Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Das vorliegende Schreiben aus dem Jahr 2019 der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei im Auftrag der MG Premium Ltd. angefertigt worden. Die Mandantin MG Premium Ltd. sei Inhaberin der ausschließlichen weltweiten Verwertungsrechte an dem Film „Island Getaway Threeway“. Diese seien durch den Angeschriebenen verletzt worden. Die Verletzungshandlung sei die öffentliche Zugänglichmachung des Films auf einer Online-Tauschbörse, ohne dass eine entsprechende Lizenz eingeräumt wurde. Durch dieses Vorgehen des Angeschriebenen, seien die Rechte gemäß §§ 94, 95, 19a UrhG und damit das Urheber- bzw. Medienrecht verletzt worden.
Die Dokumentation wurde durch die SKB UG vorgenommen. Diese sei von der Mandantin beauftragt worden, die Online-Tauschbörsen zu überwachen und Verletzungen der Rechte der Mandantin zu melden und zu dokumentieren. Um die in der Dokumentation festgehaltene IP-Adresse einem Anschlussinhaber zuordnen zu können, sei ein gerichtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt worden. Durch dieses Verfahren wurde der Provider verpflichtet die geforderten Daten herauszugeben. Durch diese Daten sei der Angeschriebene als Anschlussinhaber festgestellt worden.
Aufgrund der vorliegenden Rechtsverletzung möchte die Kanzlei für ihre Mandantin die Ansprüche aus §§ 97, 97a, 98, 101, 101a, 101b UrhG geltend machen. Dies bedeutet, dass der Angeschriebene die Beeinträchtigung des Filmes sofort zu unterlassen hat und Vervielfältigungsstücke vernichtet werden müssen. Weiterhin soll Auskunft darüber erteilt werden, an welche Personen der Film unerlaubt weitergegeben wurde und welche Rechner über die Tauschbörse verbunden sind und damit die Möglichkeit zum Herunterladen des Filmes hatten.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Vergleichsvereinbarung wird gefordert.
Der Angeschriebene wird aufgefordert für den entstanden Schaden und die Rechtsverfolgungskosten Ersatz zu zahlen. Werden die Forderung nicht innerhalb der angegebenen Frist erfüllt, können weitere Maßnahmen eingeleitet werden.
Filesharing (engl. Für „Dateien teilen“) bezeichnet Internet-Tauschbörsen, über welche Dateien ausgetauscht werden. Die Dateien werden über Peer-to-Peer Netzwerke von einem zum anderen Rechner übermittelt. Die Netzwerke sind meist dezentral organisiert. Dies bedeutet, dass die Dateien nicht auf einem zentralen Server gespeichert werden, sondern erst bei einem Download wird die Datei aus einzelnen Fragmenten zusammengesetzt. Gespeichert sind die Dateifragmente auf den unterschiedlichen Rechnern der Filesharing-Nutzer. Um eine Datei auf einer Filesharing-Plattform anbieten zu können, bedarf es der Zustimmung des Urhebers bzw. des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts. Das zur Verfügung stellen der Datei auf einer Filesharing-Plattform stelle eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Wurde das entsprechende Nutzungsrecht nicht eingeräumt, wird das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt. Durch die dezentrale Organisation der Internet-Tauschbörsen ist es schwierig den rechtlich Verantwortlichen für die begangene Rechtsverletzung zu finden.
Das von der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der MG Premium Ltd. vorliegende Schreiben ist als Abmahnung einzuordnen. Bei Erhalt einer solchen Abmahnung sollte geprüft werden, ob diese rechtmäßig ist. Denn nur wenn dies gegeben ist, müssen die Forderungen in der Abmahnung erfüllt werden. Hierfür sollte ein auf das IT- und Urheberrecht spezialisierter Anwalt kontaktiert werden. Mit dem Anwalt kann das weitere Vorgehen besprochen werden. Denn dieser kann meist am besten einschätzen, wie mit einer solchen Abmahnung umzugehen ist und ob die Forderungen gerechtfertigt sind.
Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.
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