 17/13)

Zur Frage, wer ein „informierter Benutzer“ ist:

[Der informierte Benutzer ist] als Begriff zu verstehen, der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem eine durchschnittliche Aufmerksamkeit, aber eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich.“
(
EuGH, Urteil vom 20.10.2011 – C-281/10)

Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird gemäß § 38 II DesignG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigt:

Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der (…) anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt daher nach wie vor und ist auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters maßgeblich.“
(
BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 102/11)

Die Wechselwirkung zwischen dem Schutzumfang des Musters („Vorlage“) und dem Gestaltungsspielraum wirkt sich auf die Anforderungen an die Gestaltungsunterschiede aus:

Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führt zu einem engen Schutzumfang des Musters, mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen führt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken.“
(
BGH, Urteil vom 19.05.2010 – I ZR 71/08)

Was ist die Tathandlung des § 51 DesignG? Was bedeutet „benutzen“ im designstrafrechtlichen Kontext?

Eine Benutzung liegt gemäß § 38 I DesignG insbesondere vor bei Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen, Einfuhr oder Ausfuhr, Gebrauch und Besitz eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen wurde oder bei dem es verwendet wird. Die Bezeichnung und der Inhalt der Benutzungshandlungen entsprechen denen anderer Gesetze wie insbesondere § 9 PatG (hier ggf. Verlinkung auf Landingpage „Straftaten im Patentrecht“?):

  • „Herstellen“ umfasst den gesamten Vorgang der körperlichen Anfertigung von Erzeugnissen, wobei Reparaturen grundsätzlich als Erhaltungsmaßnahme nicht erfasst sind. Dies gilt aber nicht, wenn zum Zweck der Reparatur ein Einzelteil neu gefertigt (bspw. Neuanfertigung eines Kotflügels). Dann liegt eine Neuherstellung vor.
  • „Anbieten“ ist jede Maßnahme, die Bereitschaft zum Inverkehrbringen zum Ausdruck bringt.
  • „Inverkehrbringen“ ist das Zugänglichmachen von rechtsverletzenden Erzeugnissen in körperlicher Form für Dritte, wobei der Übergang der Verfügungsgewalt, nicht aber des Eigentums erforderlich ist.
  • „Einfuhr“ ist die Verbringung von Erzeugnissen aus dem Ausland in das Territorium Deutschlands, „Ausfuhr“ ist die körperliche Verbringung von Erzeugnissen aus dem Inland in das Ausland.
  • „Gebrauch“ erfasst alle Maßnahmen bestimmungsgemäßer Benutzung. Entscheidendes Kriterium ist insoweit, ob durch den Gebrauch ein Nutzen aus dem Design des Erzeugnisses gezogen wird.
  • „Besitz“ ist die tatsächliche Verfügungsgewalt gemäß § 854 BGB, mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) genügt nicht.

In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Rahmen von § 51 DesignG mit Vorsatz, also in Kenntnis aller objektiven Tatumstände, handeln.

Was ist ein „Gemeinschaftsgeschmackmuster“? Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 DesignG?

Gemäß Art. 3 lit. A GGV bezeichnet ein Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Es wird gemäß Art. 4 I GGV durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist (vgl. Art. 5 GGV) und Eigenart hat (vgl. Art. 6 GGV). Die Regelungen entsprechen somit im Wesentlichen denen zum eingetragenen Design (s.o.). Artikel 19 I GGV enthält eine § 38 I DesignG entsprechende Regelung für eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster, wobei sich der Schutzbereich eines eingetragenen Geschmacksmusters auf die gesamte EU erstreckt. § 65 DesignG entspricht somit inhaltlich und systematisch grundsätzlich den §§ 51, 38 DesignG. Zuständig für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmackmustern ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Fazit zur Strafbarkeit von Rechtsverletzungen im Designrecht

Bei der Beurteilung potentieller Rechtsverletzungen sind unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies erfordert vertieftes Wissen über die Materie. Bei designstrafrechtlichen Fragen sind neben allgemeinem strafrechtlichem Wissen vor allem vertiefte Kenntnisse des Designrechts, beziehungsweise aufgrund der engen thematischen „Verwandtschaft“ des Patent- und Markenrechts, gefragt. Es empfiehlt sich daher, sich in Zweifelsfällen von einem auf diese Fachbereiche spezialisierten Anwalt beraten oder vertreten zu lassen.

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