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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
veröffentlicht am 22. Juni 2021 um 18:25
Es liegt ein Schreiben der Kanzlei CJCH Solicitors, einer britischen Kanzlei mit Sitz in Cardiff, vor. Darin wird als Mandantin die Dassault Système SolidWorks Corporation (Hauptsitz in Massachusetts, USA) angegeben. Die Mandantin sei Inhaberin der Urheberrechten an der Software SOLIDWORKS, bei welcher es sich um eine Original-Software handle, deren gewerbliche Schutzrechte unbeschränkt der Mandantin zustünden.
Die Mandantin habe festgestellt, dass das angeschriebene Unternehmen die Software verwende, ohne die notwendigen Lizenzen erworben zu haben, da die Verwendung ohne die Genehmigung der Mandantin oder eines von ihr autorisierten Vertriebspartners erfolge.
Dies stelle eine Verletzung der Urheberrechte der Mandantin dar, der daher ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG sowie ein Auskunftsanspruch zwecks Schadensberechnung gemäß § 101 UrhG zustehe. Die Mandantin erkläre sich jedoch mit Rechnungslegung über den erzielten Gewinn des Verletzers und Kostenerstattung einverstanden.
Es wird angeboten, zur besseren Beurteilung des Verdachts könnten weitere Details des Verdachts mitgeteilt werden. Es folgt eine Bitte um Stellungnahme unter Fristsetzung. Abschließend wird betont, die Mandantin sei sich der besonderen Herausforderungen aufgrund der Pandemiesituation bewusst und betone, besonders im gegenwärtigen wirtschaftlichen Klima an einer gütlichen Lösung interessiert zu sein.
Es werde angestrebt, durch Vereinbarung und Zusammenarbeit eine Nachlizensierung zu erreichen. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Mandantin zwischenzeitlich durch einen „Compliance-Team Mediator“ kontaktiert werde, um das „Problem zu lösen“. Ein nicht weiter vereinbarter Kauf der Software werde jedoch nicht als Regulierung der unautorisierten Nutzung angesehen.
Eine Software ist ein Computerprogramm im Sinne des § 2 I Nr.1 UrhG und fällt somit unter den „Werkbegriff“ des UrhG – ist also urheberrechtlich geschützt. Der rechtmäßige Gebrauch einer solchen Software setzt voraus, dass ein Nutzungsrecht im Sinne des § 31 UrhG eingeräumt wurde. Gemäß §§ 34, 35 UrhG besteht die Möglichkeit der sogenannten Unterlizenzierung, wobei ein Hauptlizenznehmer also seine vom Urheber abgeleiteten Nutzungsrechte an ein weiteres Unternehmen weiterlizenziert. In der Praxis entstehen so häufig Lizenzketten.
Der „Endnutzer“ muss also das Recht zur Nutzung der Software durch Abschluss eines sogenannten „Lizenzvertrages“ erwerben. Abhängig davon, ob das Softwareprogramm durch einmalige Zahlung auf Dauer überlassen wird oder Überlassung auf Zeit gegen wiederkehrende Zahlung erfolgt, handelt es sich dabei um Kauf oder Miete. Wird eine Software ohne entsprechende Lizenzierung genutzt, kommen gegen den Nutzer urheberrechtliche Ansprüche in Betracht. In erster Linie droht eine Inanspruchnahme aus § 97 UrhG, insbesondere auf Schadensersatz gemäß § 97 II UrhG.
Bei Schreiben von Kanzleien, in welchen auf (vermeintliche) Urheberrechtsverstöße hingewiesen wird, handelt es sich häufig um Abmahnungen. Abmahnungen haben, wie auch (jedenfalls vorgeblich) das hier vorliegende Schreiben, das Ziel, eine rechtliche Auseinandersetzung ohne Gerichtsverfahren zu lösen. Davon erhofft man sich eine Zeit- und Kostenersparnis.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Abmahnung ist jedoch, dass der Abmahner konkret geltend macht, wodurch er einen Schaden in welcher Höhe erlitten habe. Charakteristischerweise wird der Adressat zudem zur Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung aufgefordert. Daran fehlt es hier. Es liegt also keine „echte“ Abmahnung vor.
Das bedeutet jedoch nicht, dass das vorliegende Schreiben auf die leichte Schulter genommen werden kann. Eine kurze Internetrecherche zeigt bereits auf, dass auch andere Kanzleien regelmäßig von Mandanten kontaktiert werden, die vergleichbare Schreiben von CJCH Solicitors im Namen der Dassault Système SolidWorks Corporation erhalten haben.
Es ist davon auszugehen, dass Schreiben wie das Vorliegende – dem auffallend freundlichen Ton zum Trotz – der Vorbereitung der Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen in erheblicher Höhe („Nachlizenzierung“) dienen. Folglich sollten sich Empfänger solcher Schreiben nicht täuschen lassen und keinesfalls leichtfertig Informationen preisgeben. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, einen auf IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.
Die Herausforderungen bei Softwarerechten erfordern höchste juristische Präzision. Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfassende Expertise in der Bearbeitung komplexer Urheberrechtsfälle insbesondere in dem Bereich technologischer Softwarelösungen wie dem 3D CAD Programm von Dassault Systèmes. Grundsätzlich sind auch in diesem Bereich Klagen nicht auszuschließen, unser Ziel ist jedoch Klagen in diesem Bereich soweit möglich zu verhindern und eine außergerichtliche Lösung zwischen den Parteien zu finden.
Wenn Unternehmen ohne entsprechende Lizenz Softwarelösungen nutzen entstehen rechtliche Herausforderungen deren Bewältigung professionelle Expertise erfordert. Jeder Auftrag wird von uns sorgfältig analysiert. Wir setzen dabei umfassende rechtliche Strategien ein um die Interessen unserer Mandanten in der Regel umfassend zu schützen und soweit möglich durchzusetzen.
Die Kanzlei verbindet juristische Expertise mit technologischem Verständnis wir verstehen die komplexen Zusammenhänge im Softwarerecht und können in der Regel präzise die rechtlichen Konsequenzen bei ggf. unautorisierten Softwarenutzungen bewerten. Durch unser aus zahlreichen Fällen gewonnenes tiefgreifendes Wissen über technische Softwarelösungen wie vom Softwarehersteller Dassault Systèmes sind wir in der Regel der Lage auch hochkomplexe Rechtsfälle effizient und zielführend zu bearbeiten.
Nicht nur juristische Kenntnisse werden erfordert um Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen durchzuführen sondern auch ein fundiertes Verständnis technologischer Zusammenhänge unsere Spezialisten analysieren dabei in der Regel jeden Fall individuell und entwickeln maßgeschneiderte Lösungsstrategien. Ob es um Schadensersatzansprüche Auskunftsansprüche oder Unterlassungsansprüche geht wir setzen die Interessen unserer Mandanten in der Regel mit größtmöglicher Professionalität durch.
Die Bedeutung präziser rechtlicher Vertretung im Technologiesektor sollte nicht unterschätzt werden. Softwarelösungen wie ein 3D CAD Programm stellen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert da mit unserer umfassenden Expertise aus zahlreichen Fällen gewährleisten wir nicht nur soweit möglich effektive rechtliche Durchsetzung sondern schaffen auch soweit möglich Rechtssicherheit für unsere Mandanten in einem zunehmend komplexen technologischen Umfeld.
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