Abmahnung von Hamsen Utescher wegen einer Markenrechtsverletzung bezüglich der Produkte Cheetos/Chitos

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Inhalt des Schreibens

Es liegt ein Abmahnschreiben der Hamsen Utescher Rechtsanwalts- und Patentanwaltspartnerschaft vor, in welchem angegeben wird, die Intersnack Knabber-Gebäck GmnH & Co.KG zu vertreten. Die Mandantin sei Inhaberin der deutschen Marke „Chitos“, welche seit Jahren umfangreich benutzt würde – etwa für die Herstellung von Maisprodukten zu Knabberzwecken. Aufgrund der Chitos-Marke sei die Mandantin in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolgreich gegen „Cheetos“-Marken des Unternehmens Frito-Lay/PepsiCo. Vorgegangen, sodass derartige Produkte bisher nicht auf dem deutschen Markt vertrieben worden seien.

Dem Abmahngegner wird vorgeworfen, über seinen Online-Shop Cheetos-Snackartikel in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Dies verletze Markenrechte der Mandantin gemäß § 14 II Nr.2 MarkenG:

„Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht (…).“

Diese Voraussetzungen seien erfüllt: Es bestehe ersichtlich Verwechslungsgefahr, da enge Warenähnlichkeit sowie in klanglicher Hinsicht identische und in schriftbildlicher Hinsicht hochgradig ähnliche Zeichen („Chitos“ und „Cheetos“) vorlägen. Diese Sichtweise sei mehrfach gerichtlich bestätigt worden.

Daraus folge, dass der Mandantin Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung gegen den Abmahngegner zustünden. Entsprechende Ansprüche könnten sich insbesondere aus § 14 V, VI MarkenG ergeben. Darüber hinaus wird der Abmahngegner unter Fristsetzung aufgefordert, die beigefügte Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen sowie ausgehend von einem Gegenstandswert von 150.000€ die Abmahnkosten zu erstatten.

Rechtliche Einordnung

Das Vorgehen des Abmahners scheint nicht unüblich zu sein. Auch andere Kanzleien berichten von Abmahnschreiben von Hamsen Utescher im Auftrag der Knabber-Gebäck GmbH und Co.KG. In der Tat stellte das BPatG mit Beschluss vom 11.05.2005 (32 W (pat) 418/02) fest, dass insbesondere aufgrund der phonetischen Markenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Ebenso verweist der Abmahner zutreffend einen entsprechenden Beschluss des LG Hamburg aus dem Jahr 2016 (Az. 315 O 14/16).

Eine solche Abmahnung sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Nichtsdestotrotz sollte keinesfalls überstürzt oder leichtfertigt die beigefügte „Verpflichtungserklärung“ unterzeichnet werden. Bei solchen Erklärungen handelt es sich häufig um sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärungen. „Strafbewehrt“ bedeutet, dass sich der Erklärende für den Fall seines Zuwiderhandelns zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Dies dient dazu, im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in Bezug auf die Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Zu beachten ist jedoch stets, dass solche, einer Abmahnung beigefügten Erklärungen im Interesse des Abmahners und somit in der Regel zu dessen Gunst verfasst sind. So wird das zu unterlassende Verhalten häufig zu weit gefasst oder die Vertragsstrafe zu hoch angesetzt. Mitunter sind solche Erklärungen auch dergestalt formuliert, dass seine Unterzeichnung als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und der Erklärende weitere Ansprüche wie etwa den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkennt. Gegebenenfalls kann auch der in der Abmahnung veranschlagte Gegenstandswert, welcher sich auf die vom Abmahngegner zu tragenden Abmahnkosten auswirkt, zu hoch angesetzt sein.

Es ist daher empfehlenswert, zunächst einen auf IT-, Patent- oder Markenrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren. So besteht beispielsweise die Möglichkeit statt der vom Abmahner gestellten Erklärung eine sogenannte modifizierte – also individuell auf den Sachverhalt zugeschnittene und die Interessen des Abmahngegners berücksichtigende – Unterlassungserklärung zu formulieren.

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