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In seinem Beschluss vom 04.09.2014, Az.: 81 O 87/13 SH I entschied das Landgericht Köln, mit anschließender Zustimmung des OLG Köln im Berufungsverfahren, dass ein Amazonhändler auch für Kosten eines Ordnungsmittelverfahrens, als Konsequenz eines nicht nachgekommenen Unterlassungsurteils, zu haften hat.
Ein Ordnungsmittelverfahren sehen wir in diesem Fall als Sanktionsmöglichkeit des deutschen Rechts gegen natürliche oder juristische Personen, die einem Urteil des Gerichts nicht Folge leisteten. Im vorliegenden Fall wurde einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsurteil des OLG Köln nicht nachgekommen.
Konsequenz eines Ordnungsmittelverfahrens ist das sog. Ordnungsgeld, das das LG Köln auf 2.000 € festsetzte.
Wie oben angeklungen zielt ein Ordnungsmittelverfahren in der Regel darauf ab Personen zu sanktionieren, die einem vorherigen Urteil nicht Folge leisteten. In der vorangegangenen Entscheidung wurde der Beklagte Amazonhändler zum Unterlassen der Anzeige veralteter UVP-Preise herangezogen.
Unverbindliche Preisempfehlungen oder auch unverbindliche Verkaufspreise (kurz: UPE/UVP) werden im Handel in der Regel vom Großhändler, Importeur oder dem Hersteller beziffert. Dabei ist klar, dass neue Produkte meistens teurer sind als solche, die schon länger auf dem Markt sind. Allerdings ist es oftmals ein beliebtes Werbemittel den UVP-Preis neben dem angebotenen Preis zu zeigen und mit dem möglichen Ersparnis zu werben. Der Reiz die älteren und somit höheren UVP-Preise anzuzeigen wäre also nicht fernliegend.
Es existiert mittlerweile wohl nach unserer Ansicht als gefestigte Rechtsprechung zu bezeichnen z.B. die des OLG Köln am 28.05.2014, Az. 6 U 178/13, welches die Unterlassung der Anzeige veralteter UVP-Preise angeordnet. Dabei kann ein derartiges Urteil wohl auch gegen den Amazon-Händler, der nichts mit der Ausgabe von UVP-Preisen zu tun hat, ergehen.
Nach dem hinsichtlich der Unterlassung der Anzeige veralteter UVP-Preise ein Urteil ergangen war, kam der verurteilte Amazonhändler dem darin geforderten Unterlassen nicht nach und nutzte weiterhin die alten UVP-Preise.
Im Ordnungsmittelverfahren brachte der Amazonhändler dann vor, dass ihn kein Verschulden treffe. Dies sei auf eine fehlende Möglichkeit der Einflussnahme seinerseits auf das Einstellen dieser Preise zurückzuführen. Es handle sich um eine Handlung Amazons. Die Unmöglichkeit der Umsetzung des vorangegangen Urteils bekräftigte er zudem damit, dass er es bei seinen rund 3.500 Artikeln nicht schaffen würde jedes Produkt zu überwachen und auf die Richtigkeit der Produktpreise zu achten.
Des Weiteren würde eine Korrektur der bei dem Händler angezeigten UVP-Preise nicht das generell auf Amazon bestehende Problem falsche Preise verbessern.
Unbeeindruckt von den Gründen des Amazonhändlers, wieso er dem Unterlassungsurteil nicht nachkam, blieb das Gericht der in der Regel verbraucherfreundlichen Rechtsprechung deutscher Gerichte nach unserer Ansicht treu.
Demnach hätte der Amazonhändler zumindest versuchen sollen auf eine Änderung der Preise hinzuwirken. Das Gericht forderte eine zumindest „hinreichend effiziente Kontrolle“ der Angebote und ließ insoweit auch einen Verweis auf die Artikelanzahl nicht gelten.
Bezüglich des Hinweises auf die fortgesetzten Wettbewerbsverstöße durch andere Händler, da Amazon weiter falsche Preise ausgebe, reagierte das Gericht damit, dass jeder Händler in seinem Angebot für Ordnung zu sorgen hätte und sich nicht auf Fehltritte anderer berufen dürfe.
Bezüglich der genauen Überprüfungspflichten eines Onlinehändlers sagte das Gericht jedoch nichts und ließ eine Entscheidung außen vor, da der Amazonhändler nicht einmal die Durchführung überhaupt irgendwelcher Kontrollen vorzuweisen hatte.
Im Ergebnis der Entscheidung hätte demnach ein Amazon-Händler auch für Kosten des Ordnungsmittelverfahrens einzustehen.
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