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Abmahnung der Kanzlei Musiol wegen Verletzung eines Vertriebspartners Vertrags und Wettbewerbsrechts Verletzungen

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 21. März 2022 um 18:46

Vorwurf des Vertragsbruchs und der Wettbewerbsrechtsverletzung

Es liegt ein Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Musiol vor, in welchem die Vertretung der Dr. Juchheim GmbH angezeigt wird. Die Mandantin stellt Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel her. Der Abmahngegner ist als Vertriebspartner der Mandantin tätig. Ihm wird vorgeworfen, regelmäßig sowie in erheblichem Umfang und trotz einer früheren Unterlassungsaufforderung Produkte der Mandantin über die Onlineplattform „Ebay“ zu „Dumpingpreisen“ verkauft zu haben.

Damit verstoße der Abmahngegner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Beratervertrages. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung seien somit gegeben. Darüber hinaus verstoße der Abmahngegner nicht nur gegen den Vertriebspartnervertrag, sondern auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gemäß § 3a UWG handelt „unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen“. Der Abmahngegner habe mehrfach gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften verstoßen:

  • Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 5 TMG
  • Verweigerung des im Fernabsatz gemäß §§ 312g I, 355 BGB bestehenden Widerrufsrechts und Verletzung entsprechender Informationspflichten
  • Nichterfüllung von Informationspflichten gemäß Art. 246c EGBGB und Art 246a I EGBGB (elektronischer Geschäftsverkehr und gesetzliche Mängelhaftungsrechte)

Vorgetragene Ansprüche, Unterlassungserklärung und Kündigung

Aufgrund der obigen Umstände stehe der Mandantin gemäß §§ 3, 3a, 8 i.V.m. § 12 UWG ein Unterlassungsanspruch zu.

Das Verhalten des Abmahngegners sei massiv rufschädigend für die Mandantin und schade zudem auch anderen Vertriebspartnern, da so die Finanzierung von deren Beratungsaufwand erschwert werde. Der Abmahngegner wird unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gemäß des beigefügten Entwurfs aufgefordert. „Strafbewehrt“ bedeutet, dass sich der Erklärende für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Im Falle des Unterbleibens der Erklärung sei das Vertriebspartnerverhältnis dann beendet. Unabhängig davon drohe zudem ein gerichtliches Verbot und weitere erhebliche Kosten. Im Falle der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses werde der Abmahngegner zudem verpflichtet, den Nachweis eines Verkaufs an Endkunden und bis dahin monatlich den Nachweis, die nicht weiterverkauften Produkte nach wie vor in Besitz zu haben, zu erbringen. Darüber hinaus behalte sich die Mandantin die Geltendmachung der ihr gemäß § 9 UWG zustehenden Schadensersatz- und vorbereitenden Auskunftsansprüche ausdrücklich vor. Außerdem habe der Abmahngegner die Kosten zu tragen.

Zum weiteren Vorgehen

Fragwürdig erscheint zunächst, dass die Fortsetzung des Vertriebspartnerverhältnisses an die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geknüpft wird. Kündigungen sind sogenannte Gestaltungsrechte und daher grundsätzlich „bedingungsfeindlich“. Dies gilt aber nicht für Bedingungen, deren Eintritt ausschließlich vom Willen des Adressaten abhängt. So liegt der Fall hier. Die Forderung nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung dürfte als grundsätzlich in Betracht kommendes „milderes Mittel“ die Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Kündigung sicherstellen.

Bei der Unterzeichnung einer beigefügten Unterlassungserklärung ist jedoch Vorsicht geboten: Die Erklärung ist im Interesse des Abmahnenden und daher in der Regel zu dessen Gunsten formuliert. Insbesondere kann eine Formulierung dergestalt erfolgen, dass eine Wertung der Erklärung als Schuldeingeständnis möglich wird oder sich der Erklärende zur Leistung weiterer Zahlungen verpflichtet. Auch die Ansetzungen des sogenannten Gegenstandswertes, welche sich auf die vom Abmahngegner zu tragenden Kosten auswirkt, ist häufig (zu) hoch angesetzt. Vorliegend wurde das Interesse der Mandantin aufgrund drohender Umsatzverluste und Rufschädigung 30.000€ angesetzt. Dies entspricht der Summe, die das OLG Hamm im Urteil vom 01.09.2011 (I-4 U 41/11) für eine Abmahnung wegen eines durchschnittlichen Wettbewerbsverstoß annahm. Soweit die Verletzung von Informationspflichten im Internethandel gerügt wird, setzt das OLG Hamm 15.000€ an (Beschluss vom 28.06.2007; 4 W 79/07) – in der Regel werden allerdings deutlich niedrigere Summen veranschlagt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2010, 4 W 19/10).

Es ist empfehlenswert, keinesfalls vorschnell zu handeln und im Zweifelsfall den Rat eines auf Wettbewerbs- und IT-Recht spezialisierten Anwalts einzuholen.

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