Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Meldepflicht eines Unternehmens als nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 IV BDSG besteht, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 42 a BDSG kumulativ vorliegen:
Bleibt das Unternehmen jedoch untätig, kann in diesem Fall nach § 43 II Nr.7, III BDSG ein Bußgeld von bis zu 300.000 € verhängt werden.
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