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Abmahnung von Raffay & Fleck wegen einer Verletzung der Marke „medicott“

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 24. Februar 2022 um 18:44

Eine Abmahnung von Raffay & Fleck: Inhalt des Abmahnschreibens

Es liegt ein Abmahnschreiben der Patentanwaltskanzlei Raffay & Fleck vor, in welchem die Vertretung der Mattes & Ammann GmbH & Co.KG angezeigt wird.

Dabei handelt es sich einen Hersteller textiler Meterware, der unter anderem auf Sitzstoffe und Schonbezüge spezialisiert ist.

Die Mandantin ist Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Bestandteil „medicott“. Eine „medicott“-Ausrüstung ist ein spezielles Reinigungsverfahren für naturbelassene Baumwollfasern, welches gut für Allergiker geeignet ist. So können beispielsweise Matratzen sowie Matratzenauflagen und -bezüge mit „medicott“ ausgerüstet werden.

Dem Abmahngegner, einem Bettenhaus, wird vorgeworfen, die Marke unberechtigter Weise zu nutzen, indem auf seiner Webseite Matratzenbezüge unter der Bezeichnung „medicott“ beworben würden. Ein dies belegender Screenshot folgt.

Die nicht autorisierte Verwendung der Kennzeichnung stelle einen Verstoß gegen Art. 9 II a Unionsmarkenverordnung (UMV) beziehungsweise § 14 I MarkenG dar.

Daraus folge ein

  • Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 III UMV bzw. § 14 V MarkenG, der einen Rückruf und das aktive Bemühen um die Entfernung der verletzenden Ware aus den Vertriebskanälen beinhalte
  • Schadensersatzanspruch gemäß Art. 14 UMV i.V.m. § 14 VI MarkenG
  • den Schadensersatzanspruch flankierender Auskunftsanspruch gemäß § 14 VI MarkenG i.V.m. § 242 BGB hinsichtlich des Umfangs der Benutzung
  • Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683, 670 BGB

Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

Ein Entwurf ist dem Schreiben beigefügt. „Strafbewehrt“ ist eine Unterlassungserklärung dann, wenn sich der Erklärende für den Fall des Zuwiderhandelns zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Wenig verständlich scheint zunächst, dass sich der Abmahner bezüglich seines Schadensersatzanspruchs auf Art. 14 UMV beruft, regelt dieser doch Beschränkungen der Unionsmarke.

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Hintergrund dürfte sein, dass Art. 14 UMV nach alter Rechtslage (bis Juni 2017) einen ausdrücklichen Verweis auf die ergänzende Anwendbarkeit des einzelstaatlichen (nationalen) Rechts (also des Markengesetzes) bei Verletzung enthielt.

An der Anwendbarkeit von § 14 MarkenG ändert sich hierdurch jedoch nichts.

Die Unterlassungserklärung

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Es ist grundsätzlich davon abzuraten, Abmahnschreiben beigelegte Unterlassungserklärungen vorschnell zu unterzeichnen, da diese im Auftrag des Abmahnenden aufgesetzt und somit häufig zu dessen Gunsten formuliert sind.

Die dem vorliegenden Schreiben beigefügte Erklärung belegt dies beispielhaft:

So sieht die Erklärung vor, im Falle einer Zuwiderhandlung werde durch die Mandantin eine „angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festgelegt“.

Der Erklärende verpflichtet sich darüber hinaus,

  • „sämtliche Schäden zu ersetzen“, die durch die bezeichneten Handlungen des Erklärenden „entstanden sind oder noch entstehen werden“.,
  • umfangreich Auskunft zu erteilen, insbesondere über den mit den betreffenden Waren erzielten Gewinn sowie den Umfang und Erfolg der Werbemaßnahmen,
  • die betreffenden Waren nachweislich zu vernichten und
  • die Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 75.000€ zu erstatten.

Somit würde der Abmahngegner mit Unterzeichnung der Erklärung nicht nur die einseitige Festsetzung der Vertragsstrafe durch den Abmahner akzeptieren, sondern auch das Bestehen aller vom Abmahner vorgetragenen Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkennen.

Die vorliegende Erklärung zeigt daher nahezu musterbeispielhaft auf, welche Gefahren und Konsequenzen die nicht Unterzeichnung einer nicht sorgfältig überprüften Unterlassungserklärung mit sich bringen kann.

Es empfiehlt sich dementsprechend, möglichst zeitnah den Rat eines auf IT- und Markenrecht spezialisierten Anwalts einzuholen.

Es besteht dann gegebenenfalls die Möglichkeit, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben – eine Unterlassungserklärung also, welche die durch den Abmahner geltend gemachte Wiederholungsgefahr ausschließt, aber individuell auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist und die Interessen des Abmahngegners berücksichtigt, wodurch dieser vor einer drohenden „Übervorteilung“ geschützt wird.

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