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Anti-Abzocke-Gesetz auch für zuvor ergangene Abmahnungen im Urheberrecht anwendbar?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 06. Mai 2014 um 12:18
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AG München urteilt zu Altabmahnung vor dem Antiabzockegesetz wegen Filesharing von einem Musikalbum

Das Amtsgericht München (AG München) reduzierte in einen Urteil die Forderungen zum Lizenzschadensersatz und die Rechtsanwaltskosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung (AG München, Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen 158 C 15658/13, Datenbank BAYERN-RECHT). Im Fall ginge es darum, dass der ursprünglich Abgemahnte das Album „Wir Kinder Vom Bahnhof Soul“ von Jan Delay in einer Tauschbörse fahrlässig und für kurze Zeit zum Download angeboten hatte.

354 Euro Lizenzschadenersatz für ein Musikalbum (statt 2.500 Euro) bei Urheberrechtsverletzung

Bei der Schätzung des Schadensersatzes folgte das AG München den Urteilen zweier Oberlandesgerichte (zwei Urteilen des OLG Köln und einem Urteil des OLG Hamburg). Das Amtsgericht München schätzte daher den Schadenersatz nach Lizenzanalogie auf 50 Cent pro Musikstück und Upload bzw. Tauschvorgang beim Filesharing. Für ein Musikalbum mit 12 Titeln und 59 Zugriffen von Tauschbörsenpartnern kam es daher auf einen Lizenzschaden von 354 Euro (AG München, am angegeben Ort [aaO.], insbesondere Textziffer [Tz.] 51, 58). Der Rechtsinhaber und Abmahner hatte ursprünglich noch „Lizenzschadensersatz“ in Höhe von 2.500 Euro gefordert.

Im Urheberrecht bleibt die Darlegungslast beim Rechtsinhaber

Die Darlegungslast liege beim Rechteinhaber und Kläger (AG München, aaO., Tz. 60).

Die sogenannte Darlegungslast bestimmt, wer bestimmte Tatsachen im Prozess behaupten muss. Sie wird auch Behauptungslast genannt. Bis auf Ausnahmen folgt sie der Beweislast.

Auch wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft (Auskunftsanspruch) gegen den Filesharer bestehe, so ändere dies nach der Ansicht des AG München nichts an der Darlegungslast des Rechtsinhabers. Der Rechtsinhaber habe seinen Auskunftsanspruch nicht weiter verfolgt. Die Darlegungslast liege (weiterhin) bei der Klägerin. Das AG München betonte diese Verteilung der Darlegungslast im Hinblick auf die Tatsachen, die der Schätzung der Schadenshöhe zu Grunde lagen (AG München, aaO., Tz. 82) [also wohl insbesondere die Zugriffszahlen]. Textbausteine und das Nennen von Urteilen zu Fällen mit anderem Sachverhalt würden nach Ansicht des AG München bei der Schadenhöhe nicht weiter helfen.

Rechtsanwaltskosten 651,80€ bei Urheberrechtsverletzung aus 10.000 Euro Gegenstandswert für ein Musikalbum (Altfall)

Für die Berechnung der Anwaltskosten für eine Abmahnung kommt es auf den Gegenstandswert an. Dieser Gegenstandswert entspricht dem Begriff Streitwert im Gerichtsverfahren.

Die Klägerseite hatte hier für ihre Abmahnkosten ursprünglich einen Gegenstandswert von 50.000 Euro für den Unterlassungsanspruch angesetzt. Das Amtsgericht München reduzierte dies auf 10.000 Euro in Bezug auf das gesamte Musikalbum mit 12 Titeln. Es kam danach auf 651,80 Euro als Kosten für die Abmahnung (insbesondere Rechtsanwaltskosten), ohne Lizenzschadenersatz.

Frühere Deckelung auf 100 Euro Abmahnkosten auch bei anderen Fällen nicht außer Acht lassen

Der Fall betraf eine Abmahnung aus dem Januar 2010 und einen Antrag auf einen Mahnbescheid aus dem Dezember 2012. Das sogenannte Anti-Abzocke-Gesetz (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) mit Wirkung vom Oktober 2013 sei daher nach Ansicht des AG München auf die Kosten der Abmahnung und den Gegenstandswert nicht direkt anwendbar.

Das Gericht beachtete jedoch die frühere Regelung im Urhebergesetz von 100 Euro Abmahnkosten für nicht erhebliche Fälle (in § 97a UrhG alter Fassung). Es könne nicht sein, dass man sofort von 100 Euro auf 1.379,80 Euro springe. Ein solcher Sprung für einen Fall einer nicht-unerheblichen Rechtsverletzung sei widersprüchlich. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, beachtete das Amtsgericht München die Meinung des Gesetzgebers, die im Hinblick auf eine unerhebliche Rechtsverletzung zum Ausdruck kam (AG München, aaO., Tz. 99-105). Dies spreche auch für 10.000 Euro statt 50.000 Euro Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage (also für 651,80 Euro als Kosten für die Abmahnung).

Wertungen des Anti-Abzocke-Gesetzes auch bei einem Altfall im Urheberrecht zu beachten

Die neuere Wertung des Gesetzgebers im sogenannten Anti-Abzocke-Gesetzt ist auch bei dem Schadensersatzanspruch wichtig. Die Größenordnung und Deckung des Gegenstandswertes für den Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch (1.000 Euro Gegenstandswert) für normale Abmahnungen sei auch hier zu beachten. Man dürfe diese Wertung auch bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches nicht außer Acht lassen (AG München, aaO., Tz. 84).

Was folgt aus dem Urteil des AG München?

Bei der Berechnung des Schadenersatzes ging das Amtsgericht München von Angaben zur Zahl der Zugriffe aus, die in dem konkreten Fall offenbar vom Abgemahnten nicht bestritten waren. Bei der Berechnung des Gegenstandswertes und der Rechtsanwaltskosten kam es dem AG München auch gerade auf das Datum der Abmahnung an (Altfall, vor dem Anti-Abzocke-Gesetz). Es kommt den Gerichten daher immer auf die Umstände in dem speziellen Einzelfall an. Man sollte daher bei jedem Fall von Filesharing und jeder Abmahnung den einzelnen Fall und die Umstände bei dem Abgemahnten beachten. Wer abgemahnt wird, sollte sich daher nicht auf Pauschallösungen verlassen. Statt dessen sollte man mit seinem Anwalt die Umstände des Einzelfalls und die neusten Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung besprechen. Hier kommt es besonders auch darauf an, wer was behaupten und beweisen muss (Darlegungslast und Beweislast). Hierzu sollte man sich beispielsweise einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht oder im Urheberrecht suchen.

Weitere Informationen zum Anti-Abzocke-Gesetz finden Sie hier.

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