Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, Verjährung möglich?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Beispielfall: Zu der uns vorliegenden Abmahnung der Kanzlei BaumgartenBrand Rechtsanwälte vom 18.05.2010

Sachverhalt

Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wurde von einem Mandanten eine Abmahnung der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte am 29.05.2013 zur Prüfung vorgelegt, welche angab für die MIG Film GmbH abmahnend tätig zu sein.

Der Mandant der AID24 Rechtsanwaltskanzlei hatte die Frage ob eine - Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet - verjährt sein könnte, da er die Abmahnung, welche auf den 18.05.2010 datiert ist, am 21.05.2010 postalisch erhalten hatte.

Das Downloadangebot sollte, wie sich aus der Abmahnung ergibt, am 20.12.2009 bezüglich des Filmwerkes "House of the Butcher 2" stattgefunden haben. Ein Beschluss des Landgerichtes Köln vom 26.01.2010 war der Abmahnung als Anlage beiliegend, durch welchen die Anschrift des Abgemahnten ermittelt und an die MIG Film GmbH mitgeteilt werden konnte.

Verjährung eingetreten?

In Urheberrechtsfällen nach dem 01.01.2002 gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. bezüglich der Rechtsanwaltskosten, welche drei Jahre beträgt. Wortlaut: "Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre." Achtung: Soweit neben den Rechtsanwaltskosten ein Lizenzschaden geltend gemacht wird, gilt zum Schadensersatz § 199 BGB n.F. mit von § 195 BGB n.F. abweichenden Verjährungsfristen.

Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB: "Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."

Beginn der Verjährungsfrist müsste somit nach § 199 BGB der 31.12.2009 gewesen sein, da der Anspruch auf Unterlassung und Schadenseratz aus § 97 I, II UrhG mit dem Downloadangebot am 20.12.2009 entstanden sein müsste. Problematisch ist jedoch wann die MIG Film GmbH vom Download des Abgemahnten Kenntnis erlangte oder erlangt haben müsste.

Stellt man auf den von der MIG Film GmbH beauftragten Sicherheitsdienstleister ab, welcher die IP-Adresse des Abgemahnten in einer Tauschbörse beobachtet haben soll, so könnte frühestens mit Ablauf von drei Jahren, somit am 31.12.2012 der Verjährungseintritt stattgefunden haben. Der Abgemahnte hätte sich damit am 01.01.2013 in die Verjährung gerettet.

Anders jedoch, stellt man auf den Beschluss des Landgerichtes Köln vom 26.01.2010 und die Mitteilung der Adressdaten des Abgemahnten an die MIG Film GmbH sowie die Versendung des Abmahnschreibens vom 18.05.2010 ab, so hätte der Verjährungsbeginn am 31.12.2010 stattgefunden und ein Verjährungseintritt könnte frühestens am 31.12.2013 erfolgen.

Ergebnis

Der Beispielfall zeigt, dass eine Verjährung in Urheberrechtsfällen möglich ist, der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist jedoch nicht unproblematisch bestimmt werden kann.

Insoweit sollten Abgemahnte unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise bei einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, zur Klärung Ihrer rechtlichen Situation Rechtsrat einholen.

Nachfolgend ein weiterer Beispielfall: Zu der uns vorliegenden Abmahnung der Kanzlei BaumgartenBrand Rechtsanwälte vom 10.12.2010

Verjährungseinrede muss erklärt werden!

Am heutigen Tag am 12.03.2014 wurde ich gegen 9:08 wohl von einer Sekretärin der Kanzlei BaumgartenBrand Rechtsanwälte über die Rufnummer 030 / 206097900 angerufen, diese wollte bezüglich einer Abmahnung vom 10.12.2010 für eine Anwältin der Kanzlei BaumgartenBrand Rechtsanwälte einen Termin für Vergleichsverhandlungen für diese Woche Freitag vereinbaren. Ich lehnte die Vergleichsverhandlungen ab, da wir bereits umfassend schriftlich die geltend gemachten angeblich vorliegenden Forderungen der Foresight Unlimited LLC für unsere Mandantschaft zurückgewiesen hatten und in der Sache zwischenzeitlich wohl Verjährung eingetreten sein müsste.

Wir hatten die geltend gemachten Forderungen in der uns vorliegenden Abmahnsache vom 10.12.2010, welche am 15.11.2013 durch einen Mahnbescheid durchgesetzt werden sollten, schriftlich für unsere Mandantschaft gegenüber der Kanzlei Baumgarten Brand Rechtsanwälte mit einer Begründung im Umfang von 20 Seiten nebst 4 Anlagen zurückgewiesen und gegen den gerichtlichen Mahnbescheid des Amtsgerichtes Wedding entsprechend unseres Mandantsauftrages Widerspruch bei Gericht eingelegt.

Von der Kanzlei BaumgartenBrand Rechtsanwälte Angerufene sollten vor einer Aufnahme von Vergleichsverhandlungen beachten, dass Abmahnungen verjähren können und sollten von einem eigenen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Sache nicht schon verjährt ist. Zu beachten ist, dass die Durchführung von Vergleichsverhandlungen eine Hemmung der Verjährung bedeuten kann und soweit im jeweiligen Einzelfall gegeben die Verjährungseinrede gegenüber dem Gegener nach Möglichkeit schriftlich erklärt werden sollte.

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