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Achtung! Datenschutzrechtliche Meldepflicht eines Unternehmens bei Datenpanne

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 29. Januar 2013 um 16:38
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Kommt es in einem Unternehmen zur Datenpanne, Datendiebstahl oder Datenleck, ist das betroffene Unternehmen laut des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) meldepflichtig. Bleibt das Unternehmen jedoch untätig, kann in diesem Fall nach § 43 II Nr.7, III BDSG ein Bußgeld von bis zu 300.000 € verhängt werden.

Die Meldepflicht eines Unternehmens als nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 IV BDSG besteht, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 42 a BDSG kumulativ vorliegen:

  • Personenbezogene Daten (z.B.: 1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 IX); 2. die einem Berufsgeheimnis unterliegen; 3. die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder 4. personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten) und
  • Unrechtmäßige Übermittlung an Dritte und
  • Drohung schwerwiegender Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sowie
  • Unverzügliche Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde sowie an die Betroffenen

Bleibt das Unternehmen jedoch untätig, kann in diesem Fall nach § 43 II Nr.7, III BDSG ein Bußgeld von bis zu 300.000 € verhängt werden.

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