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Urheberrecht oder Medienrecht Ihr Rechtsanwalt berät gegen Abmahnung

Urheberrecht ist neben dem Medienrecht auch Teil des IT-Rechts - die Rechtsanwaltskanzlei berät zu folgenden Punkten in Wiesbaden Erfurt oder Frankfurt am Main auch gern persönlich vor Ort:

  • Verteidigung gegen Tauschbörsenabmahnungen mit Bezug zum Urheberrecht im Internet bezüglich (il-)legalen Down- und Uploads
  • Verlagsrecht z.B. Erstellung von Designverträgen, Filmlizenzverträgen, Musiklizenzverträgen (unter Berücksichtigung des Urheberrechts)
  • Überarbeitung oder Erstellung von AGBs für Designer, Filmproduzenten, Musikproduzenten insbesondere zum Urheberrecht
  • Verlagsrecht z.B. Beratung zur Verwertung, Wiedergabe, Umgestaltung, freier Benutzung, Einräumung von Nutzungsrechten und Urheberpersönlichkeitsrechten
  • Vertragsgestaltung hinsichtlich des Urheberrechtes bzw. Verlagsrecht

Urheberrecht bzw. Medienrecht ist Teil vom IT-Recht. Was ist Urheberrecht oder Medienrecht?

Als Urheberrecht wird sowohl die eigene Rechtsposition eines Urhebers als auch das entsprechende Rechtsgebiet bezeichnet. Das Rechtsgebiet des Urheberrechts wird im Recht Deutschlands vor allem in dem Urheberrechtsgesetz geregelt. Daneben gibt es noch andere deutsche Gesetze wie das Verlagsgesetz oder das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Außerdem sind Regeln beachten, die sich aus dem Recht der Europäischen Union (EU) oder zu internationalen Abkommen ergeben. Besonders das Recht der EU bestimmt oft, wie das Urheberrecht bzw. das Verlagsrecht in Deutschland auszusehen hat. Daher muss das EU-Recht vor allem dann berücksichtigt werden, die Bedeutung der deutschen Normen ermittelt werden soll (sogenannte europarechtskonforme Auslegung).

Worauf beziehen sich Urheberrechte bzw. das Medien- oder Verlagsrecht?

Urheberrechte kann der Urheber, also der Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG) an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst haben (§ 1 UrhG). Als Werke im Sinne des Urheberrechts kommen zum Beispiel in Frage:

  • Texte (Romane, Sachbücher, Gedichte usw.),
  • Musik (Melodien, Songtexte, Studioaufnahmen usw.),
  • Bilder im Sinne von Zeichnungen oder Gemälden usw., Fotos (sowohl Schnappschüsse als auch Lichtbilder von professionellen Fotografen)
  • Videos oder Filme (wie Spielfilme, aber auch Aufnahmen ohne besonderen künstlerischen Anspruch wie Pornofilme, jedenfalls als sogenannte Laufbilder).

In § 2 I UrhG werden viele Arten von Werken genannt, diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Gemäß § 2 II UrhG können Werke allerdings nur persönliche geistige Schöpfungen sein. An diese „Schöpfungshöhe“ sind aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es gilt die sogenannte „kleine Münze“ des Urheberrechts. Dazu die „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst - ebenso wie im Bereich des literarischen und musikalischen Schaffens - die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache Schöpfungen umfasst. Dagegen ist bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gefordert. Dies wird damit begründet, dass zwischen dem Urheberrecht und dem Geschmacksmusterrecht kein Wesensunterschied, sondern nur ein gradueller Unterschied bestehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung - dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen - abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. Für den Urheberrechtsschutz sei danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe. (…). Der Senat hält nicht daran fest, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen.“
(
BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12)

Neben dem Urheberrecht bestehen auch dem Urheberrecht verwandte Leistungsschutzrechte, etwa für Tonträgerhersteller, Filmwerke oder ausübende Künstler.

Der Urheber und seine Rechtsstellung im Medien- und Urheberrecht

Der Urheber ist der Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG). Das Recht des Urhebers wird auch unter den Begriff geistiges Eigentum gefasst, zusammen mit den gewerblichen Schutzrechten wie dem Recht an einer Marke (Markenrecht). Im Gegensatz zu den gewerblichen Schutzrechten und dem Copyright der USA ist das Urheberrecht im Recht Deutschlands stark auf die Person des Urhebers bezogen. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12ff. UrhG) folgt zum Beispiel, dass der Urheber verlangen kann, dass sein Name bei dem Werk genannt wird, was im Verlagsrecht oft eine Rolle spielt. Außerdem kann der Urheber das eigentliche Urheberrecht vor seinem Tod auch nicht auf andere übertragen. Dem Urheber stehen auch die sogenannten Verwertungsrechte (§§ 15ff.) zu. Andere als der ursprüngliche Urheber wie beispielsweise Verlage können vorher lediglich entsprechende Nutzungsrechte an den Werken erwerben und sich somit eine vertragliche Lizenz einräumen lassen.

Urheberrechtsschranken und Gemeinfreiheit

Die Urheberrechte können durch bestimmte Gegenrechte eingeschränkt sein (Urheberrechtsschranken). Solche Urheberrechtsschranken sind beispielsweise das Zitatrecht oder das sogenannte Recht auf Privatkopie. Es handelt sich um sogenannte „gesetzliche Lizenzen“, wobei zu beachten ist, dass das Recht auf Privatkopie voraussetzt, dass keine offensichtlich rechtswidrige hergestellte Vorlage verwendet wurde. Der BGH äußerte sich beispielsweise in der sogenannten „AIDA-Kussmund“-Entscheidung zur Panoramafreiheit:

Der Beklagte hat dadurch in das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen des Werkes eingegriffen, dass er die in seinem Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie eines Kreuzfahrtschiffs der Klägerin ins Internet eingestellt hat, die einen Teil des "AIDA Kussmunds" zeigt. Er hat damit diesen Teil des Werkes den Internetnutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht. (…). Gemäß § 59 I 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe. Der durch das Lichtbild vervielfältigte "AIDA Kussmund" befindet sich im Sinne von § 59 I 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 I 1UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist dann der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an dem öffentlichen Ort zu bleiben. Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Fall, dass das Werk den Ort wechselt. Danach befindet sich der "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 I 1UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Es kommt nicht darauf an, dass der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff den Ort wechselt. "Bleibend" bedeutet nicht ortsfest, sondern dauerhaft.“
(
BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 247/15)

An bestimmten Dingen wie Gesetzestexten oder Gerichtsurteilen (amtliche Werke) bestehen schon gar keine Urheberrechte nach dem Recht Deutschlands. Solche Dinge werden gemeinfrei genannt.

Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen

Aber auch Verstöße gegen entsprechende Nutzungsrechte werden meist Urheberrechtsverletzungen genannt. So werden Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen oft nicht im Namen der eigentlichen Urheber verfasst, sondern im Auftrag von Rechtsinhabern von vorher übertragenen Nutzungsrechten. Die wohl wichtigsten Urheberrechtsverletzungen sind dabei im Internet-Zeitalter wohl das unerlaubte Verbreiten und Vervielfältigen eines Werkes. Beispielsweise wird beim Filesharing oft nicht abgemahnt, dass jemand ein fremdes Werk ohne Erlaubnis heruntergeladen hat (Download). Stattdessen geht es bei einer Abmahnung wegen Filesharings meist um das Verbreiten eines Werkes durch das Heraufladen (Upload). Beim Filesharing wird regelmäßig in die Verwertungsrechte des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) und des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) selbst dann eingegriffen, wenn nur Teile des Werks betroffen sind:

Der Beklagte zu 2. hat bei jeder Aufnahme in beide Rechte eingegriffen. Denn er hat jede Aufnahme einmal für sich selbst kopiert, was eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt, und er hat die Aufnahmen zum Aufruf und Download angeboten, was ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt. Die Nutzungshandlungen waren widerrechtlich, weil die Klägerinnen dem Beklagten zu 2. dazu kein Recht eingeräumt hatten. Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne des § 53 I UrhG liegt nicht vor. Denn die Vorlage ist offensichtlich rechtswidrig hergestellt und öffentlich zugänglich gemacht.“
(LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010 – 308 O 710/09)

Rechtsfolge von Urheberrechtsverletzungen

Die Verletzung von Urheberrechten kann gemäß § 97 UrhG zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen:

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(§ 97 UrhG)

Der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG hat die folgenden Voraussetzungen:

  1. Betroffensein des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts
  2. Urheberschaft bzw. Inhaberschaft des Leistungsschutzrechts des Anspruchstellers
  3. Eingriff in ein geschütztes Recht (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrecht, leistungsschutzrechtliche Verwertungsbefugnis) durch eine Verletzungshandlung
  4. Keine Rechtfertigung des Eingriffs durch eine vertragliche oder gesetzliche (§§ 44a ff. UrhG) Lizenz
  5. Haftung des Anspruchsgegners als Verantwortlicher oder Störer
  6. Wiederholungsgefahr

Der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 II UrhG erfordert keine Wiederholungsgefahr. Dafür muss der Anspruchsgegner schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – gehandelt haben.

Gemäß § 106 UrhG kann die Verletzung von Urheberrechten sogar strafbar sein:
https://www.aid24.de/straftaten-im-urheberrecht

Abmahnung im Markenrecht, was tun?

Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
RA Christoph Scholze
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