Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Werbung mit Hilfe von Google-Adwords ist seit dem Bananabay-II-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2011 erheblich leichter geworden (BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07, Bananabay II). Konkurrenten von Markeninhabern haben seit diesem Urteil eine größere Freiheit, wenn sie die Namen dieser Marken als Adword-Keywords bei Google benutzen möchten.
In dem Fall ging es um konkurrierende Erotikshops im Internet. Der Inhaber des Erotikgeschäfts unter eis.de hatte im Sommer 2006 bei Google eine Anzeige geschaltet und dabei „Bananabay“ als Adword-Keyword gebucht. Bananabay war eine Marke eines anderen Verkäufers von Erotikartikeln. Durch dieses Adword-Keyword erschien die Anzeige von eis.de im rechten Bereich neben den Suchergebnissen, sobald jemand nach Bananabay suchte. Die Anzeige selbst enthielt aber keinen Hinweis auf Bananabay oder Bananabay-Produkte. Statt dessen deutete die Internetadresse eis.de/erotikshop darauf hin, dass die Anzeige nichts mit Bananabay zu tun hatte.
Nachdem sich mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte zu Gunsten von Bananabay entschieden hatten, kam der Streit vor den Bundesgerichtshof. Dieser fragte 2009 durch eine gerichtliche Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach (Vorlageentscheidung, Bananabay I). Denn die entscheidenden Paragraphen des deutschen Markengesetzes beruhen auf der Markenrichtlinie der EU. Der EuGH antwortete, dass es darauf ankomme, ob der normale Internetbenutzer nicht oder nur schwer erkennen könne, dass die Waren in der Anzeige nicht von dem Inhaber der Marke stammen. Der BGH entschied dann, dass der normale Benutzer von Suchmaschinen zwischen den eigentlichen Suchergebnissen und dem Anzeigenbereich unterscheiden könne. Jedenfalls wenn die Adwords-Anzeige selbst (siehe oben) keinen Hinweis auf die Marke oder die Produkte des Markeninhabers enthalte und die Domain sogar für das Gegenteil spreche, sei Werbung mit Hilfe von Adwords in Ordnung, auch wenn die Adwords einer fremden Marke entsprechen würden.
Der BGH prüfte auch noch, dass in diesem Fall keine Regeln des Wettbewerbsrechts im Sinne des UWG verletzt seien, also insbesondere keine Rufanlehnung, Rufausbeutung, unlautere Behinderung oder Irreführung vorliege. In späteren Urteilen ließ der BGH durchblicken, dass solche Aspekte auch im Markenrecht eine Rolle spielen. Insbesondere im Beate-Uhse-Urteil aus dem Jahr 2013 schrieb der BGH, dass auch eine Markenverletzung durch Adwordswerbung in Frage komme,
„wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt “ (BGH, Urteil vom 20.02.2013, Az. I ZR 172/11, Beate Uhse, Hervorhebungen nicht im Original)
Das Bananabay-II-Urteil und das Beate-Uhse-Urteil äußerten sich auch nur zu Marken, nicht zu bürgerlichen Namen oder Firmennamen. Außerdem stellte der BGH im Bananabay-II-Urteil klar, dass er seine bisherige, recht strenge Rechtsprechung zu Meta-Tags die beispielsweise in Webseiten verwendet werden können, aufrecht erhalten wolle, weil die Situation bei Metatags nicht mit der bei Adwordsanzeigen zu vergleichen sei.
Insgesamt lässt das Urteil also erkennen, dass Werbende im Umgang mit Adwords zu fremden Marken mehr Freiheiten erhalten haben. Wann diese Freiheit endet, dürfte jedoch für den juristischen Laien oft nur schwer zu erkennen sein. Einerseits könnte er durch eine Benutzung oder durch das Warenangebot diese Freiheit überschreiten. Andererseits sind noch viele andere Rechtsvorschriften zu beachten, insbesondere aus dem Namensrecht und aus dem Wettbewerbsrecht. Wer also mit fremden Marken beispielsweise Adwordskampagnen durchführen möchte, sollte sein gesamtes Werbekonzept von einem Rechtsanwalt kontrollieren lassen, der sich beispielsweise mit IT-Recht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht befasst.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main