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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt ein Schreiben der Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte vor, das im Auftrag der Kalypso Media Group GmbH versandt wurde.
Im vorliegenden Fall geht es um die unrechtmäßige Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels, das angeblich ohne Zustimmung des Urhebers heruntergeladen und erneut hochgeladen wurde. Dies stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar.
In dem Schreiben wird konkret auf die §§ 97 ff. UrhG verwiesen. Gefordert wird, dass der Verletzer eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, um die unrechtmäßige Nutzung des urheberrechtlich geschützten Computerspiels zu unterlassen. Darüber hinaus wird Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG (Lizenzanalogie) sowie Aufwendungsersatz nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG verlangt.
Der Schadensersatz wurde nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Diese Berechnungsmethode soll nachträglich den Betrag festlegen, den eine rechtmäßige Lizenzierung des urheberrechtlich geschützten Werkes gekostet hätte.
Besonders relevant ist dies bei Computerspielen: Das Landgericht Berlin habe bei Computerspielen einen Schadensersatz in Höhe des 100-fachen Lizenzwertes angesetzt, während das Landgericht Stuttgart sogar den 150- bis 400-fachen Lizenzwert zugrunde gelegt habe. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) habe in ähnlichen Fällen geurteilt und den 400-fachen Lizenzwert als angemessen angesehen. Daraus ergäbe sich, dass ein Lizenzschaden von mindestens 2.500,00 € gefordert werden könne.

Weiterhin werden in dem Schreiben die Anwaltskosten als Aufwendungsersatz geltend gemacht. Diese ergeben sich nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und bemessen sich nach dem Streitwert. Vorliegend haben sich diese Kosten auf 381,40 € belaufen.
Zudem wird angedroht, im Falle eines gerichtlichen Verfahrens neben den Anwaltskosten auch die Kosten für den Gerichtsvollzieher, private Auslagen und die Gerichtsgebühren geltend zu machen.
Laut Schreiben ist die Angelegenheit erledigt, wenn die Forderung rechtzeitig beglichen, und die Unterlassungsverpflichtungserklärung fristgerecht abgegeben wird.
Urheber bzw. Rechteinhaber von Computerspielen sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Zwar werden Computerspiele nicht explizit im Katalog des § 2 Abs. 1 UrhG erwähnt, jedoch überschreiten sie das bloße Stadium einer Idee und nehmen eine konkrete Form an.
Ein Computerspiel stellt i.d.R. eine persönliche geistige Schöpfung dar, da es von einem Menschen geschaffen wurde. Diese Schöpfung kann Elemente wie Programmierung, Grafik, Musik, Storytelling und Spielmechanik umfassen. Sobald diese geistige Schöpfung eine wahrnehmbare und vermarktbare Form annimmt, fällt sie unter den Schutz des Urheberrechts.
Damit wird klargestellt: Computerspiele genießen den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie andere Werke der Literatur, Kunst oder Musik. Die Vermarktung des Spiels ändert daran nichts; der Schutz entsteht allein durch die schöpferische Leistung des Urhebers.
Im vorliegenden Schreiben wird dem Mandanten vorgeworfen, das Videospiel unrechtmäßig vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben und damit gegen §§ 16, 19a UrhG verstoßen zu haben.
Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Urheberrechtsverletzung kann gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG Schadensersatz vom Verletzer verlangt werden. Der Schadensersatzbetrag kann auf Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr („Lizenzanalogie“) berechnet werden. Darüber hinaus kann gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG auch der dem Rechteinhaber entgangene Gewinn berücksichtigt werden.
Weiterhin wird geltend gemacht, dass die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen gemäß § 97a Abs. 3 UrhG ebenfalls zu erstatten sind.
Solche Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen sind keine Seltenheit. Sie beruhen häufig auf dem Vorwurf der unberechtigten Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial, das von den Mandanten stammt. Voreilige Schlüsse oder überhastete Reaktionen auf eine solche Forderung sind nicht ratsam. Man sollte die Forderung weder akzeptieren noch bezahlen.

Ebenso sollte man sich nicht im Affekt direkt an die Rechtsanwälte der Gegenseite wenden. Unüberlegte Aussagen oder Handlungen können unerwartete und finanziell schwerwiegende Folgen haben. Besonders riskant ist es, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung, ohne vorherige anwaltliche Beratung oder Anpassung zu unterschreiben.
Jeder Fall ist einzigartig und erfordert eine zielgerichtete, individuelle rechtliche Bewertung.
Ein erfahrener Anwalt für Urheberrecht kann eine Abmahnung sorgfältig prüfen, fundierte Schritte einleiten und dabei helfen, die Angelegenheit bestmöglich zu lösen. Jeder Fall einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung weist individuelle Besonderheiten auf, die eine spezialisierte rechtliche Bewertung erfordern.
Zunächst sollten die Details der Forderung genau geprüft werden. Dazu gehört insbesondere die Überprüfung, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob die geforderte Summe in ihrer Höhe angemessen ist. Häufig werden bei der Schadensberechnung auf Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie überhöhte Beträge verlangt.
Gerade im Urheberrecht kann eine gezielte rechtliche Beratung und Begleitung die eigene Position erheblich stärken und helfen, schwerwiegende Fehler zu vermeiden, die nachträglich kostspielige Konsequenzen haben könnten.




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