Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
![Fachanwalt IT-Recht RA Scholze AID24 Rechtsanwaltskanzlei Fachanwalt IT-Recht RA Scholze AID24 Rechtsanwaltskanzlei](/content/styles/banner_square/public/elements/slide-crr-cs.jpg?itok=gVQKEb-d)
![AID24 Rechtsanwaltskanzlei AID24 Rechtsanwaltskanzlei](/content/styles/banner_square/public/elements/slide-crr-1.jpg?itok=HD2QCX9w)
![AID24 Rechtsanwaltskanzlei AID24 Rechtsanwaltskanzlei](/content/styles/banner_square/public/elements/slide-crr-2.jpg?itok=jDDs6XGS)
![AID24 Rechtsanwaltskanzlei AID24 Rechtsanwaltskanzlei](/content/styles/banner_square/public/elements/aid24-slider-2017.jpg?itok=l6iXL29D)
![AID24 Rechtsanwaltskanzlei AID24 Rechtsanwaltskanzlei](/content/styles/banner_square/public/elements/panorama-4-web.jpg?itok=ph5dRBFT)
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Der Aid24 Rechtsanwaltskanzlei liegt ein Schreiben der Kanzlei Dr. Lohsin & Partner vor, in welchem im Auftrag von Dipl.-Ing. Folkert Knieper agiert wird.
Im vorliegenden Fall geht es um die unrechtmäßige Nutzung urheberrechtlich geschützter Bildern, die angeblich ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden. Es wird konkret auf den § 97 UrhG verwiesen und gefordert, dass die Urheberrechtlich geschützten Bilder, welche ohne Zustimmung des Urhebers, im Internet dargestellt und vervielfältigt wurden, unverzüglich entfernt werden sollen. Dazu wird ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG (Lizenzanalogie) gefordert und auf die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, welche dem Schreiben beigelegt wurde, gedrängt.
Der Schadensersatz wurde nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Diese Art der Berechnung soll nachträglich den Preis festlegen, wieviel eine Lizenzierung des urhebergeschützten Werkes gekostet hätte.
Weiterhin wird hier das Vergütungshonorar des Rechtsbeistands gefordert.
Die Vergütung der Lizenz wurde im vorliegenden Schreiben anhand der „Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM)“ berechnet.
Diese wird regelmäßig von den Gerichten zu Berechnung herangezogen und auch anerkannt.
Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs seien die Honorarsätze zugrunde zu legen, die von der Mittelstandsgemeinschaft FotoMarketing (MFM) empfohlen würden. Diese Empfehlungen enthielten eine Zusammenstellung der marktüblichen Honorare und gäben die Verkehrssitte zwischen Bildagenturen und freien Fotografen auf der einen und Verwertern auf der anderen Seite wieder.
BGH, Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 266/02
Laut Schreiben ist die Angelegenheit erledigt, wenn die Forderung rechtzeitig beglichen, und die Unterlassungsverpflichtungserklärung fristgerecht abgegeben wird.
Urheber bzw. Rechteinhaber von Fotografien bzw. korrekt Lichtbildwerken werden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt.
Im vorliegendem Schreiben wird dem Mandanten vorgeworfen das Foto rechtswidrig vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat und damit gegen § 16 UrhG und § 19a UrhG verstoßen zu haben. Weiterhin ist der Vorwurf im Raum, dass die Fotografie ohne Rechtehinweis, also ohne Nennung des Urhebers, genutzt wurde. Dies stellt einen Verstoß gegen § 13 UrhG dar.
Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Urheberrechtsverletzung kann gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG
Schadensersatz vom Schädiger verlangt werden. Der genaue Betrag darf anhand einer angemessenen Vergütung berechnet werden, außerdem kann gemäß § 97 Ab. 2 S. 2 UrhG der entgangene Gewinn miteingerechnet werden.
Speziell für Lichtbildner gemäß § 72 UrhG kann darüber hinaus noch weiterer Schaden im Rahmen der
Billigkeit geltend gemacht werden.
Weiterhin wird geltend gemacht, dass die Gebühren für die Inanspruchnahme von anwaltlichen Dienstleistungen gemäß § 97a Abs. 3 ebenfalls zu erstatten sind.
Solche Schadensersatzforderungen im Kontext von Urheberrechtsverletzungen sind nicht selten. Solche Forderungen beruhen oft auf dem Vorwurf der unerlaubten Nutzung von Bildmaterial, das urheberrechtlich geschützt ist und von den Mandanten stammt. Voreilige Schlüsse oder übereilte Reaktionen auf die Forderung sind nicht ratsam. Man sollte weder die Forderung zahlen und akzeptieren.
Ebenfalls sollte man sich nicht im Affekt direkt an die Rechtsanwälte der Gegenseite wenden. Unüberlegte Aussagen oder Handlungen können unerwartete Folgen mit großem Finanziellem Ausmaß nach sich ziehen. Besonders riskant ist es, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung, ohne vorherige anwaltliche Beratung oder Anpassung zu unterschreiben.
Jeder Fall ist einzigartig und erfordert eine Zielgerichtete individuelle rechtliche Bewertung.
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht kann die Abmahnung prüfen, fundierte Schritte einleiten und dabei helfen, die Angelegenheit bestmöglich zu lösen. Jeder Fall von angeblicher Urheberrechtsverletzung birgt individuelle Nuancen, die eine spezialisierte Bewertung erfordern.
Erst einmal sollten die Details der Forderung genau geprüft werden. Dies beinhaltet die Überprüfung, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob die Höhe der geforderten Summe angemessen ist. Oft werden bei der Schadensberechnung auf Basis der Lizenzanalogie weit überhöhte Sätze verlangt.
Spezielle im Urheberrecht kann also eine gezielte rechtliche Beratung und Begleitung die eigene Position stärken und fatale Fehler vermeiden, welche nachträglich kostspielige Konsequenzen mit sich bringen.
Zu sehen ist, dass bereits mehrere Kanzleien im Auftrag von Dipl.-Ing. Folkert Knieper Abmahnungen für „Marions-Kochbuch“- Fotos ausgesprochen haben.
Mehrere Kanzleien legen in der Regel als Beweismittel entsprechenden Bildschirmausdrucke der Abmahnung bei, diese sollen die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nachweisen, beispielsweise:
Kanzlei Cyfire
oder auch
Dr. Lohsin & Partner.
Es werden regelmäßig dieselben Forderungen gestellt. Es geht um einen Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch den Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren, die durch die Abmahnung entstanden sind und dazu den entstandenen Lizenzschaden durch die angebliche Urheberrechtsverletzung. Im Ergebnis werden dann regelmäßig höhere vierstellige Beträge gefordert.
Voreilige Reaktionen, insbesondere die unüberlegte Unterzeichnung der Unterlassungserklärung oder die Zahlung der geforderten Beträge, sollten unbedingt vermieden werden. Eine individuelle Prüfung der Forderung durch einen spezialisierten Anwalt für Urheberrecht ist essenziell, um die Rechtmäßigkeit der Forderung zu bewerten und überhöhte Schadensersatzansprüche abzuwehren.
Dementsprechend ist es hilfreich, bei einer Zahlungsaufforderung oder eine Abmahnung vor einer Zahlung oder dem Verstreichen der angesetzten Frist einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.
Die Situation verdeutlicht die komplexe rechtliche Herausforderung im Bereich des Urheberrechts. Als Anwalt mit Spezialisierung auf das Urheberrecht sind derartige Abmahnungen präzise zu bewerten. Die
Homepage unserer Kanzlei bietet umfassende Informationen zu solchen rechtlichen Sachverhalten, die für viele Mandanten etwas Besonderes darstellt. Wie im Kochclub Rezepte sorgfältig zusammengestellt werden, so werden auch juristische Strategien mit höchster Akribie entwickelt. Unsere Strategie für erfolgreiche Rechtsverteidigung basierend auf jahrelanger Erfahrung. Ähnlich wie beim Kochen, wo jedes Rezept seine eigenen Zutaten und Techniken erfordert, behandeln wir in der Regel jeden Rechtsfall mit einer maßgeschneiderten Strategie. Umstände wie diese erfordern soweit möglich eine präzise und professionelle rechtliche Beratung. Trotz der ernst zu nehmenden ggf. urheberrechtlichen Problematik sollte man die Angelegenheit mit Ruhe und Überlegung angehen. Gerade weil juristische Auseinandersetzungen in der Regel keinen Spaß machen, bietet die AID24 Rechtsanwaltskanzlei soweit möglich kompetente Unterstützung bei der Bewältigung solcher komplexen rechtlichen Herausforderungen. Wir verstehen uns als Feuerwehr im Internet und löschen heiße feurige Fälle.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main