Achtung! Datenschutzrechtliche Meldepflicht eines Unternehmens bei Datenpanne

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Kommt es in einem Unternehmen zur Datenpanne, Datendiebstahl oder Datenleck, ist das betroffene Unternehmen laut des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) meldepflichtig. Bleibt das Unternehmen jedoch untätig, kann in diesem Fall nach § 43 II Nr.7, III BDSG ein Bußgeld von bis zu 300.000 € verhängt werden.

Die Meldepflicht eines Unternehmens als nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 IV BDSG besteht, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 42 a BDSG kumulativ vorliegen:

  • Personenbezogene Daten (z.B.: 1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 IX); 2. die einem Berufsgeheimnis unterliegen; 3. die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder 4. personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten) und
  • Unrechtmäßige Übermittlung an Dritte und
  • Drohung schwerwiegender Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sowie
  • Unverzügliche Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde sowie an die Betroffenen

Bleibt das Unternehmen jedoch untätig, kann in diesem Fall nach § 43 II Nr.7, III BDSG ein Bußgeld von bis zu 300.000 € verhängt werden.

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Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
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Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
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