Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Verwendung von Marken/Markennamen, Firmennamen oder anderen Namen in Metatags ist sehr problematisch, weshalb hierzu in einigen Fällen Abmahnungen ausgesprochen oder Klagen erhoben wurden. Meta-Tags sind für den normalen Internetnutzer nicht sichtbar, sie könnten aber das Suchergebnis und die Reihenfolge bei Google und anderen Suchmaschinen beeinflussen, weil sie im Quellcode (Quelltext oder Englisch: source code) vorkommen. Sie werden oder wurden daher bei der Optimierung von Websites für Suchmaschinen eingesetzt (Suchmaschinenoptimierung/Search Engine Optimization – SEO).
Der Bundesgerichtshof (BGH) scheint noch immer daran festzuhalten, dass die Verwendung von Marken (oder Markenbestandteilen?) in Metatags eine kennzeichenmäßige/markenmäßige Verwendung ist.
Eine Ausnahme könnte sich aus der Verwendung im Rahmen von vergleichender Werbung ergeben.
Schon 2002 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (genannt Europäischer Gerichtshof oder EuGH) bei der Verwendung von OEM-Nummern in Rahmen vergleichender Werbung vor allem auf die europäische Richtlinie zu vergleichender Werbung abgestellt (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, Az. C-112/99 - Toshiba Europe,Tenor unter 2. sowie Textziffer [Tz.] 53-54). Die europarechtlichen Regeln speziell zum Markenrecht hat der EuGH nicht genannt. Im gleichen Urteil hat der EuGH jedoch schon angedeutet, dass auch vergleichende Werbung keine Rechtfertigung sein kann für das Ausnutzen oder Beeinträchtigen/Schädigen des Rufes der Marke (siehe Tz. 54 im soeben genannten Urteil). Seitdem haben sich mehrfach höchste nationale Gerichte und der EuGH mit Metatags und auch mit vergleichender Werbung beschäftigt.
Der Bundesgerichtshof als höchstes nationales Gericht in Zivilsachen in Deutschland will bei Metatags noch immer strenger sein als bei Adwords (BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07 – Bananabay II, Tz. 28 mit weiteren Nachweisen). Schon zuvor hat er jedoch die Verwendung von Markennamen oder von Marken geschützten Bestandteilen in bestimmten Ausnahmefällen für rechtmäßig gehalten bzw. dies angedeutet.
Aber auch für vergleichende Werbung gibt es Regeln und Grenzen. Sollten Sie also fremde Markennamen, Firmennamen, bürgerliche Namen oder jeweils Bestandteile davon in Meta-Tags verwenden wollen oder gar verwenden, sollte Sie unverzüglich Ihre Website von einem Rechtsanwalt untersuchen lassen, der sich mit Marken-, Wettbewerbs- und Lauterbarkeitsrecht beschäftigt. Sie sollten vermeiden, unnötig und uniformiert das Risiko einzugehen, wegen Metatags eine teure markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten, von den Inhabern von Marken, Firmen oder anderen Namen eine Klage an den Hals zu bekommen oder gar verurteilt zu werden.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
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Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main