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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





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Das Hamburger Gericht hat unter geltendem Recht die öffentliche Zugänglichmachung eines Tonträgers (Musikalbum) im Rahmen einer Internet-Musiktauschbörse als erhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG eingestuft. In manchem Abmahnfall wurde sogar ein Gegenstandwert von bis zu 50.000 EUR angenommen (AG Hamburg vom 27. Juni 2011, Az. 36A C 172/10).
Nun urteilte jüngst das AG Hamburg in einem anderen Abmahnfall unter Verweis auf die anstehende Gesetzesreform im Rahmen seines richterlichen Ermessens nach § 3 ZPO zur Festsetzung des Gegenstandswertes auf lediglich 1.000 EUR (AG Hamburg vom 24. Juli 2013, Az. 31a C 109/13). Nach dieser neuen Entscheidung aus dem Jahr 2013 können vom Vertreter des Abmahners nur etwa 155,30 EUR für dessen Tätigkeit verlangt werden. Die Anwaltskosten reduzieren sich so nur noch auf einen Bruchteil.
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